TE OGH 1989/6/5 15Os120/88

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.06.1989
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.Juni 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Hon Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Maurer als Schriftführer in der Strafsache gegen Alfred E*** und andere wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 sowie § 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Alfred E***, Ludwig F***, Werner S*** und Dipl.Ing. Johann J*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 9. Juni 1988, GZ 12 Vr 3187/86-174, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

I. Teils in Stattgebung der von den Angeklagten Alfred E***, Ludwig F***, Werner S*** und Dipl.Ing. Johann J*** erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und teils gemäß § 290 Abs. 1 StPO wird das angefochtene Urteil, welches in den Schuldsprüchen lt. den Pkten I C und F sowie hinsichtlich des Angeklagten E*** auch lt. Pkt I A 1a aufrecht bleibt, in den weiteren Schuldsprüchen lt. den Pkten I A 1b, 2a und b, B, D und E, II A und B, IV 1 und 2, V sowie hinsichtlich des Angeklagten F*** auch lt. Pkt I A 1a und demzufolge in sämtlichen Strafaussprüchen (einschließlich des Ausspruchs nach § 38 StGB), somit hinsichtlich der Angeklagten F*** und Dipl.Ing. J*** zur Gänze, aufgehoben; die Sache wird - zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung - an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit den in bezug darauf meritorisch unerledigt bleibenden Teilen ihrer Nichtigkeitsbeschwerden und mit ihren Berufungen werden die Angeklagten auf diese Entscheidung verwiesen.

II. Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten E*** und S*** gegen die Schuldsprüche lt. den Pkten I A 1a, C und F werden zurückgewiesen.

III. Über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten E*** gegen den Schuldspruch lt. Pkt III wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

IV. Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten E*** und S*** auch die durch den erfolglos gebliebenen Teil ihrer Nichtigkeitsbeschwerden verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

1. Mit dem angefochtenen Urteil wurden

-

Alfred E*** (I A, C, D, E und F) des Verbrechens des (zum Teil als Mittäter nach § 12 erster Fall StGB begangenen) teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 und § 15 StGB, (II B) des Vergehens der falschen Beurkundung im Amt als Beteiligter nach §§ 12 (zweiter Fall), 311 StGB, (III) des Vergehens nach § 122 Z 1 GesmbHG als Beteiligter nach § 12 (zweiter Fall) StGB sowie (IV) des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs. 1 und 2 StGB;

-

Ludwig F*** (I A) des Verbrechens des (als Mittäter nach § 12 erster Fall StGB begangenen) teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 und § 15 StGB sowie (II A) des Vergehens der falschen Beurkundung im Amt nach § 311 StGB;

-

Werner S*** (I C) des Vergehens des schweren Betruges als Beteiligter nach §§ 12 (erster Fall), (irrig überdies zitiert: 15,) 146, 147 Abs. 2 StGB sowie (V) des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 erster Fall StGB; und

-

Dipl.Ing.Johann J*** (I B) des Vergehens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs. 2 StGB (als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB)

schuldig erkannt.

Dieses Urteil bekämpfen alle Angeklagten, gestützt auf Z 5, 5 a und 9 lit a, E***, F*** und S*** auch auf Z 4 sowie E*** und S*** zudem auf Z 9 lit b des § 281 Abs. 1 StPO in den Schuldsprüchen mit Nichtigkeitsbeschwerden und in den Strafaussprüchen mit Berufungen.

Über sämtliche Nichtigkeitsbeschwerden außer über jene des Angeklagten E*** gegen den Schuldspruch lt. Pkt III konnte - teils nach § 285 d und teils nach § 285 e StPO - schon bei einer nichtöffentlichen Beratung entschieden werden.

Dabei war aus Gründen des Zusammenhanges eine insgesamt nach den Urteilsfakten in deren zeitlicher Aufeinanderfolge geordnete Erledigung dieser Rechtsmittel indiziert. Beim Vorliegen materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe waren Erörterungen darüber, inwieweit sie von den Beschwerdeführern, allenfalls der Sache nach, gerügt oder (wie jedenfalls zum Teil) mangels Geltendmachung nach § 290 Abs. 1 StPO von Amts wegen wahrgenommen wurden, ebenso entbehrlich wie in der Regel auch solche über das zu den betreffenden Schuldsprüchen darüber hinaus erstattete (weitere) Beschwerdevorbringen.

Rechtliche Beurteilung

2. Zu den nicht faktenbezogenen Beschwerdegründen.

Die vom Angeklagten E*** seinen Einwänden gegen die einzelnen Schuldsprüche unter dem Titel "Allgemeines" vorangestellten - hiezu und faktenweise jeweils nach Punkten gegliederten und darnach mit "NB-Pkt" zitierten - Beschwerdeausführungen erweisen sich zum Teil als nicht zielführend und im übrigen als nicht allgemein relevant. So ist die Mängelrüge (Z 5) gegen die Entscheidung in "allen strittigen Fragen, die das Erstgericht wörtlich aus der Anklageschrift in seine Urteilsbegründung übernommen" habe (NB-Pkt 1.), schon mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung der damit bekämpften Konstatierungen (§ 285 a Z 2 StPO) einer konkret sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich.

Im übrigen aber ist, wie zur Klarstellung bemerkt sei, die ihr zugrunde liegende Beschwerdeansicht, daß durch die "über große Strecken" wörtliche Entnahme der Entscheidungsgründe aus der Anklageschrift "nicht eine durch richterliche Kognition geschöpfte Entscheidung ... erläutert" werde, sondern "lediglich der Anschein einer richterlichen Entscheidung erweckt werden" solle, auch gar nicht stichhältig. Denn zum einen liegt auch dann, wenn sich das Gericht bei seinem Erkenntnis im Ergebnis und in der Begründung mit Tatsachenannahmen des Anklägers identifiziert, insoweit unzweifelhaft eine gerichtliche Entscheidung vor, und zum anderen ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, daß dem Richter bei der Darstellung der als erwiesen angenommenen Tatsachen sowie der Erwägungen, von denen er hiebei geleitet wurde, eine bestimmte Darstellungsform - und sei es auch jene, die in der Anklageschrift gewählt worden war - verwehrt wäre; selbst in der wörtlichen Übernahme einer Anklagebegründung liegt daher für sich allein keineswegs ein mit Nichtigkeit sanktionierter Begründungsmangel des Urteils (idS 13 Os 69/83 nv ua).

Gleichermaßen entbehrt die Rechtsrüge (Z 9 lit a), mit der vom Beschwerdeführer "vorsichtsweise" darauf hingewiesen wird, "daß bei einzelnen Delikten ... Verjährung eingetreten sein kann" (NB-Pkt 6.), mangels Substantiierung einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Auch dazu sei demnach bloß zusammenfassend vermerkt, daß sich der Angeklagte E*** auf Grund der Tatzeiten weder zu den - wie noch darzustellen sein wird - aufrecht bleibenden Schuldsprüchen laut den Punkten I A 1 a und C (§ 57 Abs. 3 dritter und sodann - iVm § 29 - zweiter Fall StGB) sowie zu den übrigen Betrugsvorwürfen und zur betrügerischen Krida (jedenfalls § 58 Abs. 2 StGB) noch zu den Fakten II B und III (§ 57 Abs. 3 dritter Fall StGB) auf eine Strafaufhebung wegen Verjährung zu berufen vermag.

In Ansehung der (in den NB-Pkten 2. bis 5.) einleitend deponierten Tatsachenrügen dieses Beschwerdeführers (Z 5 a) schließlich kann nur im Zusammenhang mit den einzelnen Schuldspruch-Fakten beurteilt werden, ob sie dem jeweiligen Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegte entscheidende Tatsache betreffen, sodaß sie - soweit erforderlich - an späterer Stelle zu berücksichtigen sein werden.

Die den Beschwerdeausführungen des Angeklagten F*** vorausgeschickte "grundsätzliche" Stellungnahme hingegen, mit der jener die Urteilsbegründung und das Verfahren einer allgemeinen Kritik unterzieht, bedarf deswegen keiner Erörterung, weil sie auf die Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen gar nicht abzielt.

3. Zu den Fakten I A 1 a und b

wurden die Angeklagten E*** und F*** schuldig erkannt, am 30.November 1979 in Ehrenhausen im bewußt gemeinsamen Zusammenwirken als unmittelbare Täter mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, die Mitglieder des Gemeinderates der Marktgemeinde Ehrenhausen (kurz: Gemeinde) durch Täuschung über Tatsachen zur Vergabe der gesamten Baumeisterarbeiten für das (Sport- und) Freizeitzentrum Ehrenhausen (kurz: FZZ) an die A*** K***-M***-E*** (kurz: A***) zum überhöhten Preis von 8,667.471,23 S und damit zu einer Handlung verleitet zu haben, die die Gemeinde am Vermögen schädigte, und zwar

a) durch die Vorgabe, der Ausschreibung sei eine vollständige und richtige Massenermittlung vorangegangen und das FZZ werde tatsächlich in der ausgeschriebenen Form gebaut werden - Schaden auf Grund der unrichtigen Massenermittlung mindestens

404.206 S;

sowie

b) durch das Verschweigen der Möglichkeit einer Preisreduktion bei getrennter Vergabe der Hochbauten und der Außenanlagen - Schaden auf Grund der gemeinsamen Vergabe der betreffenden Arbeiten 474.557,20 S.

3.1 Beim Faktum a nahm das Schöffengericht als erwiesen an,

-

daß E*** als geschäftsführender Gesellschafter der "B***-P***, B***- UND P***-GesmbH" (kurz: B***-P***), die von der Gemeinde unter anderem mit der Ausschreibung aller für die Errichtung des FZZ erforderlichen Arbeiten betraut worden war, in die Ausschreibung der Baumeisterarbeiten insgesamt weitaus zu geringe Massenerfordernisse einsetzte und dabei den Offerenten durch eine bei den einzelnen Positionen unterschiedliche Reduzierung des tatsächlichen Massenbedarfs die Erstellung von Spekulationsanboten ermöglichte, weil er an der darnach zu erwartenden Kostenexplosion im Weg des vertraglich vereinbarten 7 %-igen Anteils der B***-P*** am Bruttoherstellungspreis des Bauwerks zu Lasten der Gemeinde verdienen wollte (US 8 f., 10 vso, 13 bis 15 vso, 17 bis 18 vso, 21, 23 bis 24 vso, 25 vso f.);

-

daß er im Einvernehmen mit dem darüber informierten Bürgermeister F*** den übrigen Mitgliedern des Gemeinderates vor der Vergabe der Baumeisterarbeiten dementgegen vortäuschte, den so eingeholten Anboten liege eine ordnungsgemäße Ausschreibung zugrunde, und daß er ihnen dabei, obwohl zu jener Zeit bereits eine gravierende Projektserweiterung vorgesehen war, auch vorspiegelte, das FZZ solle tatsächlich in der ausgeschriebenen Form gebaut werden (US 10 vso bis 13, 18 f., 19 vso, 20 vso, 22, 24 bis 25);

-

daß die solcherart Getäuschten dadurch zur Vergabe der Baumeisterarbeiten an die A*** bewogen wurden (US 20 bis 21 vso); und

-

daß im Fall der Auftragsvergabe an die Firma L***-B***-G***, deren Anbot nach einer Korrektur der Massenerfordernisse entsprechend dem zufolge der Ausschreibungspläne vorgelegenen wirklichen Bedarf um 404.206 S billiger gewesen wäre, eine Kostenersparnis in zumindest gleicher Höhe erzielt worden wäre (US 15 vso, 16 vso).

3.1.1 Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten E*** gegen diesen Schuldspruch kommt keine Berechtigung zu.

Formelle Begründungsmängel des Urteils in Ansehung

entscheidender Tatsachen (Z 5) vermag er insoweit nicht aufzuzeigen. So ist zunächst die Frage, aus welchen Erwägungen das Erstgericht schon die "gesamte Vorgangsweise" des Beschwerdeführers und des Angeklagten F***, die zur Erteilung des Planungsauftrags durch die Gemeinde an die B***-P*** geführt hatte (US 10 vso bis 13 vso), als "völlig unrichtig" beurteilte (US 13 vso), für den hier aktuellen, allein auf das spätere Vortäuschen einer gehörigen Erfüllung jenes Auftrags (durch eine ordnungsgemäße Ausschreibung der Baumeisterarbeiten) sowie des Vorhabens einer dementsprechenden (ausschreibungskonformen) Realisierung des Projekts beruhenden speziellen Betrugsvorwurf ebensowenig von Belang wie die bekämpften Urteilsannahmen, daß die genannten Angeklagten bei der vorerst eigenmächtigen Erteilung des Planungsauftrags durch F*** an die B***-P*** einen aus der damit verbundenen "Aufnahme der Geschäftsbeziehungen" entstehenden, "geradezu eingeplanten" Schaden der Gemeinde billigend in Kauf genommen hätten, daß F*** den Gemeinderat in der Folge bezüglich der nachträglichen Genehmigung des betreffenden Auftrags "überrumpelt" habe und daß in weiterer Folge bei der Eröffnung der Baumeisterofferte kein Gemeinde-Vertreter anwesend gewesen sei (US 10 vso bis 13, 17 vso); die darauf bezogenen Beschwerdeeinwände (in den NB-Pkten 1., 2., 3. und 8.) gehen daher schon deswegen fehl.

Sehr wohl durch Verfahrensergebnisse gedeckt und auch keineswegs "absurd" hingegen ist die (in den NB-Pkten 7. und 9.c bemängelte) Konstatierung, daß die Angeklagten E*** und F*** in der Gemeinderatssitzung am 30.November 1979 gezielt vorgetäuscht haben, das FZZ solle tatsächlich wie ausgeschrieben errichtet werden, obwohl sie damals in Wahrheit bereits eine wesentliche Projektserweiterung vorgesehen hatten (vgl S 217/II, 62, 75 d; 162; 233/III).

In Ansehung der (für die NB-Pkte 7. und 9. bedeutsamen) Relevanz dieser Feststellung ist freilich sogleich klarzustellen, daß es dabei zum einen keineswegs um ein (hinsichtlich seiner Pflichtwidrigkeit nach dem Inhalt des Planungsauftrags zu beurteilendes) bloßes Verschweigen der vorgesehenen Projektsänderung geht, sondern vielmehr um das aktive Vortäuschen der Absicht einer ausschreibungskonformen Verwirklichung des Bauvorhabens, und daß zum anderen den genannten Angeklagten ohnedies nicht die aus der (dementgegen vorgenommenen) Erweiterung des Projekts entstandenen Mehrkosten als Betrugsschaden angelastet werden, sondern ausschließlich jene, die der Gemeinde infolge der Auftragserteilung an die A*** als den (letztlich) scheinbaren (ex aequo-) Bestbieter dadurch erwuchsen, daß bereits nach den auf das ausgeschriebene (ursprüngliche) Projekt abgestellten Offerten bei einer Berücksichtigung der (den Mitgliedern des Gemeinderates mit insoweit alleiniger Aktualität verschwiegenen) tatsächlichen Massenerfordernisse ein anderer Bieter billiger gewesen wäre, also der durch die Annahme eines in Wahrheit ungünstigeren Offerts verursachte zusätzliche Kostenaufwand.

Die mit Bezug darauf als erwiesen angenommene Täuschung des Gemeinderates aber fällt dem Beschwerdeführer - der die inkriminierte Manipulation der Ausschreibung durch die beschriebene Reduzierung der wirklichen Massenerfordernisse leugnet - selbst dann zur Last, wenn er dabei entgegen den Urteilsfeststellungen (US 19 vso, 20 vso) mit F*** nicht betrügerisch zusammenwirkte, also darüber auch letzteren täuschte; für ihn betrifft daher diese Frage gleichermaßen wie die Annahme (US 13), daß der genannte Mitangeklagte "alle" seine "unrichtigen Tathandlungen" deckte (in den NB-Pkten 2. und 9. b), ebenfalls keine im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes entscheidende Tatsache. Jene Rechtsrügen (Z 9 lit a) hinwieder, mit denen sich der Angeklagte E*** in Ansehung der ihm angelasteten Täuschungshandlungen auf das festgestellte Wissen des Mitangeklagten F*** von "allen" näheren Umständen des Planungs- und Vergabevorgangs sowie auf ein (unter anderem daraus resultierendes) Fehlen einer Aufklärungspflicht seinerseits gegenüber dem Gemeinderat beruft (in den NB-Pkten 9. a, b, d), beziehen sich - seiner soeben relevierten leugnenden Verantwortung entsprechend - ausschließlich auf das gemeinsame Vortäuschen des Vorhabens einer ausschreibungskonformen Projektsausführung sowie der (den Gegenstand des Faktums b bildenden) Möglichkeit einer teilweise getrennten Auftragsvergabe; sie entbehren daher im einen Belang deswegen, weil sie, vom Urteilssachverhalt abweichend ein bloßes Verschweigen der geplant gewesenen Projektserweiterung betreffen, einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung und sind in ihrem übrigen Teil hier nicht aktuell.

Nicht gesetzmäßig ausgeführt wird der geltend gemachte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund nach dem Gesagten aber auch insoweit, als der Beschwerdeführer dabei (im NB-Pkt 2.) auf die urteilsfremde Prämisse abstellt, die B***-P*** habe den ihr erteilten Planungsauftrag ordnungsgemäß ausgeführt.

Mit seiner Tatsachenrüge (Z 5 a) schließlich bemüht sich der Angeklagte E***, über die (zu den NB-Pkten 1. bis 3. und 7. bis 9.) bereits erörterten, überwiegend als unentscheidend erkannten Themen hinaus zudem die Glaubwürdigkeit seiner Verantwortung auch insofern wahrscheinlich zu machen, als er damit die festgestellte Manipulation der Ausschreibung sowie einen ihr zugrunde gelegenen Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz seinerseits in Abrede stellt (NB-Pkte 4. bis 6. sowie "Allgemeines"-Pkte 2. und 5.). Alle diese und auch die (unter "Allgemeines"-Pkte 3. und 4.) gegen die Konstatierungen über ein vielfach unseriöses (Täuschungs-) Verhalten des genannten Angeklagten bei seiner Geschäftsführung vorgebrachten Beschwerdeargumente wurden einer sorgfältigen Prüfung unterzogen; im Licht der gesamten Aktenlage sind sie jedoch nicht geeignet, gegen die Richtigkeit der den hier bekämpften Ausspruch über die Schuld tragenden, eingangs (unter 3.1) wiedergegebenen entscheidenden Tatsachen erhebliche Bedenken zu erwecken.

3.1.2 Dem Angeklagten F*** hingegen ist in Erledigung seiner Mängelrüge (Z 5) zu bestätigen, daß die Feststellung seines Wissens von der tatsachenwidrigen Reduzierung der Massenerfordernisse in der Ausschreibung der Baumeisterarbeiten durch E***, welches dem auch gegen ihn erhobenen Täuschungs-Vorwurf zugrunde liegt (US 19 vso), im angefochtenen Urteil in keiner Weise begründet wird. Die in verschiedenem Zusammenhang wiederholte pauschalierende Annahme eines "betrügerischen" Zusammenwirkens zwischen ihm und dem Letztgenannten (vgl etwa US 25, 57, 61 vso) vermag den Mangel jeglicher Begründung der in Ansehung einer schadenskausalen Täuschung der übrigen Mitglieder des Gemeinderates auch durch ihn tatbestandsessentiellen Konstatierung seiner Kenntnis von der gezielten Manipulation der Ausschreibung durch E*** in bezug auf die Massenerfordernisse ebensowenig zu ersetzen wie der einleitende ganz allgemeine Hinweis auf seine Erfahrungen beim Bau eines Eigenheimes und als Organwalter der Baubehörde erster Instanz (US 10 vso).

Hinsichtlich des Angeklagten F*** ist demnach zum Faktum I A 1 a eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz schon

darum unumgänglich.

3.2 Beim Faktum b erblickte das Schöffengericht den täuschungsbedingten Schaden der Gemeinde darin, daß durch eine getrennte Vergabe der Positionsgruppen Hochbauten und Außenanlagen an die A*** einerseits und an die Firma P***-S*** anderseits (im Vergleich zu einer gemeinsamen Vergabe aller Arbeiten an die A***) auf Grund der von den genannten Anbietern erstellten Offerte die (von den Angeklagten E*** und F*** dem Gemeinderat verschwiegene und deswegen von letzterem nicht aufgegriffene) Möglichkeit der Erzielung einer zusätzlichen Kostenersparnis in der Höhe von weiteren 474.000 S hätte realisiert werden können (US 15 vso bis 17, 19 vso, 20 vso f.).

Inwiefern aber ein aus der Unterlassung einer getrennten Vergabe der Baumeisterarbeiten an die A*** und an die Firma P*** resultierender Schaden zusätzlich zu jenem entstanden sein könnte, der (laut Faktum a) durch die Nichtvergabe derselben Arbeiten an die Firma L***-B*** verursacht wurde, ist an Hand der Entscheidungsgründe - nach denen insoweit die Möglichkeit einer bloß alternativen (weiteren) Schadens-Variante offen bleibt - nicht nachvollziehbar.

Dazu kommt noch, daß sich alle in Rede stehenden Anbote auf das ursprünglich ausgeschriebene Projekt bezogen, welches in der Folge, wie schon zuvor (unter 3.1.1) erwähnt, in veränderter Form zur Ausführung gelangte: dazu ist der Urteilsbegründung (gleichwie dem ihr zugrunde liegenden Gutachten ON 62) - anders als beim Faktum a, bei dem ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß die durch eine (gemeinsame) Vergabe der (gesamten) Baumeisterarbeiten an den (sich aus einer Korrektur der Offerte entsprechend dem tatsächlichen Massen-Bedarf ergebenden) wirklichen Bestbieter erzielbar gewesene Ersparnis beim später effektiv ausgeführten Projekt sogar noch erheblich größer gewesen wäre als beim ausgeschriebenen (US 16 f.) - des weiteren nicht zu entnehmen, ob eine den Anboten zufolge kostenmindernde getrennte Vergabe einzelner Positionsgruppen nach der darauf folgenden Änderung des Projekts wirklich eine Kostenersparnis gebracht hätte und bejahendenfalls in welcher Höhe. Die dem Urteil darnach anhaftenden Feststellungsmängel (Z 9 lit a und Z 10) zum Grund und zur Höhe des hier angenommenen Betrugsschadens erfordern in Ansehung des Faktums I A 1 b die Aufhebung des Schuldspruchs hinsichtlich beider davon betroffenen Angeklagten sowie auch insoweit die Zurückverweisung der Sache in die erste Instanz zu neuer Verhandlung und Entscheidung.

4. Zum Faktum I D

fällt dem Angeklagten E*** zur Last, im September 1980 in Hausmannstätten mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der A*** durch Täuschung über Tatsachen, und zwar durch das Verschweigen der vertraglichen Verpflichtung der B***-P***, gemäß dem mit der Gemeinde abgeschlossenen Betreuungsvertrag für das vereinbarte 7 %-ige Honorar auch die erforderlichen Ausführungszeichnungen herzustellen, zur Bezahlung von etwa 250.000 S für von der B***-P*** über Auftrag der A*** angefertigte Polierpläne und damit zu Handlungen verleitet zu haben, durch die letztere um diesen Betrag am Vermögen geschädigt worden sei.

