TE OGH 1989/4/26 3Ob512/89

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.04.1989
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dusanka A***, Arbeiterin, Salzburg, Stadlhofstraße 7, vertreten durch Dr. Erich Schwarz, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei V*** Verein für Vorsorge und Hilfe in Schadensfällen, Wien 15, Hütteldorferstraße 79, vertreten durch Dr. Kurt Eckmair ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen restl. S 47.325,68 sA und Feststellung (Gesamtstreitwert S 77.325,68), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 12. April 1988, GZ 15 R 42/88-40, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 30. Oktober 1987, GZ 40 Cg 707/85-36, teilweise aufgehoben wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und in der Sache selbst das Urteil des Erstgerichtes wieder hergestellt. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen vierzehn Tagen die mit S 5.501,65 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin S 500,15 Umsatzsteuer) und die mit S 3.087,-- bestimmten Kosten des Rekursverfahrens (darin S 514,50 Umsatzsteuer) zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin wurde am 1. Juli 1980 als Insassin eines von ihrem jetzigen Ehemann gelenkten, bei der W*** S***

W*** V*** haftpflichtversicherten PKW

verletzt. Sie war nicht angegurtet.

Während ihres Krankenhausaufenthaltes trat ein Vertreter der beklagten Partei an die Klägerin heran und veranlaßte sie zur Unterfertigung mehrerer Urkunden, mit denen die Klägerin der beklagten Partei und mit dieser zusammenarbeitenden Gesellschaften die Regelung ihrer Ansprüche aus dem Verkehrsunfall anvertraute und der beklagten Partei auch ihre bisher entstandenen Schadenersatzansprüche zum Inkasso abtrat.

Im Rechtsstreit 25 Cg 790/81 des Erstgerichtes traten die beiden Streitteile als Kläger gegen den Haftpflichtversicherer auf, wobei die Klägerin die Feststellung der Haftung für künftige Schäden und die beklagte Partei auf Grund der Zession die Zahlung von S 100.000,-- Schmerzengeld, S 50.000,-- Verunstaltungsentschädigung, S 30.000,-- Kosten einer kosmetischen Operation und S 16.600,-- verschiedener Kosten, zusammen S 196.600,-- sA begehrten. Der teilweise durch Zahlungen und Klagseinschränkungen, teilweise durch Teilurteil und Endurteil erledigte Prozeß endete im Ergebnis damit, daß dem Feststellungsbegehren der Klägerin für künftiges Schmerzengeld nur mit 75 % stattgegeben wurde und der Haftpflichtversicherer nur zur Leistung von insgesamt S 55.000,-- Schmerzengeld (unter Berücksichtigung eines 25-%igen Mitverschuldens der Klägerin), S 20.000,-- Verunstaltungsentschädigung, S 20.000,-- Kosten einer kosmetischen Operation und S 8.000,-- an verschiedenen Kosten, also zusammen S 103.000,-- abzüglich bezahlter S 38.000,--, sohin S 65.000,-- sA verurteilt wurde. Die Prozeßkosten erster Instanz wurden gegeneinander aufgehoben; im Berufungsverfahren kam es zu einem Zuspruch von Kosten an den Versicherer.

In der Folge traten zwischen den Streitteilen unterschiedliche Auffassungen über die Abrechnung auf. Die beklagte Partei oder eine mit ihr zusammenarbeitende juristische Person vertrat die Auffassung, die Klägerin schulde ihnen noch über S 11.000,--. Die Klägerin, welche aus der ganzen Abwicklung bisher nur aus einem aufgenommenen Bankkredit insgesamt S 26.800,-- erhalten hatte, ist der Ansicht, ihr müßten noch zusätzliche Beträge in Höhe der Klagsforderung geleistet werden.

Den Klagsanspruch bezifferte sie zunächst mit S 31.499,48,--, wobei sie später das Eventualbegehren stellte, daß die beklagte Partei hievon einen Teilbetrag von S 22.500,-- durch Zustimmung zur Ausfolgung eines vom Haftpflichtversicherer zugunsten beider Streitteile gerichtlich hinterlegten Betrages zu begleichen habe. Später dehnte die Klägerin das Hauptbegehren auf S 56.291,48 aus. Weiters begehrt die Klägerin die Feststellung, daß die klagende Partei sie für den Fall einer Inanspruchnahme aus einem bei der Creditanstalt-Bankverein aufgenommenen Kredit schadlos halten müsse. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Das Erstgericht verurteilte die beklagte Partei zur Zahlung von S 47.325,68 sA und gab dem Feststellungsbegehren statt; das Mehrbegehren von S 8.966,-- sA und in diesem Umfang auch das Eventualbegehren wies es ab. Die teilweise Abweisung des Klagemehrbegehrens erwuchs in Rechtskraft.

