TE Vwgh Erkenntnis 2005/10/24 2001/13/0226

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.10.2005
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1972 §3 Z14a;
EStG 1988 §3 Abs1 Z10;
  1. EStG 1972 § 3 gültig von 23.12.1987 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 3 gültig von 21.12.1985 bis 22.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  3. EStG 1972 § 3 gültig von 22.12.1984 bis 20.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  4. EStG 1972 § 3 gültig von 17.12.1983 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  5. EStG 1972 § 3 gültig von 14.12.1983 bis 16.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 587/1983
  6. EStG 1972 § 3 gültig von 27.11.1982 bis 13.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1982
  7. EStG 1972 § 3 gültig von 31.12.1981 bis 26.11.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981
  8. EStG 1972 § 3 gültig von 01.01.1981 bis 30.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 545/1980
  9. EStG 1972 § 3 gültig von 20.12.1980 bis 31.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  10. EStG 1972 § 3 gültig von 01.01.1980 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1979
  11. EStG 1972 § 3 gültig von 01.12.1978 bis 31.12.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1978
  12. EStG 1972 § 3 gültig von 16.04.1976 bis 30.11.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 143/1976
  13. EStG 1972 § 3 gültig von 09.08.1974 bis 15.04.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974
  14. EStG 1972 § 3 gültig von 13.12.1972 bis 08.08.1974
  1. EStG 1988 § 3 heute
  2. EStG 1988 § 3 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2026
  3. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2026 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2026 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2025
  5. EStG 1988 § 3 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  6. EStG 1988 § 3 gültig von 04.11.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2025
  7. EStG 1988 § 3 gültig von 20.07.2024 bis 03.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  8. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  9. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  10. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  11. EStG 1988 § 3 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  12. EStG 1988 § 3 gültig von 22.07.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  13. EStG 1988 § 3 gültig von 30.12.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 220/2022
  14. EStG 1988 § 3 gültig von 07.12.2022 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  15. EStG 1988 § 3 gültig von 28.10.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  16. EStG 1988 § 3 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  17. EStG 1988 § 3 gültig von 15.02.2022 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  18. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2021 bis 14.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  19. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2020
  20. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2021 bis 17.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  21. EStG 1988 § 3 gültig von 18.06.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2020
  22. EStG 1988 § 3 gültig von 30.10.2019 bis 17.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  23. EStG 1988 § 3 gültig von 27.07.2017 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  24. EStG 1988 § 3 gültig von 15.07.2017 bis 26.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2017
  25. EStG 1988 § 3 gültig von 01.03.2017 bis 14.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  26. EStG 1988 § 3 gültig von 01.03.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  27. EStG 1988 § 3 gültig von 01.03.2017 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016
  28. EStG 1988 § 3 gültig von 01.03.2017 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  29. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2017 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  30. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  31. EStG 1988 § 3 gültig von 02.08.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016
  32. EStG 1988 § 3 gültig von 15.08.2015 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  33. EStG 1988 § 3 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  34. EStG 1988 § 3 gültig von 30.07.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013
  35. EStG 1988 § 3 gültig von 15.12.2012 bis 29.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  36. EStG 1988 § 3 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  37. EStG 1988 § 3 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  38. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2011 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2010
