TE Vwgh Erkenntnis 2005/8/10 2002/13/0024

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Veröffentlicht am 10.08.2005
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §3 Abs1 Z10;
  1. EStG 1988 § 3 heute
  2. EStG 1988 § 3 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2026
  3. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2026 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2026 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2025
  5. EStG 1988 § 3 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  6. EStG 1988 § 3 gültig von 04.11.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2025
  7. EStG 1988 § 3 gültig von 20.07.2024 bis 03.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  8. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  9. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  10. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  11. EStG 1988 § 3 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  12. EStG 1988 § 3 gültig von 22.07.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  13. EStG 1988 § 3 gültig von 30.12.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 220/2022
  14. EStG 1988 § 3 gültig von 07.12.2022 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  15. EStG 1988 § 3 gültig von 28.10.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  16. EStG 1988 § 3 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  17. EStG 1988 § 3 gültig von 15.02.2022 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  18. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2021 bis 14.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  19. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2020
  20. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2021 bis 17.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  21. EStG 1988 § 3 gültig von 18.06.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2020
  22. EStG 1988 § 3 gültig von 30.10.2019 bis 17.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  23. EStG 1988 § 3 gültig von 27.07.2017 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  24. EStG 1988 § 3 gültig von 15.07.2017 bis 26.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2017
  25. EStG 1988 § 3 gültig von 01.03.2017 bis 14.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  26. EStG 1988 § 3 gültig von 01.03.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  27. EStG 1988 § 3 gültig von 01.03.2017 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016
  28. EStG 1988 § 3 gültig von 01.03.2017 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  29. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2017 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  30. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  31. EStG 1988 § 3 gültig von 02.08.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016
  32. EStG 1988 § 3 gültig von 15.08.2015 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  33. EStG 1988 § 3 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  34. EStG 1988 § 3 gültig von 30.07.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013
  35. EStG 1988 § 3 gültig von 15.12.2012 bis 29.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  36. EStG 1988 § 3 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  37. EStG 1988 § 3 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  38. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2011 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2010
  39. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2010 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  40. EStG 1988 § 3 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  41. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2009
  42. EStG 1988 § 3 gültig von 16.07.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2009
  43. EStG 1988 § 3 gültig von 18.06.2009 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  44. EStG 1988 § 3 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  45. EStG 1988 § 3 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  46. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2009 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  47. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2008
  48. EStG 1988 § 3 gültig von 28.06.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  49. EStG 1988 § 3 gültig von 10.07.2007 bis 27.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  50. EStG 1988 § 3 gültig von 24.05.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  51. EStG 1988 § 3 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  52. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  53. EStG 1988 § 3 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  54. EStG 1988 § 3 gültig von 10.06.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2005
  55. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  56. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  57. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2004 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2003
  58. EStG 1988 § 3 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  59. EStG 1988 § 3 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  60. EStG 1988 § 3 gültig von 25.05.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  61. EStG 1988 § 3 gültig von 19.12.2001 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  62. EStG 1988 § 3 gültig von 08.08.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  63. EStG 1988 § 3 gültig von 27.06.2001 bis 07.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  64. EStG 1988 § 3 gültig von 06.01.2001 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  65. EStG 1988 § 3 gültig von 30.12.2000 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  66. EStG 1988 § 3 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  67. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  68. EStG 1988 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  69. EStG 1988 § 3 gültig von 01.12.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  70. EStG 1988 § 3 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  71. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.1992 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  72. EStG 1988 § 3 gültig von 19.01.1991 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 28/1991
  73. EStG 1988 § 3 gültig von 01.07.1990 bis 18.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  74. EStG 1988 § 3 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  75. EStG 1988 § 3 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/13/0098 E 28. Juni 2006

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel LL.M., über die Beschwerde der M GesmbH in W, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OEG in 3100 St. Pölten, Kremser Gasse 4, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 7. Dezember 2001, Zl. RV/277-15/2001, betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sowie Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für 1994 bis 1997, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von 1.171,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Rechtsnachfolgerin der V. GesmbH, mit welcher sie als übernehmende Gesellschaft mit Generalversammlungsbeschluss vom 28. April 2000, im Firmenbuch eingetragen am 24. Mai 2000, verschmolzen worden ist.Die Beschwerdeführerin ist Rechtsnachfolgerin der römisch fünf. GesmbH, mit welcher sie als übernehmende Gesellschaft mit Generalversammlungsbeschluss vom 28. April 2000, im Firmenbuch eingetragen am 24. Mai 2000, verschmolzen worden ist.