Zum klagsstattgebenden Teil ging das Erstgericht von folgenden, der Höhe nach in dritter Instanz nicht mehr strittigen Ziffern aus:

I. Der beklagten Partei (oder den mit ihr zusammenarbeitenden Personen und Gesellschaften) flossen insgesamt folgende "Einnahmen" zu:

1. Zahlungen des

Haftpflichtversicherers:               S 109.758,--

2. Vermittlungsprovisionen für zwei

aufgenommene Kredite:                  S   3.000,--

3. vereinnahmter Kredit der

Sparkasse E***-W***,

verwendet für Sachverständigengebühren,

welche nur teilweise bei der Position

"Prozeßkosten" (unten II/4) als

Ausgabe ausgewiesen sind:              S  20.300,--

zusammen                               S 133.058,--

II. Die beklagte Partei hatte hievon folgende "berechtigte Ausgaben":

1. Zinszahlungen und Kapitalrückzahlungen eines bei der

Creditanstalt-Bankverein aufgenommene Kredites (wovon wie schon

erwähnt wurde, S 26.800,-- der Klägerin als Vorschuß auf ihre

Forderung zuflossen):          S 30.940,--

2. Rückzahlung des zu I 3 erwähnten

Kredites der Sparkasse E***-W*** S 28.010,--

2. Mitgliedsbeitrag für ein Jahr          S  1.400,--

4. Prozeßkosten zu 25 Cg 790/81

(berechnet auf der Basis eines richtig

geführten Prozesses, also in Anerkennung

eines 25 %-igen Mitverschuldens beim

Schmerzengeld und ohne die stattgefundenen

Überklagungen sowie unter Ausschluß der

Kosten eines nicht zweckdienlichen

Sachverständigengutachtens):                  S 10.205,32

zusammen                                      S 70.555,32

III. Zum Differenzbetrag von S 62.502,68 addierte das Erstgericht einen Schadenersatzbetrag von S 7.323,-- an Zinsen aus der Kreditaufnahme bei der Sparkasse E***-W*** und zog von der sich ergebenden Gesamtabrechnungsschuld von S 69.825,68 den von Rechtsanwalt Dr. Hartmut M*** zugunsten der Streitteile gerichtlich erlegten Betrag von S 22.500,-- ab, was den Zuspruch von S 47.325,68 ergab.

Die darin inhaltlich (nicht nominell) allenfalls enthaltene Überschreitung des Klagebegehrens, nach welchem die Gesamtabrechnungsschuld ohne Abzug des Gerichtserlages nur

S 56.291,48 betrug, wurde von der beklagten Partei nicht gerügt. Nach der vom Erstgericht nicht übernommenen Abrechnung der beklagten Partei würden dieser hingegen im wesentlichen noch folgende Beträge zustehen:

1.

Die Vermittlungsprovision (oben I/2) von S 3.000,--,

2.

Sachverständigengebühren (oben I/3) von insgesamt S 20.300,--,

3.

der vereinbarte Mitgliedsbeitrag für fünf Jahre von insgesamt

S 7.140,--, abzüglich der zu II/3 zugesprochenen S 1.400,--, also

S 5.740,--,

              4.              zusätzliche Prozeßkosten zu 25 Cg 790/81 (oben II/4) von etwa

S 20.000,--,

5.

ein 10 %iges Erfolgshonorar von etwa S 8.400,--,

6.

Zinsenzahlungen (oben III/1) von S 7.323,--.

Nach dieser Berechnung würde die beklagte Partei insgesamt nichts mehr schulden. Im übrigen verwies die beklagte Partei auf die schriftlichen Vereinbarungen und die Trennung der Tätigkeiten zwischen ihr und einer O***-Gesellschaft mbH und eines Rechtsanwaltes.

Gegen diese Abrechnung der beklagten Partei stellte die Klägerin im wesentlichen folgende Behauptungen auf:

Alle von der Klägerin unterfertigten Urkunden seien von einem Vertreter der beklagten Partei zur Unterschrift vorgelegt worden. Die schriftlichen Erklärungen der Klägerin würden wegen List, Irrtums und Willensmängeln angefochten. Maßgebend seien die mündlichen Erklärungen, wonach der Klägerin zugesichert worden sei, daß für sie kein Kostenrisiko entstehe und daß sie mit einer Schadenersatzforderung von S 250.000,-- rechnen könne. Soweit die beklagte Partei andere Gesellschaften herangezogen habe, eine Vollmacht erteilt und eine Inkassozession vorgenommen worden sei, habe alles nur dazu gedient, dem Firmenkomplex J*** - V*** (= beklagte Partei) - O*** (eine der von der beklagten Partei betraute Gesellschaften) Gewinne zu verschaffen, weshalb die Vollmachtserteilung an die O*** nach § 879 ABGB nichtig sei. Auch das Verlangen nach einem Erfolgshonorar sei sittenwidrig. Der Mitgliedsbeitrag werde auf Grund der mündlichen Zusicherung nur für ein Jahr geschuldet. Auch mangels einer weiteren Tätigkeit der beklagten Partei sei ein höherer Betrag nicht angemessen. Zu den Kreditaufnahmen sei ausdrücklich zugesichert worden, daß der Klägerin daraus keine Mehrkosten entstünden. Die zweite Kreditaufnahme sei überdies entbehrlich gewesen, weil die Gerichtskosten schon aus den Zahlungen des Haftpflichtversicherers hätten geleistet werden können. Die hohen Prozeßkosten seien infolge Nichtberücksichtigung des Mitverschuldens der Klägerin und einer Überklagung entstanden, und durch die Inkassozession seien überdies zusätzlich die Sachverständigengebühren entstanden, welche sonst wegen der der Klägerin zustehenden Verfahrenshilfe vom Staat getragen worden wären.

