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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);Norm
ABGB §1091;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/08/0176Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Strohmayer, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerden 1. des C in
H (Zl. 2003/08/0175) und 2. des W in A (Zl. 2003/08/0176), beide vertreten durch Dr. Johannes Hochleitner, Rechtsanwalt in 4070 Eferding, Kirchenplatz 8, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 10. Juli 2003, Zl. 126.907/5-6/02, betreffend Versicherungspflicht nach ASVG und AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Oberösterreichische Gebietskrankenkasse, 4021 Linz, Gruberstraße 77; 2. Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1; 3. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1201 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65;
4. Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Oberösterreich, 4021 Linz, Europaplatz 9), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von je EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Die Mehrbegehren werden abgewiesen.
Begründung
Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse stellte mit Bescheid vom 27. März 2001 fest, der Beschwerdeführer zur Zl. 2003/08/0175 (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer) unterliege auf Grund seiner Tätigkeit als Landarbeiter beim Beschwerdeführer zur Zl. 2003/08/0176 (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer) vom 1. April bis zum 23. Oktober 1998, vom 22. März bis zum 22. Oktober 1999, vom 24. April bis zum 31. August 2000 und vom
1. bis zum 31. Oktober 2000 der Pflichtversicherung in der Kranken- , Unfall- und Pensionsversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung.
Nach der Begründung sei der Erstbeschwerdeführer "im Hauptberuf in der elterlichen Landwirtschaft tätig". Außerdem verrichte er seit dem Jahr 1996 für den Betrieb des Zweitbeschwerdeführers ("Erdbeerland") Tätigkeiten wie hacken, fräsen, Zäune auf- und abbauen, bewässern, Zelte aufstellen und Leergebinde nachfüllen. Die Arbeitseinteilung erfolge durch den Zweitbeschwerdeführer, der auch die Betriebsmittel zur Verfügung stelle. Schriftliche Vereinbarungen seien nicht getroffen worden. Bis 1999 habe der Erstbeschwerdeführer in "Lieferscheine" die Arbeitszeit, den Arbeitsort sowie die Art der Tätigkeit eingetragen. Aus diesen "Lieferscheinen" sei ersichtlich, dass um 7.00 Uhr Dienstbeginn gewesen sei und der Dienst zwischen 16.00 und 21.00 Uhr geendet habe. Die tägliche Mittagspause (eine halbe Stunde) sei bei der Stundenaufzeichnung in Abzug gebracht und nicht vergütet worden. Die Entlohnung sei nach Stunden erfolgt. Seit dem Jahr 2000 seien die geleisteten Arbeitsstunden auf dem "Maschinenring-Abrechnungsblock" eingesetzt worden. Hätten vereinbarte Tätigkeiten nicht verrichtet werden können, sei der Plantagenleiter des Zweitbeschwerdeführers verständigt worden, der sich dann um einen Ersatz gekümmert habe. Der Plantagenleiter habe mitgeteilt, "wann was genau zu machen ist", habe die Maschineneinsatzpläne erstellt und kontrolliert, ob die Arbeiten richtig und vollständig erledigt worden seien.
Auf Grund dieses Sachverhaltes nahm die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit des Erstbeschwerdeführers bei den für den Zweitbeschwerdeführer verrichteten Tätigkeiten an.
In dem gegen diesen Bescheid erhobenen gemeinsamen Einspruch brachten die Beschwerdeführer unter anderem vor, der Erstbeschwerdeführer sei im Auftrag der Eltern und im Interesse des elterlichen Betriebes im Rahmen zwischenbetrieblicher Zusammenarbeit beim Zweitbeschwerdeführer tätig gewesen. Zwischen den Beschwerdeführern habe kein Vertragsverhältnis bestanden. Vereinbarungen über die Zusammenarbeit seien ausschließlich mit dem "elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb" getroffen worden. Der Erstbeschwerdeführer sei vom elterlichen Betrieb, in dem er hauptberuflich beschäftigt sei, in den Betrieb des Zweitbeschwerdeführers entsendet worden. Zahlungen seien ausschließlich an den elterlichen Betrieb erfolgt.
Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat dem Einspruch keine Folge gegeben. In der Begründung geht er im Wesentlichen von jenem Sachverhalt aus, den auch die erstinstanzliche Behörde festgestellt hat, und schließt daraus auf eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit des Erstbeschwerdeführers. Er verneint die Ausübung der Tätigkeit für den Zweitbeschwerdeführer im Rahmen einer Entsendung durch den "elterlichen Betrieb", weil das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz die Überlassung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften ausdrücklich ausnehme. Im Übrigen liege eine Entsendung schon deswegen nicht vor, weil das Vertragsverhältnis zwischen dem Betrieb des Zweitbeschwerdeführers und dem "tatsächlich Beschäftigten nicht zustande gekommen ist."
In der gegen diesen Bescheid erhobenen gemeinsamen Berufung wiederholten die Beschwerdeführer ihre im Einspruch vorgetragenen Argumente.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung keine Folge gegeben.
