TE Vwgh Erkenntnis 2005/10/18 2003/03/0115

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Veröffentlicht am 18.10.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
91/01 Fernmeldewesen;

Norm

TKG 1997 §111;
TKG 1997 §41 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 99/03/0345 B 29. Jänner 2003 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61999CJ0462 22. Mai 2003

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Berger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Wien, vertreten durch Cerha Hempel & Spiegelfeld Partnerschaft von Rechtsanwälten in 1010 Wien, Parkring 2, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 2. Juli 1999, Zl Z 9/99-8, betreffend Zusammenschaltungsanordnung (mitbeteiligte Partei:

TelePassport Telekommunikationsdienstleistungen GmbH in Wien, vertreten durch Mag. Franz J. Kohlbacher, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franziskanerplatz 3/11), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Teilbescheid ordnete die belangte Behörde auf Antrag der mitbeteiligten Partei gemäß § 41 Abs 3 TKG iVm § 111 leg cit für die Zusammenschaltung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes der mitbeteiligten Partei mit dem öffentlichen Telekommunikationsnetz der Beschwerdeführerin "ergänzend zur Zusammenschaltungsanordnung vom 16. 12. 1999,

Z 9/98-21," weitere Bedingungen an.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung von Gegenschriften seitens der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Mit dem hg Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2003/03/0117, wurde der dem nun angefochtenen Teilbescheid vorangegangene Bescheid vom 16. Dezember 1998, Zl Z 9/98-21, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Mit dieser Aufhebung ist dem nun angefochtenen Teilbescheid, der auf der Basis des früheren erlassen wurde und mit diesem in einem unlösbaren Zusammenhang steht, die rechtliche Grundlage entzogen worden, weshalb er gleichfalls aufzuheben war (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 31. März 2005, Zl 2003/03/0138, mwH).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Wien, am 18. Oktober 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003030115.X00

Im RIS seit

11.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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