TE Vwgh Erkenntnis 2005/10/20 2004/06/0132

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Veröffentlicht am 20.10.2005
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Index

L82007 Bauordnung Tirol;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §52;
BauO Tir 2001 §16 Abs3;
BauO Tir 2001 §22;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des Dr. M B, Rechtsanwalt in I, auch vertreten durch Dr. G. Heinz Waldmüller, Rechtsanwalt ebendort, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 12. Juli 2004, Zl. I-Rm-00044e/2004 II-AL-118e/2003, betreffend die Untersagung von Werbeflächen an einer Gebäudefassade, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Innsbruck hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 7. April 2003, die bei der erstinstanzlichen Behörde am 9. April 2003 einlangte, kam eine näher bezeichnete "Hausbesitzgemeinschaft" um "Genehmigung" der Verwendung von Teilen der Fassade des Gebäudes G-Straße 2 zu Werbezwecken ein. Die Magistratsabteilung III, Stadtplanung, gab eine ablehnende Stellungnahme vom 29. April 2003 ab und erstattete sodann ein ablehnendes Gutachten vom 27. Mai 2003. Am selben Tag erschien der Beschwerdeführer bei der Behörde und stellte klar, dass er als Einzelperson Gesuchsteller sei. Inhaltlich ergab sich aus der Eröterung, dass seine Eingabe eine Bauanzeige sei. Dazu erstattete er ein ergänzendes Vorbringen, wobei ihm bei dieser Gelegenheit auch ein Verbesserungsauftrag erteilt wurde, dem er nachkam. Mit Eingabe vom 30. Juni 2003 legte der Beschwerdeführer ein Gegengutachten vor, das zusammenfassend zum Ergebnis kam, hinsichtlich des Orts-, Stadt- und Straßenbildes könne aus gestalterischer Sicht kein Einwand gegen das Gesuch gefunden werden. Die MA III, Stadtplanung, erstattete sodann eine weitere (ablehnende) gutachterliche Stellungnahme vom 14. Juli 2003.

Hierauf wurde mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Stadtmagistrates I vom 23. Juli 2003 die Ausführung der geplanten Anbringung der fraglichen Werbeeinrichtung gemäß § 22 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2001 (TBO 2001) untersagt, was zusammengefasst damit begründet wurde, dass nach den gutachterlichen Stellungnahmen des Amtssachverständigen die Realisierung des Vorhabens eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes bewirken würde. (In den Verwaltungsakten ist festgehalten, dass der erstinstanzliche Bescheid dem Beschwerdeführer am 25. Juli 2003 zugestellt wurde.)

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung und vertrat zusammengefasst mit näheren Ausführungen die Auffassung, es wäre vielmehr der Beurteilung des von ihm vorgelegten schlüssigen Gegengutachtens und nicht jener der unschlüssigen Amtsgutachten zu folgen gewesen.

Mit Erledigung vom 4. Dezember 2003 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag dahin, dass das Vorhaben zu konkretisieren sei. Dem zugrundeliegenden Antrag sei zu entnehmen, dass am Gebäude zwei jeweils 20 m2 große Werbeflächen angebracht werden sollten. In der zur Genehmigung eingereichten Planunterlage (Fotomontage) seien dabei die Felder in den Farben weiß und rot dargestellt und mit dem Schriftzug "Werbung" versehen. Nach § 2 der Planunterlagenverordnung 1998 hätten "die einem Antrag zur Genehmigung von sonstigen Änderungen von Gebäuden die Darstellung der äußeren Ansichten des Gebäudes, soweit diese durch das Bauvorhaben eine Änderung erführen, zu enthalten". Davon ausgehend, dass nicht beabsichtigt sei, die Fassadenfelder eintönig in weiß und rot zu gestalten, werde dem Beschwerdeführer zur erforderlichen Vervollständigung der einzuholenden Ortsbildgutachten nahe gelegt, binnen einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung dieser Erledigung sein Ansuchen durch eine konkrete planliche Darstellung der neu zu gestaltenden Fassadenflächen (in welcher farblichen Gestaltung) ergänzen zu wollen, andernfalls das zugrundeliegende Ansuchen (die Bauanzeige) gemäß § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückzuweisen wäre.