Über eine für den Zeitraum 1994 bis 1997 bei der V. GesmbH durchgeführte Lohnsteuerprüfung hielt der Prüfer in seinem Bericht vom 23. September 1998 fest, dass Ing. G.L. mit Vertrag vom 20. Jänner 1994 für zwei Jahre befristet nach Singapur entsendet worden sei. Die vom österreichischen Dienstgeber, der V. GesmbH, in dieser Zeit im Inland gezahlten Bezüge seien, gestützt auf § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, nicht versteuert worden. Ing. G.L. sei in dieser Zeit als Präsident der Firma V., Singapur, und als Vizepräsident für Marketing und Verkauf im pazifischen Raum tätig gewesen. Das Aufgabengebiet habe die Absatzpolitik und den Verkauf umfasst und die Planung, Beratung und Schulung der Kunden sowohl vor als auch nach Verkauf und Lieferung enthalten. Weiters habe auch die Beratung der Geschäftsführung bezüglich Geschäftsanbahnungen mit Österreich und den umliegenden Ländern zu seinem Aufgabengebiet gezählt. Nach § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 liege ein begünstigtes Vorhaben nur vor, wenn die im Ausland ausgeführte Tätigkeit in der praktischen Durchführung des mit ausländischen Auftraggebern hinsichtlich der Bauausführung abgeschlossenen Vertrages bestehe. Vorbereitende Arbeiten zur Erlangung eines Auftrages würden nicht unter die Begünstigung fallen, und zwar auch dann nicht, wenn im Nachhinein ein Auftrag für dieses Projekt erteilt werde. Die Tätigkeit des Ing. G.L. stelle damit keine begünstigte Auslandstätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 dar. Weiters sei anzumerken, dass die Entsendung im Vorhinein auf zwei Jahre befristet erfolgt sei und Ing. G.L. weiterhin im Besitz zweier Liegenschaften, darunter des vormaligen und auch nachherigen Wohnsitzes geblieben sei. Anlässlich der Auslandsentsendung sei zwar eine polizeiliche Abmeldung erfolgt, es ergebe sich jedoch kein Anhaltspunkt dafür, dass Ing. G.L. in der Zeit der befristeten Abwesenheit keine Verfügungsgewalt über die Liegenschaften innegehabt hätte. Daher sei davon auszugehen, dass er seinen österreichischen Wohnsitz beibehalten habe. Die steuerfrei ausbezahlten Bezüge in im Einzelnen angeführter Höhe für die Jahre 1994 bis 1996 seien daher nachzuversteuern.Über eine für den Zeitraum 1994 bis 1997 bei der römisch fünf. GesmbH durchgeführte Lohnsteuerprüfung hielt der Prüfer in seinem Bericht vom 23. September 1998 fest, dass Ing. G.L. mit Vertrag vom 20. Jänner 1994 für zwei Jahre befristet nach Singapur entsendet worden sei. Die vom österreichischen Dienstgeber, der römisch fünf. GesmbH, in dieser Zeit im Inland gezahlten Bezüge seien, gestützt auf Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10, EStG 1988, nicht versteuert worden. Ing. G.L. sei in dieser Zeit als Präsident der Firma römisch fünf., Singapur, und als Vizepräsident für Marketing und Verkauf im pazifischen Raum tätig gewesen. Das Aufgabengebiet habe die Absatzpolitik und den Verkauf umfasst und die Planung, Beratung und Schulung der Kunden sowohl vor als auch nach Verkauf und Lieferung enthalten. Weiters habe auch die Beratung der Geschäftsführung bezüglich Geschäftsanbahnungen mit Österreich und den umliegenden Ländern zu seinem Aufgabengebiet gezählt. Nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10, EStG 1988 liege ein begünstigtes Vorhaben nur vor, wenn die im Ausland ausgeführte Tätigkeit in der praktischen Durchführung des mit ausländischen Auftraggebern hinsichtlich der Bauausführung abgeschlossenen Vertrages bestehe. Vorbereitende Arbeiten zur Erlangung eines Auftrages würden nicht unter die Begünstigung fallen, und zwar auch dann nicht, wenn im Nachhinein ein Auftrag für dieses Projekt erteilt werde. Die Tätigkeit des Ing. G.L. stelle damit keine begünstigte Auslandstätigkeit im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10, EStG 1988 dar. Weiters sei anzumerken, dass die Entsendung im Vorhinein auf zwei Jahre befristet erfolgt sei und Ing. G.L. weiterhin im Besitz zweier Liegenschaften, darunter des vormaligen und auch nachherigen Wohnsitzes geblieben sei. Anlässlich der Auslandsentsendung sei zwar eine polizeiliche Abmeldung erfolgt, es ergebe sich jedoch kein Anhaltspunkt dafür, dass Ing. G.L. in der Zeit der befristeten Abwesenheit keine Verfügungsgewalt über die Liegenschaften innegehabt hätte. Daher sei davon auszugehen, dass er seinen österreichischen Wohnsitz beibehalten habe. Die steuerfrei ausbezahlten Bezüge in im Einzelnen angeführter Höhe für die Jahre 1994 bis 1996 seien daher nachzuversteuern.

