TE OGH 1989/1/17 15Os6/89

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Veröffentlicht am 17.01.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Jänner 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Tegischer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Otto S*** wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ Vr 1465/87 des Kreisgerichtes Wels, über die als "Rekurs und Nichtigkeitsbeschwerde" bezeichnete Beschwerde des Privatbeteiligten Dipl.Ing. Wilhelm P*** (im eigenen Namen sowie im Namen verschiedener Gesellschaften und einer anderen Person) gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 15.Dezember 1987, GZ 15 Ns 23/87-6, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen,

w e i l

Text

ein derartiges Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Obersten

Rechtliche Beurteilung

Gerichtshofes über Ablehnungsanträge in der Prozeßordnung nicht vorgesehen ist.

Anmerkung

E16318

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0150OS00006.89.0117.000

Dokumentnummer

JJT_19890117_OGH0002_0150OS00006_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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