  39. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2010 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  40. EStG 1988 § 3 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  41. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2009
  42. EStG 1988 § 3 gültig von 16.07.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2009
  43. EStG 1988 § 3 gültig von 18.06.2009 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  44. EStG 1988 § 3 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  45. EStG 1988 § 3 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  46. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2009 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  47. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2008
  48. EStG 1988 § 3 gültig von 28.06.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  49. EStG 1988 § 3 gültig von 10.07.2007 bis 27.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  50. EStG 1988 § 3 gültig von 24.05.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  51. EStG 1988 § 3 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  52. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  53. EStG 1988 § 3 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  54. EStG 1988 § 3 gültig von 10.06.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2005
  55. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  56. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  57. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2004 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2003
  58. EStG 1988 § 3 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  59. EStG 1988 § 3 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  60. EStG 1988 § 3 gültig von 25.05.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  61. EStG 1988 § 3 gültig von 19.12.2001 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  62. EStG 1988 § 3 gültig von 08.08.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  63. EStG 1988 § 3 gültig von 27.06.2001 bis 07.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  64. EStG 1988 § 3 gültig von 06.01.2001 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  65. EStG 1988 § 3 gültig von 30.12.2000 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  66. EStG 1988 § 3 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  67. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  68. EStG 1988 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  69. EStG 1988 § 3 gültig von 01.12.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  70. EStG 1988 § 3 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  71. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.1992 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  72. EStG 1988 § 3 gültig von 19.01.1991 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 28/1991
  73. EStG 1988 § 3 gültig von 01.07.1990 bis 18.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  74. EStG 1988 § 3 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  75. EStG 1988 § 3 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel LL.M., über die Beschwerde der L GmbH in W, vertreten durch die Walter, Zeinler & Partner Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung GmbH in 1010 Wien, Bösendorferstraße 1, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 17. Juli 2001, GZ. RV/240-15/16/99, betreffend Haftung für Lohnsteuer, Festsetzung von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag sowie Vorschreibung eines Säumniszuschlages für den Zeitraum der Jahre 1991 bis 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach den unstrittigen Feststellungen der belangten Behörde hat die beschwerdeführende GmbH im Jahr 1995 einen ihren Dienstnehmer (P.K.) ihrer deutschen Schwestergesellschaft gegen Entgelt zur Verfügung gestellt. Die Aufgabe des P.K. bei der deutschen Gesellschaft bestand in der Erbringung von Planungsleistungen für Aufträge dieser Gesellschaft zur Anlagenerrichtung im Ausland (u.a. China, Saudi Arabien, Indonesien). P.K. hat diese Planungsarbeiten ausschließlich in Deutschland geleistet. Den auf diese Tätigkeit entfallenden Arbeitslohn hat die Beschwerdeführerin unter Berufung auf § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 steuerfrei belassen.Nach den unstrittigen Feststellungen der belangten Behörde hat die beschwerdeführende GmbH im Jahr 1995 einen ihren Dienstnehmer (P.K.) ihrer deutschen Schwestergesellschaft gegen Entgelt zur Verfügung gestellt. Die Aufgabe des P.K. bei der deutschen Gesellschaft bestand in der Erbringung von Planungsleistungen für Aufträge dieser Gesellschaft zur Anlagenerrichtung im Ausland (u.a. China, Saudi Arabien, Indonesien). P.K. hat diese Planungsarbeiten ausschließlich in Deutschland geleistet. Den auf diese Tätigkeit entfallenden Arbeitslohn hat die Beschwerdeführerin unter Berufung auf Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10, EStG 1988 steuerfrei belassen.

