TE OGH 1989/3/2 8Ob12/89

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Veröffentlicht am 02.03.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Petrag, Dr. Schwarz und Dr. Graf als weitere Richter in der Konkurssache über das Vermögen der Maria T***, Firmengesellschafterin und Landwirtin, 7143 Apetlon, Krotzen Nr. 1, Masseverwalter Dr. Rudolf W***, Rechtsanwalt in Neusiedl am See, infolge Revisionsrekurses der Konkursgläubigerin Andreas O*** Weinkellerei KG, D-5590 Cochem 11, Weingartenstraße 1, vertreten durch Dr. Peter Fichtenbauer und Dr. Klaus Krebs, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 28. November 1988, GZ 6 R 129/88-55, womit der Rekurs gegen den Beschluß des Landesgerichtes Eisenstadt vom 18. Oktober 1988, GZ S 36/86-41, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Mit Beschluß vom 18. Oktober 1988 berichtigte das Erstgericht das Protokoll über die Tagsatzung vom 12. Juli 1988 gemäß §§ 171 KO und 212 Abs. 5 ZPO.

Gegen diesen Beschluß erhob die Konkursgläubigerin Andreas O*** Weinkellerei KG Rekurs, der vom Gericht zweiter Instanz gemäß § 214 Abs. 1 ZPO (§ 171 KO) als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des genannten Konkursgläubigers ist nicht berechtigt.

Zutreffend verwies das Gericht zweiter Instanz darauf, daß gemäß § 214 Abs. 1 ZPO - im Konkursverfahren gemäß § 171 KO anwendbar - gegen die die Protokollierung betreffenden Beschlüsse und Verfügungen ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist. Die Bekämpfung des Beschlusses des Erstgerichtes über die Protokollberichtigung kann daher gemäß § 515 ZPO (§ 171 KO) erst mit dem gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung eingebrachten Rechtsmittel erfolgen. Dies ist durch den Rekurswerber - wie eine Überprüfung der Aktenlage zeigte - auch geschehen.

Die im Revisionsrekurs vertretene Rechtsmeinung, es sei ganz allgemein gegen eine nach den gesetzlichen Vorschriften unanfechtbare Entscheidung dann ausnahmsweise ein Rechtsmittel statthaft, wenn eine Entscheidung dieser Art, dieses Inhaltes oder bei diesem Gericht gesetzlich überhaupt nicht vorgesehen sei, sie also mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sei, ist schon deswegen nicht zielführend, weil ein Beschluß auf Protokollberichtigung durch Streichung eines nach Meinung des Erstgerichtes offenbar unrichtigerweise in das Protokoll aufgenommenen Satzes durch dieses Gericht entgegen der Meinung des Rechtsmittelwerbers nicht mit der österreichischen Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist. Auf diese Argumentation ist daher nicht weiter einzugehen. Ob die Protokollberichtigung letztlich dem Gesetze entsprechend richtig durchgeführt wurde, wird erst anläßlich eines zulässigen Rechtsmittels dieses Konkursgläubigers von den dem Erstgericht übergeordneten Instanzen überprüft werden können. Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E16898

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0080OB00012.89.0302.000

Dokumentnummer

JJT_19890302_OGH0002_0080OB00012_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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