TE OGH 1988/9/27 2Ob606/87

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Veröffentlicht am 27.09.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*** FÜR A***, Ruhrstraße 2, D-1000 Berlin-Wilmersdorf, vertreten durch Dr. Helga Hönel-Jakoncig, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. Johann L*** sen., Gewerbepensionist, 6173 Oberperfuß, Silbergasse 10, 2. Johann L*** jun., Kraftfahrer, ebendort, 3. Rita L***, Hausfrau, ebendort alle vertreten durch Dr. Johann Paul Cammerlander, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Anfechtung, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 4. Februar 1986, GZ 1 R 356/85- 19, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 3. Oktober 1985, GZ 14 Cg 158/85-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision des Erstbeklagten wird teilweise Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird in seinem das erstgerichtliche Urteil bestätigenden, den erstgerichtlichen Urteilsspruch jedoch modifizierenden Ausspruch dahin abgeändert, daß der erstgerichtliche Urteilsspruch wieder hergestellt wird.

Den Revisionen der zweit- und drittbeklagten Parteien wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden hinsichtlich der klagenden Partei und des Erstbeklagten gegeneinander aufgehoben. Die zweit- und die drittbeklagte Partei haben der klagenden Partei zur ungeteilten Hand die mit S 10.835,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 987,60 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 14. Mai 1967 verschuldete der Zweitbeklagte als Lenker eines PKW, dessen Halter der Erstbeklagte war, einen Verkehrsunfall, durch welchen die bei der klagenden Partei pflichtversicherte Angelika K*** am Körper so schwer verletzt wurde, daß sie seither arbeitsunfähig ist und Sozialversicherungsleistungen der klagenden Partei bezieht. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 9. Juli 1969, 1 Cg 314/69-4, wurde festgestellt, daß der Erstbeklagte und der Zweitbeklagte der klagenden Partei zur ungeteilten Hand für alle Leistungen haftbar sind, welche diese an Angelika K*** auf Grund der Unfallsfolgen zu erbringen hat. Im Verfahren 28 Cg 70/75 des Landesgerichtes Innsbruck wurden hierauf der Erstbeklagte und der Zweitbeklagte rechtskräftig schuldig erkannt, der klagenden Partei den Betrag von DM 41.230,97 s.A. sowie die Prozeßkosten von S 68.153,26 zu bezahlen. Diese Schuld wurde bisher nicht erfüllt. Auch Exekutionen blieben erfolglos. Mit Schenkungsvertrag vom 8. Juni 1976 schenkte der Erstbeklagte seiner Ehefrau Anna L*** seinen Hälfteanteil der Liegenschaft EZ 507/II KG Oberperfuß, welche dadurch Alleineigentümerin der Liegenschaft wurde. Mit Urteil vom 30. September 1983, 10 Cg 349/83, erkannte das Landesgericht Innsbruck Anna L*** schuldig, den Betrag von DM 41.230,97 s.A. bei Exekution in den von ihr durch Schenkung erworbenen Hälfteanteil der vorgenannten Liegenschaft und die Kosten des Verfahrens 10 Cg 369/83 von S 27.046,61 zu bezahlen. Anna L*** hat diese Urteilsschuld bisher nicht erfüllt. Auf der genannten Liegenschaft wurden im Rahmen des Schenkungsvertrages zugunsten des Erstbeklagten die Dienstbarkeit der Wohnung und das Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten aller drei Beklagten einverleibt.

Mit der nunmehr vorliegenden Klage begehrt die klagende Partei, die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, der Exekution in den auf Grund des Schenkungsvertrages an Anna L*** übertragenen Liegenschaftshälfteanteil zugunsten der Forderung der klagenden Partei von DM 41.230,97 s.A. zuzustimmen. Weiters begehrte die klagende Partei die Feststellung, daß das für den Erstbeklagten einverleibte Dienstbarkeitsrecht der Wohnung und das zugunsten der drei Beklagten einverleibte Belastungs- und Veräußerungsverbot gegenüber der klagenden Partei unwirksam sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Erstbeklagte habe seine Liegenschaftshälfte in der Absicht, seine Gläubiger zu schädigen, an seine Ehefrau übertragen. Diese und die drei Beklagten hätten zusammengewirkt um durch Einräumung des Wohnungsrechtes für den Erstbeklagten und durch das Belastungs- und Veräußerungsverbot die Liegenschaft gegen jegliche Exekutionsführung abzusichern und solcherart die klagende Partei zu schädigen. Die drei Beklagten hätten als Berechtigte des Veräußerungs- und Belastungsverbotes der Aufforderung der klagenden Partei zur Zustimmung in die exekutionsweise Durchsetzung ihrer Ansprüche auf Grund der im Verfahren 10 Cg 369/83 des Landesgerichtes Innsbruck erwirkten Entscheidung nicht Folge geleistet, weshalb die Zustimmung im Wege dieses Anfechtungsprozesses erzwungen werden müsse.