Im Zuge einer bei der beschwerdeführenden GmbH durchgeführten Lohnsteuerprüfung vertrat der Prüfer - und ihm folgend das Finanzamt - die Auffassung, es liege keine begünstigte Auslandstätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, sondern eine nicht begünstigte Arbeitskräfteüberlassung vor.Im Zuge einer bei der beschwerdeführenden GmbH durchgeführten Lohnsteuerprüfung vertrat der Prüfer - und ihm folgend das Finanzamt - die Auffassung, es liege keine begünstigte Auslandstätigkeit im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10, EStG 1988, sondern eine nicht begünstigte Arbeitskräfteüberlassung vor.

Nach Ergehen einer in diesem Punkt abweisenden Berufungsvorentscheidung beantragte die Beschwerdeführerin die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte begründend aus, die Begünstigung nach § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 umfasse ausdrücklich auch die Personalgestellung anlässlich der Errichtung von Anlagen durch andere Unternehmen. P.K. sei in Form der Personalgestellung nach Deutschland entsandt worden, um dort Planungsleistungen für die Errichtung von Anlagen im Ausland zu erbringen. Dass die Errichtung der Anlagen im Ausland von der deutschen Schwestergesellschaft durchgeführt worden sei, sei unerheblich.Nach Ergehen einer in diesem Punkt abweisenden Berufungsvorentscheidung beantragte die Beschwerdeführerin die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte begründend aus, die Begünstigung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10, EStG 1988 umfasse ausdrücklich auch die Personalgestellung anlässlich der Errichtung von Anlagen durch andere Unternehmen. P.K. sei in Form der Personalgestellung nach Deutschland entsandt worden, um dort Planungsleistungen für die Errichtung von Anlagen im Ausland zu erbringen. Dass die Errichtung der Anlagen im Ausland von der deutschen Schwestergesellschaft durchgeführt worden sei, sei unerheblich.

§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sei weit auszulegen. Hätte der Gesetzgeber die Absicht gehabt, nur die Personalgestellung an österreichische Unternehmen, die im Ausland Anlagen errichten, zu befreien, so hätte er dies auch im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck gebracht. Der Gesetzestext enthalte jedoch keine solche Einschränkung.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10, EStG 1988 sei weit auszulegen. Hätte der Gesetzgeber die Absicht gehabt, nur die Personalgestellung an österreichische Unternehmen, die im Ausland Anlagen errichten, zu befreien, so hätte er dies auch im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck gebracht. Der Gesetzestext enthalte jedoch keine solche Einschränkung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung in diesem Punkt wiederum als unbegründet abgewiesen. Der Gesetzgeber habe mit der Einführung besagter Bestimmung beabsichtigt, die Wettbewerbs- und Konkurrenzfähigkeit inländischer Unternehmen, die im Ausland Anlagen errichten, zu verbessern. Die Wortfolge "Errichtung von Anlagen im Ausland" sei deshalb so zu verstehen, dass es sich bei dem Errichter der Anlage um ein inländisches Unternehmen handeln müsse. Wenn der Befreiungstatbestand auch die Personalgestellung anlässlich der Errichtung von Anlagen durch andere Unternehmen umfasse, müsse das andere Unternehmen, das die Anlage baue, aber auch in diesem Fall ein inländisches Unternehmen sein.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausschließlich die Anwendung der Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 strittig ist.Vorauszuschicken ist, dass zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausschließlich die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10, EStG 1988 strittig ist.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind von der Einkommensteuer befreit:Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10, EStG 1988 sind von der Einkommensteuer befreit:

"Einkünfte, die Arbeitnehmer inländischer Betriebe (lit. a) für eine begünstigte Auslandstätigkeit (lit. b) von ihren Arbeitgebern beziehen, wenn die Auslandstätigkeit jeweils ununterbrochen über den Zeitraum von einem Monat hinausgeht."Einkünfte, die Arbeitnehmer inländischer Betriebe (Litera a,) für eine begünstigte Auslandstätigkeit (Litera b,) von ihren Arbeitgebern beziehen, wenn die Auslandstätigkeit jeweils ununterbrochen über den Zeitraum von einem Monat hinausgeht.

a) Inländische Betriebe sind Betriebe von inländischen Arbeitgebern oder inländische Betriebsstätten von im Ausland ansässigen Arbeitgebern.

b) Begünstigte Auslandstätigkeiten sind die Bauausführung, Montage, Montageüberwachung, Inbetriebnahme, Instandsetzung und Wartung von Anlagen, die Personalgestellung anlässlich der Errichtung von Anlagen durch andere Unternehmungen sowie die Planung, Beratung und Schulung, soweit sich alle diese Tätigkeiten auf die Errichtung von Anlagen im Ausland beziehen, weiters das Aufsuchen und die Gewinnung von Bodenschätzen im Ausland."

Den Dienstgeberbeitrag haben gemäß § 41 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen; als im Bundesgebiet beschäftigt gilt ein Dienstnehmer auch dann, wenn er zur Dienstleistung ins Ausland entsendet ist.Den Dienstgeberbeitrag haben gemäß Paragraph 41, Absatz eins, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen; als im Bundesgebiet beschäftigt gilt ein Dienstnehmer auch dann, wenn er zur Dienstleistung ins Ausland entsendet ist.