Im Zuge der Prüfung hatte die steuerliche Vertretung der V. GesmbH dem Prüfer eine Fernkopie mit einer Liste der Projekte übermittelt, welche von Ing. G.L. während der Dauer seines Auslandsaufenthaltes betreut worden seien. Die in dem dem Prüfer vorgelegten Dienstvertrag mit den Begriffen "Marketing and Sales" bezeichnete Stellenbeschreibung entspreche nämlich nicht dem tatsächlichen Bild der von Ing. G.L. während der Dauer seines Auslandsaufenthaltes ausgeübten Tätigkeit. Die Tätigkeit des Ing. G.L. habe nicht allgemeine Verkaufsaktivitäten zum Gegenstand gehabt, sondern darin bestanden, für Kunden individuelle und problembezogene technische Lösungen bei der Planung und Errichtung von Industrieanlagen zu erarbeiten. Die angeschlossene Liste der Projekte führt an:Im Zuge der Prüfung hatte die steuerliche Vertretung der römisch fünf. GesmbH dem Prüfer eine Fernkopie mit einer Liste der Projekte übermittelt, welche von Ing. G.L. während der Dauer seines Auslandsaufenthaltes betreut worden seien. Die in dem dem Prüfer vorgelegten Dienstvertrag mit den Begriffen "Marketing and Sales" bezeichnete Stellenbeschreibung entspreche nämlich nicht dem tatsächlichen Bild der von Ing. G.L. während der Dauer seines Auslandsaufenthaltes ausgeübten Tätigkeit. Die Tätigkeit des Ing. G.L. habe nicht allgemeine Verkaufsaktivitäten zum Gegenstand gehabt, sondern darin bestanden, für Kunden individuelle und problembezogene technische Lösungen bei der Planung und Errichtung von Industrieanlagen zu erarbeiten. Die angeschlossene Liste der Projekte führt an:

"Tissue Machine in Taiwan. Technische Koordination mit V. Engineering in Finnland und dem Anlagenbauer Vo. AG, S. (Österreich), sowie technische Betreuung der Inbetriebnahme von Singapur aus."Tissue Machine in Taiwan. Technische Koordination mit römisch fünf. Engineering in Finnland und dem Anlagenbauer römisch fünf o. AG, Sitzung (Österreich), sowie technische Betreuung der Inbetriebnahme von Singapur aus.

Stoffaufbereitung Automatisierung - Indonesien. Planung, Realisierung und Inbetriebnahme in Koordination mit V. Engineering in Finnland und dem Anlagenbauer M. in Graz.Stoffaufbereitung Automatisierung - Indonesien. Planung, Realisierung und Inbetriebnahme in Koordination mit römisch fünf. Engineering in Finnland und dem Anlagenbauer M. in Graz.

Kartonmaschine & Automatisierung der Papierqualitätsmessung in China. Planung, Realisierung und Inbetriebnahme in Koordination mit V. Engineering in Finnland und dem Anlagenbauer E. -R. (Deutschland).Kartonmaschine & Automatisierung der Papierqualitätsmessung in China. Planung, Realisierung und Inbetriebnahme in Koordination mit römisch fünf. Engineering in Finnland und dem Anlagenbauer E. -R. (Deutschland).

Fein Papier Maschine in Taiwan. Technische Koordination mit V. Engineering in Finnland und dem Anlagenbauer B. in Italien. Kartonmaschine in Taiwan. Technische Koordination für V. Gebrauchte Zeitungspapier-Maschine. Modernisierung der Automatisierung durch Umrüstung auf digitale Technik in Indonesien. Planung, Realisierung und Inbetriebnahme für V. Engineering in FinnlandFein Papier Maschine in Taiwan. Technische Koordination mit römisch fünf. Engineering in Finnland und dem Anlagenbauer B. in Italien. Kartonmaschine in Taiwan. Technische Koordination für römisch fünf. Gebrauchte Zeitungspapier-Maschine. Modernisierung der Automatisierung durch Umrüstung auf digitale Technik in Indonesien. Planung, Realisierung und Inbetriebnahme für römisch fünf. Engineering in Finnland

Automatisierung der Karton Maschine bei P. Melbourne Ltd., Australien. Planung, Realisierung und Inbetriebnahme in Koordination mit V. Engineering in Finnland und dem Anlagenbauer Vo. AG in DeutschlandAutomatisierung der Karton Maschine bei P. Melbourne Ltd., Australien. Planung, Realisierung und Inbetriebnahme in Koordination mit römisch fünf. Engineering in Finnland und dem Anlagenbauer römisch fünf o. AG in Deutschland

Komplette Automatisierung der B. Tissue Papiermaschine in Indonesien. Planung für V. Engineering in Kooperation mit I. Gruppe CO Generation Gasturbine für J. in Taiwan. Automatisierung mit digitaler Technik, Planung, Realisierung und Inbetriebnahme für V. Engineering in FinnlandKomplette Automatisierung der B. Tissue Papiermaschine in Indonesien. Planung für römisch fünf. Engineering in Kooperation mit römisch eins. Gruppe CO Generation Gasturbine für J. in Taiwan. Automatisierung mit digitaler Technik, Planung, Realisierung und Inbetriebnahme für römisch fünf. Engineering in Finnland

Modernisierung der Papiermaschine und -fabrik in W. New Zealand. Automatisierung mit digitaler Technik, Planung, Realisierung und Inbetriebnahme für V. Engineering in Finnland."Modernisierung der Papiermaschine und -fabrik in W. New Zealand. Automatisierung mit digitaler Technik, Planung, Realisierung und Inbetriebnahme für römisch fünf. Engineering in Finnland."

Mit Haftungs- und Abgabenbescheid vom 30. September 1998 nahm das Finanzamt die V. GesmbH zur Haftung für Lohnsteuer in Höhe von 1,142.092 S in Anspruch und forderte Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag in Höhe von zusammen 157.983 S nach. Zur Begründung verwies das Finanzamt auf den Bericht über die Lohnsteuerprüfung.Mit Haftungs- und Abgabenbescheid vom 30. September 1998 nahm das Finanzamt die römisch fünf. GesmbH zur Haftung für Lohnsteuer in Höhe von 1,142.092 S in Anspruch und forderte Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag in Höhe von zusammen 157.983 S nach. Zur Begründung verwies das Finanzamt auf den Bericht über die Lohnsteuerprüfung.

Gegen den erwähnten Bescheid berief die V. GesmbH mit der Begründung, während des Auslandsaufenthaltes des Ing. G.L. habe dieser kein steuerliches Dienstverhältnis mit ihr unterhalten. Ing. G.L. sei mit Vertrag vom 20. Jänner 1994 für zwei Jahre nach Singapur entsendet worden, seine Tätigkeit auf Grundlage eines eigenständigen Vertrages bei einem ausländischen Dienstgeber im Ausland auszuüben, zu dessen Lasten auch die Gehaltszahlungen gingen. Auf Grund einer Vereinbarung zur Wahrung sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche seien an Ing. G.L. durch die V. GesmbH weiterhin Bezüge zur Auszahlung gebracht worden, welche an den ausländischen steuerlichen Dienstgeber weiterverrechnet worden seien. Der gesamte wirtschaftliche Aufwand aus dem mit Ing. G.L. bestehenden Vertragsverhältnis sei nicht von der V. GmbH getragen worden. Die Voraussetzungen für ein lohnsteuerpflichtiges Dienstverhältnis im Sinne des § 47 EStG 1988 seien nicht gegeben. Zwar sei nach der Rechtsfigur des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages als Arbeitgeber derjenige anzusehen, der eine Arbeitskraft einem Dritten überlasse, und nicht derjenige, welcher diese Arbeitskraft in seinem Betrieb einsetze. Allerdings würden "nach OECD-Ansicht" im Beschwerdefall vorliegende Umstände für den Gestellungsnehmer und nicht für den zwischengeschalteten Überlasser als wirklichen Arbeitgeber sprechen. Der Arbeitskräfteüberlasser trage nämlich keine Verantwortung und kein Risiko für die Arbeitsergebnisse des Dienstnehmers, das Weisungsrecht gegenüber dem Dienstnehmer obliege dem Gestellungsnehmer und die Tätigkeit werde an Orten ausgeführt, die der Aufsicht und Verantwortung des Gestellungsnehmers unterlägen.Gegen den erwähnten Bescheid berief die römisch fünf. GesmbH mit der Begründung, während des Auslandsaufenthaltes des Ing. G.L. habe dieser kein steuerliches Dienstverhältnis mit ihr unterhalten. Ing. G.L. sei mit Vertrag vom 20. Jänner 1994 für zwei Jahre nach Singapur entsendet worden, seine Tätigkeit auf Grundlage eines eigenständigen Vertrages bei einem ausländischen Dienstgeber im Ausland auszuüben, zu dessen Lasten auch die Gehaltszahlungen gingen. Auf Grund einer Vereinbarung zur Wahrung sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche seien an Ing. G.L. durch die römisch fünf. GesmbH weiterhin Bezüge zur Auszahlung gebracht worden, welche an den ausländischen steuerlichen Dienstgeber weiterverrechnet worden seien. Der gesamte wirtschaftliche Aufwand aus dem mit Ing. G.L. bestehenden Vertragsverhältnis sei nicht von der römisch fünf. GmbH getragen worden. Die Voraussetzungen für ein lohnsteuerpflichtiges Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 47, EStG 1988 seien nicht gegeben. Zwar sei nach der Rechtsfigur des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages als Arbeitgeber derjenige anzusehen, der eine Arbeitskraft einem Dritten überlasse, und nicht derjenige, welcher diese Arbeitskraft in seinem Betrieb einsetze. Allerdings würden "nach OECD-Ansicht" im Beschwerdefall vorliegende Umstände für den Gestellungsnehmer und nicht für den zwischengeschalteten Überlasser als wirklichen Arbeitgeber sprechen. Der Arbeitskräfteüberlasser trage nämlich keine Verantwortung und kein Risiko für die Arbeitsergebnisse des Dienstnehmers, das Weisungsrecht gegenüber dem Dienstnehmer obliege dem Gestellungsnehmer und die Tätigkeit werde an Orten ausgeführt, die der Aufsicht und Verantwortung des Gestellungsnehmers unterlägen.

