TE OGH 1988/12/22 8Ob49/88

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Veröffentlicht am 22.12.1988
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch, Dr.Huber, Dr.Schwarz und Dr.Graf als weitere Richter in der Konkurssache über das Vermögen der Verlassenschaft nach dem am 30.September 1984 verstorbenen Dr.Jodok Heribert E***, infolge Revisionsrekurses des Masseverwalters Dr.Karl H***, Rechtsanwalt in Innsbruck gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 6.Oktober 1988, GZ 1 R 287/88-85, womit der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 2.September 1988, GZ S 73/85-78, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

In Abänderung der angefochtenen Entscheidung wird der erstgerichtliche Beschluß wieder hergestellt.

Text

Begründung:

Mit dem Beschluß vom 2.9.1988 (ON 78) wies das Konkursgericht den Antrag der S*** I***-H***, T*** S***, dem Masseverwalter die Zahlung der ihr im Prüfungsprozeß zur AZ 14 Cg 54/86 des Landesgerichtes Innsbruck rechtskräftig zuerkannten Kosten von S 86.244,20 binnen 3 Tagen aus der Masse aufzutragen, mit der Begründung ab, den derzeit vorhandenen Massemitteln von S 102.181,63 stünden Masseforderungen von S 195.233,80 zuzüglich des Entlohnungsanspruches des Masseverwalters gegenüber, sodaß beim derzeitigen Stand des Verfahrens der Kostenanspruch der Antragstellerin nicht befriedigt werden könne. Es liege der Fall des § 47 Abs 2 KO vor, wonach die dort genannten Masseforderungen vorab und die Masseforderungen der gleichen Gruppe verhältnismäßig zu befriedigen seien.Mit dem Beschluß vom 2.9.1988 (ON 78) wies das Konkursgericht den Antrag der S*** I***-H***, T*** S***, dem Masseverwalter die Zahlung der ihr im Prüfungsprozeß zur AZ 14 Cg 54/86 des Landesgerichtes Innsbruck rechtskräftig zuerkannten Kosten von S 86.244,20 binnen 3 Tagen aus der Masse aufzutragen, mit der Begründung ab, den derzeit vorhandenen Massemitteln von S 102.181,63 stünden Masseforderungen von S 195.233,80 zuzüglich des Entlohnungsanspruches des Masseverwalters gegenüber, sodaß beim derzeitigen Stand des Verfahrens der Kostenanspruch der Antragstellerin nicht befriedigt werden könne. Es liege der Fall des Paragraph 47, Absatz 2, KO vor, wonach die dort genannten Masseforderungen vorab und die Masseforderungen der gleichen Gruppe verhältnismäßig zu befriedigen seien.

Das Rekursgericht gab dem von der Antragstellerin erhobenen Rekurs Folge und trug dem Masseverwalter gemäß § 124 Abs 3 KO auf, die Masseforderung der Antragstellerin "nach Maßgabe des Zureichens der vorhandenen Massemitteln nach deren Stand zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Masseforderung und unter Bedachtnahme auf die im § 47 Abs 2 KO vorgesehene Rangordnung zu berichtigen". Es sprach aus, daß der Revisionsrekurs gemäß den §§ 171, 176 Abs 1 KO, 528 Abs 2 ZPO iVm § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht zulässig sei. In seiner Begründung führte das Rekursgericht unter Hinweis auf die in Bartsch-Heil, Grundriß des Konkursrechtes4 Rz 54 aufgezählten ausdrücklichen Rechtsmittelausschlüsse im Konkursverfahren, auf Chalupsky-Ennökl-Holzapfel, Handbuch des österreichischen Insolvenzrechtes 73 f sowie auf die - vor dem IRÄGDas Rekursgericht gab dem von der Antragstellerin erhobenen Rekurs Folge und trug dem Masseverwalter gemäß Paragraph 124, Absatz 3, KO auf, die Masseforderung der Antragstellerin "nach Maßgabe des Zureichens der vorhandenen Massemitteln nach deren Stand zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Masseforderung und unter Bedachtnahme auf die im Paragraph 47, Absatz 2, KO vorgesehene Rangordnung zu berichtigen". Es sprach aus, daß der Revisionsrekurs gemäß den Paragraphen 171, 176, Absatz eins, KO, 528 Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nicht zulässig sei. In seiner Begründung führte das Rekursgericht unter Hinweis auf die in Bartsch-Heil, Grundriß des Konkursrechtes4 Rz 54 aufgezählten ausdrücklichen Rechtsmittelausschlüsse im Konkursverfahren, auf Chalupsky-Ennökl-Holzapfel, Handbuch des österreichischen Insolvenzrechtes 73 f sowie auf die - vor dem IRÄG

ergangene - Entscheidung SZ 36/152 aus, die Anfechtung einer konkursgerichtlichen Entscheidung nach § 124 Abs 3 KO sei zulässig, da ein Rechtsmittelausschluß in der genannten Gesetzesstelle anders als in der Bestimmung des § 84 Abs 3 KO nicht erwähnt werde und daher kein Anstand bestehe, dem Massegläubiger gegen Entscheidungen des Konkursgerichtes eine Rechtsmittelbefugnis einzuräumen. In der Sache selbst hielt es den Rekurs der Antragstellerin für gerechtfertigt.ergangene - Entscheidung SZ 36/152 aus, die Anfechtung einer konkursgerichtlichen Entscheidung nach Paragraph 124, Absatz 3, KO sei zulässig, da ein Rechtsmittelausschluß in der genannten Gesetzesstelle anders als in der Bestimmung des Paragraph 84, Absatz 3, KO nicht erwähnt werde und daher kein Anstand bestehe, dem Massegläubiger gegen Entscheidungen des Konkursgerichtes eine Rechtsmittelbefugnis einzuräumen. In der Sache selbst hielt es den Rekurs der Antragstellerin für gerechtfertigt.

Gegen den rekursgerichtlichen Beschluß erhebt der Masseverwalter einen ao. Revisionsrekurs mit dem Antrag, diesen gemäß den §§ 528 Abs 2, 502 Abs 4 Z 1 ZPO zuzulassen und den angefochtenen Beschluß im Sinne der Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung abzuändern.Gegen den rekursgerichtlichen Beschluß erhebt der Masseverwalter einen ao. Revisionsrekurs mit dem Antrag, diesen gemäß den Paragraphen 528, Absatz 2, 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zuzulassen und den angefochtenen Beschluß im Sinne der Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung abzuändern.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2, § 526 Abs 2 und § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig und gerechtfertigt, weil die angefochtene Entscheidung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht:Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2,, Paragraph 526, Absatz 2 und Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig und gerechtfertigt, weil die angefochtene Entscheidung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht:

Der Oberste Gerichtshof hat zur Frage der Anfechtungsmöglichkeit eines vom Konkursgericht gemäß § 124 Abs 3 KO gefaßten Beschlusses bereits in der Entscheidung 5 Ob 332/87 Stellung genommen und hiezu ausgeführt:Der Oberste Gerichtshof hat zur Frage der Anfechtungsmöglichkeit eines vom Konkursgericht gemäß Paragraph 124, Absatz 3, KO gefaßten Beschlusses bereits in der Entscheidung 5 Ob 332/87 Stellung genommen und hiezu ausgeführt:

