Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BDG 1979 §91;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde der Disziplinaranwältin für den Bereich der Österreichischen Post AG in 1010 Wien, Postgasse 8, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 28. Mai 2004, Zl. 22/8-DOK/04, betreffend die Disziplinarstrafe der Geldstrafe (mitbeteiligte Partei: E in W, vertreten durch Dr. Günter Gsellmann, Rechtsanwalt in 8041 Graz-Liebenau, Raiffeisenstraße 138A), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Kostenantrag der beschwerdeführenden Disziplinaranwältin wird abgewiesen.
Begründung
Der 1963 geborene Mitbeteiligte steht als Oberrevident in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle im Tatzeitraum war das Postamt X, wo er als Amtsleiter tätig war.Der 1963 geborene Mitbeteiligte steht als Oberrevident in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle im Tatzeitraum war das Postamt römisch zehn, wo er als Amtsleiter tätig war.
Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 17. Februar 2004 wurde der Mitbeteiligte schuldig erkannt,
1. Anfang November 2003 eine Auszahlungsbestätigung in der Höhe von EUR 462,90 für sein Konto ausgestellt, jedoch nicht verbucht, sondern sich den Auszahlungsbetrag aus dem Kassenbestand angeeignet und die Auszahlungsbestätigung in der Kasse hinterlegt zu haben,
2. in der Zeit vom 1. bis 17. November 2003 einen Betrag in der Höhe von EUR 131,20 aus der Kassa entnommen und für private Zwecke verwendet zu haben und
3. die Kasse während seines Erholungsurlaubes in der Zeit vom
17. bis 30. November 2003 nicht ordnungsgemäß an die Vertretung übergeben, sondern im Wertzeichenschrank verwahrt zu haben.
Durch dieses Verhalten habe er Dienstpflichtverletzungen im Sinn des § 91 BDG 1979 begangen, weshalb er mit einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,-- bestraft wurde. Als mildernd sah die Behörde erster Instanz das reumütige Geständnis und die Schuldeinsichtigkeit, als erschwerend die Tatwiederholung sowie die mehrfachen Tathandlungen an. Durch dieses Verhalten habe er Dienstpflichtverletzungen im Sinn des Paragraph 91, BDG 1979 begangen, weshalb er mit einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,-- bestraft wurde. Als mildernd sah die Behörde erster Instanz das reumütige Geständnis und die Schuldeinsichtigkeit, als erschwerend die Tatwiederholung sowie die mehrfachen Tathandlungen an.
Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob die beschwerdeführende Disziplinaranwältin fristgerecht Berufung mit dem Antrag, die Entlassung auszusprechen.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. Mai 2004 wurde der Berufung der Disziplinaranwältin gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 105 BDG 1979 keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis bestätigt. Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges führte die belangte Behörde begründend aus, der Disziplinaranwältin sei zwar durchaus beizupflichten, dass das dem Mitbeteiligten angelastete Fehlverhalten im Hinblick auf den hohen Stellenwert, der der korrekten Handhabung der Kassenvorschriften seitens der Mitarbeiter der Österreichischen Post AG gerade im Umgang mit ihnen anvertrauten Geldern bzw. Vermögenswerten zukomme, keineswegs zu bagatellisieren sei und als Verstoß im Kernbereich der Dienstpflichten anzusehen sei. Der "lässige Umgang" des Mitbeteiligten bei der Handhabung der Kassavorschriften sei aber nicht geeignet, die Untragbarkeit des Mitbeteiligten zur weiteren Dienstverrichtung zu begründen. Durch das Fehlverhalten des Mitbeteiligten sei zwar ein gravierender Vertrauensbruch bewirkt worden, ein nachhaltiger Schaden für den Dienstgeber sei aber nicht entstanden. Das Vertrauen des Dienstgebers, aber auch der Allgemeinheit, in die Dienstführung des Mitbeteiligten sei durch sein Fehlverhalten zwar erschüttert, aber nicht endgültig zerstört worden. Dabei sei durchaus zu Gunsten des Mitbeteiligten zu berücksichtigen gewesen, dass er sich durch sein Fehlverhalten nicht vorsätzlich habe bereichern wollen. Die von der Disziplinaranwältin zitierte Rechtsprechung, derzufolge die Disziplinarstrafe der Entlassung auch verhängt werden könne, wenn keine Bereichungsabsicht des Beschuldigten bestanden habe, beziehe sich auf einen Sachverhalt aus dem Bereich der Exekutive, wobei der dortige Beschuldigte (ein Exekutivbeamter) strafrechtlich relevante Delikte gegen die körperliche Integrität Dritter und somit eine schwerer als ein Vermögensdelikt zu gewichtende Dienstpflichtverletzung begangen habe. Auf das gegenständliche Verfahren könne diese Rechtsprechung in Ansehung des weitaus geringeren Unrechtsgehaltes der dem Mitbeteiligten angelasteten Tathandlungen nicht zum Tragen kommen. Auch bei entsprechender Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt sei nicht von einer Untragbarkeit des Beschuldigten zur weiteren Dienstverrichtung auszugehen gewesen. Dem Fehlverhalten des Mitbeteiligten sei daher mit der Verhängung einer Geldstrafe schuld- und tatangemessen entsprochen worden. Bei der Strafbemessung sei erschwerend die wiederholte, das gleiche Rechtsgut betreffende Tatbegehung und die Vorgesetztenfunktion des Mitbeteiligten sowie die damit verbundene höhere Verantwortung und Verletzung der Vorbildfunktion zu werten gewesen, als mildernd hingegen das Geständnis des Mitbeteiligten, seine Schuldeinsicht, seine langjährige gute Dienstverrichtung, seine disziplinäre Unbescholtenheit und das Wohlverhalten seit Begehung der Tat sowie eine ihm zuzubilligende positive Zukunftsprognose. In Ansehung des deutlichen Überwiegens der Strafmilderungsgründe über die Erschwerungsgründe habe daher auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Mitbeteiligten mit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 das Auslangen gefunden werden können. Mit der Verhängung der Geldstrafe werde sowohl spezial- als auch generalpräventiven Erwägungen Rechnung getragen, um den Mitbeteiligten von weiteren Verfehlungen abzuhalten und andere Bedienstete durch die Wahl eines angemessenen Strafrahmens zur korrekten Vollziehung bzw. Einhaltung der Kassenvorschriften zu verhalten. Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. Mai 2004 wurde der Berufung der Disziplinaranwältin gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 105, BDG 1979 keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis bestätigt. Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges führte die belangte Behörde begründend aus, der Disziplinaranwältin sei zwar durchaus beizupflichten, dass das dem Mitbeteiligten angelastete Fehlverhalten im Hinblick auf den hohen Stellenwert, der der korrekten Handhabung der Kassenvorschriften seitens der Mitarbeiter der Österreichischen Post AG gerade im Umgang mit ihnen anvertrauten Geldern bzw. Vermögenswerten zukomme, keineswegs zu bagatellisieren sei und als Verstoß im Kernbereich der Dienstpflichten anzusehen sei. Der "lässige Umgang" des Mitbeteiligten bei der Handhabung der Kassavorschriften sei aber nicht geeignet, die Untragbarkeit des Mitbeteiligten zur weiteren Dienstverrichtung zu begründen. Durch das Fehlverhalten des Mitbeteiligten sei zwar ein gravierender Vertrauensbruch bewirkt worden, ein nachhaltiger Schaden für den Dienstgeber sei aber nicht entstanden. Das Vertrauen des Dienstgebers, aber auch der Allgemeinheit, in die Dienstführung des Mitbeteiligten sei durch sein Fehlverhalten zwar erschüttert, aber nicht endgültig zerstört worden. Dabei sei durchaus zu Gunsten des Mitbeteiligten zu berücksichtigen gewesen, dass er sich durch sein Fehlverhalten nicht vorsätzlich habe bereichern wollen. Die von der Disziplinaranwältin zitierte Rechtsprechung, derzufolge die Disziplinarstrafe der Entlassung auch verhängt werden könne, wenn keine Bereichungsabsicht des Beschuldigten bestanden habe, beziehe sich auf einen Sachverhalt aus dem Bereich der Exekutive, wobei der dortige Beschuldigte (ein Exekutivbeamter) strafrechtlich relevante Delikte gegen die körperliche Integrität Dritter und somit eine schwerer als ein Vermögensdelikt zu gewichtende Dienstpflichtverletzung begangen habe. Auf das gegenständliche Verfahren könne diese Rechtsprechung in Ansehung des weitaus geringeren Unrechtsgehaltes der dem Mitbeteiligten angelasteten Tathandlungen nicht zum Tragen kommen. Auch bei entsprechender Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt sei nicht von einer Untragbarkeit des Beschuldigten zur weiteren Dienstverrichtung auszugehen gewesen. Dem Fehlverhalten des Mitbeteiligten sei daher mit der Verhängung einer Geldstrafe schuld- und tatangemessen entsprochen worden. Bei der Strafbemessung sei erschwerend die wiederholte, das gleiche Rechtsgut betreffende Tatbegehung und die Vorgesetztenfunktion des Mitbeteiligten sowie die damit verbundene höhere Verantwortung und Verletzung der Vorbildfunktion zu werten gewesen, als mildernd hingegen das Geständnis des Mitbeteiligten, seine Schuldeinsicht, seine langjährige gute Dienstverrichtung, seine disziplinäre Unbescholtenheit und das Wohlverhalten seit Begehung der Tat sowie eine ihm zuzubilligende positive Zukunftsprognose. In Ansehung des deutlichen Überwiegens der Strafmilderungsgründe über die Erschwerungsgründe habe daher auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Mitbeteiligten mit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 das Auslangen gefunden werden können. Mit der Verhängung der Geldstrafe werde sowohl spezial- als auch generalpräventiven Erwägungen Rechnung getragen, um den Mitbeteiligten von weiteren Verfehlungen abzuhalten und andere Bedienstete durch die Wahl eines angemessenen Strafrahmens zur korrekten Vollziehung bzw. Einhaltung der Kassenvorschriften zu verhalten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der Disziplinaranwältin mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufzuheben.
Sowohl der Mitbeteiligte als auch die belangte Behörde erstatteten Gegenschriften, in welchen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 91 BDG 1979 ist der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nach diesem Abschnitt (d.h. dem Gemäß Paragraph 91, BDG 1979 ist der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nach diesem Abschnitt (d.h. dem
8. Abschnitt "Disziplinarrecht" des BDG 1979 idF des BGBl. I Nr. 87/2002) zur Verantwortung zu ziehen.8. Abschnitt "Disziplinarrecht" des BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,) zur Verantwortung zu ziehen.
§ 92 Abs. 1 BDG 1979 sieht als Disziplinarstrafen Paragraph 92, Absatz eins, BDG 1979 sieht als Disziplinarstrafen
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004090142.X00Im RIS seit
16.11.2005