Die Beklagten beantragten Klagsabweisung. Der Erstbeklagte wendete ein, die Einräumung des Wohnrechtes für ihn habe der verständlichen Absicherung seines Wohnbedürfnisses gedient. Dieses Wohnrecht verhindere eine Exekutionsführung nicht, da eine solche Dienstbarkeit ohne Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden müsse. Alle drei Beklagten hätten zur Zustimmung zur Löschung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes keine Veranlassung. Eine derartige Zustimmung könne nicht erzwungen werden, weil bei Vereinbarung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes eine Gläubigerbenachteiligung nicht einmal mit bedingtem Vorsatz bedacht worden sei. Außerdem sei die Anfechtung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes auch deswegen nicht möglich, weil Anna L*** und Rita L*** zu keiner Zeit Schuldnerinnen der klagenden Partei gewesen seien. Da das Klagebegehren gegenüber der drittbeklagten Partei jedenfalls abzuweisen sei, erscheine die Anfechtung hinsichtlich des Erstbeklagten und des Zweitbeklagten mangels Befriedigungstauglichkeit sinnlos. Der Zweitbeklagte und die Drittbeklagte hätten für diese Liegenschaft erhebliche Aufwendungen gemacht. Ein Beweggrund für die Einräumung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes zugunsten des Zweitbeklagten und der Drittbeklagten sei daher auch gewesen, ihnen eine Absicherung dahin zu verschaffen, daß ohne ihre Zustimmung die Liegenschaft nicht veräußert und belastet werden könne.

Das Erstgericht erklärte die drei Beklagten schuldig, zur Hereinbringung der Forderungen der klagenden Partei in die Exekution in den auf Grund des Schenkungsvertrages vom 8. Juni 1976 vom Erstbeklagten an Anna L*** übertragenen Liegenschaftshälfteanteil zuzustimmen. Die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Dienstbarkeit der Wohnung und des Belastungs- und Veräußerungsverbotes gegenüber der klagenden Partei wurde in den Urteilsspruch nicht aufgenommen, weil das Erstgericht dies nicht für erforderlich erachtete.

Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil, wobei es dessen Spruch modifizierte. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschied, den Betrag von S 60.000,-

-, nicht aber den Betrag von S 300.000,-- übersteige und daß die Revision gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei.

Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wendet sich die auf den Anfechtungsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO gestützte Revision der beklagten Parteien mit dem Antrage auf Abänderung im Sinne der Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die klagende Partei beantragte in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Mit Beschluß vom 7. April 1987 trug der erkennende Senat dem Berufungsgericht auf, seinen Urteilsspruch dahin zu ergänzen, ob der Wert des Streitgegenstandes hinsichtlich jedes einzelnen der drei Beklagten bzw. hinsichtlich welches der Beklagten den Betrag von S 60.000,--, nicht aber von S 300.000,-- übersteigt und somit die Revision im Sinne des berufungsgerichtlichen Ausspruches gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei.

Das Berufungsgericht ergänzte seinen Bewertungsausspruch berichtigend in dem Sinne, daß dieser Wert jeweils den Betrag von S 60.000,--, nicht aber von S 300.000,-- übersteige und daß die Revision gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei.

Die Revision ist zulässig und teilweise gerechtfertigt. Dem erstgerichtlichen Urteilsspruch liegt der vom Berufungsgericht zusammengefaßt wiedergegebene, folgende weitere Sachverhalt zugrunde:

Im Verfahren 7 Cg 127/72 wurde die Haftung des Erst- und des Zweitbeklagten aus dem Verkehrsunfall gegenüber Angelika K*** festgestellt und dieser auch Schadenersatz zuerkannt. Nach Beendigung dieses Verfahrens teilte der damalige Vertreter des Erst- und des Zweitbeklagten, Rechtsanwalt Dr. Heinz B***, dem Zweitbeklagten und dessen Bruder Alois L***, gesprächsweise mit, daß im Hinblick auf das erstattete Gutachten des Univ.Prof.Dr. Heinz P*** mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach Bezahlung der der Angelika K*** zugesprochenen Schadenersatzansprüche keine weiteren Schadenersatz- und Regreßforderungen mehr zu erwarten wären. Auch der Anna L*** gegenüber gab Dr. Heinz B*** eine solche Auskunft. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, daß Dr. Heinz B*** den Mitgliedern der Familie L***, insbesondere den hier in diesem Verfahren beklagten Personen und Anna L***