Das Erstgericht traf zum Grund des Anspruches im wesentlichen folgende Tatsachenfeststellungen:

Werner R***, ein Angestellter der beklagten Partei, trat gegenüber der Klägerin als Rechtskonsulent auf, wies eine Visitenkarte einer "V***-R*** GesmbH" vor, erklärte, daß er in kürzester Zeit für ihre Verletzungen S 200.000,-- bis S 250.000,-- herausholen würde, und bot ihr die Vertretung an. Die Klägerin müsse nur einen Beitrag von S 1.400,-- leisten, und vom zu erwartenden Schadenersatzbetrag von S 250.000,-- seien die Gerichtskosten abzuziehen und vom Restbetrag 10 %. Sie rechnete auf Grund dieser Angaben mit Kosten von insgesamt S 50.000,--, wobei ihr rund S 200.000,-- zukommen sollten. Da die Klägerin nur gebrochen deutsch sprach, war Werner R*** von einem serbokroatisch sprechenden Mann begleitet. Die Klägerin ist kaum des Lesens kundig, insbesondere nicht, wenn es sich um in deutscher Sprache verfaßte Schriftstücke handelt.

Die Klägerin unterfertigte zu verschiedenen Zeitpunkten folgende Schriftstücke, ohne sie jeweils durchgelesen zu haben:

              a)              Beitrittserklärung Beilage U:

Danach leistet die Klägerin einen Jahresmitgliedsbeitrag von

S 1.400,-- und eine einmalige Aufnahmegebühr von S 140,-- (beide Ziffern sind handschriftlich eingesetzt), tritt jedoch für fünf Jahre dem beklagten Verein bei und verpflichtet sich auch bei vorzeitigem Austritt zur Zahlung des vollen Mitgliedsbeitrages (dies laut dem vorgedruckten Text). Nach den Statuten leistet die beklagte Partei unter anderem Beistand bei der Vertretung aller Ansprüche der Mitglieder aus Versicherungsfällen gegenüber dem Versicherer des Schädigers und erbringt die Beratung, Vorsorge und Hilfe ohne Rechtsanspruch durch Personen, die dazu gesetzlich befugt sind.

              b)              Vollmacht Beilage 20:

Danach bevollmächtigt die Klägerin die O*** Schaden- und Versicherungsberatung GesmbH mit der Abwicklung der Durchsetzung ihrer Schadenersatzansprüche und verpflichtet sich unter anderem zum Ersatz der erbrachten Einzelleistungen oder zur Zahlung eines Erfolgshonorars von 10 %.

              c)              Kreditansuchen an Creditanstalt-Bankverein über eine Kreditvaluta von S 30.000,-- (wovon die Klägerin wie gesagt

S 26.800,-- als Vorschuß auf ihre Schadenersatzforderung ausbezahlt erhielt).

              d)              Kreditansuchen an die Sparkasse E***-W*** über

einen Kredit von S 25.000,-- (dies, weil der Vertreter der beklagten Partei nur eine Bevorschussung der Sachverständigengebühren durch die Klägerin oder die Kreditaufnahme zur Wahl stellte). Zum Kredit der Creditanstalt-Bankverein sicherte Werner R*** der Klägerin zu, daß für sie daraus keine

Kostenbelastung entstünde. Sie nahm dies auch für den zweiten Kredit an.

Die Klägerin hatte im Zeitpunkt des Verkehrsunfalles ein Monatseinkommen von S 6.000,--, ihr jetziger Mann verdiente S 8.000,-- monatlich.

Die beklagte Partei erbringt außer Werbung keine Tätigkeit. Die nach den Statuten vorgesehene Beratungstätigkeit wird durch Rechtsanwälte und juristische Personen (ua O***) ausgeübt. Zwischen der beklagten Partei, die aus steuerlichen Gründen keinen Gewinn erzielen darf, und den juristischen Personen besteht ein so enger personeller und wirtschaftlicher Zusammenhang, daß der maßgebende Einfluß einiger Personen und besonders des Franz Georg J*** sichergestellt ist. Franz Georg J*** kann alle eingehenden Gelder entgegennehmen und ist Geschäftsführer in den Gesellschaften. Für aufgenommene Kredite erhält er oder einer der anderen Gesellschafter Vermittlungsprovisonen.