Gemäß § 41 Abs. 3 FLAG ist der Beitrag des Dienstgebers von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage).Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, FLAG ist der Beitrag des Dienstgebers von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Absatz eins, genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage).

Nicht zur Beitragsgrundlage des Dienstgeberbeitrages gehören gemäß § 41 Abs. 4 lit. c FLAG u.a. die im § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 genannten Bezüge.Nicht zur Beitragsgrundlage des Dienstgeberbeitrages gehören gemäß Paragraph 41, Absatz 4, Litera c, FLAG u.a. die im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10, EStG 1988 genannten Bezüge.

Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung eines Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag bildet für das Jahr der Entsendung (1995) § 57 Abs. 7 und 8 des Handelskammergesetzes (HKG). Der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag wird gemäß § 57 Abs. 7 HKG von den Arbeitslöhnen bemessen, wobei als Bemessungsgrundlage die Beitragsgrundlage des § 41 FLAG heranzuziehen ist.Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung eines Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag bildet für das Jahr der Entsendung (1995) Paragraph 57, Absatz 7 und 8 des Handelskammergesetzes (HKG). Der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag wird gemäß Paragraph 57, Absatz 7, HKG von den Arbeitslöhnen bemessen, wobei als Bemessungsgrundlage die Beitragsgrundlage des Paragraph 41, FLAG heranzuziehen ist.

§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 entspricht (vgl. Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 621 BlgNR XVII. GP) inhaltlich Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10, EStG 1988 entspricht vergleiche , Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 621 BlgNR römisch siebzehn. Gesetzgebungsperiode inhaltlich

§ 3 Z 14a EStG 1972.Paragraph 3, Ziffer 14 a, EStG 1972.

§ 3 Z 14a EStG 1972 lautete: Paragraph 3, Ziffer 14 a, EStG 1972 lautete:

"Einkünfte, die Arbeitnehmer inländischer Betriebe für eine im Ausland ausgeübte Tätigkeit von ihrem Arbeitgebern beziehen, wenn die Auslandstätigkeit mit einem begünstigten ausländischen Vorhaben des Arbeitgebers im Zusammenhang steht und ihre Dauer jeweils ununterbrochen über den Zeitraum von einem Monat hinausgeht. Inländische Betriebe im Sinne dieser Bestimmung sind auch inländische Betriebsstätten von im Ausland ansässigen Arbeitgebern. Begünstigte ausländische Vorhaben im Sinne dieser Bestimmung sind die Bauausführung, Montage, Montageüberwachung, Inbetriebnahme, Instandsetzung und Wartung von Anlagen, die Personalgestellung anlässlich der Errichtung von Anlagen durch andere Unternehmungen sowie die Planung, Beratung und Schulung, soweit sich alle diese Tätigkeiten auf die Errichtung von Anlagen im Ausland beziehen, weiters das Aufsuchen und die Gewinnung von Bodenschätzen im Ausland. ..."

§ 3 Z 14a EStG 1972 wurde eingefügt durch das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1979, BGBl. Nr. 550. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 113 BlgNR XV. GP, führen dazu aus: Paragraph 3, Ziffer 14 a, EStG 1972 wurde eingefügt durch das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1979, Bundesgesetzblatt , Nr. 550. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 113 BlgNR römisch fünfzehn. GP, führen dazu aus:

"Da sich auf dem Sektor des Anlagenbaues im Ausland die Konkurrenzverhältnisse zunehmend verschärfen, wirkt sich die derzeitige steuerliche Behandlung der Arbeitslöhne von ins Ausland entsendeten Arbeitnehmern im Vergleich mit anderen Ländern (z.B. der Bundesrepublik Deutschland) für österreichische Unternehmen wettbewerbsnachteilig aus. Die vorliegende Novelle sieht daher eine Steuerbefreiung für alle Fälle einer Auslandstätigkeit von inländischen Arbeitnehmern vor, die mit der Errichtung von Anlagen im Ausland im Zusammenhang steht."

Durch die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 werden somit - was in der Formulierung des § 3 Z 14a EStG 1972 allerdings klarer zum Ausdruck kam - Einkünfte steuerfrei gestellt, die Arbeitnehmer inländischer Betriebe für eine im Ausland ausgeübte Tätigkeit von ihren Arbeitgebern beziehen, wenn die Auslandstätigkeit mit einem begünstigten ausländischen Vorhaben des Arbeitgebers (u.a. die Personalgestellung anlässlich der Errichtung von Anlagen durch andere Unternehmen) im Zusammenhang steht und ihre Dauer jeweils ununterbrochen über den Zeitraum von einem Monat hinausgeht.Durch die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10, EStG 1988 werden somit - was in der Formulierung des Paragraph 3, Ziffer 14 a, EStG 1972 allerdings klarer zum Ausdruck kam - Einkünfte steuerfrei gestellt, die Arbeitnehmer inländischer Betriebe für eine im Ausland ausgeübte Tätigkeit von ihren Arbeitgebern beziehen, wenn die Auslandstätigkeit mit einem begünstigten ausländischen Vorhaben des Arbeitgebers (u.a. die Personalgestellung anlässlich der Errichtung von Anlagen durch andere Unternehmen) im Zusammenhang steht und ihre Dauer jeweils ununterbrochen über den Zeitraum von einem Monat hinausgeht.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 10. August 2005, 2002/13/0024, ausgesprochen hat, stellt die in Rede stehende Steuerbegünstigung jedenfalls dann nicht darauf ab, dass ein inländischer Arbeitgeber im Ausland eine begünstigte Anlage errichtet, wenn eine Personalgestellung vorliegt. Hinsichtlich der hier strittigen Personalgestellung sind auch jene Fälle begünstigt, in denen die Anlagenerrichtung nicht durch den inländischen Arbeitgeber, sondern durch ein "anderes Unternehmen" erfolgt. Zu Recht weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sich dem Gesetz keine Beschränkung entnehmen lässt, wonach nur im Falle inländischer Gestellungsnehmer die gegenständliche Steuerbefreiung zum Tragen käme. Anders als die belangte Behörde meint, gebietet auch die aus den Gesetzesmaterialien hervorleuchtende Absicht des Gesetzesgebers - die Verbesserung der Konkurrenzfähigkeit inländischer Arbeitgeber - die von ihr vertretene Auslegung der Bestimmung nicht. Wirkt der inländische Arbeitgeber nicht selbst an der Errichtung der begünstigten Anlagen mit, sondern stellt er anderen Unternehmen Arbeitskräfte anlässlich einer Anlagenerrichtung im Ausland zur Verfügung, kann davon ausgegangen werden, dass er entsprechende Aufträge zur Überlassung von Arbeitskräften leichter akquirieren kann, seine Wettbewerbsfähigkeit also verbessert wird, wenn er die Leistung günstiger, weil nicht durch inländische Lohnabgaben belastet, anbieten kann.

§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG ist demnach so zu verstehen, dass die Steuerbefreiung im Falle einer Personalgestellung an ausländische Unternehmen unter denselben Voraussetzungen zusteht, wie sie bei einer Personalgestellung an inländische Unternehmen vorliegen müssen. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10, EStG ist demnach so zu verstehen, dass die Steuerbefreiung im Falle einer Personalgestellung an ausländische Unternehmen unter denselben Voraussetzungen zusteht, wie sie bei einer Personalgestellung an inländische Unternehmen vorliegen müssen.