gegenüber erklärte, daß diese Unfallssache beendet wäre und keine weiteren Zahlungen mehr zu leisten wären. Im Regreßverfahren 1 Cg 266/73 begehrte die nunmehrige klagende Partei vom Erst- und Zweitbeklagten den Rückersatz der an Angelika K*** erbrachten Leistungen. Die Frage, ob Angelika K*** wieder arbeitsfähig sei, wurde vom Sachverständigen unterschiedlich beurteilt, vom Gericht jedoch damit beantwortet, daß Angelika K*** weiterhin arbeitsunfähig ist. Der klagenden Partei wurde schließlich mit Urteil vom 10. April 1981 Schadenersatz zuerkannt. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Am 24. Mai 1975 kündigten der Erst- und Zweitbeklagte ihrem bisherigen Vertreter Dr. Heinz B*** die Vollmacht und beauftragten Rechtsanwalt Dr. Johann Paul C***, Innsbruck, mit ihrer weiteren Vertretung. Zunächst wurde auf dem Hälfteanteil des Erstbeklagten an der Liegenschaft EZ 507/II KG Oberperfuß zugunsten der vollstreckbaren Forderung der klagenden Partei und der Angelika K*** ein Zwangspfandrecht eingetragen, das im Jahre 1977 gelöscht wurde. Am 12. Jänner 1976

vereinigten sich Anna L***, der Zweitbeklagte und die Drittbeklagte, mit welcher letzterer im Jahre 1972 die Ehe geschlossen hatte, zur Firma L*** Gesellschaft mbH. Am 10. Juni 1976 schloß die Firma L*** Gesellschaft mbH als persönlich haftende Gesellschafterin mit Anna L*** und der Drittbeklagten als Kommanditistin einen Gesellschaftsvertrag zur Errichtung einer Kommanditgesellschaft unter der Firma L***

Gesellschaft mbH & Co KG. Am 8. Juni 1976 unterzeichneten der Erstbeklagte und seine Ehefrau Anna L*** einen Schenkungsvertrag über die dem Erstbeklagten gehörige Hälfte an der Liegenschaft EZ 507/II KG Oberperfuß. Im Rahmen dieses Schenkungsvertrages (Punkt 5) begründeten Anna L*** als Geschenknehmerin einerseits und die drei Beklagten andererseits ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der drei Beklagten auf der ganzen Liegenschaft. Weiters auch die Dienstbarkeit der Wohnung zugunsten des Erstbeklagten. Diese Dienstbarkeit erfaßte die schon zuvor und weiterhin bestehende Ehewohnung der Eheleute Anna und Johann L***