Weiters sei festzuhalten, dass der im Lohnsteuerbericht angeführte Titel "Präsident von V. Singapur" sowie "Vizepräsident für Marketing und Verkauf im pazifischen Raum" seinem Wesen nach einen repräsentativen Charakter gehabt habe, um dem Titelinhaber den für die Erfüllung seiner Aufgaben im asiatischen Raum erforderlichen Status zu verleihen, dass er jedoch keineswegs mit einer entsprechenden tatsächlichen Entscheidungsbefugnis verbunden gewesen sei und auch keine genaue Stellenbeschreibung widerspiegle, weshalb er nicht dem tatsächlichen Bild der von Ing. G.L. während der Dauer seines Auslandsaufenthaltes ausgeübten Tätigkeiten entspreche. Die unter dem Begriff "Marketing" nach der Betriebswirtschaftslehre umfasste Bestimmung der Produkt-, Preis- und Distributionspolitik eines Unternehmens sei im Beschwerdefall ausschließlich vom "Head Office" der V. in T., Finnland, bestimmt worden. Ing. G.L. habe auf diese Bereiche der Unternehmensführung keinen gestaltenden Einfluss gehabt. Die im Lohnsteuerprüfungsbericht angeführte Einschränkung, ein nach § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 begünstigtes Vorhaben läge nur dann vor, wenn die im Ausland ausgeführte Tätigkeit in der praktischen Durchführung des mit dem ausländischen Auftraggeber abgeschlossenen Vertrages bestünde und vorbereitende Arbeiten zur Erlangung von Aufträgen nicht unter die Begünstigung fielen, auch wenn im Nachhinein ein Auftrag für das Projekt erteilt werde, sei im Gesetzestext nicht gedeckt. Die konkrete Tätigkeit des Ing. G.L. habe in der Ausarbeitung technischer Problemlösungen für die Neugestaltung von Anlagen zur Prozessautomation bestanden. Derartige Engineering-Leistungen könnten de facto gar nicht ohne vorherige Einladung bzw. ohne Auftrag des Anlagenbetreibers in Angriff genommen werden, weil sie umfassende Angaben zur technischen Problemstellung sowie auch zu den vom Anlagenbetreiber gewünschten Leistungsparametern voraussetzten. Niemand sei in der Lage, diese Leistungen ohne vorherige Konsultation mit dem Anlagenbetreiber sowie ohne eingehende Besichtigung des Betriebsstandortes und dessen technischer Einrichtung in Angriff zu nehmen. Hieraus folge, dass in der Einladung zur Ausarbeitung technischer Problemlösungen für die Neugestaltung von Anlagen zur Prozessautomation bereits eine Auftragserteilung für begünstigte Vorbereitungshandlungen im Zusammenhang mit der Errichtung von Anlagen im Ausland zu sehen sei.Weiters sei festzuhalten, dass der im Lohnsteuerbericht angeführte Titel "Präsident von römisch fünf. Singapur" sowie "Vizepräsident für Marketing und Verkauf im pazifischen Raum" seinem Wesen nach einen repräsentativen Charakter gehabt habe, um dem Titelinhaber den für die Erfüllung seiner Aufgaben im asiatischen Raum erforderlichen Status zu verleihen, dass er jedoch keineswegs mit einer entsprechenden tatsächlichen Entscheidungsbefugnis verbunden gewesen sei und auch keine genaue Stellenbeschreibung widerspiegle, weshalb er nicht dem tatsächlichen Bild der von Ing. G.L. während der Dauer seines Auslandsaufenthaltes ausgeübten Tätigkeiten entspreche. Die unter dem Begriff "Marketing" nach der Betriebswirtschaftslehre umfasste Bestimmung der Produkt-, Preis- und Distributionspolitik eines Unternehmens sei im Beschwerdefall ausschließlich vom "Head Office" der römisch fünf. in T., Finnland, bestimmt worden. Ing. G.L. habe auf diese Bereiche der Unternehmensführung keinen gestaltenden Einfluss gehabt. Die im Lohnsteuerprüfungsbericht angeführte Einschränkung, ein nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10, EStG 1988 begünstigtes Vorhaben läge nur dann vor, wenn die im Ausland ausgeführte Tätigkeit in der praktischen Durchführung des mit dem ausländischen Auftraggeber abgeschlossenen Vertrages bestünde und vorbereitende Arbeiten zur Erlangung von Aufträgen nicht unter die Begünstigung fielen, auch wenn im Nachhinein ein Auftrag für das Projekt erteilt werde, sei im Gesetzestext nicht gedeckt. Die konkrete Tätigkeit des Ing. G.L. habe in der Ausarbeitung technischer Problemlösungen für die Neugestaltung von Anlagen zur Prozessautomation bestanden. Derartige Engineering-Leistungen könnten de facto gar nicht ohne vorherige Einladung bzw. ohne Auftrag des Anlagenbetreibers in Angriff genommen werden, weil sie umfassende Angaben zur technischen Problemstellung sowie auch zu den vom Anlagenbetreiber gewünschten Leistungsparametern voraussetzten. Niemand sei in der Lage, diese Leistungen ohne vorherige Konsultation mit dem Anlagenbetreiber sowie ohne eingehende Besichtigung des Betriebsstandortes und dessen technischer Einrichtung in Angriff zu nehmen. Hieraus folge, dass in der Einladung zur Ausarbeitung technischer Problemlösungen für die Neugestaltung von Anlagen zur Prozessautomation bereits eine Auftragserteilung für begünstigte Vorbereitungshandlungen im Zusammenhang mit der Errichtung von Anlagen im Ausland zu sehen sei.

