TE OGH 1989/3/30 13Os27/89

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Veröffentlicht am 30.03.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.März 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hörburger, Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Telfser als Schriftführers in der Strafsache gegen Franz H*** wegen des Verbrechens nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12.Jänner 1989, GZ. 2 a Vr 11.882/87-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 30.März 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hörburger, Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Telfser als Schriftführers in der Strafsache gegen Franz H*** wegen des Verbrechens nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12.Jänner 1989, GZ. 2 a römisch fünf r 11.882/87-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der am 4.Feruar 1947 geborene beschäftigungslose Franz H*** wurde des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 3 StGB, des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB und der Vergehen der Tierquälerei nach § 222 Abs. 1 StGB, der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB sowie der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Nach der Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung verzichteten sowohl der Angeklagte als auch der Staatsanwalt auf Rechtsmittel (S. 163). Am Tag nach der Urteilsverkündung, dem 28.September 1988 meldete Franz H*** gegen das Urteil Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (S. 195). Mit Beschluß vom 12.Jänner 1989 (ON. 47) wies der Vorsitzende gemäß § 285 a Z. 1 StPO die angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde zurück, weil der Verteidiger des Angeklagten nach dessen Befragung in der Hauptverhandlung auf Rechtsmittel verzichtet habe.Der am 4.Feruar 1947 geborene beschäftigungslose Franz H*** wurde des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 3, StGB, des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB und der Vergehen der Tierquälerei nach Paragraph 222, Absatz eins, StGB, der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB sowie der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Nach der Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung verzichteten sowohl der Angeklagte als auch der Staatsanwalt auf Rechtsmittel Sitzung 163). Am Tag nach der Urteilsverkündung, dem 28.September 1988 meldete Franz H*** gegen das Urteil Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an Sitzung 195). Mit Beschluß vom 12.Jänner 1989 (ON. 47) wies der Vorsitzende gemäß Paragraph 285, a Ziffer eins, StPO die angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde zurück, weil der Verteidiger des Angeklagten nach dessen Befragung in der Hauptverhandlung auf Rechtsmittel verzichtet habe.

Diesen Beschluß ficht Franz H*** mit Beschwerde an (§ 285 b Abs. 2 StPO), in welcher behauptet wird, der Beschwerdeführer habe die Rechtsmittelerklärung der dreitägigen Bedenkzeit abgegeben, der vom Verteidiger erklärte Rechtsmittelverzicht beruhe offensichtlich auf einem Mißverständnis.Diesen Beschluß ficht Franz H*** mit Beschwerde an (Paragraph 285, b Absatz 2, StPO), in welcher behauptet wird, der Beschwerdeführer habe die Rechtsmittelerklärung der dreitägigen Bedenkzeit abgegeben, der vom Verteidiger erklärte Rechtsmittelverzicht beruhe offensichtlich auf einem Mißverständnis.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Beschwerdevorbringen erweist sich als aktenwidrig. Nach dem (vollen Beweis machenden) Protokoll über die Hauptverhandlung hat der Angeklagte nach der Urteilsverkündung und Erteilung der Rechtsmittelbelehrung auf Rechtsmittel verzichtet; daß er sich die aus § 284 Abs. 1 StPO erhellende dreitägige Bedenkzeit vorbehalten hätte, steht zum Akteninhalt in Widerspruch. Sonach ist davon auszugehen, daß der Rechtsmittelverzicht erklärt wurde und das Urteil mit dieser Erklärung in Rechtskraft erwuchs, denn ein einmal erklärter Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich (RZ 1970 S. 17, LSK. 1982/149, 13 Os 162/85, 13 Os 14/89 u.v.a.).Dieses Beschwerdevorbringen erweist sich als aktenwidrig. Nach dem (vollen Beweis machenden) Protokoll über die Hauptverhandlung hat der Angeklagte nach der Urteilsverkündung und Erteilung der Rechtsmittelbelehrung auf Rechtsmittel verzichtet; daß er sich die aus Paragraph 284, Absatz eins, StPO erhellende dreitägige Bedenkzeit vorbehalten hätte, steht zum Akteninhalt in Widerspruch. Sonach ist davon auszugehen, daß der Rechtsmittelverzicht erklärt wurde und das Urteil mit dieser Erklärung in Rechtskraft erwuchs, denn ein einmal erklärter Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich (RZ 1970 Sitzung 17, LSK. 1982/149, 13 Os 162/85, 13 Os 14/89 u.v.a.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0130OS00027.89.0330.000

Dokumentnummer

JJT_19890330_OGH0002_0130OS00027_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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