Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §163;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/13/0259Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel LL.M., über die Beschwerden des Dr. FH in W, vertreten durch Dr. Christian Hauser, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Prechtlgasse 9, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat I) 1. vom 14. August 2001, Zl. RV/164-15/05/98, betreffend u.a. Umsatz- und Einkommensteuer 1986 bis 1988 (hg. Zl. 2001/13/0237), sowie 2. vom 18. September 2001, Zl. RV/321-15/05/96, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1989 bis 1993 (hg. Zl. 2001/13/0259), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel LL.M., über die Beschwerden des Dr. FH in W, vertreten durch Dr. Christian Hauser, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Prechtlgasse 9, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat römisch eins) 1. vom 14. August 2001, Zl. RV/164-15/05/98, betreffend u.a. Umsatz- und Einkommensteuer 1986 bis 1988 (hg. Zl. 2001/13/0237), sowie 2. vom 18. September 2001, Zl. RV/321-15/05/96, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1989 bis 1993 (hg. Zl. 2001/13/0259), zu Recht erkannt:
Spruch
Der zur hg. Zl. 2001/13/0237 angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, der zur hg. Zl. 2001/13/0259 angefochtene Bescheid wird wegen Rechtwidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 2.345,76 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist praktischer Arzt. Nach dem Bericht über eine abgabenbehördliche Prüfung vom 9. August 1990 stellte der Prüfer in den Jahren 1986 bis 1988 auf Grund einer Vermögensdeckungsrechnung Unterdeckungen von (zunächst) 1986 S 922.744,--, 1987 S 1,060.700,-- und 1988 S 1,434.519,-- fest. Nach den näheren Ausführungen hiezu in der Tz 9 des Betriebsprüfungsberichtes sei vom Beschwerdeführer versucht worden, diese Differenz aufzuklären. Folgende Beträge seien allerdings von der Betriebsprüfung nicht anerkannt worden:
1986
1987
1988
2.)
Kunst M.
290.000,-
3.)
Goldmünzen
375.000,-
4.)
§ 4 (6)Paragraph 4, (6)
30.000,-
30.000,-
30.000,-
7.)
Sparbuch
400.000,-
8.)
Verkauf Kunst
130.000,-
9.)
Verkauf Einrichtung
326.000,-
10.)
Kunst Deutschland
330.000,-
11.)
G. Büromöbel
160.534,-
16.)
Karenzgeld
30.000,-
17.)
Pension K.
182.000,-
182.000,-
182.000,-
19.)
U 12/88
134.000,-
20.)
Änderung Lebenshaltung
150.000,-
150.000,-
150.000,-
Unterdeckung lt. Bp.
464.744,-
729.771,-
1,151.297,-
Zurechnung lt. Bp.
465.000,-
730.000,-
1,150.000,-
Nach Tz 10 des Prüfungsberichtes vom 9. August 1990 wurden auch Verrechnungsbeträge gegenüber der A. und der M. GmbH (deren Geschäftsanteile zu 100 % im Eigentum des Beschwerdeführers bzw. zu 99,6 % im Eigentum seiner Ehefrau gestanden seien) nicht als Betriebsausgaben anerkannt, weil die diesbezüglichen Leistungen nicht konkret beschrieben worden seien, ein Fremdvergleich in den meisten Fällen nicht möglich und vom Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung kein Nachweis darüber erbracht worden sei, wie das Entgelt für die angeführten Leistungen ermittelt worden sei (für "Blumenbetreuung" sei jedoch ein Betrag von 20.000 S jährlich ebenso zu berücksichtigen gewesen wie eine AfA für Geräte betreffend "Fernruf und Praxisklimatisierung").
Die gegen die auf der Grundlage des Prüfungsberichtes ergangenen Abgabenbescheide erhobene Berufung des Beschwerdeführers blieb erfolglos. Der diesbezügliche Berufungsbescheid vom 3. Mai 1995, Zl. 15-91/1226/05 (im Folgenden: Vorbescheid), wurde vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft und führte zu dem hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1998, 95/13/0282 und 0283 (im Folgenden: Vorerkenntnis). Mit diesem Erkenntnis wurde der Vorbescheid hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 1986 bis 1988 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Vorerkenntnis kritisierte der Verwaltungsgerichtshof zur "Vermögensdeckungsrechnung" wesentliche Begründungslücken und teilweise nur kursorische Ausführungen (den Anforderungen an die Begründung eines Abgabenbescheides in Hinblick auf eine ordnungsgemäße Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung werde der Vorbescheid nicht gerecht). Zur "Nichtanerkennung bestimmter Betriebsausgaben 1988" im Zusammenhang mit der "Verrechnung" mit der A. GmbH und der M. GmbH vermochte der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis die von der belangten Behörde vorgenommene Beurteilung, wonach die strittigen Beträge nicht gewinnmindernd bei der Arztpraxis des Beschwerdeführers zu berücksichtigen seien, (vor dem Hintergrund der damaligen Bescheid- und Beschwerdeausführungen) nicht als unschlüssig zu erkennen.