Im Übrigen sehe § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 eine Personalgestellung anlässlich der Errichtung von Anlagen im Ausland durch andere Unternehmen ausdrücklich vor und lasse keinerlei Einschränkung auf inländische Unternehmen zu. Die von Ing. G.L. während der Dauer seines Auslandsaufenthaltes ausgeübte Tätigkeit habe die begünstigten Tätigkeiten der Planung, Beratung und Schulung im Zusammenhang mit der Errichtung von Anlagen im Ausland umfasst und lasse sich daher unter den Begriff der Personalgestellung anlässlich der Errichtung von Anlagen durch andere Unternehmen subsumieren.Im Übrigen sehe Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10, EStG 1988 eine Personalgestellung anlässlich der Errichtung von Anlagen im Ausland durch andere Unternehmen ausdrücklich vor und lasse keinerlei Einschränkung auf inländische Unternehmen zu. Die von Ing. G.L. während der Dauer seines Auslandsaufenthaltes ausgeübte Tätigkeit habe die begünstigten Tätigkeiten der Planung, Beratung und Schulung im Zusammenhang mit der Errichtung von Anlagen im Ausland umfasst und lasse sich daher unter den Begriff der Personalgestellung anlässlich der Errichtung von Anlagen durch andere Unternehmen subsumieren.

Wenn in der Beilage zum Lohnsteuerprüfungsbericht angeführt werde, dass Ing. G.L. während seines Auslandsaufenthaltes weiterhin im Besitz zweier Liegenschaften im Inland gewesen sei und trotz nachgewiesener Meldung in Singapur seinen inländischen Wohnsitz wegen fortlaufender Verfügungsgewalt beibehalten habe, sei dem zu entgegnen, dass Ing. G.L. zwar zivilrechtlicher Eigentümer der genannten Liegenschaften gewesen sei, aber in der Zeit seiner Abwesenheit sowie vorher und nachher keine ausschließliche Verfügungsgewalt über diese Liegenschaften innegehabt habe. Die in seinem Eigentum stehende Eigentumswohnung in W.dorf sei seit 1988 ausschließlich von seinen Eltern bewohnt worden, denen er sie im Wege eines Prekariums gegen Ersatz der Betriebskosten überlassen habe. Hinsichtlich der Liegenschaft in W., B.-Straße, lägen die Verhältnisse insoweit ähnlich, als dort während der Zeit der Erkrankung und Spitalpflege des Vaters des Ing. G.L. ein gemeinsamer Wohnsitz des Vaters und dessen Ehefrau bestanden habe, deren besonderen Wohnbedürfnissen Ing. G.L. aus sittlichen Erwägungen habe Rechnung tragen müssen. Auf Grund dieser besonderen Umstände sei es Ing. G.L. nicht möglich gewesen, diese Wohnung für die Dauer seines Auslandsaufenthaltes an Dritte zu vermieten, weil er diese Wohnung auf Grund des besonderen Umstandes und der Wohnbedürfnisse seinen Eltern habe überlassen müssen (Nähe zum Krankenhaus, Vorhandensein öffentlicher Verkehrsmittel, Nachbarschaftshilfe, usw.).

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens stellte die belangte Behörde fest, dass Ing. G.L. im in Rede stehenden Zeitraum während seines Auslandsaufenthaltes einen Wohnungseigentumsanteil an der Liegenschaft in W.dorf sowie einen solchen an der Liegenschaft in W., B.-Straße, gehabt habe. Die Liegenschaft in W.dorf habe er seinen Eltern im Wege eines Prekariums gegen Ersatz der Betriebskosten überlassen. Hinsichtlich der in W., B.-Straße, gelegenen Eigentumswohnung liege nur eine vorübergehende Benützung dieser Wohnung durch die Eltern des Ing. G.L. vor. Da für ihn während einer solchen nach den Erfahrungen des täglichen Lebens auch die Möglichkeit bestanden habe, in diese Wohnung zurückzukehren und diese zu benützen, und da er auch sonst keine Handlungen gesetzt habe, die die Annahme eines weiteren Benützens einer der beiden Wohnungen ausschlössen, lägen Umstände vor (der Auslandsaufenthalt sei auf zwei Jahre befristet gewesen), die für ein Aufrechterhalten der Verfügungsgewalt auf längere Zeit und ein Beibehalten und die Benützung eines Wohnsitzes im Sinne des § 26 BAO durch Ing. G.L. sprächen. Daher habe Ing. G.L. auch während dieser Zeit im Inland einen Wohnsitz gehabt.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens stellte die belangte Behörde fest, dass Ing. G.L. im in Rede stehenden Zeitraum während seines Auslandsaufenthaltes einen Wohnungseigentumsanteil an der Liegenschaft in W.dorf sowie einen solchen an der Liegenschaft in W., B.-Straße, gehabt habe. Die Liegenschaft in W.dorf habe er seinen Eltern im Wege eines Prekariums gegen Ersatz der Betriebskosten überlassen. Hinsichtlich der in W., B.-Straße, gelegenen Eigentumswohnung liege nur eine vorübergehende Benützung dieser Wohnung durch die Eltern des Ing. G.L. vor. Da für ihn während einer solchen nach den Erfahrungen des täglichen Lebens auch die Möglichkeit bestanden habe, in diese Wohnung zurückzukehren und diese zu benützen, und da er auch sonst keine Handlungen gesetzt habe, die die Annahme eines weiteren Benützens einer der beiden Wohnungen ausschlössen, lägen Umstände vor (der Auslandsaufenthalt sei auf zwei Jahre befristet gewesen), die für ein Aufrechterhalten der Verfügungsgewalt auf längere Zeit und ein Beibehalten und die Benützung eines Wohnsitzes im Sinne des Paragraph 26, BAO durch Ing. G.L. sprächen. Daher habe Ing. G.L. auch während dieser Zeit im Inland einen Wohnsitz gehabt.