Diese Auslegung vermeidet überdies mögliche gemeinschaftsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die von den Mitgliedstaaten zu gewährleistende Freiheit des Dienstleistungsverkehrs (Art. 49 EG), welche einer Regelung entgegenstehen könnte, die die Überlassung von Arbeitnehmern an ausländische Gestellungsnehmer gegenüber der Überlassung von Arbeitnehmern an inländische Gestellungsnehmer dadurch erschwert, dass unter sonst gleichen Bedingungen nur im letzteren Fall Steuerbefreiungen gewährt werden.Diese Auslegung vermeidet überdies mögliche gemeinschaftsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die von den Mitgliedstaaten zu gewährleistende Freiheit des Dienstleistungsverkehrs (Artikel 49, EG), welche einer Regelung entgegenstehen könnte, die die Überlassung von Arbeitnehmern an ausländische Gestellungsnehmer gegenüber der Überlassung von Arbeitnehmern an inländische Gestellungsnehmer dadurch erschwert, dass unter sonst gleichen Bedingungen nur im letzteren Fall Steuerbefreiungen gewährt werden.

Auch bei der Anlagenerrichtung durch inländische Unternehmen setzt die Anwendung der Steuerbefreiung die körperliche Anwesenheit des Arbeitnehmers im Ausland (insoweit deutlicher die im EStG 1972 gebrauchte Formulierung) voraus.

Die Beschwerdeführerin räumte über entsprechenden Vorhalt sachverhaltsbezogen ein, dass der Dienstnehmer im gegenständlichen Zeitraum ausschließlich beim deutschen Gestellungsnehmer und nicht an den einzelnen Baustellen in China, Saudi-Arabien und Indonesien etc. tätig war, vertrat in rechtlicher Hinsicht jedoch die Ansicht, dass es nicht einzusehen sei, dass Planungsleistungen an Ort und Stelle erbracht werden müssten, zumal dies in der Praxis nicht üblich und betriebswirtschaftlich nicht sinnvoll sei, weil die für die Planung erforderlichen Ressourcen in Deutschland zweckmäßiger hätten genutzt werden können als auf der "begünstigten Baustelle".

Zu diesem Vorbringen ist zu sagen, dass die "begünstigte Auslandstätigkeit" im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 10 lit. b EStG 1988 im Beschwerdefall nicht in der "Planung" gelegen ist, sondern in der "Personalgestellung (anlässlich der Errichtung von Anlagen durch andere Unternehmungen)", welche einen eigenen Begünstigungstatbestand bildet. Das EStG 1988 verwendet den Begriff der "Auslandstätigkeit" nämlich sowohl in Bezug auf die Tätigkeit des Arbeitnehmers (im Zusammenhang mit den Anforderungen an die Dauer des Auslandseinsatzes) als auch in Bezug auf die Tätigkeit des Arbeitgebers, um jene Tätigkeiten zu umschreiben, die vom Begünstigungstatbestand erfasst werden. Demgegenüber hat das EStG 1972 - terminologisch klarer - von der Auslandstätigkeit des Arbeitnehmers einerseits und dem begünstigten ausländischen Vorhaben des Arbeitgebers andererseits gesprochen. Beide Tatbestandselemente sind im Beschwerdefall erfüllt.Zu diesem Vorbringen ist zu sagen, dass die "begünstigte Auslandstätigkeit" im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10, Litera b, EStG 1988 im Beschwerdefall nicht in der "Planung" gelegen ist, sondern in der "Personalgestellung (anlässlich der Errichtung von Anlagen durch andere Unternehmungen)", welche einen eigenen Begünstigungstatbestand bildet. Das EStG 1988 verwendet den Begriff der "Auslandstätigkeit" nämlich sowohl in Bezug auf die Tätigkeit des Arbeitnehmers (im Zusammenhang mit den Anforderungen an die Dauer des Auslandseinsatzes) als auch in Bezug auf die Tätigkeit des Arbeitgebers, um jene Tätigkeiten zu umschreiben, die vom Begünstigungstatbestand erfasst werden. Demgegenüber hat das EStG 1972 - terminologisch klarer - von der Auslandstätigkeit des Arbeitnehmers einerseits und dem begünstigten ausländischen Vorhaben des Arbeitgebers andererseits gesprochen. Beide Tatbestandselemente sind im Beschwerdefall erfüllt.

Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 24. Oktober 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001130226.X00

Im RIS seit

28.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten