TE OGH 1988/11/16 3Ob170/88

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Veröffentlicht am 16.11.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1) mj. Gerald L***, geb. 9.November 1978,

2) mj. Karin L***, geb. 22.Juni 1977, und 3) Dora L***, Hausfrau, alle wohnhaft in Volders, Brüggenfeldstraße 2 und vertreten durch Dr. Walter Hofbauer ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die verpflichtete Partei Siegfried L***, Industrieangestellter, Volders, Brüggenfeldstraße 2, vertreten durch Dr. Karl Eppacher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterhalt (zu 1 und 2: je 750 S Rückstand und je 2.500 S monatlich laufender Unterhalt, zu 3:

1.500 S Rückstand und 5.000 S monatlich laufender Unterhalt) infolge Revisionsrekurses der betreibenden Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 9.September 1988, GZ 3 a R 414/88-5, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hall vom 11. August 1988, GZ E 4502/88-1, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Gericht zweiter Instanz mit dem Auftrage zurückgestellt, den Beschluß vom 9.September 1988, 3 a R 414/88-5, durch den Ausspruch zu ergänzen, ob ein Revisionsrekurs zulässig ist.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In der vorliegenden Exekutionssache betreiben zwei Kinder und deren Mutter, die im Kopf des Antrags zwar nicht als dritte betreibende Partei angeführt wurde, aber offenbar als solche auftrat, ihre Unterhaltsansprüche, und zwar die Kinder je zur Hereinbringung eines Rückstandes von 750 S und des laufenden Unterhaltes von 2.500 S monatlich, die Mutter zur Hereinbringung eines Rückstandes von 1.500 S und des laufenden Unterhaltes von 5.000 S monatlich. Bei jedem der drei Unterhaltsberechtigten liegt der Wert des Dreifachen der jährlichen Unterhaltsleistung (§ 58 Abs 1 JN) zuzüglich des Rückstandes im sog. Zulassungsbereich. Die Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung iSd § 55 Abs 1 JN liegen nicht vor; mehrere Unterhaltsberechtigte sind nicht Streitgenossen iSd § 11 Z 1 ZPO, weil sie in Ansehung der geltend gemachten Unterhaltsansprüche weder in Rechtsgemeinschaft stehen noch aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt sind, sodaß es sich nur um formelle Streitgenossen (bzw. hier Vollstreckungsgenossen) handelt (vgl zur früheren Rechtslage Entscheidungen wie EFSlg 25.873 oder JBl 1956, 212 und JBl 1957, 99 selbst für Zwillinge; nur insofern kritisch Fasching, Komm II, 182; oder zur jetzigen Rechtslage den vergleichbaren Fall der Ansprüche mehrerer Pflichtteilsberechtigter EFSlg 49.257). Das Gericht zweiter Instanz hätte daher gemäß den auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden Bestimmungen der §§ 526 Abs 3 (iVm § 500 Abs 3) und 528 Abs 2 ZPO aussprechen müssen, ob der Revisionsrekurs zulässig ist.

Falls ausgesprochen wird, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig ist, muß den Revisionsrekurswerbern Gelegenheit gegeben werden, den Revisionsrekurs durch die gesonderte Angabe der Gründe zu verbessern, warum entgegen dem Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz der Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Anmerkung

E15962

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0030OB00170.88.1116.000

Dokumentnummer

JJT_19881116_OGH0002_0030OB00170_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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