Die Begünstigung des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 komme nur dann zur Anwendung, wenn als Grundvoraussetzung ein inländisches Unternehmen im Ausland eine begünstigte Anlage errichte. Nur dann, wenn diese Grundvoraussetzung erfüllt sei, komme die Steuerbefreiung auch für weitere damit im Zusammenhang stehende Tätigkeiten (Wartung, Personalgestellung, Planung, Beratung und Schulung usw.) zum Tragen. Aus der von der V. GesmbH im Zuge des Lohnsteuerprüfungsverfahrens übermittelten Liste der Projekte, die von Ing. G.L. während der Dauer seines Auslandsaufenthaltes betreut worden seien, gehe hervor, dass eben diese Grundvoraussetzung des "Errichtens einer begünstigten Anlage" durch ein inländisches Unternehmen im Beschwerdefall nicht erfüllt sei. Sämtliche Projekte seien mit der V. Engineering in Finnland abgewickelt worden. Dazu komme, dass nach dem mit der V. GesmbH abgeschlossenen Vertrag die Hauptaufgaben des Ing. G.L. in Marketing und Verkauf von V.-Produkten sowie damit im Zusammenhang in der Beratung und Schulung der Kunden im Anschluss an die erfolgten Verkäufe bestanden hätten, wobei zusätzlich vereinbart worden sei, dass Ing. G.L. das Top-Management der V. bei Bedarf über geschäftliche Angelegenheiten in Österreich und die umliegenden Regionen beraten werde. Da in diesem Vertrag zusätzlich festgeschrieben worden sei, dass dieser Vertrag das vollständige zwischen den Vertragsparteien abgeschlossene Übereinkommen enthalte, liege schon auf Grund des im Vertrag beschriebenen Tätigkeitsbereiches keine begünstigte Auslandstätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 10 EStG (gemeint: § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988) vor. Das Vorbringen der V. GesmbH, dass die vom Konzern zugebilligten Titel Präsident und Vizepräsident ihrem Wesen nach repräsentativen Charakter gehabt hätten und Ing. G.L. auf die Produkt-, Preis- und Distributionspolitik keinen gestaltenden Einfluss gehabt habe, sowie dass dessen konkrete Tätigkeit in der Ausarbeitung von technischen Problemlösungen für die Neugestaltung von Anlagen zur Prozessautomation bestanden habe, gehe damit ins Leere.Die Begünstigung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10, EStG 1988 komme nur dann zur Anwendung, wenn als Grundvoraussetzung ein inländisches Unternehmen im Ausland eine begünstigte Anlage errichte. Nur dann, wenn diese Grundvoraussetzung erfüllt sei, komme die Steuerbefreiung auch für weitere damit im Zusammenhang stehende Tätigkeiten (Wartung, Personalgestellung, Planung, Beratung und Schulung usw.) zum Tragen. Aus der von der römisch fünf. GesmbH im Zuge des Lohnsteuerprüfungsverfahrens übermittelten Liste der Projekte, die von Ing. G.L. während der Dauer seines Auslandsaufenthaltes betreut worden seien, gehe hervor, dass eben diese Grundvoraussetzung des "Errichtens einer begünstigten Anlage" durch ein inländisches Unternehmen im Beschwerdefall nicht erfüllt sei. Sämtliche Projekte seien mit der römisch fünf. Engineering in Finnland abgewickelt worden. Dazu komme, dass nach dem mit der römisch fünf. GesmbH abgeschlossenen Vertrag die Hauptaufgaben des Ing. G.L. in Marketing und Verkauf von römisch fünf.-Produkten sowie damit im Zusammenhang in der Beratung und Schulung der Kunden im Anschluss an die erfolgten Verkäufe bestanden hätten, wobei zusätzlich vereinbart worden sei, dass Ing. G.L. das Top-Management der römisch fünf. bei Bedarf über geschäftliche Angelegenheiten in Österreich und die umliegenden Regionen beraten werde. Da in diesem Vertrag zusätzlich festgeschrieben worden sei, dass dieser Vertrag das vollständige zwischen den Vertragsparteien abgeschlossene Übereinkommen enthalte, liege schon auf Grund des im Vertrag beschriebenen Tätigkeitsbereiches keine begünstigte Auslandstätigkeit im Sinne des Paragraph 3, Absatz 10, EStG (gemeint: Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10, EStG 1988) vor. Das Vorbringen der römisch fünf. GesmbH, dass die vom Konzern zugebilligten Titel Präsident und Vizepräsident ihrem Wesen nach repräsentativen Charakter gehabt hätten und Ing. G.L. auf die Produkt-, Preis- und Distributionspolitik keinen gestaltenden Einfluss gehabt habe, sowie dass dessen konkrete Tätigkeit in der Ausarbeitung von technischen Problemlösungen für die Neugestaltung von Anlagen zur Prozessautomation bestanden habe, gehe damit ins Leere.

Zum Vorbringen der V. GesmbH, dass gemäß § 47 EStG Lohnsteuerpflicht nur dann bestehe, wenn ein Dienstnehmer im Inland bei einem Dienstgeber, der den Lohnaufwand wirtschaftlich zu tragen habe, in einer Betriebsstätte des Dienstgebers beschäftigt sei, und wenn die beschäftigte Person ihre Arbeitskraft schulde, werde angemerkt, dass nach § 81 Abs. 1 EStG Betriebsstätte für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn der Betrieb oder der Teil des Betriebes ist, in dem die Berechnung des Arbeitslohnes und der Lohnsteuer vorgenommen werden. Im Fall des Ing. G.L. sei das betreffende Lohnkonto von der V. GesmbH geführt worden.Zum Vorbringen der römisch fünf. GesmbH, dass gemäß Paragraph 47, EStG Lohnsteuerpflicht nur dann bestehe, wenn ein Dienstnehmer im Inland bei einem Dienstgeber, der den Lohnaufwand wirtschaftlich zu tragen habe, in einer Betriebsstätte des Dienstgebers beschäftigt sei, und wenn die beschäftigte Person ihre Arbeitskraft schulde, werde angemerkt, dass nach Paragraph 81, Absatz eins, EStG Betriebsstätte für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn der Betrieb oder der Teil des Betriebes ist, in dem die Berechnung des Arbeitslohnes und der Lohnsteuer vorgenommen werden. Im Fall des Ing. G.L. sei das betreffende Lohnkonto von der römisch fünf. GesmbH geführt worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind von der Einkommensteuer befreit:Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10, EStG 1988 sind von der Einkommensteuer befreit:

Einkünfte, die Arbeitnehmer inländischer Betriebe (lit. a) für eine begünstigte Auslandstätigkeit (lit. b) von ihren Arbeitgebern beziehen, wenn die Auslandstätigkeit jeweils ununterbrochen über den Zeitraum von einem Monat hinausgeht.Einkünfte, die Arbeitnehmer inländischer Betriebe (Litera a,) für eine begünstigte Auslandstätigkeit (Litera b,) von ihren Arbeitgebern beziehen, wenn die Auslandstätigkeit jeweils ununterbrochen über den Zeitraum von einem Monat hinausgeht.

a) Inländische Betriebe sind Betriebe von inländischen Arbeitgebern oder inländische Betriebsstätten von im Ausland ansässigen Arbeitgebern.

b) Begünstigte Auslandstätigkeiten sind die Bauausführung, Montage, Montageüberwachung, Inbetriebnahme, Instandsetzung und Wartung von Anlagen, die Personalgestellung anlässlich der Errichtung von Anlagen durch andere Unternehmungen sowie die Planung, Beratung und Schulung, soweit sich alle diese Tätigkeiten auf die Errichtung von Anlagen im Ausland beziehen, weiters das Aufsuchen und die Gewinnung von Bodenschätzen im Ausland.

Mit der Ansicht, die Begünstigung des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 komme nur dann zur Anwendung, wenn als Grundvoraussetzung ein inländisches Unternehmen im Ausland eine begünstigte Anlage errichte, und nur dann, wenn diese Grundvoraussetzung erfüllt sei, komme die Steuerbefreiung auch für weitere damit im Zusammenhang stehende Tätigkeiten (Wartung, Personalgestellung, Planung, Beratung und Schulung, usw.) zum Tragen, hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde stellt die in Rede stehende Steuerbegünstigung jedenfalls dann nicht darauf ab, dass ein inländischer Arbeitgeber im Ausland eine begünstigte Anlage errichtet, wenn eine Personalgestellung vorliegt.Mit der Ansicht, die Begünstigung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10, EStG 1988 komme nur dann zur Anwendung, wenn als Grundvoraussetzung ein inländisches Unternehmen im Ausland eine begünstigte Anlage errichte, und nur dann, wenn diese Grundvoraussetzung erfüllt sei, komme die Steuerbefreiung auch für weitere damit im Zusammenhang stehende Tätigkeiten (Wartung, Personalgestellung, Planung, Beratung und Schulung, usw.) zum Tragen, hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt. Entgegen der Ansicht der be

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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