Der Beschwerdeführer kam mit Eingabe vom 15. Dezember 2003 diesem Auftrag rechtzeitig nach; die vorgelegten Unterlagen zeigen eine Abbildung (Fotomontage) der vorgesehenen Werbung.

Hierauf erging von der MA III, Stadtplanung, über Ersuchen der Berufungsbehörde folgendes ergänzendes Gutachten vom 16. März 2004 (die Bezeichnung "Gutachten zum Verbesserungsauftrag" ist wohl dahin zu verstehen, dass nun das konkrete Vorhaben beurteilt wird, wie es sich nach Erfüllung des Verbesserungsauftrages durch die Berufungsbehörde ergab):

"Gutachten zum Verbesserungsauftrag

A) BEFUND:

A1) Baubeschreibung:

Nach erfolgter Planänderung liegt eine Werbeeinrichtung mit Farbgebung für einen nicht am Standort befindlichen Betrieb vor. Es sind am Gebäude zwei Werbeflächen zwischen den Fensterachsen der straßenseitigen Fassade in einer Breite von je ca. 1/5 der Gebäudebreite und über eine Höhe von drei Geschossen vorgesehen. Die Größe der zwei Werbeflächen beträgt je 20 m2.

Die Werbeeinrichtung ähnelt jener von Großplakatwänden mit dem Unterschied, dass Werbeinhalt und Farbgebung festgelegt ist bzw. permanente Abänderungen/Auswechslungen des Werbeinhaltes nicht vorgesehen sind.

A2) Beschreibung des zur Werbeeinrichtung bezughabenden

Straßenraumes

A2/1 Lage:

Der Bereich des Werbeträgers liegt an der O-Straße/ G-Straße als Abschnitt der Ost-West-orientierten Hauptverkehrsachse 'S-Ring'.

A2/2 Straßenraum:

Der mehrspurige Straßenraum vermittelt bildhaft durch eine anspruchsvolle Gestaltung (Grüninseln mit Blumenrabatten, Grünstreifen mit Baumpflanzungen) einen stadträumlich abgerundeten gehobenen Eindruck und damit insbesonders den auswärtigen Verkehrsteilnehmern ein positives Image der Landeshauptstadt.

A2/3 Bebauung an der G-Straße:

Die linear angeordnete Bebauung an der südlichen Straßenseite entlang der Nebenfahrbahn G-Straße ist unterschiedlich in Höhenentwicklung, Nutzung, Baustil und Alter, es bestehen teilweise mit Abständen unterbrochene Gebäudegruppen. Nicht Standort bezogene Werbe-einrichtungen wie die hier beantragte sind hier nicht vorhanden.

A2/4 Nordseite S-Ring:

Nordseitig im Abschnitt zwischen L-Straße und S-Straße dominieren die Grünflächen des Pecheparks und privater Gärten, eine straßenbegleitende Bebauung ist hier erst weiter östlich vorhanden. An Werbeeinrichtungen bestehen hier zwei Prismenwender üblicher Größe und am Altbau östlich der Einmündung der S-Straße drei city-lights und eine Großtafel. Der Bestand dieser Werbeflächen ist zeitlich limitiert bis zum funktionalen und gestalterischen Umbau des S-Ringes in diesem Abschnitt (vgl. städtebauliche Studie Wilten - Ost gem. STS-Beschluss vom 16.4.2003).

A3) Beschreibung des Werbeträgers:

Das für ggst. Werbezwecke vorgesehene Gebäude G-Straße 2 ist ein Neubau mit zeitgemäßen Architekturmerkmalen. Die Auflösung der Straßenfassade in einen dreigeschossigen, kompakt wirkenden und nur mit wenig Fensterfläche versehenen Basiskörper und in den darüberliegenden zweigeschossigen Aufbau mit Fensterbändern in kleinteiliger Detaillierung, beide verbunden durch eine Rahmenkonstruktion zeigen ausgewogene Architektur und prägen die Silhouette dieses Straßenabschnittes entscheidend positiv mit.

