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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A in G, vertreten durch Dr. Hermann Kienast, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Friedrichgasse 6/IV/17, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 28. Juni 2005, Zl. UVS 30.19-39/2004-46, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurden über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 2.000,-- in sieben Fällen sowie Ersatzfreiheitsstrafen verhängt und ihm die Bezahlung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt.
§ 30 Abs. 1 und 2 VwGG lautet: Paragraph 30, Absatz eins, und 2 VwGG lautet:
Der Beschwerdeführer bringt zu seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor, dass die sofortige Zahlung der auferlegten Geldstrafe einen starken Liquiditätsabfluss aus dem Vermögen der von ihm vertretenen Ges.m.b.H. zur Folge hätte und eine empfindliche Schwächung seines Unternehmens bedeuten würde. Es bestünde die Gefahr der Insolvenz.
Zwar stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Jedoch hat der Beschwerdeführer mit diesen Argumenten keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG aufgezeigt. Der Beschwerdeführer hat nämlich nicht dargelegt, inwiefern für die von ihm vertretene Ges.m.b.H. aus dem angefochtenen Bescheid eine finanzielle Belastung entstünde, weil sich für diese aus dem angefochtenen Bescheid keine Verpflichtung zur Bezahlung der über ihn verhängten Strafe ergibt. Letztere wurde nämlich über ihn selbst und nicht über die Ges.m.b.H. verhängt. Zwar stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Jedoch hat der Beschwerdeführer mit diesen Argumenten keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG aufgezeigt. Der Beschwerdeführer hat nämlich nicht dargelegt, inwiefern für die von ihm vertretene Ges.m.b.H. aus dem angefochtenen Bescheid eine finanzielle Belastung entstünde, weil sich für diese aus dem angefochtenen Bescheid keine Verpflichtung zur Bezahlung der über ihn verhängten Strafe ergibt. Letztere wurde nämlich über ihn selbst und nicht über die Ges.m.b.H. verhängt.
Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die Behörde gemäß § 54b Abs. 3 VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe wird noch § 53b Abs. 2 VStG angeführt, wonach mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die Behörde gemäß Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe wird noch Paragraph 53 b, Absatz 2, VStG angeführt, wonach mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte daher nicht stattgegeben werden.
Wien, am 29. September 2005
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005090036.A00Im RIS seit
09.11.2005