Auf Grund dieser Tatsachenfeststellungen war das Erstgericht der Auffassung, daß die beklagte Partei für jedes Verschulden der von ihr beigezogenen juristischen Personen oder Rechtsanwälte einzustehen habe. Dem von ihr beigezogenen Rechtsanwalt im Verfahren 25 Cg 790/81 sei der Kunstfehler unterlaufen, daß er kein 25 %iges Mitverschulden der Klägerin beim Schmerzengeld eingerechnet habe. Überdies sei bei der Verunstaltungsentschädigung eine Überklagung unterlaufen. Der klagenden Partei wäre zwar auch ohne Inkassozession nicht die Verfahrenshilfe bewilligt worden, es wären jedoch bei richtiger Prozeßführung nur die Kosten von zwei Sachverständigengutachten aufgelaufen. Auf Grund der mündlichen Zusagen werde nur ein Mitgliedsbeitrag für ein Jahr geschuldet. Die Vereinbarung einer Erfolgsprovision sei gemäß § 879 Abs. 2 ABGB nichtig. Die Zinsen aus dem Kredit der Creditanstalt-Bankverein müsse die beklagte Partei auf Grund ihrer Zusage tragen. Der zweite Kredit hätte nicht aufgenommen werden müssen.

Vermittlungsprovisionen stünden der beklagten Partei nicht zu, weil sie im Interesse der Klägerin tätig geworden sei. Die Unterscheidung zwischen der beklagten Partei einerseits und den einzelnen juristischen Personen andererseits sei für die Klägerin nicht maßgebend. Die Klägerin als nicht rechtskundige und nicht deutsch sprechende Rechtssuchende habe vielmehr auf Grund der Zusagen des Vertreters der beklagten Partei als ihres einzigen Vertragspartners auf einen kostengünstigen Vertretungsschutz vertrauen dürfen. Das Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichtes in seinem klagsstattgebenden Umfang unter Rechtskraftvorbehalt auf. Es war der Auffassung, daß die bisher getroffenen Feststellungen unzureichend seien.

Die beklagte Partei könne grundsätzlich ein Erfolgshonorar begehren, weil dies nur bei Rechtsanwälten und ähnlichen Berufen, nicht aber bei Unfallshelfern sittenwidrig sei. Sie hafte bei der Bestellung eines Rechtsanwaltes in der Regel nur für ein Auswahlverschulden, nicht aber für einen Kunstfehler des Rechtsanwaltes. Überdies habe die beklagte Partei nicht unmittelbar den Rechtsanwalt beauftragt, sodaß es auch nicht ohne weiteres zu einer "Durchgriffshaftung" komme.

Die beklagte Partei könne nur infolge einer vielleicht abgegebenen Garantie haften, wozu aber bisher keine genügenden Tatsachenfeststellungen über etwa vom schriftlichen Vertragstext abweichende Vertragsvereinbarungen vorlägen und auch der Umfang einer allfälligen Garantie nicht feststehe (nur für Kosten ?, auch für die Hauptsache ?).

Als Haftungsgrund komme unter Umständen auch die Inkassozession in der Form eines Treuhandvertrages in Betracht, in welchem Fall die beklagte Partei auch für Fehler des von ihr beigezogenen Rechtsanwaltes haften würde, weil jetzt nicht mehr nur das Vermitteln eines Rechtsanwaltes, sondern die Eintreibung der Schadenersatzforderung im eigenen Namen, aber für Rechnung der Klägerin vereinbart gewesen wäre. Es müsse dann klargestellt werden, worin im einzelnen Fehler in der Prozeßführung gelegen seien, inwiefern hier auch die Mitwirkungspflicht der Klägerin verletzt worden sei und warum man ihr nicht die risikomäßig günstigere Führung des Prozesses im Wege der Verfahrenshilfe angeboten habe. Vor allem müsse aber dazu der genaue Inhalt der Inkassozession klargestellt werden (besonders Aufklärung der Widersprüche zwischen den behaupteten mündlichen Zusagen und der Urkunden). Den Rechtskraftvorbehalt begründete das Berufungsgericht mit dem Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur möglichen Stellung eines Unfallhelfers als Garant. Dies ist zutreffend, weil dazu, aber auch überhaupt zur Art der Abrechnung zwischen einem Unfallshelfer und seinem Kunden keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorhanden ist.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs der beklagten Partei ist damit zulässig. Er ist insoweit berechtigt, als die Sache entgegen der Beurteilung durch das Berufungsgericht schon spruchreif ist, wenn auch nicht im Sinne des Rechtsstandpunktes der beklagten Partei.

