TE OGH 1988/12/5 15Os113/89

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Veröffentlicht am 05.12.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.Dezember 1989 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Lassmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Kussay A*** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 17.Mai 1989, GZ 16 Vr 926/88-63, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet (§ 285 i StPO).

Text

Gründe:

Mit dem (auch einen unbekämpft gebliebenen Teil-Freispruch enthaltenden) angefochtenen Urteil wurde Dr. Kussey A*** des Verbrechens des ("schweren gewerbsmäßigen" - gemeint:) gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung des schweren Betruges eine fortlaufende Einnahmsquelle zu verschaffen, Nachgenannte zu Handlungen verleitet, die sie an ihrem Vermögen um mehr als 500.000 S schädigten, und zwar

I. in Friedberg Maria S*** durch die Vorgabe, er werde mit ihr eine Lebensgemeinschaft eingehen, und durch die zusätzlichen Behauptungen,

1. Mitte 1985: er brauche Geld, damit seine Frau in die Scheidung einwillige - zur Hingabe von 500.000 S,

2. zwischen Anfang 1986 und dem 4.April 1986: er gewähre ihr für den Verkauf ihres Hauses an ihn ein unentgeltliches Wohnungsrecht und eine Leibrente von monatlich 5.000 S - zum Verkauf dieses Hauses, wobei der Schaden etwa 500.000 S betrug, sowie

3. in der Zeit zwischen Jänner und September 1988: er müsse dringende Schulden bezahlen -

a)

zur Hingabe von 60.000 S Bargeld und

b)

mit der weiteren Vorgabe, durch ihr und ihres Sohnes Verhalten arbeitslos geworden zu sein, zur Übergabe von insgesamt 63.000 S Bargeld; sowie ferner

II. in Waidhofen an der Ybbs Anna H*** durch die Vorgaben,

              1.              im Juli 1988: er wolle mit ihr eine Amerikareise machen - zur Hingabe von insgesamt 64.000 S und

              2.              im August 1988: er sei rückzahlungsfähig sowie rückzahlungswillig und wolle eine Arztpraxis errichten - zur Gewährung von 700.000 S Kredit.

Rechtliche Beurteilung

Der auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5 a und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen diesen Schuldspruch kommt keine Berechtigung zu.

