TE OGH 1989/5/18 6Ob548/88

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Veröffentlicht am 18.05.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hugo E***, Pensionist, Klagenfurt, Reichenbergerstraße 38, vertreten durch Dr. Christian Tschurtschenthaler, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Daniela B***, Schneiderin, Liebenfels, Glantschach-Ottilienkogel 20, vertreten durch Dr. Matthäus Grilc, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 767.772 S samt Nebenforderungen infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 19. November 1987, GZ 5 R 223/87-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 27. August 1987, GZ 30 Cg 250/87-9, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht stattgegeben.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit 16.537,25 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten an Umsatzsteuer 1.503,38 S) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Nach dem Vorbringen des Klägers habe er im Herbst 1984 mit der Beklagten ein Verhältnis unter Einschluß intimer Beziehungen aufgenommen. Der Beklagten sei sein verheirateter Stand bekannt gewesen, eine Heiratsabsicht habe nicht bestanden. Der Beklagten hätten zur Fertigstellung eines mit Wohnbauförderungsmitteln und Bausparkassendarlehen auf eigenem Grund im Rohbau errichteten Eigenheimes die Mittel gefehlt. Sie habe dem Kläger erklärt, wenn er ihr bei der Finanzierung des Obergeschoßausbaues behilflich wäre, könne er künftig jederzeit nach seinem Belieben zu ihr ins Haus kommen. Aufgrund dieser Zusage und in der Erwartung einer langewährenden Beziehung zur Beklagten und nicht in Schenkungsabsicht habe der Kläger zwischen Herbst 1984 und Mai 1986 aus seinem Vermögen auf Verbindlichkeiten der Beklagten im Zusammenhang mit dem Ausbau und der Ausstattung ihres Hauses in ihrem Namen bar oder im Überweisungswege unmittelbar an die Gläubiger Zahlungen geleistet. Der Gesamtbetrag derartiger Zahlungen mache 767.772 S aus. Der Beklagten sei mit Rücksicht auf ihr eigenes Anerbieten die bei der Bewirkung der Zahlungen vorhandene Absicht des Klägers erkennbar gewesen, den Ersatz seiner Aufwendungen zu verlangen, sobald das Verhältnis enden sollte. Ende Mai 1986, kurze Zeit nach der Fertigstellung des Obergeschoßausbaues und nach erfolgten Zahlungen durch den Kläger, habe die Beklagte ihr Verhältnis zu ihm "mit fadenscheinigen, geradezu lächerlichen Begründungen" beendet.

Der Kläger fordere von der Beklagten den Ersatz der für sie geleisteten Zahlungen, weil dieser Aufwand einerseits durch die von der Beklagten allein verschuldete Beendigung des Verhältnisses seinen Zweck als Dauerinvestition völlig verfehlt hätte, während andererseits der Beklagten Vorteile und Nutzen in der Mindesthöhe der vom Kläger geleisteten Zahlungen fortdauernd erhalten blieben. Die Beklagte leugnete nicht, zum Kläger etwa im August 1984 nach Beendigung einer Lebensgemeinschaft mit einem anderen Mann in ein gut freundschaftliches Verhältnis getreten zu sein, in dessen Rahmen der Kläger für sie auch viele Behördenwege im Zusammenhang mit ihrem Hausbau erledigt habe. Die Beklagte bestritt aber, daß der Kläger die von ihm behaupteten Zahlungen aus seinen Mitteln geleistet habe. Sie stellte auch die vom Kläger behaupteten intimen Beziehungen in Abrede und entgegnete, derartige Wünsche des Klägers stets zurückgewiesen zu haben. Die Klage sei lediglich ein Racheakt. Die Beklagte machte ausdrücklich Sittenwidrigkeit des vom Kläger behaupteten Handels und den Ausschluß des Rückforderungsrechtes geltend.

Das Prozeßgericht erster Instanz hat das Klagebegehren ohne Aufnahme von Beweisen abgewiesen.

Es erachtete das Rückforderungsbegehren des Klägers als unschlüssig, weil gemäß § 1174 ABGB wissentlich zur Bewirkung einer unerlaubten Handlung erbrachte Leistungen nicht zurückgefordert werden könnten und dieser Rückforderungsausschluß auch im Falle getäuschter Erwartung auf eine verpönte Handlungsweise des Empfängers (oder Begünstigten) für erbrachte Vorleistungen gelte. Nach dem Vorbringen des Klägers sei als einziger Zweck seiner behaupteten Zahlungen die Bestimmung der Beklagten zu einem ehebrecherischen Verhältnis erkennbar.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil in der Hauptsache. Es teilte die schon vom Erstgericht auf die Entscheidungen SZ 26/52 und EFSlg Band XIX/3 gestützte Ansicht, daß die Rückforderung des zur Fortsetzung eines ehebrecherischen Verhältnisses Geleisteten ausgeschlossen sei. Dabei hob das Berufungsgericht in Erwiderung auf die Berufungsausführungen hervor, daß dem erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers ungeachtet der Gesamthöhe der behaupteten Zahlungen andere Zielsetzungen als die der Belohnung für geschlechtliche Hingabe in einem ehebrecherischen Verhältnis nicht einmal ansatzweise zu entnehmen gewesen wären. Das Vorbringen des Klägers, die Beklagte habe seine Absicht, bei Beendigung des Verhältnisses von ihr Ersatz für seine Zahlungen zu fordern, erkennen müssen, zeige schlüssig den Zweck der vom Kläger behaupteten finanziellen Aufwendungen auf.

Der Kläger ficht das Berufungsurteil aus dem Revisionsgrund nach § 503 Abs 1 Z 4 ZPO mit einem Aufhebungsantrag an.

Die Beklagte strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die Vorinstanzen haben das erstinstanzliche Vorbringen des Klägers über seine Leistungen in einer der Beklagten erkennbaren Erwartung auf eine langfristige Hausbenützung aus dem Zusammenhang des Gesamtvorbringens nur in dem Sinne verstanden, daß der Kläger seine Aufwendungen in Erwartung einer langjährigen Mitbenützung des Hauses im Rahmen eines ehebrecherischen Verhältnisses mit der Beklagten, nicht aber auch in Erwartung eines von diesem Verhältnis unabhängigen Wohnens im Hause der Beklagten getätigt habe. Unter Zugrundelegung dieses verpönten Geschäftszweckes, der nach dem ersten Fall des § 1174 ABGB einen Rückforderungsanspruch ausschließt, bleibt entgegen dem Rechtsmittelvorbringen des Klägers kein Raum, auf § 1042 ABGB oder § 1422 ABGB für das Ersatzbegehren zurückzugreifen, weil die nach dem erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers seinen Leistungen zugrunde gelegte Geschäftsabsicht, im Falle einer Endigung des Verhältnisses Rückersatz seiner Aufwendungen zu verlangen, und zwar nach dem Zusammenhang des gesamten Vorbringens nur in einem solchen Falle, untrennbar mit dem - verpönten - Rechtsgrund seiner Leistungen verbunden ist, die Aufwendungen damit als - vorweggenommene - Gegenleistung für die Aufrechterhaltung eines ehebrecherischen Verhältnisses (und sonst nichts) kennzeichnet, so daß der Rückforderungsausschluß nach dem ersten Fall des § 1174 ABGB voll eingreift. Für das zur Beurteilung der Rückforderbarkeit allein entscheidende Innenverhältnis zwischen den Streitteilen ist nach dem erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers kein anderer Geschäftszweck als die Belohnung für das ehebrecherische Verhältnis faßbar.

Auf dieser Grundlage ist der Wert der Gesamtleistungen des Klägers unerheblich. Es war ausschließlich sein Risiko und seine Spekulation, ob sich die Beklagte nicht zuletzt durch den Wert seiner Aufwendungen veranlaßt sehen würde, den Erwartungen des Klägers auf Aufrechterhaltung eines ehebrecherischen Verhältnisses immerfort, längere oder kürzere Zeit oder überhaupt nicht zu entsprechen.

Der Revision war aus diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E17339

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0060OB00548.88.0518.000

Dokumentnummer

JJT_19890518_OGH0002_0060OB00548_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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