TE Vwgh Erkenntnis 2005/10/18 2001/03/0448

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Veröffentlicht am 18.10.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
91/01 Fernmeldewesen;

Norm

TKG 1997 §111 Z6;
TKG 1997 §41 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Berger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der UTA Telekom AG in Wien, vertreten durch Mag. Franz J. Kohlbacher, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franziskanerplatz 3, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 5. November 2001, Zlen Z 14/01-103, Z 15/01-106, betreffend Zusammenschaltung (mitbeteiligte Partei: max.mobil Telekommunikation Service GmbH (nunmehr: T Mobile Austria GmbH) in Wien, vertreten durch Dorda Brugger & Jordis, Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Ring 12), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden gemäß § 41 Abs 3 TKG iVm § 111 Z 6 TKG 2003 für die Zusammenschaltung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes der mitbeteiligten Partei mit dem öffentlichen Telekommunikationsnetz der Beschwerdeführerin "ergänzend zu der zwischen den Verfahrensparteien bestehenden Zusammenschaltungsanordnung Z 24/99-27 vom 31.7.2000" eine Reihe von Anordnungen getroffen.

Der genannte Bescheid vom 31. Juli 2000, Zl Z 24/99-27, wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. Juli 2004, Zl 2000/03/0285, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Von daher gleicht der vorliegende Beschwerdefall sowohl hinsichtlich des maßgeblichen Sachverhalts als auch in Ansehung der anzuwendenden Rechtslage jenem Fall, der dem hg Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2003/03/0115, zugrunde liegt. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen.

Aus den in diesem Erkenntnis angestellten Erwägungen ist somit auch der vorliegend angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Wien, am 18. Oktober 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001030448.X00

Im RIS seit

29.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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