sen. Das Belastungs- und Veräußerungsverbot wurde in der Folge zu COZ 8 auf der Liegenschaft zugunsten der drei Beklagten einverleibt. Ein im Gesellschaftsvertrag zugunsten der Kommanditgesellschaft vereinbartes Fruchtgenußrecht wurde erst im Jahre 1983, als der von der klagenden Partei gegen Anna L*** zu 10 Cg 369/83 geführte Anfechtungsprozeß schon anhängig war, zu COZ 10 EZ 507/II KG Oberperfuß einverleibt. Bei dem der Anna L*** geschenkten Liegenschaftsanteil handelte es sich um das wesentliche Vermögen des Erstbeklagten. Dieser ist seither ohne beachtenswertes Vermögen. Der Zweitbeklagte war bereits 1976 ohne nennenswertes Vermögen und blieb auch seither vermögenslos. Die geringfügige Beteiligung des Zweitbeklagten an den beiden erwähnten Gesellschaften stellt keinen beachtenswerten Vermögensstand dar. Er bezieht seit der Gründung der beiden Gesellschaften, für die er, wie vorher im Einzelunternehmen des Erstbeklagten, als Kraftfahrer und sodann auch als Geschäftsführer der Firma L*** Gesellschaft mbH arbeitete, stets nur ein sehr niedriges Entgelt am Rande des Existenzminimums von monatlich netto etwa S 6.000,--, obwohl er für vier minderjährige Kinder sorgepflichtig ist. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird dieses Entgelt und die auffallend geringe Beteiligung an den Gesellschaften deswegen so niedrig festgesetzt, um eine Durchsetzung berechtigter Forderungen von Gläubigern des Zweitbeklagten, insbesondere der klagenden Partei und der Angelika K***, nach Möglichkeit abzuwehren. Der Erstbeklagte arbeitete auch nach der Gründung der beiden Gesellschaften im fortgeführten Frächtereibetrieb voll mit. Nach Erreichung der Altersgrenze von 60 Jahren ging er am 1. August 1981 in Pension. Anna L*** hatte bis etwa 1967 im damaligen Frächtereieinzelunternehmen des Erstbeklagten die Buchhaltung zunächst allein und ab dieser Zeit unter Mithilfe der Drittbeklagten geführt. Seit Beginn der aus dem Verkehrsunfall des Jahres 1967 gegen den Erst- und Zweitbeklagten angestrengten Prozesse haben die drei Beklagten und Anna L*** befürchtet, daß erhebliche Forderungen aus diesem Unfall auf den Erst- und Zweitbeklagten zukommen würden. Diese Befürchtung wurde mehrmals im Kreise dieser Familienangehörigen erörtert. Es stellte sich bald heraus, daß die zur Unfallszeit für das unfallsbeteiligte Fahrzeug des Erstbeklagten bestehende Haftpflichtversicherungssumme zur Abgeltung aller unfallsbedingten Schäden nicht hinreichen würde, sodaß der Erstbeklagte und der Zweitbeklagte gewärtig sein mußten, aus diesem Unfall auch mit ihrem persönlichen Vermögen in Anspruch genommen zu werden. Über die Unfallsfolgen und die zu erwartenden Schadenersatzforderungen wurde im Kreis der Beklagten unter Beteiligung der Anna L*** wiederholt gesprochen. Mitglieder der Familie L*** befragten auch den damaligen Vertreter der beklagten Parteien, Rechtsanwalt Dr. Heinz B***, ob es die Möglichkeit einer Vermögensmanipulation zum Nachteil der klagenden Partei und der Angelika K*** gäbe. Dr. Heinz B*** äußerte sich gegenüber den anfragenden Mitgliedern der Familie L***, darunter auch Anna L***, in der Weise, daß eine Vermögensmanipulation zur Abwehr von Forderungen der klagenden Partei und der Angelika K*** nicht sinnvoll sei, weil Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit einer solchen Manipulation anfechtbar seien. Schon etwa im Jahre 1970 hatte der Erstbeklagte die Schenkung seiner Liegenschaftshälfte an seine Ehefrau Anna L*** überlegt. Zur Gründung der Gesellschaft mbH & Co KG kam es nicht etwa vorwiegend aus steuerlichen Gründen, sondern um der mit der Führung eines Einzelunternehmens verbundenen Haftung gegenüber Gläubigern nach Möglichkeit zu entgehen. Damals bestanden neben den aus dem Unfall herrührenden Verbindlichkeiten auch erhebliche Schulden des Erstbeklagten aus dem bisher von ihm als Einzelunternehmer geführten Frächtereibetrieb. Bei Abschluß des Schenkungsvertrages vom 8. Juni 1976 war dem Erstbeklagten bewußt, daß er damit sein Vermögen zum Nachteil seiner Gläubiger, insbesondere zum Nachteil der klagenden Partei und der Angelika K***, erheblich vermindert.

