TE OGH 1989/6/23 16Os22/89

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Veröffentlicht am 23.06.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.Juni 1989 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Walenta und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Maurer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Friedrich Karl L*** wegen des Verbrechens der Notzucht nach § 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 14.April 1989, GZ 18 Vr 361/89-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten gemäß § 285 i StPO dem Oberlandesgericht Graz zugemittelt. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 34-jährige Friedrich Karl L*** des Verbrechens der Notzucht nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 19.Feber 1989 in Klagenfurt "im Rückfall (§ 39 StGB)" Sabine T*** dadurch, daß er mit seinem PKW nachts in eine abgelegene Ausweiche fuhr, ihren Sitz nach hinten klappte, sich auf sie legte, ihr die Hände nach hinten bog und ihr mehrere Schläge in das Gesicht versetzte, sohin mit Gewalt gegen ihre Person, widerstandsunfähig gemacht und sie in diesem Zustand zum außerehelichen Beischlaf mißbraucht.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf die Z 5 und 5 a sowie (nominell auch) 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Entgegen dem Vorbringen in der Mängelrüge (Z 5) haftet dem angefochtenen Urteil die reklamierte Unvollständigkeit nicht an. Denn wenn auch die Bekundung der Zeugin T*** in der Hauptverhandlung (S 103), ihr Leibchen sei zur Gänze zerrissen gewesen, sodaß sie es sich vom Körper ziehen konnte, mit dem Polizeibericht vom 19.Feber 1989 (S 47), wonach die beiden Schulterträger des Leibchens zerrissen waren, nicht vollends übereinzustimmen scheint, so war dennoch diese Bekundung, die sich im übrigen mit den Angaben der Zeugin vor der Polizei deckt (S 10, 11), nicht geeignet, die den Tatrichtern durch die Gesamtheit der ihnen vorliegenden Verfahrensergebnisse vermittelte Sach- und Beweislage, insbesondere soweit es die Würdigung der Beweiskraft der Aussagen der Genannten über den Tathergang betrifft, maßgebend zu verändern, weshalb das von der Beschwerde gerügte Unterbleiben einer gesonderten Erörterung der relevierten Passage keine Unvollständigkeit in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO bildet (vgl Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr 66 a zu § 281 Z 5). Der von der Polizei im Nachhang vorgelegte gynäkologische Untersuchungsbefund (ON 13/S 81) hinwieder, dessen Nichtverwertung im Urteil ebenfalls als Unvollständigkeit gerügt wird, wurde nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls in der Hauptverhandlung nicht verlesen (S 106); daß dieser Befund in den Urteilsgründen nicht erwähnt wird, kann darum schon deshalb keinen Begründungsmangel darstellen (Mayerhofer-Rieder aaO ENr 75 zu § 281 Z 5).

Aber auch von der behaupteten Aktenwidrigkeit kann keine Rede sein. Hat doch das Gericht festgestellt, daß Sabine T*** dem Beschwerdeführer zwar ihren Wohnort (Welzenegg), nicht aber ihre genaue Adresse nannte (US 6), was mit der bezüglichen Aussage der Genannten im Einklang steht (S 100).

Die Mängelrüge geht daher zur Gänze fehl.

In der Tatsachenrüge (Z 5 a) werden keine aktenkundigen Umstände dargetan, die geeignet sein könnten, schwerwiegende Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld des Beschwerdeführers zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Die bezüglichen Beschwerdeausführungen zielen vielmehr nur darauf ab, die Beweiskraft der Bekundungen der Zeugin T***, der das Schöffengericht vor allem auch aufgrund des von ihr in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks Glauben schenkte (US 10, 11), anzuzweifeln. Daß es durchaus möglich ist, mit einer Hand die beiden Hände des Opfers hinter dessen Kopf zusammenzuhalten und zugleich mit der anderen Hand dessen Jeans zu öffnen, bedarf nach forensischer Erfahrung keiner weiteren Erörterung. In der Rechtsrüge (Z 9 a) schließlich wird (abermals) reklamiert, daß das Gericht den gynäkologischen Untersuchungsbefund im Urteil nicht berücksichtigt habe, womit der Sache nach (neuerlich) eine Unvollständigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen behauptet wird, worauf schon bei Erledigung der Mängelrüge erwidert wurde.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als zur Gänze offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen das Oberlandesgericht Graz zuständig ist (§ 285 i StPO). Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E17649

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0160OS00022.89.0623.000

Dokumentnummer

JJT_19890623_OGH0002_0160OS00022_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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