TE Vwgh Erkenntnis 2005/10/14 2003/05/0101

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Veröffentlicht am 14.10.2005
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Index

L37163 Kanalabgabe Niederösterreich;
L82303 Abwasser Kanalisation Niederösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
KanalG NÖ 1977 §17 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des Viktor Meierhofer in Pürbach, vertreten durch Dr. Michael Göbel, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Florianigasse 19/7, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 22. April 2003, Zl. RU1- V-03012/00, betreffend Vorschreibung eines Kanalanschlusses (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Schrems in 3943 Schrems, Hauptplatz 19), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Schon im Betreff des Bescheides des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 10. Juni 2002 wird darauf hingewiesen, dass es sich I. um einen Abgabenbescheid und II. um einen Anschlussverpflichtungsbescheid handle. Dementsprechend wird im Spruch unter I. eine Abgabe vorgeschrieben; unter II. wird dem Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz für alle Gebäude mit Schmutzwasseranfall auf seiner Liegenschaft der Anschluss an den öffentlichen Schmutzwasserkanal aufgetragen. Der Bescheid enthält eine in I. und II. gegliederte Rechtsmittelbelehrung; danach konnte gegen diesen Bescheid im Spruchteil I. innerhalb eines Monats, im Spruchteil II. innerhalb von zwei Wochen Berufung an den Gemeinderat erhoben werden. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20. Juni 2002 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2002, eingelangt bei der mitbeteiligten Gemeinde am 15. Juli 2002, erhob der Beschwerdeführer Berufung, wobei er den gesamten Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides bekämpfte.

Mit Bescheid vom 10. Dezember 2002, Spruchpunkt I., wies der Stadtrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde die Berufung gegen den Spruchteil II. des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG als verspätet zurück. Im Spruchpunkt II. wurde die Berufung gegen den Abgabenbescheid behandelt.

Mit seiner Vorstellung bekämpfte der Beschwerdeführer den gesamten Bescheid der Behörde zweiter Instanz; Verfristung zum Spruchteil II des erstinstanzlichen Bescheides sei nicht eingetreten, weil es sich um einen einheitlichen Bescheid handle, dessen Teile rechtlich wie faktisch zusammenhingen, bzw. einander bedingten und für die daher nur einheitlich 4 Wochen Berufungsfrist gelten könnten.

Die belangte Behörde behandelte die Abgabenvorschreibung mit gesondertem Bescheid vom 2. Juni 2003; hier angefochten ist der Bescheid der belangten Behörde vom 22. April 2003, mit welchem die Vorstellung betreffend die Anschlussverpflichtung als unbegründet abgewiesen wurde. Die Berufungsbehörde habe die Berufung zu Recht als verspätet zurückgewiesen; die Entscheidung des Bürgermeisters habe eigentlich zwei Bescheide enthalten, von denen jeder für sich anfechtbar gewesen sei. Die Berufungsfrist gegen den Bescheid über die Kanaleinmündungsabgabe habe nach der NÖ Abgabenordnung einen Monat, hingegen bezüglich der Anschlussverpflichtung gemäß § 63 Abs. 5 AVG zwei Wochen betragen.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 25. Juni 2003, B 800/03, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragt der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG ist eine verspätete Berufung von der Berufungsbehörde zurückzuweisen. Eine solche Zurückweisung ist hier erfolgt. Soweit der Beschwerdeführer ein umfangreiches Vorbringen zur Kanalanschlusspflicht erstattet, ist ihm entgegen zu halten, dass allein die Zurückweisung wegen Verspätung "Sache" des Vorstellungsverfahrens war.

Der Beschwerdeführer erachtet sich "weiters" in seinem Recht auf "angemessene Befristung seiner Rechtsmittel zur Wahrung eines fairen Verfahrens" verletzt sowie in seinem Recht auf Bestimmtheit des Bescheides und damit auf genaue Bezeichnung der Bescheide und der Bescheidthemen sowie der Rechte, in welche eingegriffen wird und welche verändert werden. Aus dem angefochtenen Bescheid ginge nicht ausreichend deutlich hervor, welche Sprüche der angefochtenen Bescheide nun von der Behörde als bestätigt und welche als aufgehoben angesehen werden bzw. welcher Bescheidtext nun von der belangten Behörde als bestehend angesehen wird. Damit werde das Recht des Beschwerdeführers auf Rechtssicherheit verletzt.

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen. Die Berufungsfrist ist eine zwingende, auch durch Behörden nicht erstreckbare gesetzliche Frist (siehe die Nachweise bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 236 zu § 63 AVG). Diese Frist hat der Beschwerdeführer mit seiner Berufung gegen den Kanalanschlussbescheid nicht eingehalten; ein darüber hinausgehendes Recht auf "angemessene Befristung" besteht nicht.

Schon der erstinstanzliche Bescheid hat klar zwischen dem Abgabenteil und der Anschlussverpflichtung gegliedert und entsprechende Rechtsbelehrungen erteilt; dem folgte der Berufungsbescheid. Die Vorstellungsbehörde ist mit zwei getrennten Bescheiden vorgegangen, der hier angefochtene Bescheid bezieht sich nach seinem Betreff und nach seiner Begründung ausschließlich auf die Kanalanschlussverpflichtung. Von der gerügten Unbestimmtheit kann daher keine Rede sein.

Der Verwaltungsgerichtshof hatte in seinem Erkenntnis vom 23. November 1995, Zl. 95/06/0205, einen insofern gleich gelagerten Fall zu behandeln, als auch damals im Bescheid erster Instanz, gegliedert nach Spruchpunkten I und II, die Anschlusspflicht und die Anschlussbeiträge festgesetzt wurden und gegen beide Bescheidbestandteile erst nach Ablauf von zwei Wochen Berufung erhoben wurde. Trotz einer gewissen Undeutlichkeit bei der Rechtsmittelbelehrung erkannte der Verwaltungsgerichtshof in jenem Fall keine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers durch die Zurückweisung der Berufung wegen Verspätung; von einer Undeutlichkeit bei der Rechtsmittelbelehrung kann im vorliegenden Fall aber keine Rede sein.

Der Beschwerdeführer behauptet gar nicht, dass er seine Berufung rechtzeitig im Sinne des § 63 Abs. 5 AVG eingebracht hätte; seine Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 14. Oktober 2005

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003050101.X00

Im RIS seit

08.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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