Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §73 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/06/0192 2005/06/0121 2005/06/0122Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerden
1. des Ing. GR in N an der L, und 2. des Dipl. Ing. AW in W, beide vertreten durch Dr. Alfred Pribik, Rechtsanwalt in 1120 Wien, Aichholzgasse 6, gegen die Bescheide des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie 1. vom 6. Oktober 2004, Zl. BMVIT-326.600/0005-II/ST3/2004 (erstangefochtener Bescheid; die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers ist zur Zl. 2004/06/0191, jene des Zweitbeschwerdeführers zur Zl. 2004/06/0192 protokolliert), und 2. vom 28. Februar 2005, Zl. BMVIT- 326.600/0006-II/ST3/2005 (zweitangefochtener Bescheid; die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers ist zur Zl. 2005/06/0121, jene des Zweitbeschwerdeführers zur Zl. 2005/06/0122 protokolliert), betreffend jeweils Enteignung nach dem Bundesstraßengesetz (mitbeteiligte Partei in beiden Verfahren: B, vertreten durch die ASFINAG Baumanagement GmbH in 1010 Wien, Rotenturmstraße 5-9),
Spruch
I. den Beschluss gefasst: römisch eins. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerden werden insoweit zurückgewiesen, als mit ihnen die Festsetzung der Höhe der Entschädigungssumme bekämpft wird;
II. zu Recht erkannt: römisch zwei. zu Recht erkannt:
1. Der Spruchpunkt II. des erstangefochtenen Bescheides wird insofern wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als damit Teilflächen der Grundstücke Nr. 94 und 167 der EZ 4 KG R enteignet wurden. 1. Der Spruchpunkt römisch zwei. des erstangefochtenen Bescheides wird insofern wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als damit Teilflächen der Grundstücke Nr. 94 und 167 der EZ 4 KG R enteignet wurden.
Im Übrigen werden die Beschwerden (soweit sie nicht schon als unzulässig zurückgewiesen wurden) als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenersatzbegehren des Zweitbeschwerdeführers wird abgewiesen.
2. Die Beschwerden gegen den zweitangefochtenen Bescheid werden (soweit sie nicht schon als unzulässig zurückgewiesen wurden) als unbegründet abgewiesen.
Jeder Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 356,15 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer (Miteigentümer) von Grundstücken, die für den Bau S 1, Wiener Außenringschnellstraße, in Anspruch genommen werden sollen (Anm.: in der Folge werden die jeweiligen Katastralgemeinden nicht angeführt).Die Beschwerdeführer sind Eigentümer (Miteigentümer) von Grundstücken, die für den Bau S 1, Wiener Außenringschnellstraße, in Anspruch genommen werden sollen Anmerkung, in der Folge werden die jeweiligen Katastralgemeinden nicht angeführt).
Mit Antrag vom 29. Jänner 2003 (bei der Behörde eingelangt am
4. Februar 2003) beantragte der B, (damals) vertreten durch die
ÖSAG - Österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen -
Gesellschaft m.b.H., die Enteignung verschiedener Grundflächen,
und zwar
"EIGENTÜMERGEMEINSCHAFT I
(...)
Herr (Zweitbeschwerdeführer)
......................
1/4 Anteil
Herr (Erstbeschwerdeführer)
......................
1/4 Anteil
KG ...
EZ 714, Grundstück Nr. 415/1, im Ausmaß von 920 m2
KG ...
EZ 714, Grundstück Nr. 416/1, im Ausmaß von 920 m2
EIGENTÜMERGEMEINSCHAFT II
Herr (Zweitbeschwerdeführer)
......................
1/2 Anteil
Herr (Erstbeschwerdeführer)
......................
1/2 Anteil
KG ...
EZ 4, Grundstück Nr. 94, im Ausmaß von 526 m2
KG ...
EZ 4, Grundstück Nr. 139, im Ausmaß von 1.862 m2
KG ...
EZ 4, Grundstück Nr. 167, im Ausmaß von 1.714 m2"
Mit Eingabe vom 14. März 2003 wurden unter anderem acht Teilungspläne nachgereicht.
Mit weiterem Antrag vom 31. März 2003 (bei der erstinstanzlichen Behörde eingelangt am 3. April 2003) begehrte die mitbeteiligte Partei die Enteignung von weiteren, den Beschwerdeführern je zur Hälfte gehörenden Grundflächen, nämlich:
"KG ...,
EZ 217, Grundstück Nr. 439, im Ausmaß von 3.978 m2"
Mit Eingabe vom 2. April 2003 legte die mitbeteiligte Partei unter anderem Planausschnitte im Maßstab 1:2000 vor, in denen auf einem Abdruck eines Katasterplanes (unter anderem) die vorgesehene Trassierung der S 1 (hier samt der Anschlussstelle R) eingezeichnet ist; in den in den Verwaltungsakten befindlichen Stücken sind die in Anspruch genommenen Grundstücke Nr. 94, 139, 167 und 439 farblich hervorgehoben (nicht auch die Grundstücke Nr. 415/1 und 416/1; deren Situierung ergibt sich ua. aus dem später vorgelegten Lageplan Nr. 7, der das Gebiet der Anschlussstelle R und auch der L-Straße mit ihrer bestehenden Einmündung in die ? 16 umfasst).
Nach Durchführung einer Verhandlung am 10. April 2003, die seitens der Beschwerdeführer unbesucht blieb, erfolgte eine weitere Verhandlung (Ortsaugenschein) am 16. Juli 2003. Die Beschwerdeführer erklärten dabei auch unter Bezugnahme auf einen Schriftsatz vom 15. Juli 2003, die grundsätzliche Notwendigkeit der Übertragung von Grundeigentum an den B für die Herstellung der S 1 werde nicht in Frage gestellt. Das weitere Vorbringen der Beschwerdeführer lässt sich dahin zusammenfassen, dass aber zahlreiche Unklarheiten bestünden, insbesondere hinsichtlich des Ausmaßes der angesprochenen Flächen (hier seien die zur Verfügung gestellten Unterlagen widersprüchlich), wie auch hinsichtlich der Bewertung (wurde näher ausgeführt); in diesem Zusammenhang stellten die Beschwerdeführer eine Reihe von Anträgen, verschiedene näher bezeichnete Unterlagen beizuschaffen.
Mit Schriftsatz vom 28. Juli 2003 (bei der Behörde eingelangt am 31. Juli 2003) modifizierte die mitbeteiligte Partei den Enteignungsantrag. Angesprochen wurden nun:
EIGENTÜMERGEMEINSCHAFT I
(...)
Herr (Zweitbeschwerdeführer)
......................
1/4 Anteil
Herr (Erstbeschwerdeführer)
......................
1/4 Anteil
KG ...
EZ 714, Grundstück Nr. 415/1, im Ausmaß von 879 m2
KG ...
EZ 714, Grundstück Nr. 416/1, im Ausmaß von 924 m2
EIGENTÜMERGEMEINSCHAFT II
Herr (Zweitbeschwerdeführer)
......................
1/2 Anteil
Herr (Erstbeschwerdeführer)
......................
1/2 Anteil
KG ...
EZ 217 Grundstück Nr. 439 , im Ausmaß von 3.868 m2"
Hinsichtlich der einzulösenden Flächen der
Grundstücke Nr. 94, 139 und 167 blieben, so heißt es in diesem
Schriftsatz weiter, die im Antrag vom 29. Jänner 2003
ausgewiesenen Flächenausmaße unverändert. Die erforderlichen
Teilungspläne "für die zur Enteignung beantragten, geänderten
Flächen" seien in vierfacher Ausfertigung angeschlossen
(Anmerkung: auf die verschiedenen Pläne wird noch zurückzukommen
sein, insbesondere bei der Darstellung des erstangefochtenen
Bescheides).
Aus dem weiteren Verwaltungsgeschehen ist festzuhalten, dass der von der Behörde erster Instanz beigezogene Amtssachverständige ein Gutachten vom 14. Oktober 2003 zur Frage der Bewertung der Flächen und zur gebührenden Entschädigung erstattete.
Mit Schriftsatz vom 18. November 2003 nahm die mitbeteiligte Partei zu verschiedenen Fragen Stellung, unter anderem zum Vorbringen der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 15. Juli 2003 und in der Verhandlung vom 16. Juli 2003. Zu den darin angesprochenen Diskrepanzen in den Angaben zum Ausmaß von Grundflächen heißt es unter anderem, dem "Enteignungsverfahren zu Grunde zu legen sind ausschließlich jene Flächen, die in den durch die Antragstellerin vorgelegten Teilungsplänen ausgewiesen sind". In weiterer Folge heißt es speziell in Bezug auf das Grundstück Nr. 94, es sei unrichtig, dass 11 m2 "fehlen" würden. "Vielmehr ist auf den jedenfalls korrekten Ausweis im Teilungsplan hinzuweisen".
Festzuhalten ist weiters, dass es im Zeitraum zwischen Ende November 2003 bis Jänner 2004 zu Rücksprachen und einem Schriftverkehr zwischen der Behörde und der mitbeteiligten Partei zu Fragen kam, die sich aus dem hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2003, Zl. 2003/06/0078 (betreffend eine Enteignung ebenfalls für die S 1, allerdings im Bereich R), ergeben hatten.
Mit dem an die belangte Behörde gerichteten und bei dieser am 9. Februar 2004 eingelangten Devolutionsantrag vom 5. Februar 2004 begehrte die mitbeteiligte Partei den Übergang der Zuständigkeit auf die belangte Behörde, weil bislang noch keine Entscheidung über den Enteignungsantrag ergangen sei.
Nach Vorlage der Akten durch den Landeshauptmann von W ergänzte die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren unter anderem zur Frage, ob es technisch, wirtschaftlich und unter Berücksichtigung der Umwelt möglich sei, bei der gewählten Art der Bauausführung weniger Grund in Anspruch zu nehmen, was der beigezogene Amtssachverständige in einem Gutachten vom 23. Juli 2004 verneinte. Die belangte Behörde gewährte den Beschwerdeführern Parteiengehör. Die Beschwerdeführer, die schon zuvor in einem Schriftsatz vom 15. Juli 2004 Stellung unter anderem gegen die Berechtigung des Devolutionsantrages bezogen hatten, gaben eine weitere Stellungnahme vom 2. September 2004 ab.
Hierauf hat die belangte Behörde mit dem erstangefochtenen Bescheid (vom 6. Oktober 2004)
I. dem Devolutionsantrag vom 5. Februar 2004 stattgegeben, römisch eins. dem Devolutionsantrag vom 5. Februar 2004 stattgegeben,
II. wie folgt entschieden: römisch zwei. wie folgt entschieden:
"II. Den Anträgen der Republik Österreich, vertreten durch die Österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen - Gesellschaft m.b.H. (ÖSAG), vom 29.1.2003 sowie vom 28.7.2003 auf Enteignung nachstehender Flächen im Eigentum des Herrn (Zweitbeschwerdeführers) sowie des Herrn (Erstbeschwerdeführers), beide vertreten durch ..., zum Zwecke der Errichtung der Wiener Außenring Schnellstraße (S 1) wird gemäß der §§ 17-20 des Bundesstraßengesetzes 1971 i.d.g.F. (BStG 1971) unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes i.d.g.F. wie folgt stattgegeben. "II. Den Anträgen der Republik Österreich, vertreten durch die Österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen - Gesellschaft m.b.H. (ÖSAG), vom 29.1.2003 sowie vom 28.7.2003 auf Enteignung nachstehender Flächen im Eigentum des Herrn (Zweitbeschwerdeführers) sowie des Herrn (Erstbeschwerdeführers), beide vertreten durch ..., zum Zwecke der Errichtung der Wiener Außenring Schnellstraße (S 1) wird gemäß der Paragraphen 17 -, 20, des Bundesstraßengesetzes 1971 i.d.g.F. (BStG 1971) unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes i.d.g.F. wie folgt stattgegeben.
EIGENTÜMERGEMEINSCHAFT I
Herr (Zweitbeschwerdeführer)
......................
1/4 Anteil
Herr (Erstbeschwerdeführer)
......................
1/4 Anteil
KG ...
EZ 714, Grundstück Nr. 415/1, im Ausmaß von 879 m2
KG ...
EZ 714, Grundstück Nr. 416/1, im Ausmaß von 924 m2
EIGENTÜMERGEMEINSCHAFT II
Herr (Zweitbeschwerdeführer)
......................
1/2 Anteil
Herr (Erstbeschwerdeführer)
......................
1/2 Anteil
KG ...
EZ 4, Grundstück Nr. 94, im Ausmaß von 526 m2
KG ...
EZ 4, Grundstück Nr. 139, im Ausmaß von 1.862 m2
KG ...
EZ 4, Grundstück Nr. 167, im Ausmaß von 1.714 m2"
Die der Enteignung unterliegenden Grundflächen sind den
beiliegenden und einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides
bildenden Vermessungsurkunden, angefertigt von dem staatlich
befugten und beeideten Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen
Dipl. Ing. (...), zu entnehmen.
Die oben angeführten Grundflächen werden dauernd und lastenfrei zu Gunsten der Republik Österreich enteignet."
III. die hiefür zustehenden Gesamtentschädigungen festgesetzt und Zahlungsanordnungen getroffen, römisch drei. die hiefür zustehenden Gesamtentschädigungen festgesetzt und Zahlungsanordnungen getroffen,
IV. ausgesprochen, dass über den Enteignungsantrag betreffend das Grundstück Nr. 139 gemäß § 59 Abs. 1 AVG zu einem späteren Zeitpunkt mit einem eigenen Bescheid gesondert abgesprochen werde, und römisch vier. ausgesprochen, dass über den Enteignungsantrag betreffend das Grundstück Nr. 139 gemäß Paragraph 59, Absatz eins, AVG zu einem späteren Zeitpunkt mit einem eigenen Bescheid gesondert abgesprochen werde, und
V. die Anträge der Beschwerdeführer vom 15. Juli 2004 sowie 2. September 2004 abgewiesen. römisch fünf. die Anträge der Beschwerdeführer vom 15. Juli 2004 sowie 2. September 2004 abgewiesen.
Dem erstangefochtenen Bescheid sind als Beilagen unter anderem vier Teilungspläne angeschlossen, und zwar vom 19. Mai 2003 betreffend das Grundstück Nr. 167, vom selben Tag betreffend das Grundstück Nr. 94, vom 27. Juli 2003 betreffend das Grundstück Nr. 439, und vom 18. Juli 2003 betreffend die Grundstücke Nr. 415/1 und Nr. 416/1.
Nach dem Teilungsplan betreffend das Grundstück Nr. 167 soll dieses in die Grundstücke Nr. 167/1 und Nr. 167/2 geteilt werden; letzteres, als Trennstück 1 bezeichnet, umfasst den Bereich zwischen den Grundeinlösegrenzen. Das Ausmaß dieses Trennstückes (künftig: Nr. 167/2) wird mit 1801 m2 beziffert.
Das Grundstück Nr. 94 soll in die Grundstücke Nr. 94/1 und Nr. 94/2 geteilt werden; letzteres (Trennstück 1) umfasst den Bereich südlich der Grundeinlösegrenze bis zur Stadtgrenze; das Flächenausmaß wird mit 559 m2 beziffert.
Das Grundstück Nr. 439 soll in die Grundstücke Nr. 439/1, 439/2 und Nr. 439/3 geteilt werden; letzteres ist der Bereich zwischen den Grundeinlösungsgrenzen und bildet das Trennstück 2 mit einem Flächenausmaß von 3.868 m2.
Die nebeneinander liegenden Grundstücke Nr. 415/1 und Nr. 416/1 sollen wie folgt geteilt werden:
Das Grundstück Nr. 415/1 in die Teilstücke Nr. 415/1 (neu), Nr. 415/5 (das ist der Bereich zwischen den Grundeinlösegrenzen, mit der Bezeichnung Trennstück 3 mit einem Ausmaß von 879 m2) und Nr. 415/4. Das Grundstück Nr. 416/1 soll in die Grundstücke Nr. 416/1 (neu), Nr. 416/5 (das ist der Bereich zwischen den Grundeinlöseg