Aus den Entscheidungsgründen geht jedoch nicht hervor, auf Grund welcher Tatsachen die A*** dann, wenn ihr das Bestehen der im Verhältnis zur Gemeinde vorgelegenen (und schon durch deren Honorarzahlung abgegoltenen) Verpflichtung der B***-P*** zur Anfertigung der Polierpläne vom Beschwerdeführer bekanntgegeben worden wäre, zur Ablehnung der Bezahlung jener über ihren Auftrag hergestellten (US 46 vso f.) Pläne berechtigt gewesen sein sollte. Gegen die Gemeinde nämlich hatte darnach die A*** keinen Anspruch auf eine Vergütung ihrer Kosten für die Anfertigung von Polierplänen (US 46 vso), und eine etwaige Abtretung des der Gemeinde gegenüber der B***-P*** zugestandenen Anspruchs auf die (letzterer schon pauschal honorierte) Herstellung der Pläne an die A*** - die zudem wohl notwendigerweise auch ihr Wissen von der daraus entstandenen Verpflichtung der B***-P*** ihr gegenüber mit sich gebracht hätte - hat das Erstgericht nicht festgestellt. Inwiefern die A*** durch die Erfüllung ihrer demgemäß anzunehmenden prinzipiellen Zahlungspflicht gegenüber der B***-P*** für die bei dieser in Auftrag gegebenen Pläne geschädigt worden sein sollte, ist mithin der Urteilsbegründung ebensowenig zu entnehmen wie eine Klärung der (kongruenten) Frage, inwiefern sich die B***-P***, deren Verpflichtung zu einer (ihr nicht zusätzlich zu honorierenden) Erstellung der Polierpläne von der Gemeinde nicht in Anspruch genommen wurde, durch die entgeltliche Planverfassung für einen Dritten (hier: die A***) unrechtmäßig bereichert hätte; daraus, daß die A*** nach dem Inhalt des ihr erteilten Auftrags ihre Kosten für die Anfertigung der Pläne (nicht der Gemeinde verrechnen, also auch) nicht in ihre Einheitspreise einkalkulieren durfte, kann jedenfalls nicht abgeleitet werden (US 47), daß sie durch deren (auf Grund des Herstellungsauftrags zu erbringende) vertragsgemäße Zahlung an die B***-P*** geschädigt wurde.

Nicht nachvollziehbar aber ist die - im Hinblick darauf, daß der Eintritt eines Vermögensschadens nach objektiven Kriterien bestimmt wird, außerdem rechtlich verfehlte - Eventualüberlegung des Schöffengerichts dahin, daß dann, wenn sich die Berechtigten der A*** "subjektiv ... nicht geschädigt fühlten", der Schaden eben die Gemeinde treffe (US 48 f.): aus welchen Gründen letztere dann, wenn die A*** ihrer Verpflichtung zur kostenlosen Selbstanfertigung der Polierpläne nicht mittels eigener Tätigkeit, sondern im Weg eines (dementsprechend auf eigene Kosten erteilten) Auftrags an einen Dritten (hier: der B***-P***) nachkam, der Gemeinde gegenüber zu einem Honorarabzug berechtigt gewesen sein sollte (US 47 vso f.), bleibt unerfindlich.

Die aufgezeigten Feststellungsmängel (Z 9 lit a) in Ansehung der für die Rechtsbeziehungen zwischen der B***-P***, der A*** und der Gemeinde in bezug auf die Kosten für die Anfertigung der Polierpläne (durch die B***-P*** für die A***) maßgebenden Tatsachen, vor allem Vereinbarungen, lassen derzeit eine abschließende Beurteilung des gegen den Angeklagten E*** insoweit erhobenen Betrugsvorwurfs nicht zu, sodaß es dazu ebenfalls einer Erneuerung des Verfahrens in erster Instanz bedarf.

5. Zum Faktum I C

haben die Angeklagten E*** und S*** nach dem Inhalt des Schuldspruchs in der Zeit vom 15.Februar 1982 bis 1985 in Ehrenhausen in bewußt gemeinsamem Zusammenwirken als unmittelbare Täter mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, die Mitglieder des Gemeinderates und den Kassier der Gemeinde durch Täuschung über Tatsachen, und zwar durch die Vorgaben, S*** sei der Subunternehmer des am 20.März 1981 als Bestbieter mit den Tischlerarbeiten (im FZZ) beauftragten Tischlermeisters Herbert R***, er sei in der Folge auf korrekte Weise zum Bestbieter geworden und nach seinen Leistungen sei eine Entlohnung von insgesamt 1,220.402,61 S gerechtfertigt, zur Bezahlung dieses Betrages (lt S 425/VII, 7/X allerdings richtig: von 901.886,04 S zuzüglich Mehrwertsteuer) an ihn und damit zu Handlungen verleitet, welche die Gemeinde am Vermögen schädigten, wobei der (Differenz-) Schaden unter Berücksichtigung der tatsächlich geleisteten, jedoch minderwertigen, qualitativ schlechten Arbeiten "ca. 245.000 bis 400.000 S" beträgt.

Das Schöffengericht stellte fest,

-

daß E*** im Namen der von der Gemeinde auch mit der Bauaufsicht betrauten B***-P*** die Firma R***, die auf Grund einer Ausschreibung den Auftrag zur Vornahme von Tischlerarbeiten im FZZ erhalten hatte, eigenmächtig "ausbootete", indem er mit der Fortsetzung der von ihr schon begonnenen Arbeiten die Firma S*** beauftragte und das nachträglich vom Gemeinderat genehmigen ließ, indem er zunächst vortäuschte, letztere sei Subunternehmer des eingangs genannten Bestbieters, und später, er habe den Auftrag wegen einer Säumigkeit der Firma R*** an den überdies kostengünstigeren S*** vergeben (US 39 bis 41);

-

daß er in Wahrheit mit dem Genannten eine Absprache getroffen hatte, derzufolge jener gegen die Zusicherung, für ihn persönlich bei anderen Objekten billig zu arbeiten, von ihm die Zusage erhielt, beim FZZ minderwertige Ware liefern und dafür einschließlich eines Aufschlages Höchstpreise verrechnen zu dürfen (US 41 f., 43, 44 bis 45 vso);

-

daß er S*** in der Folge durch Manipulationen bei der Vergabe weitere Aufträge beim FZZ zuschanzte, und daß absprachegemäß letzterer für qualitativ minderwertige, den jeweiligen Ausschreibungsbedingungen nicht entsprechende Leistungen überhöhte Preise verrechnete sowie die B***-P*** bei der ihr oblegenen Kontrolle die betreffenden Arbeiten größtenteils unbeanstandet abnahm und zur Bezahlung freigab (US 41 vso bis 45 vso); und ferner

-

daß der Gemeinderat sowie der Kassier durch ihre von E*** und S*** solcherart im Zusammenwirken herbeigeführte Täuschung über die Preisunangemessenheit der nicht ausschreibungskonformen, mangelhaften Leistungen zu überhöhten Zahlungen im Gesamtbetrag von zumindest 245.000 S bewogen wurden (US 42 vso, 44 f., 45 vso f.). Die gegen diesen Schuldspruch gerichteten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten E*** (zitiert wie bisher) und S*** (zitiert nach Seitenzahlen mit "NB-S") erweisen sich als nicht stichhältig.

5.1 Zu den Verfahrensrügen (Z 4), mit denen E*** (im NB-Pkt 2.) gegen die Abweisung seines Antrags auf Vernehmung des Zeugen V*** (oder "V***", auch "V*** N***") und (im NB-Pkt 4.) gegen die Nichterteilung eines von ihm beantragten Begutachtungsauftrags an den Sachverständigen S*** remonstriert sowie S*** (NB-S 2/3) die Ablehnung seines Antrags auf Enthebung des Sachverständigen K*** und (NB-S 4) die Nichterledigung seiner Anträge auf Vernehmung des erstgenannten Zeugen, eines informierten Vertreters der Firma P***, der Zeugen A*** und Dr.H*** sowie eines ärztlichen Sachverständigen bekämpft, sind beide Beschwerdeführer nicht legitimiert.

Denn in der nach § 276 a StPO vom 6. bis zum 9.Juni 1988 neu durchgeführten Hauptverhandlung haben sie ihre in der vorausgegangenen Verhandlung am 29.Jänner und am 5.Februar 1988 dahin gestellten Anträge (S 364 bis 366; 23, 367 f./IX) nicht erneuert (ON 173); die Verlesung des auch die damalige Antragstellung beurkundenden Protokolls durch das Gericht (S 225/X) vermag jedoch jene Beschwerdeprämisse nicht zu ersetzen, weil sie keine Aktualisierung des seinerzeitigen prozessualen Parteiwillens bedeutet.

