TE OGH 1988/10/19 14Os155/88

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Veröffentlicht am 19.10.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Oktober 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Knob als Schriftführerin in der Strafsache gegen Astrid Gertrude S*** wegen des Vergehens der versuchten Entwendung nach §§ 15, 141 Abs. 1 StGB über die von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz vom 22.August 1988, GZ 5 U 330/88-8, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluß des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz vom 22. August 1988, GZ 5 U 330/88-8, verletzt in seinem Ausspruch über die Verlängerung der Probezeit das Gesetz in der Bestimmung des § 494 a Abs. 7, zweiter Satz, StPO.

Der Beschluß wird in diesem Ausspruch aufgehoben und es wird dem Erstgericht aufgetragen, im Umfang der Aufhebung dem Gesetz gemäß zu verfahren.

Text

Gründe:

Mit dem in einem Vermerk gemäß §§ 458 Abs. 2 und Abs. 3, 488 Z 7 StPO beurkundeten Urteil des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz vom 22.August 1988, GZ 5 U 330/88-7, das zufolge Rechtsmittelverzichtes der anwaltlich nicht vertretenen Verurteilten und Unterbleibens einer Rechtsmittelerklärung des öffentlichen Anklägers gemäß §§ 268 Abs. 2 und 466 Abs. 1 StPO am 26.August 1988 in Rechtskraft erwuchs (AS 25; in der Endverfügung wird unrichtig - jedoch nicht zum Nachteil der Verurteilten - als Datum des Eintritts der Rechtskraft der 25.August 1988 angeführt), wurde Astrid Gertrude S*** des Vergehens der versuchten Entwendung nach den §§ 15, 141 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dieser Gesetzesstelle (im Urteil rechtsirrig auch unter Anwendung des § 37 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt.

Gleichzeitig wurde mit gesondertem - unangefochten

gebliebenen - Beschluß (ON 8 d.A) hinsichtlich des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 6.März 1987, GZ 9 E Vr 600/87-5, mit dem Astrid Gertrude S*** wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 !aF und 15 StGB zu einer für eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden war, gemäß § 53 Abs. 1 StGB vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht abgesehen und gemäß § 53 Abs. 2 StGB die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise verletzt zum Nachteil der Astrid Gertrude S*** das Gesetz in der Bestimmung des § 494 a Abs. 7, zweiter Satz, StPO. Denn gemäß § 494 a StPO hat zwar das erkennende Gericht unter den Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 dieser Gesetzesstelle beschlußmäßig auszusprechen, ob aus Anlaß der neuen Verurteilung eine bedingte Strafnachsicht widerrufen oder vom Widerruf einer solchen abgesehen wird; nach § 494 a Abs. 7, zweiter Satz, StPO steht aber die Entscheidung über die Verlängerung der Probezeit ausschließlich jenem Gericht zu, dessen Entscheidung vom Ausspruch des erkennenden Gerichtes gemäß § 494 a Abs. 1 Z 2 StPO betroffen ist, also vorliegend nicht dem Bezirksgericht, sondern dem Landesgericht für Strafsachen Graz.

In Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Beschwerde war daher spruchgemäß zu erkennen.

Anmerkung

E15612

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0140OS00155.88.1019.000

Dokumentnummer

JJT_19881019_OGH0002_0140OS00155_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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