TE OGH 1989/5/18 15Os55/89

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Veröffentlicht am 18.05.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Mai 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Lässig als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gerhard M*** wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach §§ 83 Abs. 1, 85 Z 3 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgeriches Klagenfurt als Schöffengericht vom 21.November 1988, GZ 12 Vr 2685/87-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die durch die Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Text

Gründe:

Gerhard M*** wurde mit dem bekämpften Urteil der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB (I) und des Diebstahls nach § 127 StGB (II) sowie des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach §§ 83 Abs. 1, 85 Z 3 StGB (III) schuldig erkannt.

Nach dem Inhalt der Rechtsmittelschrift bekämpft er nur den zuletzt bezeichneten Schuldspruch (III), wonach er am 13. November 1987 den Josef L*** durch Versetzen eines Faustschlages in das Gesicht, der einen Sturz auf den Boden zur Folge hatte, vorsätzlich am Körper (Fraktur der Schädelbasis links) verletzte, wobei die Tat für lange Zeit ein schweres Leiden, und zwar ein traumatisch-organisches Psychosyndrom zur Folge hatte, mit Nichtigkeitsbeschwerde aus der Z 5 und 10 des § 281 Abs. 1 StPO, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem Vorbringen in der Mängelrüge (Z 5) unterlief dem Schöffengericht keine Aktenwidrigkeit in der (resümierenden) Wiedergabe der Verantwortung des Beschwerdeführers im Urteil. Seiner Verantwortung über den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang (S 124, S 22 in ON 13) und noch deutlicher seine Angaben vor der Polizei (S 21 in ON 13) ist eindeutig zu entnehmen, daß seine tätliche Attacke den Sturz des Opfers auslöste. Daß der Schlag trotz dieses Erfolges nur leicht gewesen sei, wurde vom Angeklagten ebensowenig behauptet wie eine erhebliche Alkoholisierung des L*** als (alleinige) Ursache des Sturzes. Ob es sich bei der Tätlichkeit des Angeklagten um einen Faustschlag (so im Urteilstenor US 2 und in den Entscheidugnsgründen US 5) oder um eine Ohrfeige (so an anderer Stelle der Entscheidungsgründe US 7) handelte, ist nicht entscheidungswesentlich, führt doch jede der beiden Annahmen zu den gleichen rechtlichen Ergebnissen. Das Schöffengericht war damit auch nicht gehalten, sich mit der Meldung eines Bediensteten des Krankenhauses Villach (S 18 in ON 13) auseinanderzusetzen, wonach sich im Gesicht des Opfers keine Verletzungsspuren fanden, was der Beschwerdeführer mit dem Versetzen eines Faustschlages für unvereinbar hält.

Die Subsumtionsrüge (Z 10) ist nicht prozeßordnungsmäßig ausgeführt. Denn die Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat vom festgestellten Urteilssachverhalt (in seiner Gesamtheit) auszugehen und diesen mit dem darauf angewendeten Gesetz zu vergleichen. Demgemäß liegt keine prozeßordnungsmäßige Darstellung eines solchen Beschwerdegrundes vor, wenn eine im Urteil konstatierte Tatsache bestritten oder übergangen oder aber ein nicht festgestellter Umstand als gegeben angenommen wird. Bei seinem Vorbringen, das Schöffengericht habe sich überhaupt nicht mit einer "fahrlässigen" subjektiven und objektiven Vorhersehbarkeit schwerer Dauerfolgen auseinandergesetzt, übergeht der Beschwerdeführer die ausdrückliche Urteilsfeststellung, daß er eine derartige (wie bei L*** eingetretene) Verletzungsfolge ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand (US 7), er sie somit tatsächlich sogar voraussah.

Die teils unbegründete, teils nicht prozeßordnungsmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2 iVm § 285 a Z 2 StPO).

Die Entscheidung über die gegen den Strafausspruch erhobene Berufung fällt somit in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz (§ 285 i StPO).

Anmerkung

E17552

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0150OS00055.89.0518.000

Dokumentnummer

JJT_19890518_OGH0002_0150OS00055_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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