Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. September 1988 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Manquet als Schriftführers in der Strafsache gegen Dipl.Ing. Lucian E*** und andere Angeklagte wegen des Finanzvergehens nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit. a und b FinStrG. und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Dipl.Ing. Lucian E*** und Gerhard H*** sowie die Berufungen der Angeklagten Kurt K*** und Josef P*** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 27. November 1986, GZ 12 f Vr 10.642/84-289, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 22. September 1988 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Manquet als Schriftführers in der Strafsache gegen Dipl.Ing. Lucian E*** und andere Angeklagte wegen des Finanzvergehens nach Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a und b FinStrG. und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Dipl.Ing. Lucian E*** und Gerhard H*** sowie die Berufungen der Angeklagten Kurt K*** und Josef P*** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 27. November 1986, GZ 12 f römisch fünf r 10.642/84-289, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Berufung des Angeklagten Kurt K*** wird zurückgewiesen. Über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Dipl.Ing. Lucian E*** und Gerhard H*** und die Berufung des Angeklagten Josef P*** wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde (neben anderen Angeklagten) der selbständige Konsulent Kurt K*** (geboren am 29. Juli 1940) des Finanzvergehens des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit. a und b FinStrG., des Vergehens nach § 17 Abs 2 (Abs 1 Z. 1) AußenhandelsG. und des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB. schuldig erkannt. Über ihn wurden nach § 38 Abs 1 FinStrG. eine Freiheits-, eine Geld- und eine Ersatzfreiheitsstrafe und nach § 17 Abs 2 AußenhandelsG. (§ 28 StGB.) eine Freiheitsstrafe verhängt; ferner wurde ihm gemäß § 19 Abs 1 lit. a FinStrG. ein Wertersatz auferlegt, dazu wurde eine weitere Ersatzfreiheitsstrafe ausgesprochen.Mit dem angefochtenen Urteil wurde (neben anderen Angeklagten) der selbständige Konsulent Kurt K*** (geboren am 29. Juli 1940) des Finanzvergehens des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a und b FinStrG., des Vergehens nach Paragraph 17, Absatz 2, (Absatz eins, Ziffer eins,) AußenhandelsG. und des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB. schuldig erkannt. Über ihn wurden nach Paragraph 38, Absatz eins, FinStrG. eine Freiheits-, eine Geld- und eine Ersatzfreiheitsstrafe und nach Paragraph 17, Absatz 2, AußenhandelsG. (Paragraph 28, StGB.) eine Freiheitsstrafe verhängt; ferner wurde ihm gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, FinStrG. ein Wertersatz auferlegt, dazu wurde eine weitere Ersatzfreiheitsstrafe ausgesprochen.
Rechtliche Beurteilung
Unmittelbar nach der Verkündung des Urteils hat der Angeklagte K*** die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung angemeldet (Band X S. 299), nach Zustellung einer Urteilsausfertigung an seinen ausgewiesenen Verteidiger jedoch keines dieser Rechtsmittel ausgeführt.Unmittelbar nach der Verkündung des Urteils hat der Angeklagte K*** die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung angemeldet (Band römisch zehn Sitzung 299), nach Zustellung einer Urteilsausfertigung an seinen ausgewiesenen Verteidiger jedoch keines dieser Rechtsmittel ausgeführt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde daher schon durch das Erstgericht mit Beschluß vom 9. Juni 1988 gemäß § 285 a Z. 2 StPO. zurückgewiesen (ON. 323, Band XI S. 409).Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde daher schon durch das Erstgericht mit Beschluß vom 9. Juni 1988 gemäß Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO. zurückgewiesen (ON. 323, Band römisch elf Sitzung 409).
Da der Angeklagte K*** bei der Anmeldung seiner Berufung nicht erklärt hat, gegen welche der über ihn verhängten Unrechtsfolgen er sich wendet (§ 294 Abs 2, vorletzter Satz, StPO.), war auf die Berufung keine Rücksicht zu nehmen und auch dieses Rechtsmittel zurückzuweisen (§ 294 Abs 2 und 4 StPO.).Da der Angeklagte K*** bei der Anmeldung seiner Berufung nicht erklärt hat, gegen welche der über ihn verhängten Unrechtsfolgen er sich wendet (Paragraph 294, Absatz 2,, vorletzter Satz, StPO.), war auf die Berufung keine Rücksicht zu nehmen und auch dieses Rechtsmittel zurückzuweisen (Paragraph 294, Absatz 2 und 4 StPO.).
Zur öffentlichen Verhandlung und Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Dipl.Ing. Lucian E*** und Gerhard H*** und über die Berufung des Angeklagten Josef P*** wird ein Gerichtstag anberaumt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0130OS00090.88.0922.000Dokumentnummer
JJT_19880922_OGH0002_0130OS00090_8800000_000