TE OGH 1988/9/27 4Ob584/88

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Veröffentlicht am 27.09.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sabine B***, geboren am 14. November 1967, Klagenfurt, Sterneckstraße 8, wider die beklagte Partei Anton E***, Arbeiter, Salzburg, Stadlhofstraße 12, vertreten durch Dr. Manfred Jokesch, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Feststellung der außerehelichen Vaterschaft und Leistung des Unterhaltes infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Rekursgerichtes vom 12. April 1988, GZ R 124/88-15, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Mattighofen vom 9. März 1988, GZ C 41/70-11, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem - vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes, BGBl. 1970/342, dessen Art. V Z 4 die Fällung eines Versäumungsurteiles nach § 442 ZPO in Streitigkeiten über die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind verbietet,

erlassenen - Versäumungsurteil vom 28. Juli 1970 stellte das Erstgericht die außereheliche Vaterschaft des Beklagten zur Klägerin fest und verpflichtete ihn zur Zahlung eines Unterhaltsbetrages. Am 22. Jänner 1988 beantragte der Beklagte, das Versäumungsurteil aufzuheben und ihn neuerlich zu einer Verhandlung zu laden, hilfsweise die Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Versäumungsurteiles aufzuheben und ihm dieses Versäumungsurteil neuerlich zuzustellen.

Das Erstgericht wies den Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit des Versäumungsurteiles ab. Die Ladung zur ersten mündlichen Streitverhandlung vom 28. Juli 1970 sei dem Beklagten eigenhändig zugestellt worden; an dieser Anschrift sei auch das Versäumungsurteil wirksam zugestellt worden und damit rechtskräftig geworden.

Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes. Das Versäumungsurteil sei ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt worden; der Beklagte habe nicht behauptet, daß diese Hinterlegung unzulässig gewesen wäre.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Beklagten gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.

Gemäß § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO sind Rekurse gegen bestätigende Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes unzulässig (SZ 56/165).

Der unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen. Die Zurückweisung des unzulässigen Rechtsmittels enthält auch die des darin gestellten Kostenantrages.

Anmerkung

E15419

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0040OB00584.88.0927.000

Dokumentnummer

JJT_19880927_OGH0002_0040OB00584_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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