TE OGH 1988/12/15 6Ob723/88

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Veröffentlicht am 15.12.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1. Dr. Bruno E***, Kaufmann, 2. Gunda E***, Pensionistin, beide Bahnhofstraße 1, 6130 Schwaz,

3. Albin E***, Angestellter, Eisenbahngasse 5 a, 4020 Linz, alle vertreten durch Dr. Herbert Kapferer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider den Antragsgegner L*** T***, Landesstraßenverwaltung, A*** D*** T*** L***,

6020 Innsbruck, Landhaus, vertreten durch Dr. Klaus M***, Landesbeamter, ebendort, wegen Neufestsetzung einer Enteignungsentschädigung nach dem Tiroler Straßengesetz, infolge Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 20. Mai 1988, GZ. 2 b R 48/88-54, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Schwaz vom 12. Februar 1988, GZ. 1 Nc 205/87-50, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Antragsteller sind Eigentümer der Liegenschaft EZ 824 II KG Schwaz bestehend aus der Bp 2/1 und der Gp 1/2 und der im Süden daran angrenzenden Liegenschaft 809 II bestehend aus der Gp 2/3. Im Norden wird die Liegenschaft EZ 824 II von der Bahnhofstraße begrenzt, beide Liegenschaften grenzen im Osten an die Archengasse. Auf der Bp 2/1 befinden sich die Häuser Archengasse 14 und Bahnhofstraße 1. Der Zugang zum Haus Archengasse 14 erfolgt von der Archengasse aus, das Haus Bahnhofstraße 1 wird von der Bahnhofstraße durch einen 1,92 m breiten Torbogen und einen dahinter gelegenen Vorhof erreicht. Unmittelbar entlang der nördlichen Mauerfront des Doppelwohnhauses verlief bis zum Jahre 1985 der südseitige Gehsteig der Bahnhofstraße. Dieser führte nicht nur über öffentlichen Straßengrund, sondern zum Teil auch über einen zur Bp 2/1 gehörenden Grundstreifen. Nach dem Anmeldungsbogen aus dem Jahre 1928, der der Mappe im Maßstab 1 : 2880 entspricht, ist diese als Gehsteig dienende Teilfläche der Bp 2/1 12,9 m lang und 1,4 m breit, hatte somit ein Ausmaß von 18,06 m2 und reichte von der Schnittlinie zwischen den beiden Häusern nach Westen über den Torbogen hinaus. Am 12. April 1983 langte beim Vermessungsamt Schwaz eine vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hergestellte neue Mappe im Maßstab 1 : 1000 ein. Nach dieser beginnt der Grundstreifen ebenfalls an der Schnittlinie zwischen den beiden Häusern, ist jedoch 9,16 m lang aber 2,4 m breit, hat also eine Fläche von rund 22 m2 und reicht nur bis zum Torbogen, der außerhalb dieses Streifens liegt. Der Unterschied in den Mappen dürfte auf einen bei der Herstellung der neuen Mappe unterlaufenen Fehler zurückzuführen sein. Die unverbaute, nördlich der Häuserfront gelegene Teilfläche der Bp 2/1 wurde seit Jahrzehnten ungeachtet des Eigentums der Antragsteller und ihres Rechtsvorgängers als öffentliche Verkehrsfläche und zwar als Gehsteig von der Allgemeinheit benützt. Im Verbauungsplan sowie im Flächenwidmungsplan ist dieses Teilstück als Verkehrsfläche ausgewiesen. Nach Darstellung der Antragsteller war ihr Vater und Rechtsvorgänger Bürgermeister der Stadtgemeinde Schwaz und hat die Benützung des Grundstreifens im Jahre 1939 oder im Jahre 1940, allerdings nur gegen jederzeitigen Widerruf, für Zwecke eines allgemein benützbaren Gehsteiges gestattet. Vor einigen Jahren wurde in Verlängerung der Bahnstraße nach Osten die "Barbarabrücke" über den Inn gebaut und im Zusammenhang damit die westliche Brückenauffahrt und damit auch der Kreuzungsbereich Bahnhofstraße-Archengasse umgestaltet und höhergelegt. Der bisherige Gehsteig entlang der Nord- und Ostfront der Häuser Bahnhofstraße 1 und Archengasse 14 wurde zu einem 2 bis 2,40 m breiten, asphaltierten Gehweg umgestaltet, wobei das Niveau um 17 bis 20 cm angehoben wurde, sodaß sich nun die Schwelle des Torbogens und der Gehweg auf einer Ebene befinden. Im Zuge des Baues der "Barbarabrücke" wurde die Kreuzung Bahnhofstraße-Archengasse höhergelegt. Die Steigerung der Bahnhofstraße zur Brücke hin beginnt mehrere Meter westlich des Torbogens beim Haus Bahnhofstraße 1. Der Höhenunterschied zwischen dem entlang der Häuser führenden Gehweg und der höher gelegenen Fahrbahn wird durch eine mit Sträuchern bepflanzte Erdböschung ausgeglichen, der Abstand zwischen dem Haus Bahnhofstraße 1 und der Bahnhofstraße beträgt 4 bis 4,6 m. Der Höhenunterschied zwischen Bahnhofstraße und Gehweg beträgt auf Höhe des Torbogens 0,68 und 0,79 m, am Schnittpunkt zwischen den beiden Häusern 1,32 m und an der Nordostecke des Hauses Archengasse 14 1,97 m. Durch die Höherlegung der Fahrbahnen wurde den Antragstellern die vorher bestandene Möglichkeit, mit einem Kraftfahrzeug durch den Torbogen auf den Vorplatz des Hauses Bahnhofstraße 1 hineinzufahren oder an der Gehsteigkante zu parken, genommen. Es besteht nunmehr auch keine Zufahrtsmöglichkeit mehr von der Archengasse zum Eingang des Hauses Nr. 14. Es kann nur mehr von der Archengasse zur Gp 2/3 gefahren werden. Der Ausbau der Bahnhofstraße und der Archengasse ist für die Antragsteller mit erheblichen Nachteilen verbunden. Die Verkehrsdichte stieg. Die Höherverlegung der Fahrbahn fast bis auf die Höhe des ersten Obergeschosses und der Verlust der Zufahrtsmöglichkeit hatten eine Einbuße der Wohnqualität und eine allgemeine Entwertung des Liegenschaftsbesitzes zur Folge. Der Sachverständige ermittelte für die Bp 2/1 einen Grundstückspreis von 2.200 S pro Quadratmeter. Mit Bescheid vom 24. März 1985 verfügte das A*** D*** T*** L*** die lastenfreie Enteignung von 20 m2 nicht

bebaubaren Baulandes auf der Bp 2/1 in EZ 824 II, KG Schwaz. Als Entschädigung wurden 600 S je Quadratmeter enteigneten Grundes zuzüglich 74.000 S als Entschädigung für die Zufahrtserschwernis bescheidmäßig zuerkannt. Zuvor war den Antragstellern eine Entschädigung von 1.200 S pro m2 zuzüglich 74.000 S wegen der Zufahrtserschwernis und 102.000 S wegen Wertminderung der Liegenschaft, insgesamt somit 200.000 S angeboten worden. Die Antragsteller nahmen dieses Angebot aber nicht an. Mit Schreiben vom 4. März 1987 teilte das A*** D*** T*** L*** mit, daß für den Straßenbau insgesamt 21 m2 in Anspruch genommen worden seien.

Dem Enteignungsverfahren wurde die Mappe im Maßstab 1 : 1000 zugrundegelegt. Bei der enteigneten Teilfläche handelt es sich um den nördlich des Hauses Bahnhofstraße 1 gelegenen unverbauten Grundstreifen der Bp 2/1, der schon bisher als Gehsteig der Allgemeinheit zur Verfügung gestanden war. Geht man von der Mappe 1 : 2880 aus, miß das Teilstück nur 18,06 m2 und ist 1,4 m (im erstgerichtlichen Beschluß auf S 9 = AS 373 offenbar irrig: 1,14 m) breit, sodaß der 2 m breite Gehweg in der Breite über dieses Teilstück nach Norden hinausragt. Nimmt man die Mappe 1 : 1000 als Grundlage, ist der enteignete Grundstreifen 2,40 m breit und ragt in seiner ganzen Länge von 9,16 m keilförmig bis zu einer Breite von 40 cm über den Gehweg nach Norden hinaus in den Böschungsbereich hinein. Das enteignete Teilstück würde 3,68 m2 der Böschungsfläche umfassen, wobei die Böschung in diesem Bereich auf der Höhe der Schnittlinie der beiden Häuser bei einer Gesamthöhe von 1,32 m bis zu 35 cm höher als der Gehweg liegt.

Die Antragsteller beantragten die Neufestsetzung der Enteignungsentschädigung mit einem Betrag von mindestens 3,5 Millionen S. Sie verwiesen insbesondere auf die durch den Straßenbau eingetretene Verringerung der Wohnqualität und die Entwertung beider Liegenschaften.

Der Antragsgegner sprach sich gegen die Festsetzung der Enteignungsentschädigung in der begehrten Höhe aus und brachte vor, durch den Enteignungsbescheid sei nur eine Grundstücksbegradigung erfolgt. Der Zugang zum Haus Bahnhofstraße 1 sei nicht beeinträchtigt worden, der Zuspruch von 74.000 S wegen "erschwerter Zufahrt" sei ohne Rechtsgrundlage erfolgt. Aus der Enteignung sei keine Wertminderung der angrenzenden Baufläche abzuleiten, allfällige Nachteile durch die Errichtung der Straße stünden mit der Enteignung in keinem ursächlichen Zusammenhang.

Das Erstgericht setzte die Enteignungsentschädigung mit 18.060 S fest, wies das Mehrbegehren ab und sprach aus, daß die Antragsteller die Kosten ihrer Vertretung selbst zu tragen hätten. Das Erstgericht führte aus, den Antragstellern gebühre nach § 55 Tiroler Straßengesetz für alle durch die Enteignung verursachten Nachteile volle Genugtuung, doch seien nur solche Nachteile abzugelten, die durch den Eigentumsübergang als solchen verursacht worden seien, nicht jedoch solche Nachteile, die durch den Bau und den Betrieb einer Straße auf Nachbargrund oder durch den Verlust einer bisher möglichen Verbindung zum öffentlichen Wegenetz eingetreten seien.

Auszugehen sei von der Mappe im Maßstab 1 : 2880, sodaß eine 18,06 m2 große Fläche enteignet worden sei. Diese habe nur insofern eine Veränderung erfahren, als eine Neuasphaltierung erfolgt und das Niveau um 17 bis 20 cm angehoben worden sei. Dadurch hätten die Antragsteller keinen Nachteil erlitten. Die eingetretenen Nachteile seien keine Folge der Enteignung, sondern der außerhalb der enteigneten Fläche erfolgten straßenbaulichen Veränderungen. Abzugelten sei nur der Verlust von 18,06 m2, wobei eine Entschädigung von 1.000 S pro Quadratmeter angemessen sei. Das Rekursgericht wies den Rekurs der Antragsteller, soweit er sich gegen den stattgebenden Teil richtete, zurück und gab dem Rechtsmittel im übrigen teilweise dahin Folge, daß die Enteignungsentschädigung mit 21.000 S festgesetzt, das Mehrbegehren aber abgewiesen wurde. Das Rekursgericht sprach aus, daß die Antragsteller die Kosten ihrer Vertretung im Verfahren erster und zweiter Instanz selbst zu tragen haben. Das Gericht zweiter Instanz erachtete lediglich die Rechtsrüge der Antragsteller als teilweise berechtigt und führte hiezu im wesentlichen aus, den Antragstellern gebührte gemäß § 55 Abs. 2 Tiroler Straßengesetz für alle durch die Enteignung verursachten Nachteile volle Schadloshaltung. Wertveränderungen des Restgrundstückes, die aus der Durchführung des Enteignungsprojektes herrührten, seien gemäß § 55 Abs. 4 leg. cit. auszugleichen. Im vorliegenden Fall lägen die Voraussetzungen für eine Entschädigung wegen eines Minderwertes des Restgrundstückes nicht vor, da ein Minderwert durch bauliche Maßnahmen auf dem enteigneten Teilstück nicht eingetreten sei. Lege man der rechtlichen Beurteilung eine der Mappe im Maßstab 1 : 2880 entsprechende Fläche zugrunde, sei die enteignete Fläche nur insofern verändert worden, als das Niveau um 17 bis 20 cm angehoben und der Gehweg asphaltiert worden seien. Dadurch sei kein ersatzfähiger Nachteil eingetreten. Der Umstand, daß zum Torbogen nicht mehr zugefahren werden könne, sei durch bauliche Maßnahmen herbeigeführt worden, die außerhalb der enteigneten Fläche vorgenommen worden seien. Keine wesentlich andere Beurteilung ergäbe sich, wenn die Mappe im Verhältnis 1 : 1000 zugrundegelegt werde. In diesem Fall würde der enteignete Grundstreifen 3,68 m2 der Böschung umfassen, der Torbogen läge hingegen außerhalb der enteigneten Fläche. Daß 3,68 m2 in den Böschungsbereich hineinragten, verhindere zwar ein Parken an der Gehsteigkante, doch sei nicht ersichtlich, inwiefern damit eine Wertminderung verbunden sei. Es sei im Ergebnis also unbedeutend, welcher der beiden Mappen die Grenzziehung entspreche. Den Antragstellern stehe keine Entschädigung wegen einer Verminderung des Wertes der Restfläche zu, sondern nur eine solche für die in Anspruch genommene Grundfläche. Da eine Endvermessung vorliege, sei von einer enteigneten Grundfläche von 21 m2 auszugehen. Das Erstgericht habe ausgeführt, von einem Wert von 2.200 S pro Quadratmeter könnte nur ausgegangen werden, wenn die enteignete Teilfläche hinsichtlich einer möglichen Nutzung als Bauland keiner Beschränkung unterworfen wäre. Dadurch, daß die enteignete Teilfläche laut Bebauungsund Flächenwidmungsplan schon seit Jahren als öffentliche Verkehrsfläche anzusehen sei, was einer Bebauung oder sonstigen Individualnutzung entgegenstehe, sei für die enteignete Fläche eine weitgehende Entwertung eingetreten. Es könne daher nur ein Wert von 1.000 S pro Quadratmeter angenommen werden. Diese Ansicht werde von den Antragstellern nicht bekämpft, auch das Rekursgericht sehe darin nichts zu bemängeln. Die Enteignungsentschädigung sei daher mit 21.000 S festzusetzen. Ein Anspruch auf Kostenersatz bestehe auch nach der neuen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht, da die Antragsteller das Anbot der Verwaltungsbehörde von 200.000 S abgelehnt hätten, weshalb das Einschreiten der Antragsteller als ungerechtfertigt angesehen werden müsse.

Die Antragsteller bekämpfen den abweisenden Teil des Beschlusses des Rekursgerichtes mit Revisionsrekurs, machen als Rekursgründe gemäß § 16 Abs. 1 AußStrG offenbare Gesetzwidrigkeit, Aktenwidrigkeit und Nullität geltend und beantragen, die Enteignungsentschädigung mit mindestens 3,5 Millionen S festzusetzen und den Antragstellern die verzeichneten tarifmäßigen Kosten aller Instanzen zuzusprechen.

Der Antragsgegner begehrt, den Revisionsrekurs zurückzuweisen oder ihm nicht Folge zu geben.

Die Ansicht des Antragsgegners, seit der Zivilverfahrens-Novelle 1983 sei ein Revisionsrekurs gegen bestätigende Entscheidungen überhaupt unzulässig, ist zwar verfehlt, der Revisionsrekurs ist jedoch deshalb nicht zulässig, weil keiner der im § 16 Abs. 1 AußStrG genannten Gründe voliegt.

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend sind zwar die Ausführungen im Revisionsrekurs, den Enteigneten gebühre gemäß § 55 Abs. 2 Tiroler Straßengesetz für alle durch die Enteignung verursachten Nachteile volle Schadloshaltung (§ 1323 ABGB), doch gingen die Vorinstanzen ohnedies von dieser Rechtslage aus. Die in der angefochtenen Entscheidung vertretene Ansicht, für einen Minderwert des Restgrundstückes käme nur dann eine Entscheidung in Frage, wenn ein solcher Minderwert durch bauliche Maßnahmen auf dem enteigneten Grundstück hervorgerufen würde, Nachteile, die durch die Errichtung der Straße auf dem Nachbargrundstück einträten, seien nicht zu entschädigen, ist jedoch nicht offenbar gesetzwidrig.

Den Revisionsrekursausführungen, die enteignete Fläche reiche der Länge nach über die gesamte Häuserfläche einschließlich des Torbogens und der Breite nach in die Böschung hinein, ist entgegenzuhalten, daß nur von einer der beiden miteinander im Widerspruch stehenden Mappen ausgegangen werden kann. Die enteignete Fläche ist also entweder so lang, daß sie über den Torbogen hinausreicht, oder so breit, daß sie in die Böschung hineinreicht. Geht man von der größeren Länge aus, dann wurde auch die vor dem Torbogen befindliche Fläche enteignet. Diese Fläche wurde aber nur insofern verändert, als sie asphaltiert und das Niveau angehoben wurde. Weshalb darin ein Nachteil liegen sollte, vermögen auch die Rechtsmittelwerber nicht darzutun. Eine Entwertung kann zwar auch dadurch entstehen, daß durch den enteigneten Teil die Kommunikation des Restgrundstückes mit einem öffentlichen Weg erschwert oder aufgehoben wird (SZ 56/82). Im vorliegenden Fall wurde die Zufahrtsmöglichkeit jedoch nicht durch Maßnahmen auf der enteigneten Fläche verhindert, sondern durch die Errichtung der Böschung, die sich im Bereich der Toreinfahrt auf alle Fälle zur Gänze auf dem Nachbargrundstück befindet. Geht man davon aus, daß die enteignete Fläche kürzer aber dafür so breit ist, daß sie in die Böschung hineinreicht, dann wurden außer der Niveauanhebung insofern Veränderungen durchgeführt, als auf einem 3,68 m2 großen Teil bis zu einer Höhe von 35 cm eine Erdböschung aufgeschüttet wurde. Die Ansicht, diese geringfügige Veränderung habe nicht zur Folge, daß die durch die Straßenanlage auf der Restliegenschaft auftretenden Nachteile zu entschädigen seien, ist nicht offenbar gesetzwidrig. Die Ausführungen im Revisionsrekurs über die durch die Straßenanlage eingetretenen Nachteile für die Liegenschaft 824 II und 809 II sind daher nicht zielführend.

Entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerber bildet der Umstand, daß das Rekursgericht auf die Feststellungen des Erstgerichtes verwies und diese nicht wiedergab, keinen Verfahrensverstoß, der einen Rechtsmittelgrund im Sinne des § 16 Abs. 1 AußStrG darstellen könnte.

Auch die Ausführungen zur Bewertung mit 1.000 S pro Quadratmeter sind nicht berechtigt. Daß bei einem als öffentliche Verkehrsfläche gewidmeten Grund nicht vom Wert des Baulandes ausgegangen wurde, ist keinesfalls offenbar gesetzwidrig. Der Umstand, daß der Wert unter Anwendung des § 273 ZPO ermittelt wurde, vermag keinen der im § 16 Abs. 1 AußStrG angeführten Rechtsmittelgründe zu verwirklichen. Der Meinung der Rechtsmittelwerber, der Wert wäre vom Sachverständigen zu ermitteln gewesen, ist engegenzuhalten, daß der Sachverständige das Bauland zwar mit 2.200 S pro Quadratmeter bewertet hat, bei einer öffentlichen Benützung gegen jederzeitigen Widerruf aber von 965 S pro Quadratmeter ausging und bei einer Ersitzung eines Benützungsrechtes durch die Öffentlichkeit sogar nur von 190 S pro Quadratmeter. Die Bewertung mit 1.000 S pro Quadratmeter liegt daher nicht unter den vom Sachverständigen ermittelten Werten. Eine Bekämpfung der Kostenentscheidungen der Vorinstanzen ist schon gemäß § 14 Abs. 2 AußStrG unzulässig.

Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels steht den Antragstellern nicht zu (1 Ob 583/87, 6 Ob 624/88).

Anmerkung

E16381

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0060OB00723.88.1215.000

Dokumentnummer

JJT_19881215_OGH0002_0060OB00723_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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