Die beklagte Partei und die mit ihr zusammenarbeitenden natürlichen und juristischen Personen sind als sogenannter Unfallhelferring (ein vor allem im deutschen Schrifttum geprägter Ausdruck) anzusehen. Die grundsätzliche Rechtfertigung einer derart organisierten Unfallhilfe ergibt sich aus dem legitimen Bedürfnis von Unfallsgeschädigten, die oft schwierigen und für einen Nichtfachmann schwer überschaubaren und zeitaufwendigen Bemühungen um eine Schadensregulierung, aber auch um die Ermöglichung einer Vorfinanzierung für die Schadensbehebung gegen ein kleines Entgelt einem Fachmann zu überlassen. Dazu kommt die Möglichkeit, daß Versicherungsanstalten berechtigte Forderungen von Unfallopfern zunächst ablehnen oder unangemessen niedrige Abfindungsangebote machen, also die Liquidierung von Unfallschäden erschweren und verzögern. Auf der anderen Seite darf nicht übersehen werden, daß ein Großteil der Leistungen, die ein Schadenshelfer anbietet, auch von einem Rechtsanwalt erbracht wird, der wegen des bestehenden Anwaltszwanges bei größeren Schadenssummen auch bei Heranziehung eines Schadenshelfers nicht erspart werden kann, sodaß im Regelfall insgesamt höhere Kosten entstehen, ohne daß dies dem Geschädigten immer bewußt gemacht wird und für ihn damit überhaupt zusätzliche Vorteile verbunden sind. Weitere Gefahren drohen dem Vertragspartner eines Unfallhelfer-Rings aus einer unseriösen Vorgangsweise dieser Branche, wie sie gerade auch im vorliegenden Fall festzustellen ist. Eine sachgerechte Lösung des Problems der zwischen Unfallhelfern und ihren Kunden vorzunehmenden Abrechnung hat sich daher etwa bei der Ermittlung des angemessenen Honorars an den nicht zu vernachlässigenden, aber auch nicht überzubewertenden Leistungen eines Unfallhelfers zu orientieren. Wenn ein Unfallhelfer auftritt, sollen nicht zusätzliche Erschwernisse dadurch entstehen, daß der Unfallsgeschädigte möglicherweise vor das Dilemma gestellt wird zu klären, welcher von mehreren Vertragspartnern für welche Fehler verantwortlich ist. Wenn mündliche Zusicherungen einer unüberschaubaren Vielzahl damit teilweise im Widerspruch stehender schriftlicher Formulierungen gegenüberstehen, muß von dem Gesamteindruck ausgegangen werden, den der Unfallhelferring beim betroffenen Publikum hervorruft. Ein den mündlichen Zusicherungen widersprechender Vertragstext mit ungewöhnlichem und nachteiligen Inhalt iSd § 864 a ABGB würde nur Vertragsbestandteil, wenn der Unfallhelferring seinen Vertragspartner besonders darauf hingewiesen hat; sonst kommt der Gesamtvertrag ohne die nachteiligen Klauseln zustande (Rummel in Rummel, ABGB, Rz 9 zu § 864 a). Soweit iSd § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiligende Vertragsbestimmungen nichtig sind, wäre der gesamte Vertrag nur dann nichtig, wenn das Geschäft ohne diese Nebenabreden nicht fortbestehen könnte (Krejci in Rummel, ABGB, Rz 250 zu § 879). Unklarheiten in der Auslegung der von der beklagten Partei vorbereiteten schriftlichen Urkunden und des ergänzend dazu vom Vertreter der beklagten Partei mündlich abgegebenen Anbots gehen gemäß § 915 ABGB insgesamt zu Lasten der beklagten Partei (vgl Rummel aaO Rz 13 zu § 864 a). Bei der Beurteilung nach den Regeln der Irrtumsanfechtung, wenn es also um die Vorstellungen ginge, von denen die Kunden der beklagten Partei bei den von ihnen abgegebenen Erklärungen ausgingen, kann auch von Bedeutung sein, ob mit dem Unfallhelferring ein Kaufmann oder ein juristisch bewanderter Vertragspartner in Vertragsbeziehungen tritt, oder aber eine erkennbar in juristischen und wirtschaftlichen Belangen nicht versierte Person und wie hier eine überdies der deutschen Sprache nur wenig mächtige Ausländerin.

Es ist damit für den vorliegenden Fall ohne rechtliche Bedeutung, daß nach den Vertragsurkunden ein Teil der Tätigkeit des Unfallhelfers vom beklagten Verein, ein Teil von einer Beratungsgesellschaft und ein Teil von einem Rechtsanwalt und die Kreditbeschaffung von der beklagten Partei nahestehenden Personen besorgt wurde. So wie die beklagte Partei selbst und der sich auf sie berufende Vertreter Werner R*** auftraten, entstand objektiv der Eindruck, als sei die beklagte Partei der für alles zuständige Vertragspartner des Unfallsopfers. Die beklagte Partei hat gegenüber der klagenden Partei nicht deutlich gemacht, daß diese vom Verein nur die in den Statuten angeführten Maßnahmen zu erwarten habe, daß sie aber beispielsweise bei Fehlern eines Rechtsanwaltes sich nur an diesen halten könne, daß sie bei Fehlern der O*** GesmbH nur von dieser Rechenschaft fordern könne, oder daß sie sich wegen der Berechtigung einer Kreditvermittlungsprovision mit dem Kreditinstitut oder dem Bezieher der Provision auseinandersetzen müsse. Werner R*** sprach vielmehr ganz allgemein nur davon, daß für die Klägerin in kürzester Zeit ein bestimmter Schadenersatzbetrag herausgeholt werde und daß die Klägerin vertreten werde. Durch den Vorweis der Visitenkarte mit dem festgestellten Wortlaut "V***-R*** GesmbH", aber vor allem auch dadurch, daß später im Prozeß die beklagte Partei als Inkassozessionarin auftrat, mußte für die Klägerin der Eindruck entstehen, daß die beklagte Partei selbst für alles sorgen werde und daher auch für alles einzustehen habe.

Daraus folgt, daß die beklagte Partei passiv legitimiert ist, mit der klagenden Partei die Gesamtabrechnung durchzuführen, gleichgültig über welche natürlichen oder juristischen Personen die einzelnen Geldflüsse gelaufen sind oder welche der mit der beklagten Partei zusammenarbeitenden Personen allenfalls fehlerhaft gearbeitet hat, und sie haftet der klagenden Partei im Sinne des § 1313 a ABGB für jedes Verschulden aller dieser Personen als ihrer Erfüllungsgehilfen. Die Haftung besteht nicht etwa nur im Umfang eines Auswahlverschuldens; denn maßgebend sind hier nicht nur verschiedene schriftliche Formulierungen, sondern die Gesamtzusage, daß die beklagte Partei selbst die Unfallsregulierung für die klagende Partei bewirken werde. Die Verpflichtung der beklagten Partei bestand also nicht nur in der Beistellung eines Dritten (so der im Rekurs zitierte Rechtsfall SZ 43/62 ua), und daß sowohl die O*** GesmbH als auch Rechtsanwalt Dr. Hartmuth M*** Unternehmer sind, spielt im Verhältnis zur klagenden Partei keine Rolle. Die beklagte Partei war der eigentliche Herr des nominell von ihr und der klagenden Partei geführten Schadenersatzprozesses. Sie erteilte nach der gegebenen Sachlage den Klagsauftrag, während die Klägerin nur die erforderliche Prozeßvollmacht für das in ihrem Namen geltend gemachte Feststellungsbegehren erteilte. Die beklagte Partei wäre daher von einer Haftung für Fehler des von ihr beigezogenen Rechtsanwaltes nur dann befreit, wenn sie die klagende Partei über die geplante Art der Prozeßführung und das damit speziell verbundene Kostenrisiko genau aufgeklärt und die klagende Partei trotzdem eine solche Prozeßführung gewünscht hätte. Auch wenn die Klägerin dem späteren Prozeßvertreter unrichtige Informationen erteilt hätte, hätte sie die entsprechenden Kostenfolgen zu tragen. Schon aus der Prozeßführung 25 Cg 790/81 ergibt sich dabei, daß die beklagte Partei die Stellung eines treuhändischen Inkassozessionars in Anspruch nahm, ohne daß dazu zusätzliche Feststellungen iSd Ausführungen des Berufungsgerichtes erforderlich wären. Die vom Berufungsgericht als möglicher Klagsgrund behandelte Garantiezusage wurde von der beklagten Partei nicht geltend gemacht, sie ist auch nicht naheliegend. Die Zusage von Werner R***, er werde S 200.000,-- bis S 250.000,-- herausholen, konnte bei der klagenden Partei nicht den Eindruck erwecken, die beklagte Partei werde diesen Betrag leisten, auch wenn etwa das Alleinverschulden am Unfall bei der Klägerin oder der wirkliche Gesamtschaden weit unter diesem Betrag liegen sollte. Die beklagte Partei haftet also für den Klagsbetrag nicht schon deshalb, weil eine abstrakte Garantiezusage vorliege.

Der beklagten Partei sind an Leistungen des Haftpflichtversicherers unstrittig S 109.758,-- zugeflossen. Hievon sind zugunsten der beklagten Partei der mündlich zugesicherte "Mitgliedsbeitrag" von S 1.400,-- und das 10 %ige Erfolgshonorar von S 10.300,-- (ersiegter Schadenersatzbetrag insgesamt S 103.000,--) abzuziehen. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist es nicht grundsätzlich sittenwidrig, daß ein Unfallhelfer für seine Bemühungen und seinen Einsatz ein solches Erfolgshonorar vereinbart (siehe dazu ausführlich die Entscheidung ÖBl 1985, 71). Die Beträge von S 1.400,-- zuzüglich 10 % des Schadenersatzbetrages widersprechen auch nicht dem, was ein Unfallsgeschädigter billigerweise dafür zu leisten bereit ist, daß er sich selbst um nichts mehr kümmern muß und darauf vertrauen kann, nicht von der Versicherungsanstalt übervorteilt zu werden. Solches könnte freilich nicht für den Fall gelten, als sich die Gegenleistungen des Unfallhelferringes in der Vermittlung eines Rechtsanwaltes erschöpften. Es wäre iSd obigen Ausführungen gröblich benachteiligend, wenn der Kunde des Unfallhelferringes einen Mitgliedsbeitrag und ein 10 %iges Erfolgshonorar leisten müßte und zusätzlich dazu mit dem vollen Prozeßkostenrisiko belastet bliebe. Hätte also die beklagte Partei die Entscheidung über die Art der Prozeßführung der Klägerin überlassen, dann müßte diese zwar wie jeder andere Kläger auch das Risiko einer Überklagung tragen. Es wäre aber nicht gerechtfertigt, daß sie dann auch noch das Erfolgshonorar zahlen müßte. Der "Erfolg" wäre ja dann nicht von der beklagten Partei verschafft worden, sondern die Klägerin selbst hätte ihn erwirkt. Wenn hingegen, wie nach den gesamten Umständen des vorliegenden Falles zugrundezulegen ist, die beklagte Partei die Art der Prozeßführung selbst bestimmte und die klagende Partei nicht über die einzelnen speziellen Risken aufklärte, dann hat sie die nachteiligen Folgen einer schlechten Prozeßführung selbst zu tragen, kann aber dafür das Erfolgshonorar begehren. Dies ist nicht unbillig, weil der beklagten Partei für den Fall eines Kunstfehlers des von ihr beauftragten und überwiegend in ihrem Namen tätigen Rechtsanwaltes gegen diesen ein Schadenersatzanspruch zusteht. Mehr als S 1.400,-- stehen als "Mitgliedsbeitrag" schon deshalb nicht zu, weil vom Vertreter der beklagten Partei nur dieser einmalige Mitgliedsbeitrag genannt und nicht darauf hingewiesen wurde, daß der Betrag selbst bei Beendigung der Mitgliedschaft fünfmal zu entrichten sei.

Der Kredit bei der Creditanstalt-Bankverein wurde von der beklagten Partei zu dem Zweck beschafft, daß die Klägerin einen Vorschuß auf ihre Schadenersatzansprüche erhält. Der Klägerin wurde aber mündlich erklärt, daß für die Kosten der Geschädigte aufkommen müsse. Bei richtiger Vorgangsweise (Ankündigung der Kreditaufnahme nebst Aufforderung zur Bevorschussung durch den Haftpflichtversicherer) wäre dies auch zutreffend gewesen. Wenn die beklagte Partei in ihrer Beweisrüge im Berufungsverfahren (S 241 dA) geltend macht, daß in ihrem Begrüßungsschreiben nur davon die Rede ist, daß Zinsenbelastungen "im Regelfall" von der Gegenseite zu tragen sind, so gilt das oben zu Widersprüchen zwischen mündlichen und schriftlichen Erklärungen Gesagte. Die beklagte Partei könnte aufgelaufene Kreditkosten nur verlangen, wenn sie die klagende Partei besonders darauf hingewiesen hätte, daß diese im Fall der Inanspruchnahme einer Bevorschussung auch damit rechnen müsse, erhebliche Kreditkosten tragen zu müssen. Dies bedeutet, daß die beklagte Partei höchstens die ersiegten Zinsenbeträge von S 6.758,-- vereinnahmen kann. Für alle weiteren Zinsenbelastungen, aber auch für die Vermittlungsgebühr und sonstigen Kreditkosten, hat hingegen die beklagte Partei aufzukommen, weil sie der klagenden Partei nicht deutlich gemacht hat, daß diese infolge der Bevorschussung damit rechnen müsse, erhebliche zusätzliche Zinsenbelastungen und Kreditkosten auf sich zu nehmen. Die beklagte Partei hat damit auch die klagende Partei aus einer weiteren Inanspruchnahme durch den Kreditgeber schadlos zu halten. Die Klägerin muß sich allerdings die ihr hieraus zugeflossenen S 26.800,-- anrechnen lassen.

Der zweite Kredit wurde von der beklagten Partei beschafft, um davon Sachverständigengebühren bevorschussen zu können. Bei sachgerechter Vorgangsweise der beklagten Partei wäre aber eine Vorschußleistung der klagenden Partei nicht erforderlich gewesen. Zum einen stand seit dem 22. Jänner 1982 schon ein Zahlungseingang von S 30.210,-- zur Verfügung (Tatsachenfeststellung des Erstgerichtes S 155 dA). Zum anderen ist nicht verständlich, weshalb iSd Rechtsansicht des Erstgerichtes der Klägerin auf Grund des festgestellten Einkommens von nur S 6.000,-- nicht die Verfahrenshilfe bewilligt worden wäre. Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen, daß die beklagte Partei die Klägerin je darauf hingewiesen hätte, daß diese selbst Verfahrenshilfe beantragen könne und daß diese Möglichkeit bei Einklagung der schon entstandenen Ansprüche im Namen der beklagten Partei als Inkassozessionarin entfällt. Etwaige Unklarheiten über den Erfolg eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gehen daher zu Lasten der beklagten Partei. Auch wenn für den zweiten Kredit nicht erwiesen ist, daß der Vertreter der beklagten Partei wie beim ersten Kredit die Tragung der Kosten durch die Gegenseite zugesichert hat, sondern die Klägerin dies nur auf Grund der Zusicherungen zum ersten Kredit annahm, ist daher die klagende Partei nicht mit den Kosten dieses zweiten Kredites einschließlich Vermittlungsgebühr zu belasten. Was die sonstigen Prozeßkosten anlangt, hat die beklagte Partei vor allem für den Kunstfehler einzustehen, daß trotz Verletzung der Gurtenanlegungspflicht beim Schmerzengeldbegehren nicht der in der Judikatur übliche 25%ige Mitverschuldensanteil des Verletzten berücksichtigt wurde.

Ob im vorliegenden Fall ausnahmsweise Anhaltspunkte dafür vorlagen, daß die Verletzung der Gurtenanlegungspflicht für die Höhe des angemessenen Schmerzengeldes nicht kausal sei und daß dies auch beweisbar sein werde, kann schon deshalb auf sich beruhen, weil die Klägerin auf dieses Problem nicht hingewiesen wurde und der von der beklagten Partei beigezogene Rechtsanwalt überdies im strittigen Schadenersatzprozeß nicht vorgebracht hat, daß ein solcher Fall vorliege (siehe die Ausführungen des Berufungsurteiles S 167 des Aktes 25 Cg 790/81). Es ist daher auch nicht auf die hier im Berufungsverfahren erhobene Beweisrüge der beklagten Partei (S. 241 d.A.) einzugehen, zu der überdies zu bemerken wäre, daß sie mit dem Akteninhalt nicht voll in Einklang steht; denn dem Sachverständigengutachten Dr. L*** ist nicht zu entnehmen, daß alle schweren Verletzungen gurtenunabhängig gewesen wären. Ohne diese Nichtberücksichtigung des 25%igen Eigenverschuldensanteiles beim Schmerzengeld und bei einigermaßen richtiger Einschätzung des angemessenen Schmerzengeldes und der angemessenen Verunstaltungsentschädigung, nämlich bei Vermeidung einer mehr als 100%igen Überklagung (der Verunstaltungsentschädigung), wäre es voraussichtlich im Schadenersatzprozeß gemäß § 43 Abs 2 ZPO zu einem vollen Kostenzuspruch an die dort klagenden Parteien gekommen. Die beklagte Partei hat nicht vorgebracht, warum aus bestimmten Gründen mit höheren Beträgen zu rechnen war und daß die Klägerin über ein entstehendes Kostenrisiko aufgeklärt wurde.

Soweit Angaben der Klägerin anläßlich der Befundnahme durch die einzelnen Sachverständigen über dann durch folgende Sachverständigengutachten nicht als unfallskausal verifizierte Verletzungen, nämlich eine chronische Heiserkeit (Gutachten Dr. K*** ON 14 in 25 Cg 790/81) und eine psychische Veränderung (Gutachten Dr. F*** ON 18 in 25 Cg 790/81), zu Mehrkosten führten, mag zwar kein Kunstfehler des von der beklagten Partei beigezogenen Rechtsanwaltes vorliegen. Auch hier gibt es aber keine Anhaltspunkte dafür, daß die klagende Partei über die Zweckmäßigkeit solcher Ergänzungsgutachten aufgeklärt worden wäre. Zu den Behauptungen der beklagten Partei in der Klagebeantwortung über die grundsätzlich gegebene Sinnhaftigkeit der Einholung der entsprechenden Gutachten müssen daher keine ergänzenden Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Ohne Aufklärung an die Klägerin fiel diese Entscheidung vielmehr in den Risikobereich der beklagten Partei. Hätte die beklagte Partei mit ihrer riskanten Prozeßführung Erfolg gehabt, wäre ein höheres Erfolgshonorar angefallen. Dieses Eigeninteresse rechtfertigt die Belastung der beklagten Partei mit den vielleicht nicht infolge eines Kunstfehlers, sondern nur infolge einer vertretbaren Fehleinschätzung aufgelaufenen Mehrkosten. An Prozeßkostenanteil, der auch bei sachgerechter Prozeßführung angefallen wäre, kann daher als Rechnungspost zugunsten der beklagten Partei nur der vom Erstgericht veranschlagte und von der Klägerin nicht bekämpfte Betrag von S 10.205,32 berücksichtigt werden.

Dies ergibt insgesamt Abzugsposten von

1) "Mitgliedsbeitrag"                  S    1.400,00

2) Erfolgshonorar                      S   10.300,00

3) Zinsen                              S    6.758,00

4) Vorschuß                            S   26.800,00

5) Prozeßkosten                        S   10.205,32

das sind zusammen                      S   55.463,32.

Die ablieferungspflichtige Differenz zwischen Einnahmen (S 109.758,00) und Ausgaben (S 55.463,32) beträgt damit S 54.294,68. Hievon kann entgegen der Vorgangsweise des Erstgerichtes nicht etwa der Betrag des Gerichtserlages abgezogen werden, weil dieser Erlag nicht durch die beklagte Partei erfolgte und daher im Verhältnis zwischen den Streitteilen noch nicht schuldtilgend wirkte. Es war daher gemäß § 519 Abs 2 ZPO durch Urteil in der Sache selbst dahin zu erkennen, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E17710

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0030OB00512.89.0426.000

Dokumentnummer

JJT_19890426_OGH0002_0030OB00512_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten