Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert Müller und Wolfgang Neumeier als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dkfm. Karl S***, Vorstandsdirektor, Maria Enzersdorf/Südstadt, Ottensteinerstraße 96, vertreten durch Dr. Walter Prunbauer ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Mag. Carl Markus G***, Kaufmann, Wien 3., Engelsberggasse 5/12, 2. Christian G***, per Adresse G*** AG, F***, 3. Rudolf G***, Feldkirch, Ardetzenbergstraße 38,
Spruch
Den Revisionen wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei an Kosten des Revisionsverfahrens und zwar sämtliche beklagten Parteien einen Betrag von 5.092,56 S (darin 848,76 S Umsatzsteuer), die erst-, zweit-, dritt-, viert- und sechstbeklagten Parteien einen weiteren Betrag von 10.980,90 S (darin 1.830,15 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war ab 1. April 1950 als Angestellter bei der Bernhard A*** Gesellschaft mbH und ab deren Umwandlung in die Bernhard A*** AG im Jahre 1967 bei dieser beschäftigt. Mit 1. Jänner 1974 wurde von den Aktionären dieser AG die Firma G*** & Co OHG - im folgenden kurz: OHG genannt - gegründet und auf diese alle Aktiva und Passiva der AG übertragen. Dieses Unternehmen wurde mit Sacheinlagenvertrag vom 15. Dezember 1980 in die von sämtlichen Gesellschaftern der OHG - den Beklagten - mit Vertrag vom 11. Dezember 1980 gegründete Firma Bernhard A*** G*** & CO Gesellschaft mbH - im folgenden kurz Gesellschaft mbH genannt - eingebracht. Diese Gesellschaft mbH und die Auflösung der OHG wurden am 29. Juni 1981 in das Handelsregister eingetragen. Nach Änderung der Firma der Gesellschaft mbH und Ausgliederung des Produktionsbereiches als eigenes Unternehmen wurde mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 21. März 1983 sowohl über das Vermögen des Produktionsbetriebes als auch das der Gesellschaft mbH der Konkurs eröffnet.
Die Dienst- und Pensionsvertrag vom 20. Dezember 1963 - abgeschlossen mit der Bernhard A***
Gesellschaft mbH - wurde dem Kläger eine wertgesicherte
Firmenpension von 5.000 S monatlich zugestanden.
Im einzelnen wurden über die Pension folgende Regelungen getroffen:
"XI.
Ihnen gebührt zu Lasten der Firma Bernhard A*** eine rechtsverbindliche Pension in folgenden Fällen:
1. Im Falle Ihrer Berufsunfähigkeit, falls diese durch mindestens ein halbes Jahr während Ihrer Dienstbeschäftigung bei der Firma Bernhard A*** gedauert hat. ...
2. Wenn Sie Ihr 65stes Lebensjahr vollendet haben und in diesem Zeitpunkt noch bei der Firma Bernhard A*** beschäftigt sind und Ihre Dienstzeit bei der Firma Bernhard A*** 25 Jahre übersteigt. ...
3. Jederzeit, wenn seitens der Firma Bernhard A*** oder deren Rechtsnachfolger gegen Ihren Willen eine Auflösung des Dienstverhältnisses vorgenommen wird, soferne Ihre Dienstzeit bei der Firma Bernhard A*** bereits 25 Jahre übersteigt, mit Ausnahme einer von der Firma Bernhard A*** gemäß den §§ 25, 27 des Angestelltengesetzes (Entlassung) vorgenommenen vorzeitigen Auflösung.3. Jederzeit, wenn seitens der Firma Bernhard A*** oder deren Rechtsnachfolger gegen Ihren Willen eine Auflösung des Dienstverhältnisses vorgenommen wird, soferne Ihre Dienstzeit bei der Firma Bernhard A*** bereits 25 Jahre übersteigt, mit Ausnahme einer von der Firma Bernhard A*** gemäß den Paragraphen 25, 27, des Angestelltengesetzes (Entlassung) vorgenommenen vorzeitigen Auflösung.
XII.römisch zwölf.
XV. römisch fünfzehn.
XVI. römisch sechzehn.
"IV.
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionen sind nicht berechtigt.
1. Zu den Revisionen sämtlicher beklagten Parteien:
a) Wegfall der Geschäftsgrundlage, Sittenwidrigkeit:
Dieser erstmals im Berufungsverfahren erhobene Einwand geht schon deswegen fehl, weil die Beklagten im Verfahren erster Instanz nicht einwandten, die Erfüllung der Pensionsverpflichtungen sei den Beklagten wirtschaftlich unzumutbar oder die Geschäftsgrundlage für die Pensionszulage sei weggefallen, und weil sie auch kein entsprechendes Tatsachenvorbringen erstatteten. Dennoch sei darauf verwiesen, daß sich der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 9 Ob A 513/88 der von den Revisionswerbern ins Treffen geführten Argumentation Tomandls in ZAS 1988, 1 ff, nicht angeschlossen hat.
b) Verjährung der Pensionsbezüge:
Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der Vorentscheidung ZAS 1989/1 (zustimmend Rummel) dargelegt hat, hält er an dem in der Entscheidung RdW 1985, 309 = SZ 58/87 ausgesprochenen Grundsatz fest, wonach der ausgeschiedene Gesellschafter für die Gegenleistung haftet, die denjenigen Leistungen entspricht, die in der Zeit seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft erbracht wurden. Bei vollständiger Vorleistung des Vertragspartners hat er daher für die vollständige Gegenleistung aufzukommen. Zum selben Ergebnis gelangt Schauer in "Die Verjährung der Haftung des Gesellschafters bei der Personengesellschaft", RdW 1985, 302 ff !304 (siehe insbesondere Fn 14), ebenso Koppensteiner in Straube HGB 128 Rz 22. In diesen Fällen beginnt die Verjährungsfrist gemäß § 159 Abs 3 HGB - für den Fall einer Betriebsübernahme gemäß § 26 Abs 2 letzter Satz HGB - erst mit der Fälligkeit der zu erbringenden Gegenleistung zu laufen. Fenyves, Erbenhaftung und Dauerschuldverhältnis, 100, unterscheidet zwischen auf weiteren steten Austausch von Leistungen gerichteten "Daueraustauschverträgen" und "Rentenverträgen", in welchen für eine vorneweg erbrachte Gegenleistung eine Dauerleistung zu erbringen ist. Für Rentenverträge bejaht Fenyves aaO 102 und 134 die uneingeschränkte Anwendung des § 159 Abs 3 HGB. Für eine noch weitergehende Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters - auch im Rahmen von "Daueraustauschverträgen" - tritt hingegen F. Bydlinski in "der Ausschluß aus einer zweipersonalen Gesellschaft bürgerlichen Rechtes", Schönherr GedS, 162 f, im Hinblick auf die schutzwürdigen Interessen des dritten Gläubigers ein. Aber selbst Honsell und Harrer, ZIP 1986, 341 ff, die für eine eng begrenzte Haftung eintreten, bejahen die Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für jene Schulden aus Daueraustauschverträgen (einschließlich Arbeitsverträgen), die bei Ausscheiden nicht mehr von einer ungewissen künftigen Entwicklung abhängen (siehe dazu Rebhahn, "Betriebliche Altersversorgung und Betriebsübergang" in Runggaldier/Steindl, Handbuch zur betrieblichen Altersversorgung, 363).Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der Vorentscheidung ZAS 1989/1 (zustimmend Rummel) dargelegt hat, hält er an dem in der Entscheidung RdW 1985, 309 = SZ 58/87 ausgesprochenen Grundsatz fest, wonach der ausgeschiedene Gesellschafter für die Gegenleistung haftet, die denjenigen Leistungen entspricht, die in der Zeit seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft erbracht wurden. Bei vollständiger Vorleistung des Vertragspartners hat er daher für die vollständige Gegenleistung aufzukommen. Zum selben Ergebnis gelangt Schauer in "Die Verjährung der Haftung des Gesellschafters bei der Personengesellschaft", RdW 1985, 302 ff !304 (siehe insbesondere Fn 14), ebenso Koppensteiner in Straube HGB 128 Rz 22. In diesen Fällen beginnt die Verjährungsfrist gemäß Paragraph 159, Absatz 3, HGB - für den Fall einer Betriebsübernahme gemäß Paragraph 26, Absatz 2, letzter Satz HGB - erst mit der Fälligkeit der zu erbringenden Gegenleistung zu laufen. Fenyves, Erbenhaftung und Dauerschuldverhältnis, 100, unterscheidet zwischen auf weiteren steten Austausch von Leistungen gerichteten "Daueraustauschverträgen" und "Rentenverträgen", in welchen für eine vorneweg erbrachte Gegenleistung eine Dauerleistung zu erbringen ist. Für Rentenverträge bejaht Fenyves aaO 102 und 134 die uneingeschränkte Anwendung des Paragraph 159, Absatz 3, HGB. Für eine noch weitergehende Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters - auch im Rahmen von "Daueraustauschverträgen" - tritt hingegen F. Bydlinski in "der Ausschluß aus einer zweipersonalen Gesellschaft bürgerlichen Rechtes", Schönherr GedS, 162 f, im Hinblick auf die schutzwürdigen Interessen des dritten Gläubigers ein. Aber selbst Honsell und Harrer, ZIP 1986, 341 ff, die für eine eng begrenzte Haftung eintreten, bejahen die Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für jene Schulden aus Daueraustauschverträgen (einschließlich Arbeitsverträgen), die bei Ausscheiden nicht mehr von einer ungewissen künftigen Entwicklung abhängen (siehe dazu Rebhahn, "Betriebliche Altersversorgung und Betriebsübergang" in Runggaldier/Steindl, Handbuch zur betrieblichen Altersversorgung, 363).
Der Kläger hatte nun bereits vor Aufkündigung seines Arbeitsverhältnisses durch die OHG eine unverfallbare Anwartschaft und mit der durch den Arbeitgeber gegen seinen Willen erfolgten Auflösung einen von der Erfüllung weiterer Bedingungen nicht mehr abhängigen festen Anspruch auf die Betriebspension erworben und hatte seine Gegenleistung ausschließlich der OHG und deren Rechtsvorgängern erbracht. Der Umstand, daß das Arbeitsverhältnis des während der Kündigungsfrist dienstfrei gestellten Klägers erst nach Auflösung der OHG und Übertragung des Unternehmens auf die Gesellschaft mbH endete, ändert nichts daran, daß der Versorgungsfall zur Gänze der OHG bzw. ihren Gesellschaftern zuzurechnen ist (vgl. Rummel ZAS 1989, 13; Rebhahn aaO, 365). In einem solchen Fall führt die Anwendung der §§ 26 Abs 2 letzter Satz und 159 Abs 3 HGB, wonach bei späterer Fälligkeit die Verjährung erst mit diesem Zeitpunkt beginnt, jedenfalls zu keinen unbefriedigenden Ergebnissen.Der Kläger hatte nun bereits vor Aufkündigung seines Arbeitsverhältnisses durch die OHG eine unverfallbare Anwartschaft und mit der durch den Arbeitgeber gegen seinen Willen erfolgten Auflösung einen von der Erfüllung weiterer Bedingungen nicht mehr abhängigen festen Anspruch auf die Betriebspension erworben und hatte seine Gegenleistung ausschließlich der OHG und deren Rechtsvorgängern erbracht. Der Umstand, daß das Arbeitsverhältnis des während der Kündigungsfrist dienstfrei gestellten Klägers erst nach Auflösung der OHG und Übertragung des Unternehmens auf die Gesellschaft mbH endete, ändert nichts daran, daß der Versorgungsfall zur Gänze der OHG bzw. ihren Gesellschaftern zuzurechnen ist vergleiche Rummel ZAS 1989, 13; Rebhahn aaO, 365). In einem solchen Fall führt die Anwendung der Paragraphen 26, Absatz 2, letzter Satz und 159 Absatz 3, HGB, wonach bei späterer Fälligkeit die Verjährung erst mit diesem Zeitpunkt beginnt, jedenfalls zu keinen unbefriedigenden Ergebnissen.
Soweit die Revisionswerber auf die deutsche Lehre und Judikatur verweisen, ist ihnen zu erwidern, daß in der Bundesrepublik Deutschland anders als in Österreich, wo das IESG nur eine Abschlagszahlung von zwölf Monatsraten vorsieht, der Anspruch des Ruhegeldberechtigten bei Insolvenz der Gesellschaft durch den Pensionssicherungsverein voll abgesichert ist (siehe Rebhahn aaO 360 und 362), sodaß bei einer Insolvenz der Gesellschaft nicht die besonders schutzwürdigen Pensionäre, sondern der Pensionssicherungsverein auf Grund der §§ 7 und 9 Abs 2 des deutschen Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Alterversorgung vom 19. Dezember 1974 die Folgen einer begrenzten Haftung ausgeschiedener Gesellschafter trägt (siehe Hunke, Die Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters, 267). Auch der Bundesgerichtshof hat in den Entscheidungen vom 19. Mai 1983, BGHZ 87/42 = BB 1983, 1367 = NJW 1983, 2254, sowie NJW 1983, 2940, ausgesprochen, daß die Bedenken gegen eine Entlassung des ausgeschiedenen Gesellschafter aus der Haftung geringer sind, wenn im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses die von der Gesellschaft mit dem Gläubiger vereinbarten Leistungen von beiden Seiten auch nach dem Ausscheiden des Gesellschafters laufend immer weiter zu erbringen sind und der Ausscheidende am Ergebnis dieser Rechtsverhältnisse nicht teilnimmt, aber für Fehlschläge einstehen soll; anders sei dies bei Pensionsansprüchen, bei denen der Anspruchsberechtigte oft eine Versorgung bis zum Ausscheiden des Gesellschafters durch langjährige Arbeitsleistung schon voll oder zu einem wesentlichen Teil verdient hatte und nur die Gesellschaft, der die Arbeitsleistung zugutegekommen sei, noch Leistungen zu erbringen habe. In diesem Fall wäre an und für sich das Sicherungsinteresse des Betriebspensionisten, der für die Erhaltung seines Lebensstandards meist nichts mehr einzusetzen habe, im Verhältnis zum Interesse des ausgeschiedenen Gesellschafters (an einer Begrenzung seiner Haftung) wesentlich höher zu bewerten. In diesem Zusammenhang könne aber nicht unberücksichtigt bleiben, daß in diesen Versorgungsfällen der Anspruchsberechtigte selbst der Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters gar nicht bedürfe, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig werde. In diesem Fall erwerbe er einen unmittelbaren Anspruch gegen den Pensionssicherungsverein. Damit komme der besonderen persönlichen Schutzbedürftigkeit des Versorgungsempfängers als dem bei Abwägung der Interessen gewichtigstem Argument gegen eine "Enthaftung" des Gesellschafters keine Bedeutung mehr zu.Soweit die Revisionswerber auf die deutsche Lehre und Judikatur verweisen, ist ihnen zu erwidern, daß in der Bundesrepublik Deutschland anders als in Österreich, wo das IESG nur eine Abschlagszahlung von zwölf Monatsraten vorsieht, der Anspruch des Ruhegeldberechtigten bei Insolvenz der Gesellschaft durch den Pensionssicherungsverein voll abgesichert ist (siehe Rebhahn aaO 360 und 362), sodaß bei einer Insolvenz der Gesellschaft nicht die besonders schutzwürdigen Pensionäre, sondern der Pensionssicherungsverein auf Grund der Paragraphen 7 und 9 Absatz 2, des deutschen Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Alterversorgung vom 19. Dezember 1974 die Folgen einer begrenzten Haftung ausgeschiedener Gesellschafter trägt (siehe Hunke, Die Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters, 267). Auch der Bundesgerichtshof hat in den Entscheidungen vom 19. Mai 1983, BGHZ 87/42 = BB 1983, 1367 = NJW 1983, 2254, sowie NJW 1983, 2940, ausgesprochen, daß die Bedenken gegen eine Entlassung des ausgeschiedenen Gesellschafter aus der Haftung geringer sind, wenn im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses die von der Gesellschaft mit dem Gläubiger vereinbarten Leistungen von beiden Seiten auch nach dem Ausscheiden des Gesellschafters laufend immer weiter zu erbringen sind und der Ausscheidende am Ergebnis dieser Rechtsverhältnisse nicht teilnimmt, aber für Fehlschläge einstehen soll; anders sei dies bei Pensionsansprüchen, bei denen der Anspruchsberechtigte oft eine Versorgung bis zum Ausscheiden des Gesellschafters durch langjährige Arbeitsleistung schon voll oder zu einem wesentlichen Teil verdient hatte und nur die Gesellschaft, der die Arbeitsleistung zugutegekommen sei, noch Leistungen zu erbringen habe. In diesem Fall wäre an und für sich das Sicherungsinteresse des Betriebspensionisten, der für die Erhaltung seines Lebensstandards meist nichts mehr einzusetzen habe, im Verhältnis zum Interesse des ausgeschiedenen Gesellschafters (an einer Begrenzung seiner Haftung) wesentlich höher zu bewerten. In diesem Zusammenhang könne aber nicht unberücksichtigt bleiben, daß in diesen Versorgungsfällen der Anspruchsberechtigte selbst der Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters gar nicht bedürfe, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig werde. In diesem Fall erwerbe er einen unmittelbaren Anspruch gegen den Pensionssicherungsverein. Damit komme der besonderen persönlichen Schutzbedürftigkeit des Versorgungsempfängers als dem bei Abwägung der Interessen gewichtigstem Argument gegen eine "Enthaftung" des Gesellschafters keine Bedeutung mehr zu.
Des weiteren ist darauf hinzuweisen, daß es sich im vorliegenden Fall nicht bloß um ein Ausscheiden von Gesellschaftern aus einer OHG im Sinne des § 159 HGB, sondern um die Übertragung des Unternehmens auf eine in ihrer Firma den Kern der Firma des übertragenden Unternehmens (G***) fortführenden Gesellschaft mbH & Co KG handelte, an der sämtliche Gesellschafter der OHG beteiligt waren. Auf einen derartigen Fall ist die - allerdings auf ähnlichen Gesichtspunkten wie die Vorschrift des § 159 HGBDes weiteren ist darauf hinzuweisen, daß es sich im vorliegenden Fall nicht bloß um ein Ausscheiden von Gesellschaftern aus einer OHG im Sinne des Paragraph 159, HGB, sondern um die Übertragung des Unternehmens auf eine in ihrer Firma den Kern der Firma des übertragenden Unternehmens (G***) fortführenden Gesellschaft mbH & Co KG handelte, an der sämtliche Gesellschafter der OHG beteiligt waren. Auf einen derartigen Fall ist die - allerdings auf ähnlichen Gesichtspunkten wie die Vorschrift des Paragraph 159, HGB
beruhende - Vorschrift des § 26 HGB über die fortdauernde Haftung des Veräußerers anzuwenden, für die Capelle-Canaris in Handelsrecht20, 81 f, im Hinblick darauf, daß anders als beim bloßen Ausscheiden eines Gesellschafters nicht bloß eine zusätzliche Haftung verloren gehe, sondern der Gläubiger seinen einzigen vertraglichen Schuldner verlöre und einen neuen aufgezwungen erhalte, eine "Enthaftung" für mehr als fünf Jahre nach Veräußerung fällig gewordene Ansprüche ablehnen (ähnlich auch das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 24. März 1987, BB 1987, 2235).beruhende - Vorschrift des Paragraph 26, HGB über die fortdauernde Haftung des Veräußerers anzuwenden, für die Capelle-Canaris in Handelsrecht20, 81 f, im Hinblick darauf, daß anders als beim bloßen Ausscheiden eines Gesellschafters nicht bloß eine zusätzliche Haftung verloren gehe, sondern der Gläubiger seinen einzigen vertraglichen Schuldner verlöre und einen neuen aufgezwungen erhalte, eine "Enthaftung" für mehr als fünf Jahre nach Veräußerung fällig gewordene Ansprüche ablehnen (ähnlich auch das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 24. März 1987, BB 1987, 2235).
Schließlich ist zu berücksichtigen, daß die "Enthaftung" des Gesellschafters (Veräußerers) auch damit begründet wird, daß er auf die Geschicke der OHG bzw. des veräußerten Unternehmens keinen Einfluß mehr nehmen könne. Wird nun wie im vorliegenden Fall eine OHG in eine Gesellschaft mbH & Co KG umgestaltet und können die Gesellschafter der ehemaligen OHG mit Hilfe der Komplementär-Gesellschaft mbH die Geschicke des Unternehmens weiterhin bestimmen, versagt auch diese Begründung für die "Enthaftung" der Gesellschafter der OHG. Der Bundesgerichtshof (NJW 1981, 175, sowie NWJ 1983, 2943) sowie das Bundesarbeitsgericht (BB 1983, 1539, sowie BB 1987, 2235) haben in ähnlich gelagerten Fällen ungeachtet der Sicherung des Arbeitnehmers durch den Pensionssicherungsverein die fortdauernde Haftung der Gesellschafter für Betriebspensionen im Hinblick darauf bejaht, daß die früher persönlich haftenden Gesellschafter weiterhin die Geschicke des Unternehmens bestimmten konnten.
Zutreffend haben die Vorinstanzen daher die Haftung der Beklagten auch für die mehr als fünf Jahre nach Übertragung des Unternehmens auf die Gesellschaft mbH fällig gewordenen Pensionsansprüche des Klägers bejaht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00007.89.0222.000Dokumentnummer
JJT_19890222_OGH0002_009OBA00007_8900000_000