TE OGH 1988/12/6 10ObS219/88

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Veröffentlicht am 06.12.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef Mandak (Arbeitgeber) und Reinhard Horner (Arbeitnehmer) als Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hedwig F***, Pensionistin, 5020 Salzburg, Pert PeternellStraße 1, vertreten durch Dr. Rudolf Forstenlechner, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei P*** DER A***,

1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12.April 1988, GZ 12 Rs 1136/87-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 3.Juni 1987, GZ 40 Cgs 14/87-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichtes, das insoweit als unangefochten unberührt bleibt, als es die Abweisung (richtig Zurückweisung) des Klagebegehrens, die beklagte Partei sei schuldig, von der Rückforderung der auf Grund des Bescheides vom 11.9.1985 in der Fassung des Bescheides vom 29.1.1986 festgestellten Überbezuges abzusehen und den bisher einbehaltenen Betrag abzüglich des Differenzbetrages von 1.060,60 S an die Klägerin zu zahlen, bestätigt hat, wird im übrigen, nämlich hinsichtlich der Abweisung des Begehrens der Klägerin, ihr ab 7.10.1975 eine Berufsunfähigkeitspension in dem im Bescheid vom 2.3.1976 festgesetzten Ausmaß zu gewähren, und im Kostenpunkt aufgehoben. Insoweit wird die Sozialrechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Berufungs- und Revisionskosten sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Mit Bescheid vom 2.3.1976 anerkannte die beklagte Partei den Anspruch der Klägerin auf Berufsunfähigkeitspension nach § 271 ASVG ab 7.10.1975 und setzte deren Höhe ab dem genannten Tag mit 35,8 % der Bemessungsgrundlage von 3.918 S (30 % Grundbetrag und 5,8 % Steigerungsbetrag für 116 anrechenbare österreichische Versicherungsmonate, das sind 1.402,60 S) zuzüglich eines Grundbetragszuschlages von 391,80 S, insgesamt also mit 1.794,40 S fest. 1 Beitragsmonat aus 1940, 11 Beitragsmonate aus 1950, 4 Beitragsmonate aus 1951 und 3 Beitragsmonate aus 1953 blieben mangels Anrechenbarkeit unberücksichtigt. Die beklagte Partei gewährte diese Leistung ohne Anwendung des Kapitels 3 des in der Folge nur mehr als Abk bezeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 22.12.1966 BGBl 1969/382 (Art 30 Abs 1 Abk). Mit Bescheid vom 6.3.1981 gewährte die Landesversicherungsanstalt Oberbayern der Klägerin ab 1.10.1975 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Dieser Leistung legte sie für die Zeit vom 14.5.1934 bis 31.12.1938 222 Wochen der Pflichtversicherung, für die Zeit vom 2.1.1939 bis 29.9.1940 90 Wochen der Pflichtversicherung und für die Zeit vom Jänner 1956 bis Dezember 1967 122 Monate der freiwilligen Versicherung, insgesamt daher 199 leistungswirksame Versicherungsmonate zugrunde. Mit Bescheid vom 9.10.1984 gewährte die Landesversicherungsanstalt Oberbayern der Klägerin ab 1.12.1984 ein Altersruhegeld nach § 1248 Abs 5 RVO.

Mit Bescheid vom 11.9.1985 stellte die beklagte Partei die der

Klägerin gewährte Berufsunfähigkeitspension ab 7.10.1975 nach Art 30

Abs 2 Abk mit 1.195,10 S und ab dem 1.1. der Jahre 1976 bis 1985 mit

steigenden Beträgen neu fest und sprach aus, daß der in der Zeit vom

7.10.1975 bis 30.9.1985 entstandene Mehrbezug nicht zurückgefordert

wird. Dabei ging die beklagte Partei von 180 österreichischen und

127 deutschen, insgesamt daher von 307 Versicherungsmonaten aus. Die

fiktive Vollpension errechnete sie aus 30 % Grundbetrag von 3.918 S

= 1.175,40 S und 21,7 % Steigerungsbetrag für

307 Versicherungsmonate = 850,20 S, also 2.025,60 S. 59 % (180:307)

davon ergeben die österreichische Teilpension von 1.195,10 S.

Mit Bescheid vom 24.10.1985 setzte die Landesversicherungsanstalt Oberbayern die der Klägerin mit Bescheid vom 6.3.1981 gewährte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vom 7.10.1975 bis 30.11.1984 neu fest, und zwar ab 7.10.1975 mit 69,20 DM statt 113 DM monatlich.

Mit Bescheid vom 31.10.1985 setzte die Landesversicherungsanstalt Oberbayern das mit Bescheid vom 9.10.1984 gewährte Altersruhegeld unter Berücksichtigung der von der beklagten Partei gewährten Leistung ab 1.12.1984 nur mehr mit 90,70 DM monatlich neu fest.

Gegen den Bescheid der beklagten Partei vom 11.9.1985 brachte die Klägerin bei der beklagten Partei rechtzeitig Klage ein. Darin bemängelte sie die fehlende Übereinstimmung zwischen dem bekämpften österreichischen Bescheid und einem Schreiben der Landesversicherungsanstalt Oberbayern vom 21.10.1985. Durch die Neufestsetzungen würden ihr von den Versicherungsträgern 469,30 S vorenthalten. Außerdem ergebe sich bei Berücksichtigung der österreichischen Leistung im deutschen Rentenbescheid ein zu Unrecht nicht berücksichtigter Unterschiedsbetrag von 22,30 S. Sie forderte einen Härteausgleich auf Basis der sozialen Sicherheit. Die beklagte Partei leitete die bei ihr eingebrachte Klage entgegen dem damals noch geltenden § 383 Abs 7 ASVG nicht binnen zwei Wochen unter Beifügung ihrer Einwendungen an das zuständige Schiedsgericht weiter, sondern erließ zunächst den weiteren Bescheid vom 29.1.1986, in dem sie der Klägerin nach Art 31 Abk einen Unterschiedsbetrag zur österreichischen Teilleistung von 120 S monatlich gewährte. Diesen errechnete sie aus der Differenz zwischen ihrer im Bescheid vom 2.3.1976 festgesetzten Leistung von 1.794,40 S und der Summe der mit ihrem Bescheid vom 11.9.1985 neu festgestellten Teilleistung von 1.195,10 S und der im Bescheid der Landesversicherungsanstalt Oberbayern vom 24.10.1985 neu festgesetzten Erwerbsunfähigkeitsrente von 69,20 DM (zum Umrechnungskurs 1 DM = 6,927 S) = 479,30 S.

Erst am 6.5.1986 langte die schon erwähnte Klage mit den Einwendungen der beklagten Partei vom 25.4.1986 beim damals zuständigen Schiedsgericht der Sozialversicherung für Salzburg in Salzburg ein. In diesen Einwendungen erwähnte die beklagte Partei ihren nach der Klage erlassenen Bescheid vom 29.1.1986 und, daß sie die Klägerin mit Schreiben vom 18.3.1986 um Bekanntgabe ersucht habe, ob sie sich nunmehr klaglos gestellt erachte. Die Klägerin habe hierauf am 9.4.1986 niederschriftlich erklärt, daß sie die Weiterleitung der Klage an das erwähnte Schiedsgericht dennoch wünsche. In der Sache beantragte die beklagte Partei die Abweisung der Klage.

Nach Anberaumung der mündlichen Verhandlung brachte die Klägerin in einem am 2.7.1986 eingelangten vorbereitenden Schriftsatz vom 1.7.1986 ergänzend vor, daß unter den von der beklagten Partei berücksichtigten 127 deutschen Vesicherungsmonaten 122 rein freiwillige Zeiten nach deutschem innerstaatlichem Recht seien. Es handle sich dabei um solche nach Art 2 §§ 28/46/51a/52 ArVNG wegen außerordentlicher Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen, die nicht nach dem Abk in der österreichischen Pensionsversicherung berücksichtigt werden könnten. Außerdem sei die Berechnung der Berufsunfähigkeitspension in den Bescheiden der beklagten Partei vom 11.9.1985 und 29.1.1986 unrichtig, weil es sich bei den bis 31.10.1940 zurückgelegten Ersatz- bzw Pflichtbeitragszeiten um Zeiten handle, die nach § 6 Abs 2 ARÜG als Ersatzzeiten und nach § 6 Abs 1 ARÜG als Beitragszeiten für die österreichische Pensionsversicherung anerkannt worden seien und daher bei einer Anrechnung nach Z 19 des Schlußprotokolles zum Abk nicht zur Kürzung der österreichischen Pension führen könnten, die im seinerzeitigen Bescheid vom 2.3.1976 richtig errechnet worden sei. Die Klägerin formulierte daher folgendes Urteilsbegehren: "Die beklagte Partei ist schuldig, von der Rückforderung des auf Grund des Bescheides vom 11.9.1985,..., in der Fassung des neuen Bescheides vom 29.1.1986,..., festgestellten Überbezuges abzusehen und den zu berechnenden bisher einbehaltenen Betrag, abzüglich des Differenzbetrages von S 1.060,60, an die klagende Partei zu bezahlen, und zwar binnen 14 Tagen nach Rechtskraft, und der klagenden Partei die auf Grund des Bescheides vom 2.3.76,..., in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zustehende Berufsunfähigkeitspension ab dem auf die Rechtskraft dieses Urteiles folgenden Monatsersten und am jeden weiteren Ersten eines jeden Monates zu bezahlen."

Das Erstgericht wies dieses Begehren ab, weil es die Bescheide der beklagten Partei vom 11.9.1985 und 29.1.1986 für richtig erachtete.

Das Berufungsgericht gab der wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen, auf Abänderung im klagestattgebenden Sinn, allenfalls Aufhebung gerichteten Berufung der Klägerin nicht Folge.

Das auf Abstandnahme von der Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen gerichtete Begehren sei mangels bescheidmäßiger Verpflichtung der Klägerin zum Rückersatz nach § 69 ASGG unzulässig und wäre daher insoweit nach § 73 ASGG wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen gewesen. Aus dem selben Grund sei die Forderung auf Auszahlung bisher einbehaltener Beträge unzulässig. Hinsichtlich des Begehrens auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension auf Grund des Bescheides vom 2.3.1976 anstelle der mit Bescheid vom 11.9.1985 in der Fassung des Bescheides vom 29.1.1986 festgesetzten Höhe sei zu beachten, daß sich die Klage ursprünglich nur gegen den Bescheid vom 11.9.1985 gerichtet habe. Erst im vorbereitenden Schriftsatz vom 2.7.1986 sei verdeutlicht worden, daß sich das Begehren auch auf die Neufeststellung im Bescheid vom 29.1.1986 beziehe. Erlasse der Versicherungsträger wegen einer Änderung der Verhältnisse einen neuen Bescheid (Neufeststellung im Bescheid vom 29.1.1986 auf Grund der Veränderungen der deutschen Rentenhöhe) und entspreche das neue Klagebegehren dem im bereits anhängigen gerichtlichen Verfahren erhobenen Klagebegehren, genüge es nach Judikatur und Lehre (SSV 6/43; Kuderna ASGG, 385), daß der Versicherte im anhängigen gerichtlichen Verfahren zum Ausdruck bringe, daß das Klagebegehren auch im Hinblick auf den neuen Bescheid aufrecht bleibe. In diesem Fall sei eine gesonderte Klage gegen den neuen Bescheid zu dessen Außerkraftsetzung nicht erforderlich, allerdings müsse diese Ausdehnung des Begehrens auf den in der Zwischenzeit ergangenen neuen Bescheid innerhalb der dreimonatigen Klagefrist erfolgen. Diese Voraussetzung sei hier nicht eingehalten worden, weshalb der Bescheid vom 29.1.1986 rechtskräftig geworden sei. Damit fehle dem Klagebegehren, das die Unrichtigkeit der Pensionsfestsetzung durch den Bescheid vom 11.9.1985 zum Gegenstand habe, das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Bescheid vom 29.1.1986 über denselben Anspruch rechtskräftig abgesprochen habe. Die Klagsforderung erweise sich daher insgesamt als unberechtigt, weshalb das erstgerichtliche Urteil im Ergebnis zu bestätigen sei. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit den Anträgen, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern oder es allenfalls aufzuheben. Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Rechtliche Beurteilung

Die nach § 46 Abs 4 ASGG ohne die Beschränkungen des Abs 2 dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist berechtigt. Zunächst ist festzuhalten, daß die Revisionswerberin zwar erklärt, das Urteil des Berufungsgerichtes seinem gesamten Umfang nach anzufechten, und auch beantragt, es im klagestattgebenden Sinn abzuändern oder es allenfalls aufzuheben. Die Ausführung der Revisionsgründe richten sich jedoch nicht gegen die Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, daß der Teil der Klage, der die Verurteilung der beklagten Partei zur Unterlassung der Rückforderung des "auf Grund des Bescheides vom 11.9.1985...in der Fassung des neuen Bescheides vom 29.1.1986 festgestellten Überbezuges" und zur Zahlung "des zu berechnenden bisher einbehaltenen Betrages" an die Klägerin begehrt, mangels der im § 69 ASGG genannten Voraussetzungen nach § 73 leg cit wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen gewesen wäre. Daraus, daß insoweit gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes in der Revision keine Anfechtungsgründe vorgebracht werden, ergibt sich, daß sich dieses Rechtsmittel trotz der (überschießenden) Rechtsmittelerklärung und der -anträge nicht gegen diesen Teil der berufungsgerichtlichen Entscheidung richtet. Unbestritten blieb, daß die Klägerin gegen den Bescheid der beklagten Partei vom 11.9.1985 innerhalb der im damals noch geltenden § 383 Abs 2 ASVG bezeichneten Frist von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides beim beklagten Versicherungsträger Klage erhoben hat. Durch die rechtzeitige Einbringung der Klage trat dieser Bescheid nach dem damals geltenden § 384 Abs 1 ASVG im Umfang des - allerdings erst später präzisierten - Klagebegehrens außer Kraft, ohne daß dadurch der Bescheid der beklagten Partei vom 2.3.1976, der durch den außer Kraft getretenen Bescheid abgeändert wurde, wieder wirksam geworden wäre. Die beklagte Partei hatte der Klägerin allerdings nach Abs 2 der letztzitierten Gesetzessstelle die Leistung, die Gegenstand der Klage war, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens vorläufig insoweit zu gewähren, als dies dem außer Kraft getretenen Bescheid entsprach, also in der neu festgestellten Höhe.

Ob die beklagte Partei während des durch die erwähnte

rechtzeitige Klage eingeleiteten schiedsgerichtlichen Verfahrens

(damals geltender § 383 Abs 1 ASVG) im Hinblick auf eine Änderung

der Verhältnisse den Bescheid vom 29.1.1986 erlassen hätte dürfen, muß hier nicht geklärt werden.

Die Klägerin hat nämlich - wie von der beklagten Partei in den Einwendungen selbst vorgebracht wurde - innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des weiteren Bescheides, nach dem sie von der beklagten Partei schriftlich befragt worden war, ob sie sich durch diesen Bescheid klaglos gestellt erachte, bei der beklagten Partei niederschriftlich erklärt, daß sie die Weiterleitung der Klage an das zuständige Schiedsgericht wünsche.

Diese Erklärung wurde von der beklagten Partei richtigerweise so verstanden, daß sich die Klägerin, obwohl ihr im zweiten Bescheid zu der im ersten festgestellten österreichischen Teilleistung von 1.195,10 S ein Unterschiedsbetrag von 120 S monatlich gewährt wurde, noch nicht klaglos gestellt erachte, sondern die Weiterleitung ihrer Klage an das zuständige Schiedsgericht verlange, damit dieses eine auch gegenüber dem zweiten Bescheid höhere Leistung zuspreche. Mit dieser niederschriftlichen Erklärung beim beklagten Versicherungsträger dehnte die Klägerin ihre rechtzeitige Klage gegen den Bescheid vom 11.9.1985 innerhalb der Frist von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides vom 29.1.1986 auf diesen Bescheid aus, weil sie noch immer der Meinung war, daß ihr die beklagte Partei die Berufungsunfähigkeitspension in dem im Bescheid vom 2.3.1976 festgesetzten Ausmaß zu leisten habe.

Die auf diese Weise rechtzeitig auf den zweiten Bescheid ausgedehnte, beim Versicherungsträger eingebrachte Klage wurde von diesem unter Beifügung seiner den späteren Bescheid mitumfassenden Einwendungen an das damals zuständige Schiedsgericht weitergeleitet. In ihrem vorbereitenden Schriftsatz vom 1.7.1986 erklärte die Klägerin ausdrücklich, daß beide Bescheide der beklagten Partei rechtswidrig seien und nannte beide Bescheide auch in dem im Schriftsatz präzisierten Klagebegehren.

Über die auf den zweiten Bescheid ausgedehnte Klage wurde vor dem Erstgericht am 3.6.1987 verhandelt und von diesem im abweisenden Sinn entschieden, weil sich das Erstgericht der Meinung der beklagten Partei anschloß, daß der Klägerin keine höhere als die im Bescheid vom 23.1.1986 festgesetzte Leistung zustehe. (Da die angefochtenen Bescheide im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft traten, wäre die beklagte Partei übrigens zu der nach Meinung des Erstgerichtes gebührenden Leistung zu verurteilen gewesen.) Daraus folgt, daß die Meinung des Berufungsgerichtes, der Bescheid vom 29.1.1986 sei rechtskräftig geworden, weil die Klägerin ihre schon vorher eingebrachte Klage gegen den Bescheid vom 11.9.1985 nicht innerhalb der dreimonatigen Klagefrist auch auf den späteren Bescheid ausgedehnt habe, unzutreffend ist. Das Berufungsgericht hätte daher die Klage und die Berufung, soweit sie den auf eine Berufsunfähigkeitspension ab 7.10.1975 im aus dem Bescheid vom 2.3.1976 ersichtlichen Ausmaß gerichteten Teil des Klagebegehrens betreffen, nicht aus dem genannten formalen Grund abtun dürfen, sondern inhaltlich auf die Berufung eingehen müssen. Das Urteil des Berufungsgerichtes war daher im Umfang der Anfechtung und im Kostenpunkt aufzuheben und die Sozialrechtssache insoweit zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Der den Ersatz der von der Klägerin verzeichneten Berufungs- und Revisionskosten betreffende Entscheidungsvorbehalt beruht auf dem nach § 2 Abs 1 ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden § 52 Abs 1 ZPO.

Anmerkung

E16487

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:010OBS00219.88.1206.000

Dokumentnummer

JJT_19881206_OGH0002_010OBS00219_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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