TE OGH 1989/5/9 15Os48/89

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Veröffentlicht am 09.05.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Mai 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Lässig als Schriftführer in der Strafsache gegen Elisabeth A*** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und Abs. 4 erster Fall StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 18.Dezember 1986, GZ 9 U 2.992/86-5, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Bassler, und der Verurteilten Elisabeth A*** zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Text

Gründe:

Mit der im Urteilskopf bezeichneten Strafverfügung wurde Elisabeth A*** als Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und Abs. 4 erster Fall StGB angelastet, daß sie am 25. November 1985 als Lenkerin eines PKWs einen Verkehrsunfall verschuldet und Hilde M*** hiedurch eine schwere Verletzung, und zwar eine Kompressionsfraktur des neunten Brustwirbelkörpers, erlitten habe.

Die Generalprokuratur vertritt die Ansicht, die Erlassung dieser Strafverfügung sei nach § 460 Abs. 1 StPO nicht zulässig gewesen, weil (auch) die (im gegebenen Fall allein in Betracht zu ziehende) Voraussetzung des Ausreichens der ihr zugrunde gelegten Erhebungen zur Beurteilung aller für die Entscheidung maßgebenden Umstände in Ansehung der Unfallsbedingtheit sowie des Grades der beschriebenen Verletzung nicht vorgelegen und zudem der Grundsatz des beiderseitigen Gehörs insofern nicht in einer zur Erforschung der materiellen Wahrheit dienlichen Weise gewahrt worden sei, als man der Beschuldigten bei ihrer polizeilichen Vernehmung die auf jene Tatbestandsmerkmale bezogenen Erhebungsergebnisse nicht zur Kenntnis gebracht habe.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof vermag sich der Beschwerdeauffassung nicht anzuschließen.

Ob durchgeführte Erhebungen zur Beurteilung eines Umstands ausreichen, fällt im Sinn ständiger Rechtsprechung innerhalb eines durch die Denkgesetze und durch allgemeine Lebenserfahrung (vgl § 281 Abs. 1 Z 5 StPO) bestimmten Rahmens in den Bereich richterlicher Beweiswürdigung; eine diesen Kriterien entsprechende bejahende Annahme ist demnach der Anfechtung nach § 33 Abs. 2 StPO nur in bezug auf die weitere (prozessuale) Prämisse zugänglich, daß auch das beiderseitige Gehör zur Wahrheitsfindung dienlich effektuiert wurde (vgl RZ 1982/23, 1983/38, 15 Os 111/88 uva). Die Möglichkeit, aus jenen Verfahrensergebnissen, wonach Hilde M*** ihre am 5.Dezember 1985 röntgenologisch festgestellte Wirbelsäulenverletzung als Folge des inkriminierten Unfalls deklarierte, ungeachtet des Fehlens von Anhaltspunkten dafür unmittelbar nach dem Unfallsgeschehen sowie bei der folgenden Sachverhaltsaufnahme durch die Polizei und ungeachtet dessen, daß sich die Genannte damals unter Umständen sogar selbst als unverletzt bezeichnet hatte (S 3; S 3, 5, 19, 23, 27 in ON 2; S 17 f.), logisch und empirisch unbedenklich abzuleiten, sie habe die in Rede stehende Verletzung tatsächlich bei diesem Unfall erlitten, wird mit der Wahrungsbeschwerde gar nicht in Zweifel gezogen; dementsprechend lag in der Annahme, daß die Erhebungen zu einer dahingehenden Beurteilung ausreichten, ein - unbeschadet der (von der Generalprokuratur betonten) Denkbarkeit einer anderen Bewertung - durchaus zulässiger Akt richterlicher Beweiswürdigung. Ebensowenig kann mit Fug bezweifelt werden, daß es sich bei dem nach den relevierten Erhebungsergebnissen unfallsbedingten Kompressionsbruch eines Brustwirbelkörpers um eine - ersichtlich als solche bereits feststehende (vgl JABl 1976/9) - an sich schwere Verletzung iS § 84 Abs. 1 StGB handelt (vgl Mayerhofer/Rieder StGB3 ENr 9, 9 a, 10 zu § 84).

Das für die Erlassung einer Strafverfügung vorauszusetzende rechtliche Gehör aber wurde der Beschuldigten durch ihre polizeiliche Vernehmung am 24.Oktober 1986, bei der sie zum Sachverhalt so gut wie erschöpfend vernommen wurde (idS 9 Os 187/76 nv) und auch darauf hinwies, daß unmittelbar nach dem Unfall sowie etwa zwei Stunden später bei der Sachverhaltsaufnahme durch die Polizei "niemand verletzt war" (S 17 f.), sehr wohl gewahrt. Ein Vorhalt von Erhebungsergebnissen ist dazu im hier aktuellen Provisorialverfahren, welches keineswegs eine hauptverhandlungsähnliche Vernehmung des Beschuldigten erfordert, grundsätzlich nicht geboten (vgl Eser in DJZ 1966, 667 f., und Oske in MDR 1968, 886) und war im vorliegenden Fall entgegen der Beschwerdeansicht umso weniger indiziert, als Elisabeth A*** das im besonderen auch zur Prüfung der Unfallsbedingtheit der später festgestellten Verletzung der Hilde M*** Anlaß gebende ursprüngliche Fehlen von Anhaltspunkten für derartige Unfallsfolgen ohnehin ausdrücklich hervorgehoben hat.

Die auf eine Feststellung dahin, daß durch die Erlassung der Strafverfügung das Gesetz in der Bestimmung des § 460 Abs. 1 StPO verletzt worden sei, abzielende Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher zu verwerfen.

Anmerkung

E17188

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0150OS00048.89.0509.000

Dokumentnummer

JJT_19890509_OGH0002_0150OS00048_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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