"Masseforderungen sind nicht von dem für Konkursforderungen vorgesehenen Prüfungs- und Feststellungsverfahren erfaßt und deshalb auch nicht von der ebenfalls nur Konkursforderungen betreffenden Prozeß- und Exekutionssperre betroffen. Sie können vielmehr jederzeit und ohne Rücksicht auf den Stand des Konkursverfahrens geltend gemacht und erforderlichenfalls auch im Exekutionswege eingetrieben werden. Die Entscheidung darüber, ob die gegen die Masse geltend gemachte Forderung zu befriedigen ist oder ob ihre Liquidierung aus was immer für einem Grunde, auch aus dem ihrer mangelnden Qualität als Masseforderung, zu verweigern ist, fällt als typische Maßnahme der Geschäftsführung in die Zuständigkeit des Masseverwalters, der allerdings für die Wirksamkeit eines Anerkenntnisses einer S 400.000,-- übersteigenden Masseforderung gemäß § 116 Z 5 KO der Zustimmung des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht besteht, des gemäß § 90 KO berufenen Konkursgerichtes bedarf. § 124 Abs 3 KO eröffnet dem Massegläubiger für den Fall der Leistungsverweigerung des Masseverwalters das Recht, sich an das Konkursgericht um Abhilfe zu wenden. Das Konkursgericht hat dann, wozu es jederzeit auch von Amts wegen berechtigt und verpflichtet ist, wenn es die Sach- und Rechtslage im Einzelfall erfordert, in Ausübung seiner Aufsichtspflicht dem Masseverwalter bei unzweifelhafter Sach- und Rechtslage die Liquidation der betreffenden Masseforderung aufzutragen, andernfalls aber eine solche Weisung zu unterlassen und das Abhilfebegehren abzuweisen. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes stellt sich diese Maßnahme des Konkursgerichtes nur als eine Maßnahme der Überwachung des Masseverwalters im Sinne des § 84 KO dar, weshalb in Ermangelung einer Sonderregelung für die Anfechtung einer solchen speziellen Weisung des Konkursgerichtes auch hier der Rechtsmittelausschluß des § 84 Abs 3 zweiter Satz KO gilt.""Masseforderungen sind nicht von dem für Konkursforderungen vorgesehenen Prüfungs- und Feststellungsverfahren erfaßt und deshalb auch nicht von der ebenfalls nur Konkursforderungen betreffenden Prozeß- und Exekutionssperre betroffen. Sie können vielmehr jederzeit und ohne Rücksicht auf den Stand des Konkursverfahrens geltend gemacht und erforderlichenfalls auch im Exekutionswege eingetrieben werden. Die Entscheidung darüber, ob die gegen die Masse geltend gemachte Forderung zu befriedigen ist oder ob ihre Liquidierung aus was immer für einem Grunde, auch aus dem ihrer mangelnden Qualität als Masseforderung, zu verweigern ist, fällt als typische Maßnahme der Geschäftsführung in die Zuständigkeit des Masseverwalters, der allerdings für die Wirksamkeit eines Anerkenntnisses einer S 400.000,-- übersteigenden Masseforderung gemäß Paragraph 116, Ziffer 5, KO der Zustimmung des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht besteht, des gemäß Paragraph 90, KO berufenen Konkursgerichtes bedarf. Paragraph 124, Absatz 3, KO eröffnet dem Massegläubiger für den Fall der Leistungsverweigerung des Masseverwalters das Recht, sich an das Konkursgericht um Abhilfe zu wenden. Das Konkursgericht hat dann, wozu es jederzeit auch von Amts wegen berechtigt und verpflichtet ist, wenn es die Sach- und Rechtslage im Einzelfall erfordert, in Ausübung seiner Aufsichtspflicht dem Masseverwalter bei unzweifelhafter Sach- und Rechtslage die Liquidation der betreffenden Masseforderung aufzutragen, andernfalls aber eine solche Weisung zu unterlassen und das Abhilfebegehren abzuweisen. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes stellt sich diese Maßnahme des Konkursgerichtes nur als eine Maßnahme der Überwachung des Masseverwalters im Sinne des Paragraph 84, KO dar, weshalb in Ermangelung einer Sonderregelung für die Anfechtung einer solchen speziellen Weisung des Konkursgerichtes auch hier der Rechtsmittelausschluß des Paragraph 84, Absatz 3, zweiter Satz KO gilt."

Da die vom Rekursgericht zitierte Entscheidung SZ 36/52 durch die vom IRÄG geschaffene neue Rechtslage überholt erscheint und die Literaturstelle in Chalupsky-Ennökl-Holzapfel auf die Frage eines Rechtsmittelausschlusses nach § 84 Abs 3 KO nicht eingeht, liegen keinerlei Argumente vor, die die in der vorgenannten Entscheidung 5 Ob 332/87 vertretene Rechtsansicht in Zweifel setzten. Der rekursgerichtliche Beschluß widerspricht der genannten oberstgerichtlichen Entscheidung, weshalb dem Rechtsmittel des Masseverwalters stattzugeben und der konkursgerichtliche Beschluß wiederherzustellen war.Da die vom Rekursgericht zitierte Entscheidung SZ 36/52 durch die vom IRÄG geschaffene neue Rechtslage überholt erscheint und die Literaturstelle in Chalupsky-Ennökl-Holzapfel auf die Frage eines Rechtsmittelausschlusses nach Paragraph 84, Absatz 3, KO nicht eingeht, liegen keinerlei Argumente vor, die die in der vorgenannten Entscheidung 5 Ob 332/87 vertretene Rechtsansicht in Zweifel setzten. Der rekursgerichtliche Beschluß widerspricht der genannten oberstgerichtlichen Entscheidung, weshalb dem Rechtsmittel des Masseverwalters stattzugeben und der konkursgerichtliche Beschluß wiederherzustellen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0080OB00049.88.1222.000

Dokumentnummer

JJT_19881222_OGH0002_0080OB00049_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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