TE OGH 1988/10/27 12Os134/88

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Veröffentlicht am 27.10.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Oktober 1988 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Lachner, Dr. Massauer sowie Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Knob als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz E*** und Rudolf S*** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Rudolf S*** gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 27. Mai 1988, GZ 20 b Vr 2949/88-83, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 27.Oktober 1988 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Lachner, Dr. Massauer sowie Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Knob als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz E*** und Rudolf S*** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Rudolf S*** gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 27. Mai 1988, GZ 20 b römisch fünf r 2949/88-83, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Rudolf S*** wird zurückgewiesen.

Über die Berufung dieses Angeklagten wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der 26-jährige Franz E*** und der 20-jährige Rudolf S*** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Darnach haben sie am 12.Dezember 1987 in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten Peter P*** mit Gewalt gegen Personen und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) sowie unter Verwendung von Waffen dem Alexander Z*** mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung 10.600 S Bargeld weggenommen bzw. abgenötigt, indem Franz E*** dem Genannten ein Fixiermesser gegen die Brust hielt, während Rudolf S*** dessen Begleiter Thomas K*** festhielt und ihm Schläge mit einem Hackenstiel gegen den Kopf androhte.Mit dem angefochtenen Urteil wurden der 26-jährige Franz E*** und der 20-jährige Rudolf S*** des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Darnach haben sie am 12.Dezember 1987 in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten Peter P*** mit Gewalt gegen Personen und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (Paragraph 89, StGB) sowie unter Verwendung von Waffen dem Alexander Z*** mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung 10.600 S Bargeld weggenommen bzw. abgenötigt, indem Franz E*** dem Genannten ein Fixiermesser gegen die Brust hielt, während Rudolf S*** dessen Begleiter Thomas K*** festhielt und ihm Schläge mit einem Hackenstiel gegen den Kopf androhte.

Anders als der Angeklagte Franz E***, welcher Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung anmeldete, und einen "vorläufigen" Strafantritt ablehnte, erklärte der Angeklagte Rudolf S*** im Anschluß an die Verkündung des Urteils im Beisein seines Verteidigers, "Strafberufung" zu erheben, gleichzeitig aber mit einem "vorläufigen" Strafantritt einverstanden zu sein (AS 68/Band II).Anders als der Angeklagte Franz E***, welcher Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung anmeldete, und einen "vorläufigen" Strafantritt ablehnte, erklärte der Angeklagte Rudolf S*** im Anschluß an die Verkündung des Urteils im Beisein seines Verteidigers, "Strafberufung" zu erheben, gleichzeitig aber mit einem "vorläufigen" Strafantritt einverstanden zu sein (AS 68/Band römisch zwei).

Mit dieser Erklärung hat aber der Angeklagte S*** nach Lage des Falles unmißverständlich (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO2 ENr. 37 zu § 284 und ENr. 16 zu § 285 a; 10 Os 87/83; 12 Os 28/84 ua) sowie (infolge der Anwesenheit seines Verteidigers - § 268 Abs. 2 StPO nF) unwiderruflich auf das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde verzichtet. Seine (unbeschadet des vorausgegangenen Verzichts am 30. Mai 1988 angemeldete - AS 3 n - und in der Folge auch ausgeführte - ON 91) Nichtigkeitsbeschwerde ist daher unzulässig, weshalb sie gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit §§ 285 a Z 1 und 344 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war.Mit dieser Erklärung hat aber der Angeklagte S*** nach Lage des Falles unmißverständlich vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO2 ENr. 37 zu Paragraph 284 und ENr. 16 zu Paragraph 285, a; 10 Os 87/83; 12 Os 28/84 ua) sowie (infolge der Anwesenheit seines Verteidigers - Paragraph 268, Absatz 2, StPO nF) unwiderruflich auf das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde verzichtet. Seine (unbeschadet des vorausgegangenen Verzichts am 30. Mai 1988 angemeldete - AS 3 n - und in der Folge auch ausgeführte - ON 91) Nichtigkeitsbeschwerde ist daher unzulässig, weshalb sie gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraphen 285, a Ziffer eins und 344 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war.

Rechtliche Beurteilung

Über die Berufung des Angeklagten S*** wird (ebenso wie über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten E*** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft) in einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0120OS00134.88.1027.000

Dokumentnummer

JJT_19881027_OGH0002_0120OS00134_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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