TE Vwgh Erkenntnis 1994/12/19 93/10/0076

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Veröffentlicht am 19.12.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
80/02 Forstrecht;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
ForstG 1975 §1 Abs1;
ForstG 1975 §1 Abs2;
ForstG 1975 §1 Abs3;
ForstG 1975 §1 Abs4 lita;
ForstG 1975 §1 Abs4 litd;
ForstG 1975 §1 Abs7;
ForstG 1975 §13 Abs8;
ForstG 1975 §4 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Novak, Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde 1. des HR und 2. der IR, beide in V, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 24. Februar 1993, Zl. 18.323/01-IA8/93, betreffend Waldfeststellung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug von der belangten Behörde erlassenen Bescheid vom 24. August 1987 wurde festgestellt, daß die gesamte Parzelle Nr. 501/1 KG V. im Ausmaß von 0,5275 ha Wald im Sinne des Forstgesetzes sei.

Aus Anlaß eines Verfahrens betreffend die Entfernung einer Bienenhütte leitete die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (BH) von Amts wegen ein Waldfeststellungsverfahren betreffend das Grundstück der Beschwerdeführer Nr. 500/2 KG V. ein; das genannte Grundstück ist dem oben erwähnten Grundstück der Beschwerdeführer Nr. 501/1 KG V. benachbart.

Die BH holte Befund und Gutachten eines Forstsachverständigen ein. Dieser legte dar, das Grundstück Nr. 500/2 sei mäßig steil nach Südwesten geneigt und weise nahezu Rechteckform auf. Seine durchschnittliche Breite betrage rund 50 m, die Länge rund 64 m. Die westliche und östliche Begrenzung erfolge durch in der Falllinie verlaufende Steinriegel, die mit forstlichem Bewuchs versehen seien. Im Norden und Süden grenzten Weidegrundstücke an, westlich schließe das Waldgrundstück Nr. 501/1 an. Die östliche Grundstückshälfte weise Graswuchs auf; im westlichen Grundstücksbereich habe sich - vermutlich durch Naturanflug - forstlicher Bewuchs eingestellt. Nach den Angaben der Beschwerdeführer sei im Frühjahr ein Teil des Bewuchses entfernt worden. Es seien 15 Wurzelstöcke aus dieser Fällung gezählt worden (Weißkiefer und Schwarzkiefer). Die restliche Bestockung im Alter von 40 Jahren bestehe aus Weißkiefer und Schwarzkiefer sowie einer Eiche. Im Bereich der Grenze zum benachbarten Waldgrundstück befinde sich darüber hinaus eine Beimischung von Hainbuche, Ahorn, Linde und diversen Sträuchern. Der westliche bestockte Grundstücksteil habe ursprünglich volle Überschirmung aufgewiesen. Erst durch die Fällungen im heurigen Frühjahr sei es zu einem lückigen Bestandesaufbau gekommen. Die durchschnittliche Länge der Waldfläche betrage in der nordsüdlichen Erstreckung 50 m, die durchschnittliche Breite in der West-Ost-Erstreckung 25 m. Der überschirmte Flächenanteil des Grundstückes betrage rund 1250 m2. Daraus folge, daß eine Teilfläche des Grundstückes im Ausmaß von ca. 1250 m2 mit einer durchschnittlichen Breite, die 10 m übersteigt, zumindest bis Frühjahr 1988 mit forstlichem Bewuchs versehen gewesen sei. Auf Grund der verbliebenen Bestockungsteile und des Umfanges der Wurzelstöcke könne festgestellt werden, daß bei der ursprünglichen Bestockung eine volle Überschirmung der Fläche mit etwa 40-jährigem Bewuchs gegeben gewesen sei.

In einer Stellungnahme vertraten die Beschwerdeführer die Auffassung, der Waldfeststellung sei die gesamte 3200 m2 große Parzelle 500/2 zu unterziehen; diese dürfte nicht als Einheit mit der angrenzenden Parzelle 501/1 aufgefaßt werden. Bezogen auf die gesamte Fläche von 3200 m2 weise nur eine Fläche von rund 1250 m2 - d.s. etwa 4/10 - forstlichen Bewuchs auf. Die von § 4 Abs. 1 FG geforderte Überschirmung von 5/10 werde daher nicht erreicht. Nach modernen wissenschaftlichen Erkenntnissen seien bei einer Fläche von 3000 m2 rund 300 Stämme für volle Bestockung und rund 250 Stämme für volle Überschirmung erforderlich. Der forstliche Bewuchs der strittigen Parzelle erreiche diese Zahlen nicht. Im übrigen bestünden auf dem Grundstück nur zwei halbwegs zusammenhängende Baumgruppen, die überdies durch einen Abstand von mindestens 10 m getrennt seien.

In einer ergänzenden Stellungnahme verwies der Sachverständige darauf, daß der landwirtschaftlich genutzte, nicht bestockte Teil des Grundstückes nicht in die Waldfeststellung einzubeziehen sei. Was die Bestockung im westlichen Teil des Grundstückes betreffe, hätten sich durch Stockausschlag bzw. Naturanflug relativ breitkronige Wuchsformen gebildet, die in ihrer ursprünglichen Bestockung als flächendeckende Überschirmungen festgestellt worden seien. Durch das gegenseitige Berühren und Ineinanderwachsen der Kronenbreite sei ein eindeutiger Bestandeszusammenhang gegeben gewesen. Die von den Beschwerdeführern genannten Stammzahlen bezögen sich auf die Ausgangsstammzahl zum Zeitpunkt der Bestandesbegründung; im vorliegenden Fall sei ein Bestand mit einem Alter von 40 Jahren zu beurteilen, der nur noch einen Bruchteil der Ausgangsstammzahl aufzuweisen habe.

Mit Bescheid vom 3. Dezember 1991 stellte die BH fest, daß eine im beiliegenden Lageplan eingezeichnete Teilfläche des Grundstückes Nr. 500/2 KG V. im Ausmaß von 1250 m2 Wald im Sinne des Forstgesetzes sei. Nach Darlegung des Verfahrensganges und der Rechtslage vertrat die Behörde die Auffassung, die strittige, über 1000 m2 messende und eine Durchschnittsbreite von mehr als 10 m aufweisende Fläche sei zusammenhängend bestockt und mit mehr als 5/10 überschirmt.

Die Beschwerdeführer erhoben Berufung. Sie vertraten im wesentlichen die Auffassung, das angrenzende Waldgrundstück spiele keine Rolle, weil für die strittige Fläche der Tatbestand der Neubewaldung zu beurteilen sei. Der strittige Grundstücksteil weise keine Bestockung mit einer Fläche von 1000 m2 und einer durchschnittlichen Breite von 10 m auf; vielmehr bestünden zwischen dem bewachsenen Grenzstreifen und dem übrigen Bewuchs Abstände zwischen den Einzelstämmen von 7 bis 17 m; es fehle daher jeder forstliche Zusammenhang.

Die Berufungsbehörde holte ein ergänzendes Gutachten eines Forstsachverständigen ein. Dieser legte dar, der Überschirmungsgrad der strittigen Fläche betrage mehr als 0,8; für die Berechnung der Flächen sei die Entfernung von Stamm zu Stamm gemessen worden. Eine auf der Parzelle außerhalb der Feststellungsfläche stockende Baumgruppe, die eine Fläche von weit weniger als 1000 m2 ausmache, stehe mit der Feststellungsfläche nicht in forstlichem Zusammenhang; sie sei in die Waldfeststellung somit nicht einzubeziehen.

Mit Bescheid vom 10. April 1992 wies der Landeshauptmann von Niederösterreich die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der BH ab.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machten die Beschwerdeführer geltend, der bekämpfte Bescheid setze sich nicht mit ihrer Behauptung auseinander, daß die Abstände von Stock zu Stock durchgehend zu groß seien, um den gemäß § 1 Abs. 1 FG erforderlichen Zusammenhang bilden zu können.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Nach Darlegung des Verfahrensganges und der Rechtslage vertrat die belangte Behörde die Auffassung, die Feststellungsfläche weise auch ohne Berücksichtigung angrenzender Waldflächen eine Größe von mehr als 1000 m2 auf und erreiche eine durchschnittliche Breite von mehr als 10 m. Sie sei mit Holzgewächsen der im Anhang zum Forstgesetz angeführten Arten bestockt, wobei der Überschirmungsgrad vor Fällung eines Teiles des Bewuchses innerhalb von 15 Jahren vor Einleitung des Feststellungsverfahrens ca. 80 % betragen habe. Die gegenständliche Fläche sei daher gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 FG als Wald anzusehen. Bei der in § 1 Abs. 1 FG festgelegten Mindestbreite von 10 m handle es sich um die Breite einer mit forstlichem Bewuchs bestockten Fläche und nicht um den Abstand einzelner Bäume. Nicht dieser sei maßgeblich, sondern die tatsächliche Bestockung einer durch die in § 1 Abs. 1 FG festgelegten Mindestgrößen umschriebenen Fläche. Das Ausmaß der Bestockung richte sich bei wiederbewaldeten Flächen nach § 13 Abs. 8 FG, bei neubewaldeten Flächen im Falle der Naturverjüngung nach dem Überschirmungsgrad gemäß § 4 Abs. 1 FG.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde; die Beschwerdeführer erachten sich im Recht, daß die strittige Fläche nicht als Wald festgestellt werde, verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde verweist zunächst auf Darlegungen des angefochtenen Bescheides, wonach (bei der Beurteilung des Flächenkriteriums nach § 1 Abs. 1 FG) nicht der Abstand zwischen einzelnen Bäumen maßgeblich sei, sondern der Umstand, daß eine durch die in § 1 Abs. 1 FG festgelegten Mindestgrößen umschriebene Fläche tatsächlich bestockt sei. Daran anknüpfend macht die Beschwerde geltend, der angefochtene Bescheid bleibe eine Antwort auf die Frage schuldig, nach welchen anderen Merkmalen als der Bestockung in der Natur jene Fläche einzugrenzen sei, die vorweg feststehen müsse, ehe man an Hand ihrer Größe den (stets verhältnismäßigen) Überschirmungsgrad ermitteln könne.

Mit diesen Darlegungen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Dieser orientiert sich nicht an "anderen Merkmalen als der Bestockung"; es liegt ihm vielmehr die Feststellung zugrunde, daß eine - mit dem angefochtenen Bescheid als Wald festgestellte - Fläche von 1250 m2 bestockt sei.

Der Beschwerde gelingt es nicht, eine bei dieser Feststellung unterlaufene Rechtswidrigkeit aufzuzeigen. Sie macht insoweit geltend, es fehlten Feststellungen über die Abstände zwischen den einzelnen Stämmen. Solche Feststellungen wären geboten gewesen, weil das Gesetz auf eine von der Bestockung gebildete, mindestens 1000 m2 große und durchschnittlich 10 m breite Fläche abstelle, wobei nach dem klaren Gesetzeswortlaut eine "Verbindungslinie" nicht zwischen der breitesten Ausdehnung von Baumkronen, Geäst usw., sondern zwischen Einzelstämmen zu legen sei.

Damit im Zusammenhang macht die Beschwerde sinngemäß weiters geltend, die einzelnen Stamm- und Stockgruppen auf der strittigen Fläche seien durchwegs voneinander nicht weniger als 5 m entfernt. Die zwischen den Stöcken bzw. Stämmen liegenden Flächen seien somit unbestockt; mangels Bestockung wiesen sie nicht die Waldeigenschaft auf. Für diese Auffassung spreche zunächst die in § 1 Abs. 1 FG geforderte Mindestbreite von 10 m; daraus folge, daß der Zusammenhang nur bei Entfernungen jeweils unter 10 m gewahrt bleibe. Weiters wäre die Aufnahme von forstlichen Bringungsanlagen, Waldschneisen usw., welche Anlagen "meistens" nicht breiter als rund 5 m wären, in § 1 Abs. 3 FG entbehrlich gewesen, würde ein unbestockter Streifen von rund 5 m den Flächenzusammenhang nach § 1 Abs. 1 FG nicht aufheben. Ebenso wäre § 14 Abs. 3 FG, wonach "holzfreie Zonen" von weniger als 10 m "dem Deckungsschutz nicht abträglich" wären, entbehrlich gewesen, wenn solche Zwischenräume schon nach § 1 Abs. 1 FG in den Flächenzusammenhang einzubeziehen seien. Verwiesen wird auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1990, Slg. 13344/A, in dem der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, daß eine Fläche, deren Hauptzweck in einer Nutzung als Schipiste bzw. Hochwassergerinne bestehe, die Waldeigenschaft verlieren könne.

Auch damit zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. § 1 Abs. 1 FG stellt im vorliegenden Zusammenhang auf (mit "forstlichem Bewuchs") bestockte Grundflächen ab, § 4 Abs. 1 FG für den Fall der Naturverjüngung auf eine Überschirmung von 5/10 der jeweiligen Grundfläche. Demgegenüber sind bzw. gelten als Wald nach § 1 Abs. 2 und 3 FG unter den dort genannten Voraussetzungen auch vorübergehend bzw. dauernd unbestockte Grundflächen. Ebenso kennt § 1 Abs. 7 Waldboden ohne jeglichen Bewuchs bzw. mit einer Überschirmung von weniger als 3/10.

Aus den dargestellten Vorschriften läßt sich - im Zusammenhang mit der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage - der Grundsatz ermitteln, daß die Qualifikation einer bestimmten Fläche als Wald einen - im Einzelfall an Hand der gesamten Umstände zu beurteilenden - räumlichen Zusammenhang jener Gewächse voraussetzt, die den "forstlichen Bewuchs" im Sinne des § 1 Abs. 1 FG bilden. Dies ergibt sich zunächst daraus, daß in § 1 Abs. 1 FG die "Bestockung" zum "forstlichen Bewuchs" in Beziehung gesetzt wird, wobei von jenem schon im Hinblick auf die bei der forstlichen Bodennutzung zu beachtenden wirtschaftlichen und forsttechnischen Gesichtspunkte nur dann gesprochen werden kann, wenn ein räumlicher Zusammenhang der einzelnen forstlichen Gewächse vorliegt. Ein solcher räumlicher Zusammenhang ist auch bei der Abgrenzung von Waldflächen von Gewächsen bzw. Gewächsgruppen zu beachten, die nach Gesichtspunkten des räumlichen Zusammenhanges als außerhalb des geschlossenen Waldverbandes gelegen anzusehen sind; wann dies der Fall ist, wird an Hand der Umstände des Einzelfalles nach forstfachlichen Gesichtspunkten zu bewerten sein. Parameter für den im Sinne des Gesagten erforderlichen räumlichen Zusammenhang sind für den Fall der Wiederbewaldung in § 13 Abs. 8 FG ("nach forstwirtschaftlichen Erfordernissen ausreichende Pflanzenanzahl") und für den Fall der Naturverjüngung in § 4 Abs. 1 FG ("Überschirmung von 5/10 ihrer Fläche") normiert.

Eine generelle Regelung, wonach bei einem bestimmten Abstand von Bäumen zueinander der erwähnte räumliche Zusammenhang bestünde bzw. unterbrochen wäre, besteht nicht; die Auffassung der Beschwerde, daß bei einer Entfernung der einzelnen Stämme voneinander von 5 m die Waldeigenschaft "unterbrochen" wäre, findet somit keine Grundlage im Gesetz. Zum einen kann - je nach den im Einzelfall gegebenen Verhältnissen - auch eine solche Fläche als "bestockt" im Sinne des § 1 Abs. 1 FG angesehen werden, bei der zwischen einzelnen Stämmen Abstände von 5 m und mehr vorkommen, weil nicht ohne weiteres gesagt werden kann, daß ein bestimmter Abstand in der genannten Größenordnung jedenfalls den räumlichen Zusammenhang zwischen forstlichen Gewächsen aufhebe. Zum anderen bejaht das Forstgesetz unter bestimmten Voraussetzungen (unter anderem jener des unmittelbaren räumlichen Zusammenhanges; vgl. § 1 Abs. 3) ausdrücklich die Waldeigenschaft unbestockter Flächen.

Die Auffassung der Beschwerde kann auch aus keiner der von ihr hiefür als Beleg genannten Vorschriften abgeleitet werden. Aus der in § 1 Abs. 1 FG genannten durchschnittlichen Mindestbreite von 10 m - die nicht zuletzt der Abgrenzung gegenüber "Baumreihen" im Sinne des § 1 Abs. 4 lit. d dient - kann nicht gefolgert werden, daß in geschlossenen Waldgebieten der räumliche Zusammenhang - mit entsprechender Auswirkung auf die Waldeigenschaft - jedesmal dann unterbrochen wäre, wenn zwischen zwei Stämmen eine Entfernung von mehr als 10 m liegt.

§ 1 Abs. 3 FG dient der Klarstellung der Waldeigenschaft der dort genannten unbestockten Grundflächen; die Vorschrift enthält somit keine Regelung, aus der sich das von der Beschwerde unterstellte Ergebnis ableiten ließe. Gleiches gilt für § 14 Abs. 3 FG, welche Vorschrift nicht unter § 1 Abs. 1 FG fallende Grundflächen von weniger als 10 m Breite betrifft.

Auch dem Erkenntnis vom 17. Dezember 1990, Slg. 13344/A, kann nichts entnommen werden, was den Standpunkt der Beschwerde stützt. Diese verkennt, soweit sie sich auf dieses Erkenntnis beruft, daß die Waldeigenschaft der dort strittigen Fläche nicht wegen eines ein bestimmtes Mindestmaß überschreitenden Abstandes zwischen Bäumen, sondern deshalb verneint wurde, weil die Fläche mehr als 15 Jahre zu einem anderen Zweck als dem der Waldkultur verwendet worden war (§ 5 Abs. 2 FG).

Ob der nach dem Gesagten erforderliche unmittelbare räumliche Zusammenhang geschlossener Waldflächen vorliegt, ist somit eine Frage, die unter forstfachlichen Gesichtspunkten zu lösen ist. Mit der Wiederholung der schon im Verwaltungsverfahren aufgestellten Behauptung, daß einzelne Stämme mehr als 5 m voneinander entfernt (gewesen) seien, zeigt die Beschwerde somit keine Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf. Ebensowenig gelingt es ihr, einen Begründungsmangel aufzuzeigen. Der angefochtene Bescheid geht von einer Bestockung der gesamten Fläche und einem Überschirmungsgrad von mehr als 80 % aus. Es ist nicht ersichtlich, daß die Behörde in die Feststellungsfläche außerhalb eines räumlichen Zusammenhanges mit der sonstigen Bestockung gelegene Baumgruppen einbezogen hätte. Schon angesichts der denknotwendig vorliegenden Wechselbeziehung zwischen einem solchen Überschirmungsgrad und der Bestockung hieße es bei der gegebenen Sachlage die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bescheidbegründung überspannen, wollte man Feststellungen über die Position jedes einzelnen Baumes bzw. über die Entfernung der Bäume zueinander verlangen.

Auch im Zusammenhang mit dem "Flächenkriterium" (mindestens 1000 m2 bestockte Fläche) zeigt die Beschwerde mit ihren oben wiedergegebenen Darlegungen, die Begrenzung der Fläche sei durch Verbindungslinien zwischen Stämmen gegeben, schon deshalb keine Rechtswidrigkeit auf, weil nicht behauptet wird, daß diesfalls die bestockte Fläche ein Ausmaß von 1000 m2 nicht erreichte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993100076.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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