A4) Bestimmungen der TBO, sonstige Vorgaben:

Gemäß § 2 Abs. 18 TBO sind Webeeinrichtungen im Orts- oder Straßenbild in Erscheinung tretende Einrichtungen, die der Anpreisung oder der Ankündigung dienen oder die sonst auf etwas hinweisen oder die Aufmerksamkeit erregen sollen.

Gemäss § 45 Abs. 3 TBO ist die Errichtung, Aufstellung oder Änderung einer anzeigepflichtigen Werbeeinrichtung unzulässig, wenn durch die Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe oder Lichtwirkung der Werbeeinrichtung das Orts- oder Straßenbild erheblich beeinträchtigt würde.

Vorgabe Stadtsenatsbeschluss vom 18.2.2004:

'Der Stadtsenat beschließt die Anwendung der von der MA III/ Stadtplanung entwickelten und im Sinne der Abänderungsvorschläge des vorliegenden Berichtes modifizierten Stadtgestalterischen Richtlinien für großflächige Werbeanlagen als verbindliche Grundlage für die städtebauliche Bauberatung und die Erstellung von Gutachten ....'

Der Beschluss gilt für Wandbemalungen, Transparente, Veranstaltungsankündigungen, Hinweisschilder etc. mit der Größe 16- Bogen (2,38 x 3,36m) = 8 m2 und größer und stuft sie bei folgenden Standorten

o entlang der Stadteinfahrts- und Durchfahrtsstraßen lt. Anlage (Lageplan, Kategorie 1, 2 mit Einschränkungen)

o außerhalb von überwiegend gewerblich genutzten Bereichen, in oberen Geschossen, an Dächern mehrgeschossiger Gebäude, an Türmen, Kaminen, Brücken u.ä., vor Geländestufen

o in Bereichen mit überwiegend Wohnnutzung (Ausnahme bei Baulücken mit max. 1/4 der Länge, Feuermauern oder wenn min. 25 m von gegenüberliegenden Wohnungen entfernt)

als unzulässig ein. Der ggst. Standort weist diese Kriterien

auf.

GUTACHTEN:

Werbungen gemäß obiger Baubeschreibung existieren auf Hauptfassaden im gesamten Stadtgebiet nicht. Es besteht der Grundsatz, dass in einem Orts- und Straßenbild architektonische gestalterische Elemente dominieren sollen und nicht Werbeflächen. Primär wird dies durch Freihaltung der Fassaden von Werbeflächen erreicht, um eine erhebliche Beeinträchtigung der Orts- und Straßenbilder hintanzuhalten.

Eine solche erhebliche Beeinträchtigung tritt jedenfalls ein, wenn höher-/hochwertige Architektur auch nur teilweise durch Werbeeinrichtungen in beantragter Größe und Farbgebung verdeckt wird. Für das architektonisch anspruchsvoll gelöste Gebäude G-Straße 2 (siehe Pkt. A3)) bedeutet die Verwendung der fassadengestaltenden Stahlkonstruktion als Montagegerüst für Werbeflächen jedenfalls eine erhebliche Verunstaltung.

Gemäß Pkt. A4) widerspricht die beantragte Werbeanlage am ggst. Standort dem Stadtsenatsbeschluss vom 18.2.2004 in den drei angeführten Punkten.

Die dem Akt beiliegende Fotomontage belegt einerseits eindrucksvoll die oben beschriebene hohe Qualität der das Ortsbild des zur Werbeanlage bezughabenden Straßenraumes bestimmenden Objekte (Straßenoberflächen, Grünflächen, Gebäude), andererseits aber auch die zu erwartende erheblich beeinträchtigte Architektur der Fassade wegen ihrer zweckwidrigen Verwendung als Werbeträger. Die beantragte Werbeanlage bedeutet eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes gemäß § 45 Abs. 3 TBO, und zwar wegen ihrer Größe und Farbwirkung in einem qualitätvoll gestalteten Straßenraum (siehe Pkt. A2)) und wegen erheblicher Minderung der Qualität der Architektur des Werbeträgergebäudes.

