Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GewO 1973 §103 Abs1 litb Z25;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des K, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 6. Juli 2005, Zl. WST1- B-93/001-2005, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 6. Juli 2005 wurde dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung für das "Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z 25 Gewerbeordnung 1973" in einem näher bezeichneten Standort gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 und 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Z 1a und 2 GewO 1994 entzogen und der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Nachsicht vom Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß § 13 leg. cit. gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 zurückgewiesen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 6. Juli 2005 wurde dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung für das "Handelsgewerbe gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 25, Gewerbeordnung 1973" in einem näher bezeichneten Standort gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins a und 2 GewO 1994 entzogen und der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Nachsicht vom Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß Paragraph 13, leg. cit. gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2005/04/0196 protokollierte Beschwerde, in welcher beantragt wird, dieser Beschwerde gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag mit dem Vorbringen, die K Ges.m.b.H. verfüge über keinerlei gewerberechtlichen Geschäftsführer, sodass ein neuer gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt werden müsse und bis zur erfolgten Auswahl eines geeigneten gewerberechtlichen Geschäftsführers der Beschwerdeführer ein Gewerbe ohne Geschäftsführer ausüben müsse. Dies stelle gemäß § 366 GewO 1994 eine Verwaltungsübertretung dar, weshalb Geldstrafen über den Beschwerdeführer verhängt werden würden, welche mit einem unverhältnismäßig hohen finanziellen Nachteil verbunden wären. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2005/04/0196 protokollierte Beschwerde, in welcher beantragt wird, dieser Beschwerde gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag mit dem Vorbringen, die K Ges.m.b.H. verfüge über keinerlei gewerberechtlichen Geschäftsführer, sodass ein neuer gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt werden müsse und bis zur erfolgten Auswahl eines geeigneten gewerberechtlichen Geschäftsführers der Beschwerdeführer ein Gewerbe ohne Geschäftsführer ausüben müsse. Dies stelle gemäß Paragraph 366, GewO 1994 eine Verwaltungsübertretung dar, weshalb Geldstrafen über den Beschwerdeführer verhängt werden würden, welche mit einem unverhältnismäßig hohen finanziellen Nachteil verbunden wären.
Die belangte Behörde hat sich in ihrer Stellungnahme vom 19. September 2005 gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen und vorgebracht, das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers sei durch bewusstes, langjähriges und in Gewinnabsicht gesetztes Übertreten einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen geprägt. Die Eigenart der strafbaren Handlung sei dadurch gekennzeichnet, dass eine überaus hohe Zahl von Drittstaatangehörigen illegal beschäftigt worden seien. Der seit der Verurteilung verstrichene Zeitraum sei nach Ansicht der belangten Behörde zu kurz, um annehmen zu können, der Beschwerdeführer habe seine Gesinnung tatsächlich geändert. Daher sei die Annahme durchaus gerechtfertigt, bei Ausübung des gegenständlichen Gewerbes sei die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten zu befürchten, weshalb dem Aufschub des Vollzuges zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 19. August 2005, Zl. AW 2005/04/0039, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 19. August 2005, Zl. AW 2005/04/0039, mwN).
Im Hinblick auf das von der belangten Behörde angeführte strafgerichtliche Urteil des Landesgerichtes vom 12. Juni 2003, aus dem hervorgehe, dass der Beschwerdeführer wegen 3427 Fällen des Einschleusens von Ausländern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt worden sei, und der sachverhaltsbezogenen Annahme der Behörde, dass bei Ausübung des gegenständlichen Gewerbes die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat zu befürchten sei, war im Provisorialverfahren vom Vorliegen zwingender öffentlicher Interessen gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auszugehen, welche der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen. Im Hinblick auf das von der belangten Behörde angeführte strafgerichtliche Urteil des Landesgerichtes vom 12. Juni 2003, aus dem hervorgehe, dass der Beschwerdeführer wegen 3427 Fällen des Einschleusens von Ausländern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt worden sei, und der sachverhaltsbezogenen Annahme der Behörde, dass bei Ausübung des gegenständlichen Gewerbes die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat zu befürchten sei, war im Provisorialverfahren vom Vorliegen zwingender öffentlicher Interessen gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auszugehen, welche der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen.
Dem Antrag war aus diesem Grund nicht stattzugeben.
Wien, am 29. September 2005
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005040057.A00Im RIS seit
09.11.2005