Den mit dieser Schenkung verbundenen Nachteil hat der Erstbeklagte "gerne in Kauf genommen, sogar geradezu gewollt", zumal diese Schenkung und der damit für die klagende Partei und Angelika K*** verbundene Nachteil der schon früher erörterten und allseits gewünschten Vermögensmanipulation entgegenkam. Anna L*** war ebenfalls bekannt, daß sich durch die Schenkung der Liegenschaftshälfte ihres Ehegatten dessen Vermögen zum Nachteil seiner Gläubiger stark vermindert und daß diese Benachteiligung der klagenden Partei und der Angelika K*** vom Erstbeklagten gewollt ist. Von dieser Benachteiligungsabsicht des Erstbeklagten bei Schenkung der Liegenschaftshälfte haben auch der Zweitbeklagte und die Drittbeklagte gewußt und sie gutgeheißen. Die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Schenkungsvertrag vereinbarte Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes zugunsten der drei Beklagten geschah ebenfalls in der diesen und Anna L*** bekannten und gewollten Absicht, auch durch dieses Verbot nach Möglichkeit jeden Zugriff der klagenden Partei und der Angelika K*** auf den vom Schenkungsvertrag erfaßten Liegenschaftsanteil zum Nachteil dieser beiden Gläubiger zu verhindern. Auch bei Einräumung des Wohnungsrechtes war Anna L*** und dem Erstbeklagten bewußt, daß eine solche Belastung deren Wert beachtlich vermindert und zu einer Schädigung andrängender Gläubiger führt, was beide ebenfalls im Hinblick auf die angestrebte Vermögensmanipulation zum Nachteil der klagenden Partei und der Angelika K*** gerne in Kauf nahmen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit würde eine Exekutionsführung der klagenden Partei zur Durchsetzung der ihr zuerkannten Ansprüche in den Liegenschaftsanteil des Erstbeklagten zu einer zumindest teilweisen Befriedigung der klagenden Partei führen. Nicht feststellbar ist, daß der Zweitbeklagte und die Drittbeklagte ehemals für die erwähnte Liegenschaft nennenswerte Aufwendungen gemacht haben. Es war auch nicht feststellbar, daß die Einräumung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes zugunsten des Zweitbeklagten und der Drittbeklagten in irgendeiner Weise von der Absicht getragen war, hiedurch eine Absicherung des Zweitbeklagten und der Drittbeklagten für allfällige Ansprüche auf Grund solcher Aufwendungen zu bewirken. In der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes verwies das Erstgericht darauf, daß Rechtshandlungen, die ein Schuldner in den letzten 10 Jahren vor der Anfechtung in der dem andern Teil bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, nach § 2 Abs 1 AnfO anfechtbar seien. Der anfechtende Gläubiger habe die Benachteiligungsabsicht des Schuldners und deren Kenntnis des Anfechtungsgegners zu beweisen. Vorliegendenfalls stehe bereits auf Grund des Ergebnisses des Verfahrens 10 Cg 369/83 des Landesgerichtes Innsbruck fest, daß die Schenkung der Liegenschaftshälfte des Erstbeklagten an Anna L*** gegenüber der klagenden Partei unwirksam erscheine. Hieraus folge, daß auch die zwischen Anna L*** und den drei Beklagten getroffenen Vereinbarungen über das Wohnungsrecht des Erstbeklagten und das Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der drei Beklagten hinsichtlich der Liegenschaftshälfte unwirksam seien, weil Anna L*** gegenüber der klagenden Partei ein Eigentumsrecht nicht wirksam erworben habe und daher auch derartige Belastungen nicht habe einräumen können. Aber selbst wenn man diesen Überlegungen nicht folge, so widerspräche es den Grundsätzen jeder auf Redlichkeit gegründeten Rechtsordnung, wenn sich die Drittbeklagte mit Erfolg auf ihre Einwendungen, nicht Schuldnerin der klagenden Partei gewesen zu sein, berufen könne, weil die Drittbeklagte das zu ihren Gunsten vereinbarte Belastungs- und Veräußerungsverbot in der auch von ihr sowie von den anderen Familienangehörigen verfolgten Absicht der möglichst erfolgreichen Benachteiligung der klagenden Partei angenommen habe und dieses Belastungs- und Veräußerungsverbot selbst wiederum nur ein Teil der im Familienkreis einvernehmlich gewollten Vermögensmanipulation gewesen sei, deren vornehmliches Ziel eine Benachteiligung der klagenden Partei und der Angelika K*** gebildet habe. Die Einräumung des Wohnungsrechtes und des Belastungs- und Veräußerungsverbotes stellten für die klagende Partei nachteilige Rechtsgeschäfte dar. Die Unwirksamkeit dieser Rechtshandlungen sei als Vorfrage des Leistungsbegehrens zu prüfen, weshalb es einer ausdrücklichen Zurückweisung oder Abweisung des Feststellungsbegehrens nicht bedürfe.

Das von allen Beklagten angerufene Berufungsgericht hielt weder die erhobene Verfahrensrüge und Rüge der unrichtigen Tatsachenfeststellung noch die Rechtsrüge für gerechtfertigt. Zu letzterer führte es aus:

Im Sinne der Voraussetzungen des § 13 Abs 1 Anfechtungsordnung könne hier von den Anfechtungsgegnern nur verlangt werden, dem Gläubiger die Exekution in die Sache zu gestatten. Dies sei mit der rechtskräftigen Entscheidung 10 Cg 369/83 gegenüber Anna L*** auch ausgesprochen worden. Durch die Einräumung des Wohnrechtes an den Erstbeklagten sei die in anfechtbarer Weise veräußerte, bereits im Besitz der Anna L*** befindliche Liegenschaftshälfte belastet worden. Hätte der Erstbeklagte ein unanfechtbares Wohnungsrecht erworben, so wäre Anna L*** wegen der Anfechtbarkeit ihres eigenen Erwerbes dem Gläubiger gemäß § 14 AnfO schadenersatzpflichtig. Da der Erstbeklagte von der Benachteiligungsabsicht der Anna L*** gewußt habe, sei aber auch die Einräumung der Dienstbarkeit selbst anfechtbar, zumal der Wert der Liegenschaftshälfte durch diese Belastung vermindert worden sei.

Im Hinblick darauf, daß der dem § 40 KO inhaltsgleiche § 14 AnfO aber nur von unanfechtbar erworbenen Rechten spreche, käme hier nicht diese Bestimmung, sondern der dem § 9 KO entsprechende § 13 AnfO zur Anwendung. Im Sinne des Standpunktes von Petschek-Reimer-Schiemer Österreichisches Insolvenzrecht 396, hafte der Belastende selbst für die Leistung des unbelasteten Gegenstandes, allenfalls für den Wert des unbelasteten Gegenstandes.

Führe die Anfechtung der Schenkung nicht zur Rückstellung der Sache, sondern nur zur Duldung der Exekution in die geschenkte Sache, so komme hier für Anna L*** nur die Haftung für den Wert der unbelasteten Sache in Frage. Im Falle der auf das im Verfahren 10 Cg 369/83 ergangene rechtskräftige Urteil gestützten Exekutionsführung, z. B. durch Zwangsversteigerung, bedürfte es solcherart keiner Bedachtnahme auf den Wert der Belastung und keiner allfälligen Feststellung dieses Wertes im Prozeßwege. Der Schätzwert des Hälfteanteiles bestimme sich vielmehr ohne Rücksicht auf den Wert der Belastung. Damit komme es auch nicht zu einer Problematik daraus, daß gemäß § 150 Abs 1 EO das Wohnungsrecht des Erstbeklagten ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen wäre, weil auf dieses Wohnungsrecht nach dem vorliegenden Urteil nicht Bedacht zu nehmen sein würde. Darauf werde im Urteilsspruch durch die ohne Antragsüberschreitung mögliche berufungsgerichtliche Ergänzung hingewiesen, daß der Erstbeklagte als Berechtigter aus der zu COZ 7 einverleibten Dienstbarkeit schuldig sei, in die Exekution einzuwilligen. Hinsichtlich des zugunsten der Drittbeklagten eingeräumten Belastungs- und Veräußerungsverbotes sei davon auszugehen, daß die Anfechtung nach § 2 Z 1 AnfO nur in Ansehung von Rechtshandlungen erfolgen könne, die der Schuldner in der "dem anderen Teil" bekannten Benachteiligungsabsicht vorgenommen habe. Anfechtungsgegner sei daher der andere Teil. Nach § 11 Abs 1 und 2 AnfO sei eine Anfechtung nicht nur gegenüber Erben, sondern auch gegen sonstige Rechtsnachfolger zulässig, wenn diesen beim Erwerb Umstände, welche einen Anfechtungsgrund begründeten, bekannt waren oder sein mußten, sein Erwerb auf einer unentgeltlichen Verfügung seines Vorgängers beruhte und er ein naher Angehöriger des Schuldners sei, außer, es wären ihm die die Anfechtung gegen seinen Vorgänger begründenden Umstände nicht bekannt gewesen bzw. hätten ihm nicht bekannt sein müssen. Die Bestimmung des § 11 Abs 2 AnfO begründe solcherart die Anfechtbarkeit auch gegenüber der Drittbeklagten. Sie sei als Begünstigte aus dem Veräußerungs- und Belastungsverbot Rechtsnehmerin im Sinne dieser Gesetzesstelle, denn es sei zu ihren Gunsten auf Grund eines anfechtbar erworbenen Tatbestandes ein persönliches Recht geschaffen worden. Die Drittbeklagte als Schwiegertochter des Erstbeklagten, Ehegattin des Zweitbeklagten und Schwiegertochter der Ehefrau des Erstbeklagten sei naher Angehöriger im Sinne des § 4 Abs 1 AnfO des Erst- und Zweitbeklagten als den beiden Schuldnern. Sie habe keinen Beweis dafür erbracht, daß sie im Zeitpunkt ihres Rechtserwerbes von den dargestellten Umständen keine Kenntnis gehabt habe oder haben hätte müssen, vielmehr sei sie festgestelltermaßen positiv über diese Umstände informiert gewesen. Die vorliegendenfalls gegebene Anfechtbarkeit des Belastungs- und Veräußerungsverbotes auch gegenüber dem Erstbeklagten und dem Zweitbeklagten würden in der Berufung gar nicht mehr in Frage gestellt.

Die Revision der beklagten Parteien wendet sich gegen die berufungsgerichtlichen Rechtsansichten mit folgenden Ausführungen:

Werde durch eine anfechtbare Rechtshandlung für den Gegner ein dingliches Recht begründet, so gehe der Anfechtungsanspruch dahin, daß dem Gläubiger der Zugriff gestattet werde, als ob das Recht nicht begründet worden sei. Wenn auf Grund einer anfechtbaren Rechtshandlung eine Eintragung im Grundbuch vorgenommen wurde, so richte sich das Anfechtungsbegehren nicht unmittelbar gegen die Eintragung, sondern gehe auf Löschung des anfechtbar begründeten Rechtes. Vorliegendenfalls sei eine Löschung aber grundbuchstechnisch nicht möglich, weil das Wohnungsrecht auf der schon früher im Eigentum der Anna L*** gestandenen Liegenschaftshälfte nicht anfechtbar begründet worden sei und daher nicht gelöscht werden könne. Eine Teillöschung sei nicht zulässig. Überdies komme eine Löschung aber auch wegen der bloß relativen Wirkung der Anfechtbarkeit nicht in Betracht. Es könne höchstens auf Aufnahme einer Bedingung in die Versteigerungsbedingungen geklagt werden, wonach das Wohnungsrecht ohne Anspruch auf eine Zuweisung aus dem Meistbot gelöscht werde. Diesfalls wären nur relative Wirkungen zugunsten des anfechtenden Gläubigers gegeben und es könne dem Anfechtungsbegehren auch bei Annahme einer durch das Wohnungsrecht gegebenen Verminderung des Wertes der Liegenschaft die Befriedigungstauglichkeit nicht abgesprochen werden. Aus den Fassungen der beiden vorinstanzlichen Urteile ergebe sich aber nicht, daß im Falle der Versteigerung der geschenkten Liegenschaftshälfte das Wohnrecht nicht - ohne Anrechnung auf das Meistbot, § 150 Abs 1 EO - mitübernommen werden müsse. Damit fehle es aber an der Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung. Einer (bloßen) Zustimmung des Erstbeklagten als Wohnungsberechtigten zur Exekutionsführung der klagenden Partei bedürfe es gar nicht, sodaß es überhaupt am Rechtsschutzbedürfnis mangle. Rechtsirrig sei auch die berufungsgerichtliche Annahme, beim Begünstigten aus einem Belastungs- und Veräußerungsverbot handle es sich um einen Rechtsnehmer im Sinne des § 11 AnfO. Da das Belastungs- und Veräußerungsverbot unvererblich und unübertragbar sei, stelle es keinen Rechtserwerb dar. Somit sei das Belastungs- und Veräußerungsverbot gegenüber der Drittbeklagten unanfechtbar. Bei dieser sei schließlich auch die für eine Anfechtbarkeit vorausgesetzte Schlechtgläubigkeit nicht gegeben. Das Erstgericht habe nämlich diese zwar angenommen, das Berufungsgericht jedoch nur einen Schluß dahin gezogen, daß alle Familienmitglieder und somit auch die Drittbeklagte vom Zweck der vertraglichen Konstruktionen, nämlich das Vermögen vor dem Zugriff der klagenden Partei zu bewahren, informiert gewesen seien und auch selbst diese Konstruktion gebilligt hätten. Dieser Schluß sei aber nicht zwingend und für den Obersten Gerichtshof nicht bindend. Voraussetzung des § 11 Abs 1 Z 2 AnfO sei auch, daß der Rechtsnehmer sein Recht auf Grund einer unentgeltlichen Verfügung erworben habe. Das Erstgericht habe die von der Drittbeklagten behaupteten Aufwendungen für die Liegenschaft zum Ausbau des Hauses als nicht feststellbar bezeichnet, das Berufungsgericht habe eine solche Feststellung jedoch für entbehrlich gehalten, weil durch das Belastungs- und Veräußerungsverbot jedenfalls auch der Zugriff von Gläubigern vereitelt werden sollte. Damit habe das Berufungsgericht das von der Drittbeklagten behauptete Motiv für die Einräumung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes als zutreffend oder jedenfalls als möglich angesehen. Die Anfechtungsvoraussetzung der Unentgeltlichkeit scheide demnach aus. Davon ausgehend sei demgemäß aber auch hinsichtlich des Erst- und Zweitbeklagten die Befriedigungstauglichkeit des Anfechtungsbegehrens zu verneinen und die Anfechtungsklage auch ihnen gegenüber abzuweisen. Da diese selbst Schuldner seien, könnten sie überdies auch nicht gleichzeitig Anfechtungsgegner sein.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Ausführungen ist teilweise Berechtigung zuzuerkennen. Die klagende Partei hat in der Klage das Begehren gestellt, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der Exekution in die vom Erstbeklagten an seine Ehefrau Anna L*** schenkungsweise übertragene Liegenschaftshälfte zugunsten der im einzelnen bezeichneten Forderung und der Kosten zuzustimmen. Dieses Begehren stützte sie ausdrücklich darauf (Klage S 3, AS 17), daß die Beklagten als Begünstigte des Belastungs- und Veräußerungsverbotes die Zustimmung zur Exekution verweigert hätten, eine solche Exekution aber nur mit dieser Zustimmung möglich sei und sie somit zur vorliegenden Klage genötigt erscheine. Vor Schluß der Verhandlung stellte sie dann das weitere Begehren (ON 9, AS 77), es werde festgestellt, daß das auf der genannten Liegenschaftshälfte zu COZ 7 zugunsten des Erstbeklagten einverleibte Dienstbarkeitsrecht der Wohnung und das zu COZ 8 zugunsten aller drei Beklagten einverleibte Veräußerungs- und Belastungsverbot unwirksam sei. Über dieses Feststellungsbegehren - zu dessen Unzulässigkeit siehe SZ 26/33; 1 Ob 144/73 - hat das Erstgericht nicht spruchgemäß entschieden. Dieser Umstand wurde nicht gerügt. Das Berufungsgericht modifizierte das von ihm bestätigte erstgerichtliche Urteil in seinem Spruch dahin, daß der Erstbeklagte sowohl als Wohnungsberechtigter als auch als Begünstigter des Belastungs- und Veräußerungsverbotes, hier gemeinsam mit den beiden anderen Beklagten, schuldig sei, der gegen Anna L*** geführten Exekution in die genannte Liegenschaftshälfte zuzustimmen.

Hinsichtlich des berufungsgerichtlichen Ausspruches, der Erstbeklagte sei auch als Wohnungsberechtigter verpflichtet, der Exekution zuzustimmen, wurde eine Überschreitung des Klagsantrages vom Erstbeklagten als Revisionswerber nicht gemäß § 405 ZPO gerügt. Es ist ihm aber darin beizupflichten, daß der klagenden Partei insoweit ein Rechtsschutzinteresse an der Klagsführung fehlte, als das einverleibte Wohnrecht der bloß begehrten "Exekution in die Liegenschaft" ohnehin nicht entgegensteht. Ein Wohnrecht hindert nicht die exekutive Pfandrechtsbegründung und ist im Zwangsversteigerungsverfahren gemäß § 150 Abs 1 EO vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen. Das Exekutionsverfahren kann daher ohne Beteiligung des Wohnungsberechtigten durchgeführt werden. Durch den berufungsgerichtlichen Ausspruch wurde im Hinblick auf seine Fassung auch nichts daran geändert, daß das Wohnrecht bei der Exekution im Sinne des § 150 Abs 1 EO zu behandeln wäre. Somit mangelte es hier - ein sonstiges Begehren wurde nicht gestellt, sodaß auf die Frage der richtigen Formulierung der Anfechtung des Wohnrechtes, z.B. Duldung der Exekution zur Befriedigung ohne Berücksichtigung des Wohnrechtes nicht näher einzugehen ist - an einem prozessualen Rechtsschutzbedürfnis. Im Sinne des vom Erstbeklagten auch bereits in erster Instanz vorgebrachten Einwandes dieses mangelnden Rechtsschutzinteresses, welcher nicht zu einer entsprechenden Modifizierung des Klagebegehrens führte, war daher in teilweiser Stattgebung seiner Revision die im angefochtenen Urteil erfolgte Modifizierung, der Erstbeklagte habe der Exekution auch als Wohnungsberechtigter zuzustimmen, auszuscheiden. Im übrigen ist die Revision der beklagten Parteien nicht gerechtfertigt:

Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes eine anfechtbare Handlung dar. Als "anderer Teil" im Sinne des § 2 Abs 1 AnfO und somit als Anfechtungsgegner gilt dabei der Verbotsberechtigte (EvBl. 1964/454; 5 Ob 895/76, 3 Ob 684/82; SZ 58/34; 4 Ob 647/87 ua). Rechtsnehmer des Schuldners werden unter den Voraussetzungen der vom Berufungsgericht zitierten Bestimmungen des § 11 Abs 2 AnfO zu tungsgegnern. Anfechtungsgegner ist nicht nur der Schuldner, sondern auch derjenige, zu dessen Gunsten die anfechtbare Rechtshandlung gesetzt wurde und der aus dieser einen Vorteil erlangt hat (EvBl. 1978/158; 7 Ob 602/79; SZ 58/34 ua.).

Das Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen wird in der Revision lediglich hinsichtlich der Drittbeklagten bestritten. Den diesbezüglichen Ausführungen ist zu entgegnen, daß das Berufungsgericht die erstgerichtliche Beweiswürdigung, insbesondere auch hinsichtlich der Nichtfeststellbarkeit des behaupteten Aufwandes der Drittbeklagten, gebilligt hat (Seite 23 unten, 21ff des berufungsgerichtlichen Urteiles). An diese Beweiswürdigung ist der Oberste Gerichtshof entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht gebunden. Überdies muß die festgestellte Benachteiligungsabsicht aber auch gar nicht die einzige Absicht bei der Vornahme der Anfechtungshandlung gewesen sein (3 Ob 51/67; EvBl. 1978/158; 7 Ob 786/82; JBl. 1986, 514 ua). Schließlich steht auch der Umstand, daß der Erst- und der Zweitbeklagte selbst Schuldner der klagenden Partei sind, ihrer Stellung als Anfechtungsgegner in diesem Prozeß nicht entgegen, weil sie hier als Verbotsberechtigte belangt werden, durch deren Zustimmung die Exekution erst ermöglicht wird.

Der Revision war daher hinsichtlich des Erstbeklagten teilweise, im übrigen nicht Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 43 und 50 ZPO.

Anmerkung

E14972

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0020OB00606.87.0927.000

Dokumentnummer

JJT_19880927_OGH0002_0020OB00606_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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