Soweit der Beschwerdeführer zum gesamten Schuldspruch (Fakten I. und II.) die Dikton des Urteils in bezug auf einzelne Ausdrücke - wie "betrügerisch ... bereichern", "aufwendige Lebensführung", "teure Autos, Reisen, Freundin", "betrügerische Gestion" und "trickreiche Vorgangsweise" (US 12, 13) - als "äußerst undeutlich" rügt, ist die Mängelrüge (Z 5) schon deshalb nicht zielführend, weil sie nicht erkennen läßt, welche entscheidenden Tatsachenfeststellungen oder welche ihnen zugrunde gelegte Begründung deswegen unklar sein sollten und aus welchen Gründen. In Ansehung des als erwiesen angenommenen Mißverhältnisses zwischen dem Einkommen des Angeklagten einerseits sowie seinen hohen Lebenshaltungskosten und seinem aufwendigen Lebensstil anderseits aber, aus dem das Erstgericht eine Motivation zur gewerbsmäßigen Begehung des schweren Betruges ableitete, ist der darauf Bezug nehmenden Konstatierung jedenfalls unmißverständlich zu entnehmen, daß der mit seiner Lebensführung verbundene beträchtliche Aufwand seinen Verdienst überstieg und ihn deshalb dazu veranlaßte, "dieses Leben überwiegend aus betrügerisch herausgelocktem Geld in größeren Beträgen zu finanzieren" (US 13); weswegen es zur so begründeten Schlußfolgerung auf die (im hier aktuellen Zusammenhang allein relevierten) Gründe für sein gewerbsmäßiges Handeln deutlicherer Feststellungen über die Höhe seiner Einkünfte und seiner Ausgaben bedurft haben sollte, wird mit der Beschwerde nicht dargetan. Dem auf jene Behauptung, wonach das Schöffengericht die Gendarmerieerhebungen als Beweismittel berücksichtigt habe, obwohl sie in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden seien, gestützten Vorwurf einer Unzulänglichkeit der Urteilsbegründung (Z 5) hinwieder ist durch den das Begehren auf dahingehende Berichtigung des Protokolls (S 218/II) abweisenden Beschluß des Vorsitzenden (ON 79), demzufolge die wesentlichen Aktenteile im Rahmen einer (die bereits vorgenommenen Vorhalte berücksichtigenden) einverständlichen Verlesung zur mündlichen Darstellung gelangten, der Boden entzogen. Mit der als Mängelrüge (Z 5) erhobenen weiteren Behauptung des Fehlens "jeglicher exakter Ausführung" darüber schließlich, durch welches "äußerlich beobachtbare Verhalten" und über welche konkreten Tatsachen die beiden Tatopfer getäuscht wurden, macht der Beschwerdeführer der Sache nach einen Feststellungsmangel (Z 9 lit a) geltend; dazu genügt es, ihn auf die ausführlichen und klaren erstgerichtlichen Konstatierungen zu verweisen, wonach er die beiden Frauen durch mündliche Erklärungen und Versprechungen täuschte, in einem Fall sogar unter Androhung des Selbstmordes, und zwar (zu I.) Maria S*** jeweils dahin, daß er die Absicht habe, mit ihr eine Lebensgemeinsachaft einzugehen, sowie überdies dahin, daß er (zu I.1. und 3.) für seine Scheidung Geld brauche, dringende Schulden zahlen müsse und durch ihr sowie ihres Sohnes Verhalten arbeitslos geworden sei und daß er (zu I.2.) die Absicht habe, ihr das Wohnungsrecht und eine Leibrente einzuräumen sowie (zu II.) Anna H*** dahin, daß er (zu II.1.) mit ihr eine Amerikareise unternehmen und (zu II.2.) eine Arztpraxis erstehen wolle; indem er diese Feststellungen übergeht, bringt er daher den inhaltlich geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, der nur durch einen Vergleich des gesamten maßgebenden Urteilssachverhalts mit den darauf angewendeten Strafbestimmungen gesetzmäßig dargetan werden kann, nicht zu einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung.

Gleiches gilt dementsprechend auch für die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zu den Fakten I., bei der er sich mit dem Einwand, sein Verhalten der Zeugin S*** gegenüber habe "im wesentlichen aus Gefühlsäußerungen" bestanden und deshalb keine Täuschung über "Tatsachen" (im Sinn des § 146 StGB) bewirkt, über die vom Schöffengericht als erwiesen angenommene, soeben relevierte Art der Zielsetzung seiner (erfolgreichen) Täuschungshandlungen hinwegsetzt. Nicht stichhältig hinwieder ist die Mängelrüge (Z 5) des Angeklagten zu den Fakten I.1. und 3. mit der Behauptung einer Unvollständigkeit des Ausspruchs über entscheidungswesentliche Tatsachen insofern, als er vom Vorwurf des wiederholten Herauslockens von Geschenken seitens der Genannten im Gesamtwert von 400.000 S freigesprochen (Freispruchs-Faktum 1.), wegen des Erwirkens anderer Geldhingaben ihrerseits aber ohne differenzierende Begründung des Betruges schuldig erkannt worden sei (Schuldspruch-Fakten I.1. und 3.).

Dementgegen hat sich nämlich das Schöffengericht insoweit sehr wohl auf differente Beweisergebnisse berufen, indem es den Freispruch (im Zweifel zu seinen Gunsten) ersichtlich auf jene Angaben der Maria S*** stützte (US 13), mit denen sie in bezug auf diese Geschenkhingaben keine Täuschungshandlungen seinerseits bekundet hatte (S 25/II in Verbindung mit S 395/I). Die (zur Gänze nur auf die Fakten I. bezogene) Verfahrensrüge (Z 4) aber geht insoweit, als der Angeklagte damit gegen die Abweisung (S 219/II) seines Antrags auf Psychiatrierung der genannten Zeugin (S 218/II) remonstriert, schon deswegen fehl, weil er bei jener Antragstellung in erster Instanz - mit der er den Nachweis ihrer "psychischen Beeinträchtigung" als Ursache dafür erbringen wollte, daß sie sich "nur für sich", also ohne die inkriminierten Zusagen seinerseits, "Hoffnungen auf eine Lebensgemeinschaft bzw. sexuelle Kontakte mit ihm gemacht" habe - keinerlei Umstände vorgebracht hat, nach denen das zur Beurteilung der solcherart in Zweifel gezogenen Beweiskraft von deren Aussage berufene erkennende Gericht (§ 258 Abs 2 StPO) hiezu des Fachwissens eines Sachverständigen bedurft hätte, und weil er auch mit der Beschwerde Gründe dafür nicht aufzuzeigen vermag. Darin allein, daß sich die Zeugin, im Alter von 70 Jahren und bei einem Altersunterschied von rund 27 Jahren gewiß ungewöhnlicherweise, "sozusagen Hals über Kopf" in ihn verliebt und ihm in der Folge ihrer Darstellung nach erhebliche Geldbeträge zugewendet habe, sind nämlich keineswegs bereits Hinweise auf eine - selbst mit der Verfahrensrüge bloß in die "Nähe" einer "gewissen psychischen Beeinträchtigung" gerückte - derartige seelische Beschaffenheit ihrerseits zu erblicken, daß deshalb zu einer ausreichend verläßlichen Würdigung ihrer Darstellung über die Zusage einer Lebensgemeinschaft durch den Beschwerdeführer an sie unter dem Aspekt einer Fehleinschätzung seines Verhaltens oder allenfalls seiner vorsätzlichen Falschbezichtigung durch sie die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens erforderlich gewesen wäre. Auf die Frage, ob sie einer Untersuchung ihres Geisteszustandes überhaupt zugestimmt hätte (vgl. Mayerhofer/Rieder StPO2 § 150 ENr. 56 f), mußte daher gar nicht eingegangen werden. Aus dem gleichen Grund versagt ferner der Hinweis auf die voraussichtlichen Ergebnisse eines psychologischen Gutachtens, gegen dessen Nichteinholung der Angeklagte im übrigen zur Beschwerde nicht legitimiert ist, weil er in erster Instanz keinen dahingehenden Antrag gestellt hat.

Mangels einer darauf gerichteten Antragstellung in der Hauptverhandlung nicht zielführend ist auch die speziell zu den Fakten I.1. und 3. vertretene Beschwerdeansicht (Z 4), daß zumindest eine "Untersuchung der finanziellen Verhältnisse" der Zeugin S*** angebracht gewesen wäre.

In bezug auf den tatsächlich gestellten Antrag auf "Überprüfung der Konten" der genannten Zeugin durch einen Buchsachverständigen (S 218/II) jedoch zum Beweis dafür, daß sie die von ihr bezeichneten Beträge dem Beschwerdeführer nicht zugewendet habe, ergibt sich aus der Antragsbegründung gleichwie aus den Akten nicht der geringste Anhaltspunkt für die Annahme, die von ihr aufgenommenen Darlehen in der Höhe von 500.000 S und 60.000 S (US 7, 8/9) könnten entgegen ihrer - durch die angestrebte Beweisaufnahme vorerst ausschließlich insoweit widerlegbaren - Darstellung nicht von ihr selbst bei den Kreditinstituten behoben worden sein; dazu läßt auch das Beschwerdeargument, eine Kontenüberprüfung hätte "möglicherweise" erwiesen, daß die von S*** behaupteten Geldflüsse gar nicht stattgefunden haben können, klar erkennen, daß es sich beim hier angebotenen Beweismittel bloß um die (als Gegenstand geschützter Verteidigungsrechte im Sinn der Z 4 nicht in Betracht kommende) Aufnahme eines reinen Erkundungsbeweises gehandelt hätte. Nicht anders verhält es sich mit der vom Angeklagten beantragten Vernehmung der Zeugen Walter S***, Sheila S***,

Charlotte K***, Othmar K*** sowie Rosa MÖßL*** zum Faktum I.1. und mit der von ihm zudem begehrten Einvernahme des Erstgenannten auch zum Faktum I.2. (S 218/II).

Denn in bezug auf die damit unter Beweis gestellten Themen, denen zufolge der Beschwerdeführer zum Faktum I.1. nicht etwa die Richtigkeit seiner eigenen, die Entgegennahme der inkriminierten Zahlungen leugnenden Verantwortung, sondern vielmehr den Umstand, daß "diese allenfalls Geschenke ohne Gegenleistung" gewesen seien, sowie zum Faktum I.2. darzutun hoffte, daß S*** das Haus tatsächlich (gemeint: nur) um den letztlich vereinbarten Preis habe verkaufen und daß er sie dabei keineswegs habe täuschen wollen, ergab sich aus den Angaben der Genannten bei der Gendarmerie (S 443, 445 bis 449, 451 bis 453/I) gleichfalls keinerlei Hinweis darauf, daß deren Aussagen zur Stützung der Antragsbehauptungen hätten geeignet sein können.

Indem er in der Beschwerde vermeint, jene Zeugen hätten (zu I.1.) "wahrscheinlich bestätigt", daß sich die Zeugin S*** mit der Geldzuwendung an ihn quasi die Lebensgemeinschaft habe "erkaufen" wollen, und sie hätten "möglicherweise bestätigen können", daß vor dem Hausverkauf über ein Wohnrecht nicht gesprochen worden sei, deklariert er auch diese Antragstellung im Ergebnis als eine solche auf Aufnahme von bloßen Erkundungsbeweisen. Zum Faktum I.2. schließlich wurde der Angeklagte durch die Abweisung (S 219/II iVm US 12) seines Antrages auf Vernehmung des Notars, der den Vertrag über den Hausverkauf verfaßt hatte (S 218/II), deshalb in seinen Verteidigungsrechten nicht verletzt, weil das Erstgericht von der Richtigkeit des damit unter Beweis gestellten Umstands, daß dabei von einem Wohnrecht und von einer Leibrente nicht die Rede gewesen sei, ohnehin ausgegangen ist. Auch die in Ausführung der Tatsachenrüge (Z 5 a) vorgebrachten Argumente des Beschwerdeführers, mit denen er gegen die Konstatierung der ihm angelasteten Täuschungshandlungen remonstriert, wurden einer eingehenden Prüfung unterzogen, doch sind sie im Licht des gesamten Akteninhalts, vor allem der vollständigen Aussage der Zeugin S*** und nicht nur der von ihm hervorgehobenen Teile derselben, nicht geeignet, gegen die Richtigkeit der dem bekämpften Ausspruch übe die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen erhebliche Bedenken zu erwecken. Zum Faktum II.2. reklamiert der Angeklagte eine Unvollständigkeit des Urteils (Z 5) mit der Behauptung, das Schöffengericht habe sich zur Begründung der ihm vorgeworfenen Rückzahlungsunwilligkeit mit der pauschalen Feststellung begnügt, er habe den Entschluß gefaßt, sich an beiden Zeuginnen (S*** und H***) betrügerisch zu bereichern, ohne dazu Stellung zu nehmen, ob er tatsächlich eine Arztpraxis habe eröffnen wollen. Dementgegen hat aber das Erstgericht - mit Bezug auf die tatsächliche Verwendung des ihm von H*** zur Verfügung gestellten Darlehens, auf sein Täuschungsverhalten ihr gegenüber und auf seine in einer aufwendigen Lebensführung ohne ein dazu ausreichendes Einkommen zutage getretenen Wesensart durchaus zureichend begründet - augenscheinlich auch dieser Verantwortung des Beschwerdeführers keinen Glauben geschenkt (US 9/10, 11); zu deren näherer Erörterung bestand umsoweniger Anlaß (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO), als er nach den Verfahrensergebnisse, ersichtlich im Hinblick auf die Unvollständigkeit seiner Ausbildung, in die Ärzteliste als praktischer Arzt nie eingetragen und deshalb auch zur Berufsausübung als solcher nicht berechtigt war (vgl. S 465, 467, 471, 473, 475/I, 7, 9, 95, 107/II).

Im Hinblick auf die darnach mängelfrei als erwiesen angenommene Rückzahlungsunwilligkeit des Angeklagten jedoch betreffen die gegen die weitere Konstatierung (auch) seiner Rückzahlungsunfähigkeit erhobenen, abermals das Fehlen genauerer Feststellungen über sein Einkommen und über seine künftige wirtschaftliche Situation monierenden Einwände keine im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes entscheidenden Tatsachen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 und Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO).

Anmerkung

E19185

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0150OS00113.89.1205.000

Dokumentnummer

JJT_19881205_OGH0002_0150OS00113_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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