5.2 Soweit die Mängelrügen (Z 5) gegen die Feststellung des zuvor wiedergegebenen entscheidungswesentlichen Sachverhalts gerichtet sind, gehen sie fehl.

5.2.1 Mit Bezug auf das Ausbooten der Firma R*** hat das Erstgericht (US 40 vso) ohnedies gar nicht festgestellt, daß S*** sich als deren Subunternehmer ausgegeben habe (NB-S 5/6, 9); ein für E*** neben der Bereitschaft des Genannten, für ihn persönlich bei anderen Objekten billig zu arbeiten, zusätzlich wirksames Motiv für dieses Ausbooten aber konnte es durchaus ohne Verstoß gegen die Denkgesetze oder gegen allgemeine Lebenserfahrung darin erblicken (US 39 vso f., 41), daß er mit S*** - unbeschadet der letztlichen Durchsetzbarkeit seiner Ansprüche auch bei einem Fortbestand des Vertrages mit dem ursprünglichen Bestbieter - jedenfalls "ohne Schwierigkeiten" sein anteiliges 7 %-iges Honorar aus dem Betreuungsvertrag mit der Gemeinde verrechnen konnte, wogegen R*** letzteres infolge des versehentlichen Unterbleibens eines entsprechenden Hinweises an ihn nicht in sein Anbot hatte einkalkulieren können (im NB-Pkt 4.).

5.2.2 Die Konstatierung der inkriminierten Absprache zwischen E*** und S*** über die Lieferung nicht ausschreibungskonformer minderwertiger Ware zu überhöhten Preisen (US 41) findet sehr wohl in Verfahrensergebnissen Deckung (US 41 vso, 42 vso bis 43 vso, 45 f.), und zwar in den Geständnissen, die der Letztgenannte bei der Gendarmerie (ON 97) und - ohne zwischenzeitige Verhaftung - fünf Tage später vor dem Untersuchungsrichter (ON 99) abgelegt hat, in Verbindung mit den von den Sachverständigen K*** (ON 94) und S*** (ON 160, S 217 f./X) erstatteten Gutachten (im NB-Pkt 4.; NB-S 9); von einer unrichtigen Wiedergabe von Verantwortungen der Angeklagten E*** - auf die sich das Schöffengericht im hier relevierten Zusammenhang (US 43) gar nicht berufen hat - oder S*** (S 484 f./VII), die letzterer nunmehr anders zu deuten versucht, also von einer Aktenwidrigkeit, kann dabei keine Rede sein (NB- S 9).

Eine spezielle Erörterung des - zudem in der Hauptverhandlung gar nicht verlesenen (S 224/X) - Schreibens des Angeklagten S*** an die Gemeinde zu Handen der B***-P***, "Herrn Ing.E***", vom 3. Februar 1982 (S 347/VII) jedoch, mit dem er im Gegensatz zum angehefteten Leistungsverzeichnis (S 349/VII) nicht "I a Kiefernholz, ohne Äste, Risse oder sonst. Fehler, gerade gewachsen und feinjährig, damit diese Fenster naturbelassen werden können", sondern nur "Fichte" anbot, war hiezu im Hinblick darauf entbehrlich, daß er mit seinem (trotz des späteren Widerrufs dem Urteil zugrundegelegten: US 43 vso, 46 f.) Geständnis beim Untersuchungsrichter auch ausdrücklich zugegeben hat (S 485 bis 487/VII), die nicht ausschreibungskonforme Durchführung von an ihn vergebenen Arbeiten sei durchwegs im Einvernehmen mit E*** geschehen, die Rechnungen seien nichtsdestoweniger jeweils nach ihrer Prüfung durch die B***-P*** von der Gemeinde bezahlt worden, und er sehe den Vorwurf einer genau darin gelegenen zusammenwirkend betrügerischen Vorgangsweise zum Nachteil des Bauherrn ein (NB-S 9). Die Bezugnahme auf ein angeblich dem zuwiderlaufendes, für die Erteilung eines regulären Auftrags an S*** zur Herstellung der Fenster in "Fichte" sprechendes Ergebnis des "gesamten Beweisverfahrens" hinwieder ist mangels Substantiierung einer (weitergehenden) sachbezogenen Erörterung zugänglich (NB-S 6, 9).

Die Annahme einer der in Rede stehenden Absprache zugrunde gelegenen Erwartung beider Beschwerdeführer schließlich, daß es bei der Abnahme der von S*** zu liefernden "minderen Qualität" durch die B***-P*** keine "Probleme" geben werde (US 41 f., 43 vso), hat das Erstgericht sehr wohl begründet (US 41 vso iVm 32 vso bis 33 vso), und zwar mit einem "gewissen Abhängigkeitsverhältnis" der damit befaßten Personen zu E***, die - wie es an anderer Stelle konstatierte (US 33 vso, 74 vso) - beim Mitangeklagten Dipl.Ing.J*** sogar bis zur Erstattung eines Gefälligkeitsgutachtens ging (NB-S 8/9).

Mit Hinweisen auf - im Urteil ohnehin berücksichtigte (US 43 vso: "weitestgehend" unbeanstandet; US 45 vso: "nur in geringstem Umfang" beanstandet) - geringfügig doch vorgenommene Bemängelungen durch die B***-P*** sowie auf die (zufolge des faktischen Einflusses des Bürgermeisters F*** als unaktuell angesehene: US 41) Möglichkeit von Mängelrügen und Zahlungsverweigerungen durch Gemeinderat, Kassier und Bauausschuß wird dementgegen nur der (keine formellen Begründungsmängel zur Darstellung bringende und deshalb hier unbeachtliche) Versuch einer Bekämpfung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung unternommen (NB-S 8/9).

Mit Rücksicht auf die darnach mängelfrei festgestellte Absprache zwischen E*** und S*** aber betrifft die im gegebenen Zusammenhang zudem bekämpfte Konstatierung (US 41 vso), daß letzterer (auch) die schriftlichen Ausschreibungsunterlagen vom Erstgenannten schon am 16.Februar 1982 erhielt, keine im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes entscheidende Tatsache (NB-S 3, 6, 7/8).

5.2.3 Ein mit dem Wesen eines Ausschreibungsverfahrens unvereinbares Zuschieben von Aufträgen an S*** erblickte das Schöffengericht mit Recht auch darin, daß E*** dann, wenn jener (trotz Vorausinformation über die Höhe der Konkurrenzanbote) nicht Bestbieter war, den Offerten der übrigen Bieter den (mangels vorausgegangener Hinweise an sie von ihnen nicht berücksichtigten) 7 %-igen Honorar-Anteil der B***-P*** hinzuschlug, den S*** jeweils bereits einkalkuliert hatte (US 41 vso f.). Mit dem Einwand, daß die Gemeinde hiedurch keinen Schaden erleiden konnte, weil dieses Honorar den Preisen der Konkurrenten im Ergebnis berechtigterweise zugeschlagen wurde, wird geflissentlich verkannt, daß den Beschwerdeführern im hier zu erörternden Faktum ja nicht ein schon in der Annahme der Anbote des Angeklagten S*** gelegener Vermögensnachteil der Gemeinde angelastet wird, sondern vielmehr ein aus der später mangelhaften, nicht ausschreibungskonformen Erfüllung der Verträge durch letzteren entstandener Schaden, der jeweils durch das Zuschanzen der Vergabe an ihn tatplangemäß ermöglicht werden sollte (im NB-Pkt 4., NB-S 8); dementsprechend ist auch der Vorwurf einer Widersprüchlichkeit des Urteils insofern, als einerseits die (im Betreuungsvertrag zwischen der Gemeinde und E*** begründete) Korrektheit der Einrechnung des B***-P***-Honorars in die von den Offerenten angebotenen Einheitspreise anerkannt, anderseits aber dessen kalkulationsmäßiger Berücksichtigung durch S*** ein "betrügerischer Vorsatz" unterstellt werde, durchaus verfehlt (NB-S 7).