In der Begründung gab sie das Verwaltungsgeschehen wieder und traf nach Darstellung der einschlägigen Rechtslage folgende Feststellungen:
"(Der Erstbeschwerdeführer) ist hauptberuflich in der elterlichen Landwirtschaft tätig. Darüber hinaus verrichtete er für den Betrieb (des Zweitbeschwerdeführers), welcher sich mit der Erdbeerproduktion beschäftigt, Tätigkeiten wie Hacken, Fräsen, Zäune auf- und abbauen, bewässern, Zelte aufstellen, usw. Die Auftragsannahme erfolgt nach dem jeweiligen Anfall im elterlichen Betrieb. Die Betriebsmittel werden seitens des Betriebes (des Zweitbeschwerdeführers) zur Verfügung gestellt. Bis zum Jahre 1999 füllte (der Erstbeschwerdeführer) die Lieferscheine aus, welche die Arbeitstage, die Arbeitszeit, Arbeitsort und die Art der Tätigkeit beinhalten. (Der Erstbeschwerdeführer) war im Zeitraum vom 01.04.1998 bis 23.10.1998, vom 22.03.1999 bis 22.10.1999, vom 24.04.2000 bis 31.08.2000 und vom 01.10.2000 bis 31.10.2000 für die Firma (des Zweitbeschwerdeführers) tätig. Die Abrechnung erfolgte auf das Betriebskonto der elterlichen Landwirtschaft. Dienstbeginn war grundsätzlich 7.00 Uhr. Das Dienstende schwankte zwischen 16.00 Uhr und 17.00 Uhr. Mittagspausen (1/2 Stunde täglich) wurden bei der Stundenaufzeichnung in Abzug gebracht und auch nicht vergütet. Seit dem Jahr 2000 werden die geleisteten Arbeitsstunden auf den Maschinenringabrechnungsblock eingesetzt."
In der Folge gab die belangte Behörde den Inhalt eines Fragenkatalogs wieder, in dem der Erstbeschwerdeführer Fragen der belangten Behörde beantwortet hat, sowie dazu eingeholte Stellungnahmen der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern.
Weiters hat die belangte Behörde folgende Feststellungen getroffen:
"Die Einsatzpläne der Maschinen wurden vom Plantagenleiter erstellt. Die Maschinen selbst wurden vom Betrieb (des Zweitbeschwerdeführers) zur Verfügung gestellt und von den Stammarbeitern auf das zu bearbeitende Feld gebracht. (Der Plantagenleiter) ruft die Landwirte selbst an, teilt ihnen mit, wann die Maschine auf dem Feld ist und vereinbart mit den Landwirten die zu erbringende Tätigkeit. Auf Grund der Erfahrungswerte des (Plantagenleiters) wird mit den Landwirten auch vereinbart, wann ca. die Arbeiten zu beenden sind. Zu 80 % bis 90 % werden die Arbeiten von den Personen verrichtet, die er anruft. Die Erteilung von Absagen ist der Ausnahmefall.
Für das Aufstellen der Zäune sind zwischen 2 und 3 Personen erforderlich, wobei (der Plantagenleiter) in erster Linie jene Personen heranzieht, welche mit dieser Tätigkeit am Besten vertraut sind. Zu 90 % fährt ein Stammarbeiter entweder mit der Pfahlsetzmaschine oder mit der Zaunwickelmaschine. Mit der anderen Maschine fährt der Mann vom Maschinenring.
Wenn jemand, der bereits eine Arbeit zugesichert hat, krank wird oder aus sonstigen Gründen die Arbeit nicht verrichten kann, schickt derjenige entweder eine Ersatzkraft (nur ganz selten) - im allgemeinen sorgt (der Plantagenleiter) selbst für den Ersatz."
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, es möge im Ausnahmefall vorgekommen sein, dass Arbeiten seitens der Landwirte abgelehnt worden seien, daraus lasse sich jedoch - auch in Ansehung der objektiven Anforderungen der konkreten Unternehmensorganisation - kein generelles Ablehnungsrecht ableiten.
In rechtlicher Hinsicht wies die belangte Behörde "betreffend der in der Berufung wiederholten Einwendungen bezüglich des Nichtbestehens eines Vertragsverhältnisses, der Anwendung des § 5 Abs. 1 Z 1 ASVG, der Entgeltlichkeit und der Frage nach dem Vorliegen einer persönlichen Abhängigkeit" auf ihre Beweiswürdigung und "die sehr ausführlichen Begründungen der Einspruchsbehörde" hin. Die belangte Behörde kam zu dem Schluss, dass bei den festgestellten Tätigkeiten die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit vorlägen, zumal diese Tätigkeiten nach den zeitlichen (gemeinsamer morgendlicher Arbeitsbeginn und gemeinsames Arbeitsende) und örtlichen Vorgaben (zu bearbeitendes Feld) des Dienstgebers zu erbringen seien und nur durch eine E