TE OGH 1988/11/22 11Os150/88

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Veröffentlicht am 22.11.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.November 1988 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Knob als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franjo I*** wegen des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls nach den §§ 127 und 15 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz vom 23.August 1988, GZ 5 U 544/88-12, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Presslauer, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluß des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz vom 23. August 1988, GZ 5 U 544/88-12, über das Absehen vom Widerruf der bedingten Nachsicht der über Franjo I*** mit Urteil des Bezirksgerichtes Mureck vom 10.März 1988, GZ U 65/87-8, verhängten Freiheitsstrafe verletzt insoweit, als zugleich die Probezeit verlängert wurde, das Gesetz in der Bestimmung des § 494 a Abs. 7 StPO.

Text

Gründe:

Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz vom 23.August 1988, GZ 5 U 544/88-12, wurde Franjo I*** (unter verfehlter, jedoch ohne nachteilige Auswirkungen für den Verurteilten gebliebener Aufspaltung der Subsumtion in zwei Vergehen) des als Mittäter in zwei Fakten verübten Vergehens des teils vollendeten und teils versuchten Diebstahls nach den §§ 127 und 15 StGB schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig faßte das Bezirksgericht für Strafsachen Graz gemäß dem § 494 a Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 StPO den Beschluß, vom Widerruf der bedingten Nachsicht der über Franjo I*** mit Urteil des Bezirksgerichtes Mureck vom 10.März 1988, GZ U 65/87-8, verhängten Freiheitsstrafe abzusehen und die damals (vom Bezirksgericht Mureck) mit zwei Jahren festgesetzte Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern.

Rechtliche Beurteilung

Der letztgenannte Ausspruch steht mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil eine Verlängerung der Probezeit gemäß dem § 494 a Abs. 7 StPO stets jenem Gericht obliegt, dessen Entscheidung vom Ausspruch des erkennenden Gerichtes gemäß dem § 494 a Abs. 1 Z 2 StPO über das Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder einer bedingten Entlassung betroffen ist (13 Os 98/88, 13 Os 136/88, 13 Os 145/88, 11 Os 114/88 ua). Über eine allfällige Verlängerung der Probezeit hätte daher nur das Bezirksgericht Mureck erkennen dürfen.

Da die dem Bezirksgericht für Strafsachen Graz unterlaufene Gesetzesverletzung sich jedoch nach Lage des Falles sachlich nicht zum Nachteil des Verurteilten auswirkte, weil unter den gegebenen Umständen auch das Bezirksgericht Mureck mit einer Probezeitverlängerung im festgesetzten Ausmaß vorzugehen gehabt hätte, war sie lediglich festzustellen.

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war darum wie im Spruch zu entscheiden.

Anmerkung

E15878

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0110OS00150.88.1122.000

Dokumentnummer

JJT_19881122_OGH0002_0110OS00150_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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