Der Errichtung der beantragten Werbeeinrichtung wird ha. nicht zugestimmt."

Der Beschwerdeführer äußerte sich unter Anschluss eines ergänzenden Gegengutachtens ablehnend und führte insbesondere auch aus, soweit sich der Amtssachverständige in seinem ergänzenden Gutachten auf die Vorgabe des Stadtsenatsbeschlusses vom 18. Februar 2004 stütze, sei darauf zu verweisen, dass dieser Beschluss im Widerspruch zu den Bestimmungen der TBO stehe und diese nicht zu seinen Lasten abzuändern vermöge. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer nicht nur Eigentümer des Gebäudes, sondern auch "in eigener Person" Bauträger des Bauprojektes S, dessen Vermarktung die beantragte Werbefläche diene.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung keine Folge gegeben und die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Aufs Wesentlichste zusammengefasst, heißt es begründend, im Beschwerdefall lägen zwei gleichwertige, nämlich auf gleichem fachlichem Niveau erstellte Gutachten (gemeint sind die Gutachten des Amtssachverständigen einerseits und das vom Beschwerdeführer beigebrachte Gegengutachten samt Ergänzung) zur hier maßgeblichen Frage einer erheblichen Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes durch das Vorhaben vor. Dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Gegengutachten samt Ergänzung sei es nicht gelungen, die schlüssigen und gut nachvollziehbaren Argumente in den Gutachten der Stadtplanung zu entkräften. Insbesondere könne der Argumentation im Gegengutachten (wonach die zwei geplanten Werbeflächen die Architektur des Baukörpers betonen würden, weil diese die gestalterische Gliederung verstärken und zusätzlich die konstruktiven Elemente hervorheben und gleichzeitig benützen würden, wobei weiters die Werbeflächen zudem einen hohen künstlerischen Anteil hätten und Lebendigkeit in Farbe ins Straßenbild brächten) nicht gefolgt werden, zumal, wie dem Gutachten des Stadtplanungsamtes zu entnehmen sei, auf Hauptfassaden im gesamten Stadtgebiet derartige Werbungen nicht bestünden und auch der Grundsatz bestehe, dass in einem Orts- und Straßenbild architektonische gestalterische Elemente dominieren sollten und nicht Werbeflächen, was durch Freihaltung der Fassaden von Werbeflächen erreicht werde, um eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes hintanzuhalten.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist die Tiroler Bauordnung 2001, LGBl. Nr. 94, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 89/2003, anzuwenden.

Im Beschwerdefall handelt es sich nicht um eine frei stehende Werbeeinrichtung, sodass nicht § 45 TBO 2001 zur Anwendung gelangt; es handelt sich vielmehr, rechtlich gesehen, um eine (anzeigepflichtige) Änderung eines Gebäudes (im Sinne des § 20 Abs. 2 TBO 2001).

§ 22 TBO 2001 trifft nähere Bestimmungen zur Bauanzeige. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung hat die Behörde die Ausführung des angezeigten Vorhabens innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zu untersagen, wenn es nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig ist.

Nach § 16 Abs. 3 TBO 2001 ist das Äußere von baulichen Anlagen so zu gestalten, dass im Hinblick auf deren Einbindung in die Umgebung das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt wird.

Das Gutachten der Stadtplanung vom 16. März 2004 bezog sich zwar nicht auf § 16 Abs. 3, sondern auf § 45 Abs. 3 TBO 2001 (wonach die Errichtung, Aufstellung oder Änderung einer anzeigepflichtigen Werbeeinrichtung unzulässig ist, wenn durch die Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe oder Lichtwirkung der Werbeeinrichtung das Orts- oder Straßenbild erheblich beeinträchtigt würde), darauf kommt es aber deshalb nicht entscheidend an, weil es auch nach § 16 Abs. 3 TBO 2001 auf das Orts- und Straßenbild ankommt (das Landschaftsbild ist hier nicht von Bedeutung; vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Juli 2005, Zl. 2004/06/0057).

Allerdings nennt das Gutachten vom 16. März 2004 als wesentliche "Vorgabe" (auch) einen Stadtsenatsbeschluss (also einen Beschluss der belangten Behörde) vom 18. Februar 2004, wonach - so die Wiedergabe im Gutachten - die dort genannten "großflächigen Werbeanlagen" offensichtlich in bestimmten Bereichen generell als unzulässig eingestuft werden. Dem ist allerdings entgegen zu halten, dass solche stadtplanerische Wunsch- und Zielvorstellungen der belangten Behörde den im Beschwerdefall maßgeblichen § 16 Abs. 3 TBO 2001 nicht abzuändern vermögen, worauf der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren zutreffend verwiesen hat. Daher ist im Einzelfall zu untersuchen, ob das konkrete Vorhaben, um welches es jeweils geht, (hier) den Vorgaben des § 16 Abs. 3 TBO 2001 entspricht oder nicht. Dem entgegen muss aber nach der Diktion des ergänzenden Gutachtens vom 16. März 2004 davon ausgegangen werden, dass darin dem angenommenen Widerspruch des Vorhabens zum Stadtsenatbeschluss vom 18. Februar 2004 wesentliche Bedeutung zugemessen wurde, womit das Gutachten von unzutreffenden Beurteilungskriterien ausging.

Das Gutachten geht weiters davon aus, dass solche "Werbungen" auf Hauptfassaden im gesamten Stadtgebiet nicht bestünden. Nun hat der Beschwerdeführer schon im Verwaltungsverfahren auf Beispiele verwiesen, wobei sehr wohl ganze Feuermauern als Werbeträger verwendet würden und diese Feuermauern gut sichtbar seien. Insbesondere eine näher bezeichnete Mauer (auf welcher für eine Zeitschrift geworben werde) sei nicht als Feuermauer "im klassischen Sinn" anzusehen, weil diese unmittelbar an den S-Ring anschließe und daher eine weitere Verbauung nicht möglich sei. Diese Fassade ist im Übrigen offensichtlich auch auf dem Bild sichtbar, das vom Beschwerdeführer in Umsetzung des Verbesserungsauftrages vom 4. Dezember 2003 vorgelegt wurde (und im Wege einer Fotomontage das Vorhaben entsprechend bildhaft konkretisiert), was sein Vorbringen stützt, dieses andere Haus befinde sich im Nahbereich seines Gebäudes. Nun ist es schon richtig, dass es sich bei diesem anderen Werbeträger, technisch gesehen, um eine Feuermauer handeln mag, was aber daran nichts zu ändern vermag, dass sie nach den im Akt befindlichen Lichtbildern zur Gänze zur Straße hin orientiert ist. Angesichts dieser Sichtbarkeit wäre daher näher zu begründen gewesen, weshalb dem Umstand, dass es sich dabei um keine "Hauptfassade" handelt, wesentliche Bedeutung zukommen soll, zumal der Beschwerdeführer auch ins Treffen geführt hat, dass eine Verbauung zur Straße hin nach den tatsächlichen Gegebenheiten nicht in Betracht komme.

Ob nun, wie es im Gutachten heißt, die Verwendung der fassadengestaltenden Stahlkonstruktion als Montagegerüst für Werbeflächen für das architektonisch anspruchsvoll gelöste Gebäude des Beschwerdeführers "jedenfalls eine erhebliche Verunstaltung" bedeute, ist eine Wertungsfrage. Entscheidend ist hier, dass auch eine Minderung der architektonischen Qualität des Gebäudes erst dann rechtserheblich ist, wenn dadurch eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts- oder Straßenbildes entstünde. Das kommt aber aus dem Gutachten nicht zweifelsfrei hervor.

Dadurch, dass die belangte Behörde diese dem ergänzenden Gutachten vom 16. März 2004 anhaftenden Mängel verkannte, sich aber dennoch entscheidend auf dieses Gutachten stützte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrenvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003, im Rahmen des eingeschränkten Kostenbegehrens.

Wien, am 20. Oktober 2005

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Verfahrensbestimmungen Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004060132.X00

Im RIS seit

23.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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