Gleichermaßen trifft es nicht zu, daß das Erstgericht (US 42 f.) dem zuletzt genannten Angeklagten in Ansehung "der qualitativ schlechten Arbeit der Wandverschalung (Hineinschlagen von Messingschrauben usw.)" einerseits zubillige, er habe damit nichts zu tun, daß es ihn anderseits aber "als Schadenverursacher hinstelle" und sich in bezug auf die Schadenshöhe insoweit "den SV-Gutachten unterwerfe" (NB-S 3, 7); denn dazu hat es deutlich genug zum Ausdruck gebracht, daß es - dem der Schadensberechnung letztlich allein zugrunde gelegten (US 44 f., 45 vso f.) Gutachten des Sachverständigen S*** (S 214; 5, 207, 216 f./X) folgend - den Beschwerdeführern die Beschädigung der Messingschrauben ohnehin nicht zurechnete, sondern lediglich das Fehlen einer Unterkonstruktion und die Preisüberhöhung für die Vertäfelung an sich.

5.2.4 Einwände gegen die Schadensermittlung durch den Sachverständigen K*** gehen im Hinblick darauf ins Leere, daß sich das Schöffengericht hiebei, wie soeben erwähnt, letzten Endes ausschließlich auf das Gutachten des Sachverständigen S*** stützte (NB-S 3, 7).

Jener aber hat darin deutlich genug zum Ausdruck gebracht (S 499/IX, 5, 7, 218 f./X), daß sich zwar der als Ansatzpunkt für die Berechnung der mängelbedingten Wertminderung der vom Angeklagten S*** im FZZ verrichteten Tischlerarbeiten angenommene Abzug von vorerst 15 % nur auf den beanstandeten Teil dieser Leistungen, und zwar die Fenster, die Außentüren sowie die Wandverschalung, bezog und auch davon nur die Qualität der Ausführung betraf, daß sich aber der letztlich als angemessen erachtete Abwertungsfaktor von insgesamt 27 % unter Berücksichtigung auch der Minderwertigkeit des Materials sowie der Beeinträchtigung des Gesamteindrucks aller zu beurteilenden Tischlerarbeiten durch die festgestellten Mängel - mit Bezug auf den zuletzt relevierten Aspekt folgerichtig - auf die Summe sämtlicher bezahlten Rechnungsbeträge erstreckte; von einer Undeutlichkeit oder Widersprüchlichkeit des Gutachtens kann in jenem Belang keine Rede sein (im NB-Pkt 5.).

Soweit aber der Angeklagte E*** dieser Bewertung entgegenhält, der Sachverständige übersehe dabei, daß die darnach erheblich überhöhten Preise den "im freien Wettbewerb ermittelten" Bestbieter-Preisen entsprächen und daß in den von ihm eingeholten Vergleichsanboten der Honorar-Anteil der B***-P*** nicht berücksichtigt sei, übersieht er seinerseits, daß die bekämpfte Annahme einer Preisunangemessenheit, bei der auf die relevierte Honorar-Vergütung sehr wohl Bedacht genommen wurde (S 499/IX, 5, 219/X), auf gravierenden Qualitätsmängeln sowohl des Materials als auch der Ausführung beruht, die seinen - zudem keineswegs im Weg eines reellen Wettbewerbs erstellten - Anboten durchaus nicht zugrunde lagen (im NB-Pkt 5.).

Ohne Bedeutung hinwieder ist es, daß das Schöffengericht den von der B***-P*** zur Bezahlung an S*** freigegebenen Rechnungsbetrag im Urteilsspruch (US 2 vso) mit 1,220.402,61 S (Gutachten S***, S 7/X) und in den Gründen (US 42 vso) mit 1,220.492,61 S (Gutachten K***, S 425/VII) bezifferte sowie im Tenor irrig mit dem an den Genannten tatsächlich ausbezahlten gleichsetzte, der in Wahrheit aber (nach beiden Gutachten, S 425/VII und S 7/X) nur 901.886,04 S zuzüglich Mehrwertsteuer (in nicht ersichtlicher Höhe) betrug; denn den Betrag des durch die Auszahlung entstandenen Differenzschadens im Ausmaß der mängelbedingten Wertminderung (um 27 %) mit etwa 245.000 S als (strafrechtlich allein relevanten) Mindestschaden entnahm es (immerhin im Ergebnis richtig) aus dem Gutachten des Sachverständigen S*** (S 7, 219/X), der ihn ohnehin nur aus der (kleineren) tatsächlichen Auszahlungs-Summe berechnete (im NB-Pkt 5.; NB-S 11).

5.2.5 Inwiefern die Behebbarkeit und Auffälligkeit der von den Sachverständigen festgestellten Ausführungsmängel, die "quantitative" Mängelfreiheit der hier interessierenden Tischlerarbeiten und der Umstand, daß die Preise für die ausgeschriebene Qualität angemessen gewesen wären (NB-S 7), für die eingangs wiedergegebenen entscheidenden Sachverhaltsfeststellungen von Bedeutung sein sollten, ist dem darauf bezogenen Beschwerdevorbringen ebensowenig zu entnehmen wie eine derartige Relevanz der zweimaligen Verwendung des Ausdrucks "Provision" im Urteil (US 39 vso) anstatt der im folgenden (US 40, 41 vso, 42 vso, 43) ohnehin regelmäßig gebrauchten Bezeichnung "Honorar" für das der B***-P*** aus dem Betreuungsvertrag zugestandene Entgelt (im NB-Pkt 1.).

Gleiches gilt für den (an sich berechtigten) Vorwurf, das Erstgericht habe sich mit der Verantwortung des Angeklagten E*** "praktisch" (gemeint wohl: inhaltlich konkret) nicht auseinandergesetzt (im NB-Pkt 1.); insoweit ist die Mängelrüge demnach einer (in Ansehung einer Relevanz des geltend gemachten Mangels) sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich. Die Unrichtigkeit der Beschwerdeansicht schließlich, daß die wörtliche Übernahme verschiedener Passagen aus der Anklageschrift (einschließlich ihrer Fehler) in die Entscheidungsgründe nicht die Erläuterung einer "durch richterliche Kognition geschöpften" Entscheidung, sondern eine bloße Scheinbegründung bedeute, ist bereits (oben unter 2.) dargetan worden (im NB-Pkt 1.).

5.3 Nicht zielführend sind aber auch die von den Beschwerdeführern erhobenen Tatsachenrügen (Z 5 a), mit denen sie im wesentlichen

-

gegen die Auslegung des von S*** bei der Gendarmerie sowie vor dem Untersuchungsrichter abgelegten Geständnisses und gegen die positive Beurteilung von dessen Beweiswert (NB-Pkt 3.; NB-S 11/12, 13);

-

gegen die Annahme einer Motivation des Angeklagten E*** zum Ausbooten der Firma R*** (auch) deswegen, weil in deren Anbot der 7 %-ige Honorar-Anteil der B***-P*** nicht habe berücksichtigt werden können (NB-Pkt 2.);

-

gegen die Feststellung der inkriminierten Preisabsprache zwischen ihnen; gegen die für sie negative Auswertung einer von ihnen gemeinsam realisierten 10 %-igen Preiserhöhung zu dem der Firma R*** abgenommenen und auf S*** übertragenen ersten Auftrag; und gegen die gleichfalls negative Bewertung der Begleitumstände zu den späteren Auftragsvergaben an den Letztgenannten (im NB-Pkt 4.; NB-S 12/13); sowie

-

gegen die konstatierte Höhe der von der B***-P*** ohne weitere Bedingungen zur Bezahlung an S*** freigegebenen Rechnungssumme und gegen die Berechnung des Minderwertes von dessen Leistungen (NB-Pkt 5.; NB-S 13/14)

remonstrieren.

Denn eine eingehende Überprüfung der Akten mit Bedacht auf diese Beschwerdeeinwände führte in bezug auf die Richtigkeit der dem hier angefochtenen Schuldspruch zugrunde gelegten, einleitend zusammengefaßten entscheidenden Tatsachen zu keinen erheblichen Bedenken.

5.4 Die Rechtsrügen (Z 9 lit a) beider Beschwerdeführer schließlich lassen eine gesetzmäßige Ausführung vermissen.

5.4.1 Der Angeklagte E*** setzt sich nämlich mit dem Versuch, eine Negierung seiner strafrechtlichen Verantwortung für die "Freigabe der Tischlereirechnungen" aus dem Unterbleiben von Feststellungen dahin abzuleiten, daß er Mitarbeitern die konkrete Weisung erteilt habe, "Arbeiten der Firma S*** großzügig zu beurteilen, Fehler zu übersehen und die Rechnungen ohne nähere Prüfung zur Auszahlung freizugeben", über die Konstatierung seiner zuvor (unter 5.2.2) erörterten, das Fehlen einer effizienten Bauaufsicht und Rechnungskontrolle durch die B***-P*** voraussetzenden Betrugs-Absprache mit S*** vollends hinweg (NB-Pkt 6.). Materiellrechtliche Nichtigkeitsgründe können aber nur durch einen Vergleich des gesamten maßgebenden Urteilssachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz prozeßordnungsgemäß dargetan werden.

Nach der als erwiesen angenommenen Absprache aber bedurfte es, wie der Vollständigkeit halber vermerkt sei, zur Realisierung des mit dem Vorsatz, die Täter unrechtmäßig zu bereichern, und mit Schädigungsvorsatz gegenüber der Gemeinde geplanten Vorhabens, letztere über die Mangelhaftigkeit der Arbeiten hinwegzutäuschen, keineswegs einer konkreten Einflußnahme des Beschwerdeführers auf seine Angestellten: genug daran, daß er darnach in Kenntnis der abgesprochenen Minderwertigkeit der von S*** erbrachten Leistungen deren weitestgehende Nichtbeanstandung durch die B***-P*** - die er aus welchen Gründen auch immer nach dem normalen Verlauf der Dinge erwarten konnte - als deren Geschäftsführer der Gemeinde gegenüber vertrat. Von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten E*** bloß "für allfällige Fehler des die Bauaufsicht besorgenden technischen Personals der B***-P***", in Ansehung deren er - unter dem unzutreffenden Aspekt eines Begründungsmangels (Z 5) der Sache nach - einen Rechtsirrtum reklamiert, kann daher nach den Urteilsfeststellungen keine Rede sein.

5.4.2 Gleichermaßen übergeht der Angeklagte S*** mit der - hilfsweise als Mängelrüge (Z 5) deklarierten sowie zudem in deren Ausführung erhobenen, jedoch durchwegs auf das Vorliegen materiellrechtlicher Feststellungsmängel abzielenden - Behauptung des Fehlens ausreichender Konstatierungen über seinen nach § 146 StGB tatbestandsmäßigen Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz sowie über sein vorsätzliches Zusammenwirken mit E*** rundweg sämtliche eingangs wiedergegebenen (und wie dargetan unbedenklichen) Urteilsfeststellungen, nach denen er jeweils vorsätzlich die Gemeinde durch die Vorlage überhöhter Rechnungen, die von E*** absprachegemäß nicht beanstandet wurden, über das Nichterbringen preisangemessener Leistungen täuschte sowie dadurch zu Zahlungen veranlaßte, auf die er im Ausmaß der Wertdifferenz keinen Anspruch hatte und um die demzufolge er unrechtmäßig bereichert und die Gemeinde stoffgleich am Vermögen geschädigt wurde (NB-S 5/6, 10). Solcherart und mit der Bezugnahme auf eine angebliche Nichtvornahme sonstiger Täuschungshandlungen seinerseits gegenüber der Gemeinde (NB-S 5/6) geht demnach auch er nicht vom Urteilssachverhalt aus.

Ergänzend dazu mißdeutet er den Aussageinhalt jener (in der Tat nicht sehr glücklich formulierten) Urteilspassage (US 81 vso), mit der für sämtliche Betrugs-Fakten zusammenfassend resümiert wird, daß die Angeklagten mit Schädigungsvorsatz gehandelt haben "mußten" (soll heißen: müssen), als eine im Hinblick auf das Fehlen ausreichender Feststellungen inhaltsleere rechtliche "Scheinbegründung", wogegen das Schöffengericht damit in Wahrheit - nach dem (in der Beschwerde verschwiegenen) Zusammenhang der betreffenden Argumentation unmißverständlich - die logische Stringenz der in den einzelnen Fakten jeweils aus der Art der Tathandlungen abgeleiteten tatsachenmäßigen Schlußfolgerungen auf den (jeweiligen) Schädigungsvorsatz der Täter umschrieb (NB-S 10). Mit der Behauptung weiterer "Feststellungsmängel" aber macht dieser Beschwerdeführer (mit inhaltlichem Bezug auf das inkriminierte Täuschungsverhalten sowie auf die Schadensberechnung) überhaupt nur Umstände geltend, mit denen er den vom Erstgericht als erwiesen angenommenen Sachverhalt in Frage zu stellen trachtet, die er dementsprechend im wesentlichen bereits mit der (insoweit auch hier "aushilfsweise" erhobenen) Mängelrüge (Z 5) ins Treffen geführt hat und die daher schon in deren Erledigung (oben unter 5.2) erörtert wurden (NB-S 10/11).

6. Zu den Fakten IV 1 und 2

wird dem Angeklagten E*** angelastet, daß er in Hausmannstätten als leitender Angestellter der B***-P*** deren Vermögen wirklich verringert und dadurch die Befriedigung von deren Gläubigern vereitelt oder geschmälert habe, indem er

1. am 5.November 1982 (nachträglich) die "Finanzierung" eines vom "Hausmannstättner Eigenheim- und Wohnungseigentumsverein" (kurz: Verein) der Margarethe D*** abgekauften Grundstücks übernahm, mit dessen Preis der eines anderen, zuvor von ihm persönlich - und zwar weit unter dem Verkehrswert - ebenfalls der Genannten abgekauften Grundstücks (seitens der Verkäuferin) kalkulationsmäßig verbunden gewesen war, wobei er durch die Tat mindestens 1 Mill S Schaden herbeigeführt habe; und

2. vom 22.Juli 1982 bis zum 23.Jänner 1987 überhöhte Planungshonorare des "Ing.Alfred E***-Planungsbüros" anerkannte, denen "Scheinrechnungen", und zwar für die Zeit vom 22. bis zum 30. Juli 1982 über 690.000 S, für das Jahr 1983 über 762.207,50 S, für das Jahr 1984 über 468.139,50 S und für das Jahr 1985 über 1,445.000 S, zugrunde lagen, wobei der ziffernmäßig nicht bekannte Schaden 100.000 S bei weitem übersteige.

Zum Faktum 1 hat aber das Schöffengericht über den Inhalt der die inkriminierte Übernahme der "Finanzierung des ... gekauften Grundstücks" durch die B***-P*** betreffenden Vereinbarung vom 5. November 1982, von der es nicht einmal erwähnte, mit wem sie abgeschlossen wurde (US 74), und von der es an anderer Stelle dementgegen annahm, sie habe sich (zwar auf sämtliche Nebenkosten, aber) nur auf einen "Teil der Finanzierung" erstreckt (US 75), keinerlei Feststellungen getroffen.

Dementsprechend ist den Entscheidungsgründen nicht zu entnehmen, zu welchen vermögenswerten Leistungen die Gesellschaft durch diese Vereinbarung überhaupt verpflichtet wurde und auf welche Gegenleistungen und/oder Sicherstellungen sie darnach Anspruch hatte. Auch in Ansehung der folgenden Abwicklung der in Rede stehenden "Finanzierungs"-Übernahme ergibt sich aus der Urteilsbegründung lediglich, daß die B***-P*** einen ursprünglich vom Käufer aufgenommenen Kontokorrentkredit zurückzahlte und daß ihre letztliche Forderung gegen den Verein in der Höhe von 1,239.602,30 S uneinbringlich sei (US 74, 75); die schon im Hinblick darauf, daß der seinerzeitige Kontokorrentkredit hypothekarisch sichergestellt gewesen war (US 73 vso f.), naheliegende Frage nach dem allfälligen Bestand oder nach Gründen für den Nichtbestand oder für die Unwirksamkeit einer Besicherung jener Forderung bleibt dabei abermals unerörtert.

Angesichts der solcherart völlig unzulänglichen Konstatierungen zur objektiven Tatseite geradezu folgerichtig hat das Erstgericht außerdem bloß mit Bezug auf ein nach dem Abverkauf einer Teilfläche am 29.Dezember 1983, also nach mehr als einem Jahr, auf der Liegenschaft haftendes Pfandrecht, zu dessen wirtschaftlicher Aktualität es im übrigen gleichfalls nicht Stellung nahm, für erwiesen gehalten, daß dem Beschwerdeführer deswegen die Uneinbringlichkeit der B***-P***-Forderung gegen den Verein klar gewesen sei (US 75), ohne über seinen die Folgen der "Finanzierungs"-Übernahme in Ansehung einer etwaigen Gläubigerschädigung betreffenden Vorsatz zur Tatzeit Feststellungen zu treffen.

Da demgemäß die dem Urteil zugrunde liegenden Konstatierungen keinesfalls zu einer abschließenden Beurteilung des hier aktuellen Anklagevorwurfs dahin ausreichen, ob E*** durch die ihm zur Last gelegte Vereinbarung (und deren Realisierung) vorsätzlich das Vermögen der B***-P*** mangels wirtschaftlich äquivalenter Gegenleistungen und/oder Sicherstellungen wirklich verringert hat (Z 9 lit a), ist auch dazu die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden.

Nicht anders verhält es sich mit dem Schuldspruch zum Faktum 2, bei dem das Schöffengericht von der unrichtigen Rechtsansicht ausging, daß sich bei einer überschuldeten GesmbH bereits das Anerkennen nicht bestehender Verbindlichkeiten zum Nachteil der Gläubiger auswirke, sodaß schon ein derartiges Verhalten als wirkliche Verringerung des Gesellschaftsvermögens zumindest eine Schmälerung der Gläubigerbefriedigung mit sich bringe (US 70 vso f.). Im Gegensatz zu den übrigen Begehungsarten einer wirklichen Vermögensverringerung im Sinn des § 156 Abs. 1 StGB, denen zufolge das tatgegenständliche Vermögensobjekt als Aktivum sogleich aus dem Kreis der dem Zugriff der Gläubigerschaft ausgesetzten Vermögenswerte des Schuldners effektiv ausscheidet, bewirkt nämlich das Anerkennen einer nicht bestehenden Forderung keine direkte Schmälerung dieses Befriedigungsfonds, sondern vielmehr bloß dessen mittelbare Beeinträchtigung durch eine Vermehrung der Passiven und damit zunächst lediglich eine Verkürzung der potentiellen Anteile der einzelnen Gläubiger (gleichwie der Gläubigergesamtheit) an der in ihrem Umfang unverändert bleibenden Befriedigungsmasse. Dementsprechend verbleibt die Schmälerung oder Vereitelung der Gläubigerbefriedigung, einen darauf gerichteten Tätervorsatz vorausgesetzt, in solchen Fällen solang im Versuchsstadium (§ 15 StGB), bis der durch die ungerechtfertigte Anerkennung seiner Forderung Begünstigte jene tatsächlich realisiert oder doch immerhin, vor allem etwa durch ihre Geltendmachung im Weg der Exekution oder eines Insolvenzverfahrens, gegenüber den Gläubigern effektuiert.

Dazu jedoch hat das Erstgericht, von seiner verfehlten Rechtsmeinung ausgehend, insofern keine hinreichenden Feststellungen getroffen (Z 10), als es zwar annahm, der Beschwerdeführer habe der B***-P*** unter Ausstellung "überhöhter" und "fingierter" Honorarnoten nicht nur buchmäßig, sondern auch faktisch "Gewinne" (ersichtlich gemeint: Einkünfte) entzogen (US 69 vso bis 71, 72, 75 vso bis 77 vso), hiebei aber zur Höhe dieser tatsächlichen Zahlungen nicht Stellung nahm und sich sogar zum Ausmaß der bloß buchmäßigen Anerkennung von in Wahrheit nicht existenten Forderungen mit den Konstatierungen begnügte, die betreffenden Honorarnoten seien "überwiegend" Scheinrechnungen gewesen (US 70 f., 76 f.) und (US 4) der "ziffernmäßig nicht bekannte" Schaden habe den - zur Zeit der Urteilsfällung als Wertgrenze gar nicht mehr aktuell gewesenen - Betrag von 100.000 S "bei weitem" überstiegen. Im zweiten Rechtsgang wird das Schöffengericht außerdem in bezug auf die subjektive Tatseite (US 75 bis 76, 77 f.) gegebenenfalls mitzuberücksichtigen haben, aus welchen Erwägungen E*** von der B***-P*** buchmäßig anerkannte, jedoch nicht beglichene Forderungen auch in der Folge weder realisierte noch im Insolvenzverfahren geltend machte.

7. Zu den Fakten II A und B

trifft die Angeklagten E*** und F*** der Vorwurf,

(A) F*** habe am 22.Juli und vor dem (sollte heißen: am - vgl S 357/IV) 14.Oktober 1983 in Ehrenhausen als Bürgermeister dieser Gemeinde durch das Ausstellen von Bestätigungen gemäß § 8 Abs. 4 StartWG, wonach das Gebäude des Alfred E*** in Ehrenhausen 36 verbesserungs- und erhaltungswürdig sei, obwohl es sich zum Teil um einen abbruchreifen, morschen Holzschuppen gehandelt habe, als Beamter in einer öffentlichen Urkunde, deren Ausstellung in den Bereich seines Amtes fiel, eine Tatsache (gemeint: das Fehlen jenes Förderungs-Hindernisses) mit dem Vorsatz fälschlich beurkundet, daß die Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis der (betreffenden) Tatsache (und damit) des Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen gebraucht werde; sowie

(B) E*** habe F*** vor dem 22.Juli und vor dem 14. Oktober 1983 dazu bestimmt, diese in seinem alleinigen Interesse

gelegene strafbare Handlung auszuführen.

Mit ihren Mängelrügen (Z 5) gegen die den nunmehr in Rede stehenden Schuldsprüchen zugrunde liegende Feststellung, bei dem Gebäude in Ehrenhausen 36 habe es sich um einen abbruchreifen, morschen Holzschuppen gehandelt (US 49, 50), sind die genannten Angeklagten im Recht.

Denn dabei hätte sich das Schöffengericht auch mit jenen ihr zuwiderlaufenden Bekundungen des Zeugen M*** auseinandersetzen müssen, auf Grund deren es als erwiesen annahm, letzterer habe bei einer Besichtigung des Objektes dem Angeklagten E*** mitgeteilt, daß (immerhin) die Möglichkeit bestehe, in dem betreffenden Schuppen zwei (ebenerdige) Startwohnungen zu schaffen, und daß lediglich eine (ins Auge gefaßte) Aufstockung (als Neubau) nicht im Rahmen des StartWG gefördert werden könne (US 49 vso); scheint doch der Genannte, einer der zuständigen Fachreferenten des Bundesministeriums für Bauten und Technik, darnach - im Hinblick darauf, daß nach § 8 StartWG eine Objektförderung ausschließlich zur Verbesserung von Wohnungen oder zur Umwandlung sonstiger Räume in Startwohnungen gewährt werden darf - nicht von einer Abbruchreife dieses Gebäudeteiles ausgegangen zu sein.

Die zufolge der Nichterörterung des relevierten Verfahrensergebnisses nur unvollständig begründete bekämpfte Konstatierung ist deswegen entscheidungswesentlich, weil dem Ausstellen der (in Ansehung ihres übrigen Aussageinhalts bloß als begutachtende W

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten