TE Vwgh Erkenntnis 2005/10/17 2003/10/0043

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Veröffentlicht am 17.10.2005
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Index

80/02 Forstrecht;

Norm

ForstG 1975 §1a Abs1;
ForstG 1975 §1a Abs4 litb;
ForstG 1975 §1a;
ForstG 1975 §5 Abs1 lita;
ForstG 1975 §5 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des HG in L, vertreten durch Dr. Herbert Gschöpf, Rechtsanwalt in 9220 Velden am Wörthersee, Villacher Straße 26, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 8. Jänner 2003, Zl. 13.342/09-I/3/02, betreffend Waldfeststellung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Zuge einer örtlichen Erhebung der Bezirksforstinspektion Villach wurde festgestellt, dass im Waldbereich der Parzelle 1085/1, KG G., und im Widerspruch zu den Bestimmungen des Forstgesetzes ein "Salettl" errichtet worden sei. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, das "Salettl" zu entfernen, widrigenfalls ein Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes eingeleitet werden müsste.

Der Beschwerdeführer beantragte in der Folge die Erteilung einer Rodungsbewilligung zur Errichtung des "Salettls", obwohl er sich der Auffassung, dieses befinde sich nicht im Park-, sondern im Waldbereich des erwähnten Grundstücks nicht anschließe. Die Situierung des "Salettls" sei aus dem beigelegten Mappenplan ersichtlich.

Der Bürgermeister von Villach (Forstbehörde erster Instanz) führte eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durch, in deren Rahmen der beigezogene Amtssachverständigen für das Forstwesen im Wesentlichen ausführte, die - in einem näher bezeichneten - Lageplan ersichtlich gemachte Teilfläche A des Grundstücks Nr. 1085/1, KG G. (auf der das "Salettl" errichtet worden sei), sei steil nach Norden exponiert und mit einigen Fichten, Buchen und einer Lärche sowie einigen Verjüngungen aus Buche und Fichte zu 70 % überschirmt. Das Teilstück B grenze im Norden an den Ossiacher See, im Süden an den Waldteil der Parzelle Nr. 1085/1 und im Westen an die Waldparzelle Nr. 1085/4, KG G. Sie sei auf Grund des hohen Grundwasserspiegels teilweise überschwemmt und entsprechend mit einigen Schwarzerlen sowie im Randbereich mit Sträuchern aus Hollunder bewachsen. Die Überschirmung liege bei 0,7. Auf Grund des aktuellen Waldbestandes sowie einem Flächenausmaß von über 1.000 m2 (im Zusammenhang mit dem - unbestrittenermaßen vorliegenden - Waldteil der Parzelle Nr. 1085/1 gesehen) sei davon auszugehen, dass es sich bei den erwähnten Teilflächen eindeutig um Wald im Sinne des Forstgesetzes handle.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Villach vom 9. Oktober 2000 wurde unter Hinweis auf das Gutachten des Amtssachverständigen gemäß § 5 Abs. 1 lit. a und § 170 Abs. 1 Forstgesetz festgestellt, dass es sich bei dem - in einem näher bezeichneten und gekennzeichneten Lageplan - ersichtlich gemachten Teilstück des Grundstücks Nr. 1085/1, KG G., im Ausmaß von insgesamt 2.885 m2 um Wald im Sinne des Forstgesetzes handle.

Der Beschwerdeführer berief und brachte vor, die Bezirksforstinspektion Villach habe im Jahre 1992 die im Mappenblatt dargestellte Abgrenzung zwischen Park- und Waldflächen des erwähnten Grundstücks rechtsverbindlich zur Kenntnis genommen und bestätigt. Das beanstandete "Salettl" sei dieser Abgrenzung folgend im Park- und nicht im Waldbereich errichtet worden.

Der Landeshauptmann von Kärnten, die Forstbehörde zweiter Instanz, holte ein weiteres forstfachliches Gutachten eines Amtssachverständigen ein. Nach diesem Gutachten liegt die Parzelle Nr. 1085/1 auf einer leichten Erhebung im Bereich des Ossiacher See-Südufers. Sie umfasse laut Katasterauszug eine Fläche von 9.652 m2, die in vier Nutzungsteilflächen untergliedert sei. Von der Gesamtfläche sei eine Teilfläche von 3.025 m2 als Wald ausgeschieden, wobei die katastral ausgeschiedene Waldfläche zum Großteil im Nordosten des Grundstücks liege; der restliche Teil der Waldfläche sei als rund 10 m breiter Streifen entlang der Süd-Ost-Grenze situiert. Bestockt sei der Großteil der Waldfläche durch einen Fichten-Buchen-Lärchen-Kiefern-Mischbestand, der sich im Altholzstadium befinde. Nur im äußersten Norden, im Hochwasserbereich des Ossiacher Sees werde der dort stockende Bestand durch Schwarzerlen mit Hollundersträuchern gebildet. Der nach Süden abfallende Waldstreifen werde durch einen aus Fichten, Kiefern und Buchen unterschiedlichsten Alters aufgebauten Mischbestand mit mehreren Straucharten gebildet. Betreffend das Ausmaß der Waldfläche seien Differenzen zwischen dem Katasterstand und dem Naturzustand augenscheinlich. Im Gegensatz zu den Waldfeststellungen der Erstbehörde komme der Amtssachverständige allerdings zum Ergebnis, dass die Teilfläche "B" bereits nach dem Katasterstand als Wald ausgewiesen sei. Bei der - in einem beigelegten Lageplan ausgewiesenen - Teilfläche "- B" im Ausmaß von 395 m2 handle es sich eindeutig um eine Nichtwaldfläche (Wiese im Überschwemmungsgebiet). Die ebenfalls in Abzug zu bringende Nichtwaldfläche "- C" betrage 565 m2; die westlich (richtig: östlich) von "-C" liegende Fläche müsse jedenfalls als Wald beurteilt werden, weil auch das Nachbargrundstück als Wald ausgeschieden sei und in der Natur als solcher qualifiziert werden könne. Die in der Natur als Wald angesprochene Teilfläche "+ A", auf der sich das "Salettl" befinde, weise nach genauerer Einmessung eine Fläche von 210 m2 auf. Die Abgrenzung dieser Fläche gegenüber der Nichtwaldfläche im Westen sei durch eine rund 8 m breite Lücke gegeben. Die westlich der Fläche "+ A" einzelbaumweise stockenden Fichten, Birken und Buchen wiesen einen parkähnlichen Aufbau, einen allseitig ausgebildeten Trauf und eine Überschirmung von durchschnittlich unter drei Zehntel auf. Somit ergäbe sich gegenüber dem katastralen Waldanteil von 3.035 m2 nach Abzug der Teilflächen "- B" und "- C" sowie Addition der Waldfläche "+ A" eine Waldfläche von 2.285 m2.

In seiner Stellungnahme zu diesem Gutachten wiederholte der Beschwerdeführer seine Auffassung, dass die von der Bezirksforstinspektion 1992 zur Kenntnis genommene Änderung der Benützungsarten rechtsverbindlich sei. Auf dem Grundstück seien (in dem als Park ausgewiesenen Teil) im Lauf der Jahre immer wieder Parkbepflanzungen vorgenommen worden, auch auf der als "+ A" bezeichneten Fläche. Auf dieser befänden sich 13 Stück Bäume und 12 Stück Parkpflanzen. Auf dem - gleichzeitig vorgelegten - Mappenblatt sei der bestehende Parkbewuchs (223 Bäume, Zierbäume und Ziersträucher) eingezeichnet. Betreffend die östlich des Teilstücks "- B" dargestellte Waldfläche sei zu bemerken, dass der Beschwerdeführer den Waldcharakter im festgestellten Ausmaß nicht feststellen könne.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 19. März 2003 wurde unter Hinweis auf das eingeholte forstfachliche Gutachten der Berufung des Beschwerdeführers teilweise Folge gegeben und das im erstinstanzlichen Bescheid mit

2.885 m2 festgestellte Ausmaß der Waldfläche mit 2.285 m2 neu festgestellt; die dem Amtsgutachten beigelegte Lageskizze wurde zum wesentlichen Bescheidbestandteil erklärt.

Der Beschwerdeführer erhob auch gegen diesen Bescheid Berufung und brachte vor, die seinerzeitige Änderung der Benützungsart sei als rechtsverbindlich anzusehen. Die als "A" ausgewiesene Teilfläche sei demnach ein Park; der dort festgestellte Baumbewuchs sei 60 - 80 Jahre alt und sei 1992 als Parkbewuchs ausgewiesen worden. Die Berufung richte sich auch gegen die Feststellung, die Waldfläche östlich der Teilfläche "B" sei Wald. Der Abstand der drei dort bestehenden Erlen zum übrigen Gehölz lasse den Schluss auf eine Bewaldung im behördlich festgestellten Ausmaß nicht zu.

Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 8. Jänner 2003 wurde die Berufung mit der Maßgabe einer Berichtigung ("östlich" statt "westlich" (der Teilfläche "C")) abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beurteilung der Waldeigenschaft habe an Hand von Erhebungen und Beurteilungen der natürlichen Gegebenheiten zu erfolgen; die in der Katastral- oder Grundbuchsmappe dargestellten Benützungsarten hätten keine rechtlichen Wirkungen für die Waldfeststellung durch die Forstbehörde. Betreffend das Vorliegen von Parkbewuchs auf der Teilfläche "A" (= "+ A") gehe weder aus dem von der Erstbehörde, noch aus dem von der Zweitbehörde eingeholten Gutachten hervor, dass auf der Teilfläche "+ A" ein parkmäßiger Aufbau des Bewuchses vorliege. Von den Gutachtern seien keine in Parks üblicherweise vorkommenden Gestaltungsmittel (z.B. Kronenschnitt bei Bäumen, Fremdländeranbau usw.) festgestellt worden. Gleiches gelte für den Umstand, dass die Fläche nicht überwiegend anderen Zwecken als der Waldwirtschaft diene. Auch der Beschwerdeführer bringe keine Tatsachen vor, die auf das Vorliegen eines parkmäßigen Aufbaues des Bewuchses hinweisen würden. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (Ein- und Bezeichnungen der Gehölze und Ziersträucher) ergäbe sich im Vergleich mit der dem zweitinstanzlichen Bescheid beigefügten Lageskizze, dass 13 Bäume und weitere bis 6 m hohe Gehölze auf der Teilfläche "+ A" stockten. Weiters ergebe sich daraus, dass die Teilfläche im räumlichen Zusammenhang mit einer nicht bekämpften, festgestellten Waldfläche stehe und dass daher die Mindestfläche und Mindestbreite im Sinne des § 1a Abs. 1 Forstgesetz erreicht würden. Es bestünden keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Parks. Auch der Auffassung, der Fläche westlich (richtig: östlich) der Teilfläche "- B" (nördlichster Teil des Grundstücks) mangle die Waldeigenschaft, könne nicht beigetreten werden. Beide Amtssachverständigen hätten dieselben Bäume und Sträucher als für die Waldqualifikation entscheidend angesehen und den räumlichen Zusammenhang dieser Gehölze mit der unbestritten vorliegenden Waldfläche des Grundstücks Nr. 1085/1 bejaht. Die Distanz der drei Schwarzerlen zu den benachbarten Bäumen - der kürzeste Abstand betrage laut der Skizze des Beschwerdeführers 7 m - führe zu keinem anderen Ergebnis; es bestehe nämlich keine Regelung, wonach bei einem bestimmten Abstand von Bäumen zueinander der für die Waldeigenschaft erforderliche räumliche Zusammenhang bestünde bzw. unterbrochen würde. Vielmehr sei der räumliche Zusammenhang geschlossener Waldflächen an Hand der Umstände des Einzelfalles nach forstfachlichen Gesichtspunkten zu bewerten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Forstgesetz 1975 (ForstG) hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines gemäß § 19 Abs. 1 ForstG Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen, wenn Zweifel bestehen, ob eine Grundfläche Wald ist.

Gemäß § 5 Abs. 2 ForstG hat die Behörde mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt, wenn sie feststellt, dass die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen 10 Jahre Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes war. Weist der Antragsteller jedoch nach, dass die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht zutreffen oder wurde eine dauernde Rodungsbewilligung erteilt und ist inzwischen keine Neubewaldung erfolgt, so hat die Behörde mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt.

Gemäß § 1a Abs. 1 ForstG sind mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen Wald, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1.000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.

Nicht als Wald im Sinne des Abs. 1 gelten gemäß § 1a Abs. 4 lit. b ForstG bestockte Flächen, die infolge des parkmäßigen Aufbaues ihres Bewuchses überwiegend anderen als Zwecken der Waldwirtschaft dienen.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, die - näher bezeichneten - Teilflächen des Grundstücks Nr. 1085/1, KG G., erfüllten die Voraussetzungen, um sie als Wald im Sinne des ForstG zu qualifizieren.

Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, die belangte Behörde habe den Parkcharakter der Teilfläche "+ A" und damit die Erfüllung des Ausnahmetatbestandes gemäß § 1a Abs. 4 lit. b ForstG zu Unrecht verneint. In den eingeholten Sachverständigengutachten sei die hohe Erholungsfunktion des gesamten Bereiches wegen der Nähe zum Ossiacher See als auch zur Stadt Villach betont worden. Auch das vom Beschwerdeführer ohne Schlägerung von Bäumen errichtete "Salettl" diene offensichtlich nicht Zwecken der Waldwirtschaft, sondern ausschließlich Erholungszwecken. Damit sei eine überwiegende nichtforstliche Nutzung der Teilfläche "+ A" unter Beweis gestellt, auf der - wie auch bereits im von der Erstbehörde eingeholten Sachverständigengutachten festgestellt worden sei - lediglich einige Fichten, Buchen und eine Lärche sowie einige jüngere Bäume stockten. Aus der vom Beschwerdeführer im Verfahren erstatteten Stellungnahme sei ersichtlich, dass die Teilfläche "+ A" überwiegend mit Ziersträuchern, ansonsten mit wenigen Althölzern in parkmäßiger Ausgestaltung bepflanzt sei. Aus der von ihm vorgelegten Skizze sei auch erkennbar gewesen, dass das "Salettl" über einen eigenen Zugang verfüge, der Teil eines Fußwegenetzes sei, wodurch der Parkcharakter dieses, die Teilfläche "+ A" einschließenden Bereiches noch deutlicher werde. Die Teilfläche "+ A" sei im Flächenwidmungsplan als "Grünland - Kurgebiet" eingetragen; die Ziersträucher bestünden bereits seit weit mehr als 10 Jahren. Die Zuordnung von "+ A" zum Park sei 1992 vom Leiter der Bezirksforstinspektion Villach zustimmend zur Kenntnis genommen worden. Völlig überraschend, weil bei identer Bepflanzung, werde diese Teilfläche nunmehr davon abweichend als Wald beurteilt, ohne die Parkeigenschaft dieser Fläche forsttechnisch näher zu überprüfen. Unrichtig sei auch die Qualifikation der östlich der Teilfläche "- B" liegenden Fläche als Wald, zumal sich hier nur drei Erlen befänden, die einen durchschnittlichen Abstand von ca. 13 m zu den nächstgelegenen Bäumen aufwiesen. Ein räumlicher Zusammenhang mit einer geschlossenen Waldfläche bestehe daher nicht. Vielmehr seien die drei Erlen auf der Wiese im Überschwemmungsgebiet des Ossiacher Sees ausschließlich zur Zierde belassen worden und nicht aus Gründen der forstwirtschaftlichen Nutzung. Die für die Annahme einer Waldeigenschaft erforderliche Überschirmung werde keinesfalls erreicht; sie sei von Amtssachverständigen auch nicht festgestellt worden. Drei eng zusammenstehende Schwarzerlen könnten im Übrigen keinesfalls die Mindestlänge und -breite erreichen, die für die Annahme eines eigenständigen Waldstücks erforderlich wäre.

Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 19. Oktober 1998, Zl. 98/10/0232, und die dort zitierte Vorjudikatur), ist Voraussetzung für die Annahme eines parkmäßigen Aufbaues das Vorliegen eines von Menschenhand unter Zuhilfenahme verschiedener, nicht nur in der Anpflanzung von Forstpflanzen gelegener Gestaltungsmittel angelegten "Landschaftsgartens".

Den eingeholten Sachverständigengutachten zufolge ist die Teilfläche "+A" durch einen Fichten-Buchen-Lärchen-Kiefern-Mischbestand bestockt. Hinweise auf den Einsatz von Gestaltungsmitteln, durch die der Teilfläche "+A" ein Aufbau vermittelt worden sei, der sie (gemeinsam mit der westlich angrenzenden Fläche) als "Landschaftsgarten" in Erscheinung treten ließe, wurden von den Amtssachverständigen nicht festgestellt. Vielmehr wurde festgehalten, dass die Teilfläche "+A" von der westlich anschließenden Nichtwaldfläche, die einen parkmäßigen Aufbau aufweise, durch eine rund 8 m breite Lücke abgegrenzt sei.

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren zwar vorgebracht, es seien neben den Bäumen noch 12 Stück "Parkpflanzen" vorhanden. Der Bestand von "Parkpflanzen" neben sonstigem forstlichen Bewuchs bedeutet allerdings noch nicht, dass die erwähnte Teilfläche bereits deshalb über einen Aufbau ihres Bewuchses verfüge, der ihr den Charakter eines Landschaftsgartens verleiht; ist es für die Erfüllung des Ausnahmetatbestandes gemäß § 1a Abs. 4 lit. b ForstG doch nicht entscheidend, dass auf einer mit Forstgewächsen bestockten Fläche auch "Parkpflanzen" wachsen, sondern vielmehr, dass der gesamte Aufbau des Bewuchses einer Fläche unter Gesichtspunkten der Gartengestaltung mit dem Ziel erfolgt ist, einen Park anzulegen.

Bei dem weiteren Hinweis auf den Bestand des "Salettls" und die damit nach Auffassung des Beschwerdeführers bewiesene nicht forstliche Nutzung der Teilfläche übersieht die Beschwerde, dass der in bestimmter Art und Weise, nämlich parkmäßig gestaltete Aufbau des Bewuchses die primäre Tatbestandsvoraussetzung des § 1a Abs. 4 lit. b ForstG bildet. Erst wenn die bestockte Fläche "infolge des parkmäßigen Aufbaues ihres Bewuchses" überwiegend anderen als Zwecken der Waldwirtschaft dient, gilt sie nicht als Wald. Der Umstand nicht forstlicher Nutzung einer Fläche, ohne dass dies Folge des parkmäßigen Aufbaues ihres Bewuchses wäre, ist im gegebenen Zusammenhang nicht relevant. Aus diesem Grunde ist auch nicht entscheidend, ob - wie in der Beschwerde vorgebracht wird - ein Fußweg zum "Salettl" führt, der Teil eines Fußwegenetzes ist; abgesehen davon wurde dies vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht und ist entgegen seiner Auffassung aus der von ihm vorgelegten Skizze auch nicht erkennbar, sodass er mit diesem Vorbringen unter das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot (§ 41 VwGG) fällt.

Wenn die belangte Behörde daher auf Grund der Ausführungen sowohl der beigezogenen Amtssachverständigen als auch des Beschwerdeführers zur Auffassung gelangte, es bestünden in Ansehung der Teilflächen "+A" keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Parks, so ist es nicht als rechtswidrig zu beanstanden.

Ob Wald im Sinne des ForstG vorliegt, richtet sich nach den Gegebenheiten im Sinne des § 1a ForstG und nicht nach der Flächenwidmung (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 15. September 2003, Zl. 2003/10/0075). Die nach dem Beschwerdevorbringen im Flächenwidmungsplan ausgewiesene Widmung "Grünland - Kurgebiet" steht einer behördlichen Waldfeststellung daher ebenso wenig entgegen wie die in der Katastral- oder Grundbuchsmappe ersichtlich gemachte Benützungsart.

Betreffend die Waldeigenschaft der östlich der Teilfläche "- B" liegenden Fläche hat der Beschwerdeführer den räumlichen Zusammenhang mit der - unbestrittenermaßen vorliegenden - Waldfläche des Grundstücks Nr. 1085/1 unter Hinweis auf den Abstand des hier stockenden Bewuchses zu den nächstgelegenen Bäumen verneint. Er übersieht, dass die Frage, ob der erforderliche räumliche Zusammenhang einer geschlossenen Waldfläche gegeben ist, nicht an Hand der Entfernung zwischen den einzelnen Bäumen, sondern unter forstfachlichen Gesichtspunkten zu lösen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1994, Zl. 93/10/0076). Dass aber unter forstfachlichen Gesichtspunkten der von der belangten Behörde auf sachverständiger Grundlage angenommene räumliche Zusammenhang der erwähnten Fläche mit der Waldfläche unzutreffend sei, hat der Beschwerdeführer weder konkret, noch fachlich fundiert vorgebracht. Im Übrigen hat der erstbehördlich beigezogene forstfachliche Amtssachverständige eine Überschirmung von 0,7 festgestellt und war - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht davon die Rede, dass die Fläche ein "eigenständiges Waldstück" darstelle.

Schließlich ist noch auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, es hätte ihm die begehrte Rodungsbewilligung erteilt werden müssen, einzugehen und ihm zu entgegnen, dass über die beantragte Rodungsbewilligung mit dem angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen wurde. Im Recht auf Erteilung der begehrten Rodungsbewilligung konnte der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid daher nicht verletzt werden.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 17. Oktober 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003100043.X00

Im RIS seit

08.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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