TE OGH 1989/2/2 12Os4/89

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Veröffentlicht am 02.02.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Februar 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Zeh als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag. Werner H*** wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 StGB über die "Beschwerde" des Subsidiaranklägers Dipl.Ing. Wilhelm P*** gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 3.März 1988, GZ 12 Ns 4/88-5, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die (als "Rekurs" bezeichnete) Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof sprach mit Beschluß vom 3.März 1988, GZ 12 Ns 4/88-5, aus, daß die Ablehnung des Oberlandesgerichtes Linz (einschließlich seines Präsidenten) durch den Subsidiarankläger Dipl.Ing. Wilhelm P*** nicht gerechtfertigt war, und leitete die Akten zur Entscheidung über die Ablehnung weiterer Richter dem Oberlandesgericht Linz zu.

Abgesehen davon, daß gegen Entscheidungen über die Ablehnung von Gerichtspersonen gemäß § 74 Abs. 3 StPO generell kein Rechtsmittel zulässig ist, entscheidet der Oberste Gerichtshof als letzte Instanz in Strafsachen in jedem Fall unanfechtbar, weshalb die Beschwerde des Dipl.Ing. Wilhelm P*** gegen den bezeichneten Beschluß als unzulässig zurückzuweisen war.

Anmerkung

E16496

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0120OS00004.89.0202.000

Dokumentnummer

JJT_19890202_OGH0002_0120OS00004_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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