Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §52;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des P in G, vertreten durch Mag. Dr. Regina Schedlberger, Rechtsanwältin in 8045 Graz, Andritzer Reichsstraße 42, gegen den Bescheid der Schiedskommission beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen vom 21. Oktober 2002, Zl. OB. 610-401516-009, betreffend Einstellung der Beschädigtenrente nach dem Heeresversorgungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der im Jahr 1954 geborene Beschwerdeführer bezog auf Grund des Bescheides der Schiedskommission beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 13. Juni 1995 mit Wirkung vom 1. Jänner 1992 eine Beschädigtenrente nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG) entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 v. H. Als Dienstbeschädigung des Beschwerdeführers wurde folgender Leidenszustand anerkannt:
"1. Schädelprellung folgenlos abgeheilt, 2. Myogelose nach Zerrung der Halswirbelsäule, 3. Hautabschürfung an der linken Stirnseite, folgenlos abgeheilt, 4. Hautabschürfung am rechten Unterarm, abgeheilt mit kaum sichtbarer Narbe, 5. Prellung am rechten Unterarm, folgenlos abgeheilt 6. Deformierende Spondylose der Halswirbelsäule (Kausalanteil 2/3)".
Mit Bescheid des Bundessozialamtes Steiermark vom 27. August 2001 wurden die dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Schiedskommission beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 13. Juni 1995 gewährte Beschädigtenrente "gemäß §§ 21, 23, 56 Abs. 2, 3 Ziffer 1 HVG mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, unter Zugrundelegung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von zehn von Hundert (10 v. H.) eingestellt" und die anerkannten Dienstbeschädigungen von Amts wegen wie folgt neu bezeichnet: "1.) Deformierende Spondylose der Halswirbelsäule kausaler Anteil 2/3". Mit Bescheid des Bundessozialamtes Steiermark vom 27. August 2001 wurden die dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Schiedskommission beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 13. Juni 1995 gewährte Beschädigtenrente "gemäß Paragraphen 21, 23, 56, Absatz 2, 3, Ziffer 1 HVG mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, unter Zugrundelegung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von zehn von Hundert (10 v. H.) eingestellt" und die anerkannten Dienstbeschädigungen von Amts wegen wie folgt neu bezeichnet: "1.) Deformierende Spondylose der Halswirbelsäule kausaler Anteil 2/3".
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 21. Oktober 2002 hat die belangte Behörde über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundessozialamtes Steiermark vom 27. August 2001 wie folgt entschieden:
"Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991), in Verbindung mit § 82 Abs. 1 HVG, mit der Maßgabe bestätigt, dass die Beschädigtenrente mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, unter Zugrundelegung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 von Hundert (v. H.) eingestellt wird. "Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991), in Verbindung mit Paragraph 82, Absatz eins, HVG, mit der Maßgabe bestätigt, dass die Beschädigtenrente mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, unter Zugrundelegung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 von Hundert (v. H.) eingestellt wird.
Die Dienstbeschädigung (§ 2 HVG) wird wie folgt bezeichnet: Die Dienstbeschädigung (Paragraph 2, HVG) wird wie folgt bezeichnet:
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, zu der die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten die Gegenschrift erstattete, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die Bestimmung des § 86 Heeresversorgungsgesetz (HVG; in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 70/2001) lautet: Die Bestimmung des Paragraph 86, Heeresversorgungsgesetz (HVG; in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2001,) lautet:
"Abschnitt IV "Abschnitt römisch vier
Ermittlungsverfahren
§ 86. (1) Soweit die Berechtigung von Versorgungsansprüchen von der Beantwortung von Vorfragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, sind die laut Verzeichnis der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen bestellten ärztlichen Sachverständigen zu befragen.Paragraph 86, (1) Soweit die Berechtigung von Versorgungsansprüchen von der Beantwortung von Vorfragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, sind die laut Verzeichnis der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen bestellten ärztlichen Sachverständigen zu befragen.
Der Beschwerdeführer macht (aus in der Beschwerde näher dargelegten Gründen) geltend, die Vorgangsweise Dris. W stelle eine Befangenheit dar, seine Stellungnahme sei nicht objektiv und diese hätte von der belangten Behörde nicht als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden dürfen. Der Röntgenbefund des Facharztes für Radiologie Dr. H (vom 13. Februar 2002) sei auf Initiative von Dr. W ausgetauscht worden; nunmehr befinde sich ein mit 13. Februar 2002 datierter Befund mit verändertem Inhalt im Akt, der ursprüngliche Befund sei jedoch entfernt worden. Die belangte Behörde habe es unterlassen, die Objektivität Dris. W zu überprüfen; in dieser Hinsicht liege ein Begründungsmangel vor. Der Entscheidung sei ohne weitere Erläuterungen (Begründung) allein die Stellungnahme Dris. W zu Grunde gelegt worden. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen sei das im Berufungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten Dris. K dem "Vertragsarzt Dr. W zur Äußerung vorgelegt worden". Dr. W habe versucht, das schlüssige Gutachten des Sachverständigen Dr. K "als fehlerhaft und vollkommen schleierhaft darzustellen"; er habe den Beschwerdeführer jedoch nie persönlich untersucht und kein objektives Gutachten erstattet. Dr. W sei nicht zum Sachverständigen im Berufungsverfahren bestellt worden. Seine Äußerung enthalte weder eine Befundaufnahme noch eine Begutachtung, sondern nur seine nicht begründete Meinung zu Ermittlungsergebnissen.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Die belangte Behörde hat im Berufungsverfahren den Facharzt für Chirurgie Dr. K zum ärztlichen Sachverständigen bestellt und mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Dieser Sachverständige hat - nach einer Untersuchung des Beschwerdeführers am 5. Februar 2002 - das Gutachten vom 6. März 2002 erstattet. Auf diesem Gutachten findet sich unter der Überschrift "Sichtvermerk des leitenden Arztes" der mit 15. März 2002 datierte handschriftliche Vermerk: "Äußerung beabsichtigt !!! Dr. W Vertragsarzt". Zum Gutachten des ärztlichen Sachverständigen Dr. K vom 6. März 2002 hat "Dr. W - BSB Steiermark" die im angefochtenen Bescheid wortwörtlich wiedergegebene (insgesamt 27 Seiten umfassende) Äußerung vom 15. März 2002 abgegeben; allein auf diese Äußerung hat die belangte Behörde ihre Entscheidung gestützt.
In einer (nichtöffentlichen) Verhandlung vom 27. August 2002 ging die belangte Behörde - nach dem Inhalt des darüber errichteten Verhandlungsprotokolls - davon aus, zum Sachverständigengutachten des Chirurgen (Dr. K) habe sich Dr. W "in seiner Funktion als Chefarzt gemäß § 86 Abs. 5 HVG" geäußert. In einer (nichtöffentlichen) Verhandlung vom 27. August 2002 ging die belangte Behörde - nach dem Inhalt des darüber errichteten Verhandlungsprotokolls - davon aus, zum Sachverständigengutachten des Chirurgen (Dr. K) habe sich Dr. W "in seiner Funktion als Chefarzt gemäß Paragraph 86, Absatz 5, HVG" geäußert.
In weiterer Folge erstattete der Beschwerdeführer (durch seine rechtsfreundliche Vertreterin) zu von der belangten Behörde übermittelten Ergebnissen der Beweisaufnahme eine Stellungnahme vom 20. Juni 2002. Danach ersuchte die belangte Behörde mit Schreiben vom 24. Juni 2002 den "leitenden Arzt Dr. G" um "weitere Veranlassung bzw. Stellungnahme, wie ein Röntgenologe zwei unterschiedliche Befunde gleichen Datums erstellen kann"; außerdem um Abgabe einer "ausführlichen Stellungnahme zu den vorgebrachten Einwendungen und dem nachgereichten Befund".
Daraufhin erstattete Dr. W eine schriftliche Stellungnahme vom 3. Juli 2002, auf der sich der Hinweis "für den leitenden Arzt HR. Dr. G (dzt. im Krankenstand)" findet. Zu dieser Stellungnahme erstattete der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertreterin eine Stellungnahme vom 7. August 2002. Nach dieser Stellungnahme beendete die belangte Behörde das Verfahren und erließ den angefochtenen Bescheid.
Die belangte Behörde konnte ihre Entscheidung nicht - wie im angefochtenen Bescheid unrichtig ausgeführt wurde - auf das "ärztliche Sachverständigengutachten des Vertragsarztes Dr. W" stützen, wurde doch Dr. W im Berufungsverfahren weder zum Sachverständigen bestellt noch mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt.
Dr. W war bevollmächtigt, für den leitenden Arzt das eingeholte Sachverständigengutachten zu prüfen. Seine Äußerung war kein Sachverständigengutachten sondern (in Vertretung des leitenden Arztes) eine Stellungnahme zu dem im Berufungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten (des Facharztes für Chirurgie). Da Abweichungen zwischen dem im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten und der Stellungnahme des leitenden Arztes aufgetreten sind, hätte die belangte Behörde dem Sachverständigen zunächst Gelegenheit geben müssen, sein Gutachten hinsichtlich der Abweichungen "ausführlich zu begründen" (vgl. § 86 Abs. 5 HVG); zu einer derartigen "ausführlichen" (also ergänzenden) Begründung wäre dem leitenden Arzt Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Dr. W war bevollmächtigt, für den leitenden Arzt das eingeholte Sachverständigengutachten zu prüfen. Seine Äußerung war kein Sachverständigengutachten sondern (in Vertretung des leitenden Arztes) eine Stellungnahme zu dem im Berufungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten (des Facharztes für Chirurgie). Da Abweichungen zwischen dem im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten und der Stellungnahme des leitenden Arztes aufgetreten sind, hätte die belangte Behörde dem Sachverständigen zunächst Gelegenheit geben müssen, sein Gutachten hinsichtlich der Abweichungen "ausführlich zu begründen" vergleiche Paragraph 86, Absatz 5, HVG); zu einer derartigen "ausführlichen" (also ergänzenden) Begründung wäre dem leitenden Arzt Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Sollten die Abweichungen zwischen dem Sachverständigengutachten und der Stellungnahme des leitenden Arztes aber letztlich bestehen bleiben, hätte die belangte Behörde entweder das Gutachten eines anderen Sachverständigen einholen oder nachvollziehbar und begründet darlegen müssen, warum einer der einander widersprechenden Auffassungen zu folgen ist. Im angefochtenen Bescheid wurde jedoch die Stellungnahme des leitenden Arztes begründungslos (und daher nicht nachvollziehbar) "als schlüssig anerkannt" und es wurde auch keine ergänzende Begründung des Sachverständigen eingeholt.
Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben. Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm VwGH Aufwandersatzverordnung 2003. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die verzeichnete Gebühr in Höhe von EUR 180,--, weil gemäß § 68 Abs. 2 HVG alle Eingaben - und auch die vorliegende Beschwerde - in Angelegenheiten der Durchführung der Heeresversorgung von Gerichtsgebühren befreit sind. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit VwGH Aufwandersatzverordnung 2003. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die verzeichnete Gebühr in Höhe von EUR 180,--, weil gemäß Paragraph 68, Absatz 2, HVG alle Eingaben - und auch die vorliegende Beschwerde - in Angelegenheiten der Durchführung der Heeresversorgung von Gerichtsgebühren befreit sind.
Wien, am 19. Oktober 2005
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung hinsichtlich einander widersprechender Beweisergebnisse Besondere Rechtsgebiete Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Gutachten ErgänzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002090201.X00Im RIS seit
08.11.2005