TE OGH 1989/5/11 8Ob24/89

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Veröffentlicht am 11.05.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Schwarz und Dr. Graf als weitere Richter in der Ablehnungssache des Geschäftsführers Dipl.Ing. Wilhelm P***, Kaufmann, Bahnhofstraße 218, 4822 Bad Goisern, im Konkurs über das Vermögen der D*** E*** Gesellschaft mbH

(AZ S 57/85 des Kreisgerichtes Wels) gegen den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Kurt P*** und die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Josef K*** und Dr. Wolfgang M*** infolge Rekurses des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin, Dipl.Ing. Wilhelm P***, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 4.April 1989, GZ Jv 388-17.3/89-6, womit der Ablehnungsantrag zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der in Ablehnungssachen zuständige Senat des Oberlandesgerichtes Linz wies die vom Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin, Dipl.Ing. Wilhelm P***, gegen die Mitglieder eines in dieser Konkurssache tätig gewordenen Senates dieses Gerichtes erklärte Ablehnung wegen Befangenheit nach Einholung von Äußerungen der abgelehnten Richter als unbegründet zurück. Zur Begründung dieser Entscheidung führte es im einzelnen an:

Richter Dr. M*** könne nicht deshalb als befangen abgelehnt werden, weil er sich in Beziehung auf eine andere Zivilrechts- oder Strafsache als befangen erklärt habe, wenn nicht auch diesfalls ein konkreter Anlaß dazu bestünde; dies sei aber nicht der Fall. Richter Dr. K*** habe glaubhaft dargelegt, mit dem Konkursrichter erster Instanz Mag. H*** nicht eng befreundet zu sein und gegenüber Dipl.Ing. P*** nicht erklärt zu haben, dessen Argumentation stimme, er - Dr. K*** - müsse aber Mag. H*** decken, Dipl.Ing. P*** möge neue Zwangsausgleichsanträge einbringen, die genehmigt würden.

Die Befangenheit des Senatspräsidenten Dr. Kurt P*** werde lediglich daraus abgeleitet, daß er die - nicht

gegebene - Befangenheit der beiden anderen Richter des Rekurssenates Dr. M*** und Dr. K*** kenne; sie müsse wegen der nicht bestehenden Befangenheit dieser beiden anderen Richter ebenfalls verneint werden.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin, Dipl.Ing. Wilhelm P***.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Als Rekursgrund wird zunächst "Nichtigkeit gemäß § 25 JN" geltend gemacht, weil alle Mitglieder des erkennenden Senates des Oberlandesgerichtes Linz selbst "befangen und ausgeschlossen" seien:

Sie hätten an der Fälschung der Handelsregisterakten HRB 494, 793, 1719 des Kreisgerichtes Wels mitgewirkt; das angestrengte Subsidiarverfahren gegen diese Richter laufe noch. Der Vorsitzende des Senates habe sich überdies mehrfach zu Äußerungen und Handlungen hinreißen lassen, die seine hochgradige Aversion gegenüber Dipl.Ing. Wilhelm P*** bewiesen. Dr. K*** habe sich als seinerzeitiger Richter des Kreisgerichtes Wels zu Jv 147-17a/85 gegenüber Dipl.Ing. Wilhelm P*** für befangen erklärt. Der Vorwurf der "Befangenheit und Ausgeschlossenheit" der Mitglieder des Senates, der die angefochtene Entscheidung getroffen hat, ist insoweit nicht behandlungsfähig ausgeführt, als in keiner Weise konkretisiert wurde, inwieferne diese Richter an der "Fälschung" der Handelsregisterakten HRB 494, 793, 1719 des Kreisgerichtes Wels "mitgewirkt" haben sollten und worin diese "Fälschung" überhaupt gelegen sein soll. Gleiches trifft für den gegen den Vorsitzenden dieses Senates gerichteten Vorwurf zu, er habe sich mehrfach zu Äußerungen und Handlungen "hinreißen" lassen, die seine "hochgradige Aversion" gegenüber Dipl.Ing. Wilhelm P*** bewiesen; auch dazu wird kein konkreter Sachverhalt behauptet. Der Befangenheits- und Ausgeschlossenheitsvorwurf gegen den Richter Dr. K***, er habe sich bereits seinerzeit als Richter des Kreisgerichtes Wels gegenüber Dipl.Ing. P*** für befangen erklärt, wurde bereits mehrmals als unberechtigt verworfen, so daß auch darauf nicht Bedacht genommen werden kann.

In der Sache selbst ist das Rechtsmittel nicht gehörig ausgeführt, weil es den in der angefochtenen Entscheidung als erwiesen angenommenen Sachverhalt ignoriert, der keinerlei Grundlage für die rechtliche Ableitung zuläßt, daß in Beziehung auf die abgelehnten Richter die Besorgnis ihrer Befangenheit gerechtfertigt sei.

Anmerkung

E17402

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0080OB00024.89.0511.000

Dokumentnummer

JJT_19890511_OGH0002_0080OB00024_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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