TE OGH 1988/9/13 15Os115/88

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Veröffentlicht am 13.09.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.September 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bogensberger als Schriftführer in der Strafsache gegen Josef W*** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 18.Mai 1988, GZ 29 Vr 4512/87-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet (§ 285 i StPO nF).

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef W*** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 25.Dezember 1987 in Mayrhofen dem Keith N*** mit Gewalt (gegen dessen Person) fremde bewegliche Sachen, und zwar 500 S und 400 DM Bargeld sowie eine Armbanduhr und einen Kugelschreiber, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er den Genannten durch einen Faustschlag und einen Fußtritt zu Boden brachte sowie einen Fuß auf dessen Nacken setzte.

Rechtliche Beurteilung

Der auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen diesen Schuldspruch kommt keine Berechtigung zu.

Die Mängelrüge (Z 5), mit der er ausschließlich wegen der Nichtbeurteilung seiner Tat als bloß "minderschwerer" Raub iS § 142 Abs 2 StGB die Feststellungen über die Höhe der Raubbeute sowie die Annahme einer "Massivität" der angewendeten Gewalt bekämpft, geht schon deswegen fehl, weil selbst nach seiner eigenen Verantwortung, auf die er sich mit der Beschwerde stützt, allein der Wert des Bargeldbetrages, den er darnach vom Tatopfer an sich brachte, mit rund 2.000 S weit über der für die Anwendbarkeit der reklamierten Privilegierung maßgebenden Bagatellgrenze liegt (vgl Kienapfel BT II § 142 RN 105 und die dort zitierte Judikatur), sodaß beide bemängelten Urteilsannahmen keine für die Wahl des angewendeten Strafsatzes entscheidenden Tatsachen betreffen.

Gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten Tatsachen aber ergeben sich nach sorgfältiger Prüfung der für die Stichhältigkeit seiner leugnenden Darstellung ins Treffen geführten Argumente, mit denen er die Konstatierung einer gewaltsamen Sachwegnahme durch ihn in Zweifel zu ziehen trachtet, aus den Akten keineswegs erhebliche Bedenken (Z 5 a). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO).

Anmerkung

E14952

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0150OS00115.88.0913.000

Dokumentnummer

JJT_19880913_OGH0002_0150OS00115_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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