Mit dem zur hg. Zl. 2001/13/0237 angefochtenen Bescheid (im Folgenden: erstangefochtener Bescheid) gab die belangte Behörde der Berufung betreffend u.a. Umsatz- und Einkommensteuer 1986 bis 1988 im fortgesetzten Verfahren teilweise Folge. Zur "Gewinnermittlung" führte sie aus, auf Grund der festgestellten Vermögensunterdeckung hätten die vom Beschwerdeführer geführten Aufzeichnungen die Vermutung ordnungsgemäßer Führung gemäß § 163 BAO nicht für sich. Sie seien daher der Abgabenerhebung nicht zu Grunde zu legen. Zu den Punkten 2., 8. und 10. (jeweils Verkauf von Kunstgegenständen) könne nicht widerlegt werden, dass der Beschwerdeführer die von ihm angegebenen Kunstgegenstände tatsächlich verkauft habe und die ihm dafür zugeflossenen Geldmittel zur Verfügung gestanden seien. Die entsprechenden Beträge seien daher bei der Berechnung der Unterdeckung in Abzug zu bringen. Zu den "Goldmünzen Pkt. 3." sei allerdings weder der Ein- noch der Verkauf nachgewiesen worden. Die Goldmünzen seien auch nicht in der Vermögensteuererklärung angeführt worden (was der Beschwerdeführer auch nicht bestritten habe). Dies lasse darauf schließen, dass die Goldmünzen "überhaupt nie zum Vermögen des Bw gehört haben und er folglich diese auch nicht verkauft haben kann". Der entsprechende Geldfluss sei nicht nachgewiesen worden bzw. sei "auch aufgrund der obigen Ausführungen nicht glaubhaft". Selbst wenn man zum "Sparbuch Pkt. 7." den Berufungsausführungen folgend annehme, dass "Sparbuch und Kredit zum 1. Jänner 1986 vorhanden waren, kann das Sparbuch nicht als Geldfluss gewertet werden, da nach eigenen Angaben des Bw das Guthaben dieses Sparbuches zur Rückzahlung des Kredits verwendet wurde, sodass die Geldmittel zur Deckung der Lebenshaltungskosten nicht zur Verfügung standen". Betreffend Punkt 9. liege hinsichtlich des Verkaufes der Einrichtung nur eine "Gefälligkeitsbestätigung" des Ing. B. vor (anlässlich einer Befragung habe dieser angegeben, dass mit Ausnahme des "Mahagoniwohnzimmers" keine Einrichtungsgegenstände vorgewiesen werden könnten, die Stickereien und Stühle weiterverkauft und die "Teppichbrücken" unauffindbar verräumt seien). Die Angaben zur Bezahlung des Kaufpreises durch Ing. B. seien unglaubwürdig, weil es unwahrscheinlich sei, dass dieser 150.000 S zu Hause in der Handkassa aufbewahrt gehabt habe. Auch sei es nicht verständlich, dass zur Bezahlung von Einrichtungsgegenständen, "die nicht gebraucht werden, da diese weiterveräußert wurden", eine Sammlung von Silbermünzen im Wert von 50.000 S hingegeben worden wäre. Hinsichtlich Software habe Ing. B. keine Angaben machen können und es sei unwahrscheinlich, dass "jemand Software im Wert von S 60.000,00 kauft, ohne Angaben hierüber machen zu können". Betreffend "Büromöbel Gattin Pkt. 11" sei festzuhalten, dass diese Möbel in der Vermögensteuererklärung zum 1. Jänner 1987 nicht angeführt worden seien. Es habe auch nicht nachgewiesen werden können, dass diese Büromöbel tatsächlich angeschafft worden seien. Der Umstand, dass der Ankauf der Möbel in der Buchhaltung der A. GmbH erfasst sei, lasse keinen Rückschluss auf den Anschaffungszeitpunkt zu. Wenn diese Möbel "tatsächlich angeschafft wurden, kann diese Anschaffung nur nach dem 1. Jänner 1987 erfolgt sein, sodass einem eventuellen Veräußerungserlös die Anschaffungskosten gegenüberstehen und somit der Verkaufserlös zur Deckung der Lebenshaltungskosten nicht zur Verfügung stand." Zur "Änderung der Lebenshaltung Pkt. 20" seien die vom Beschwerdeführer angegebenen Lebenshaltungskosten von jährlich 250.000 S in keiner Weise dokumentiert. Als Grundlage für die Schätzung hätten die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt herausgegebenen Konsumerhebungen 1984 gedient, wobei sich diesbezüglich ein Durchschnittswert von 391.000 S ergeben habe. Berücksichtige man "all diese Umstände", seien auf Grund der speziellen Lebenssituation des Beschwerdeführers (6 Kinder, sehr großes Wohnhaus) Lebenshaltungskosten in Höhe von 400.000 S "realistischer" als solche von 250.000 S. Hinzuweisen sei auch auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer einerseits ausführe, dass für Privatfahrten keine Autos zur Verfügung stünden, andererseits aber angebe, sowohl ihm als auch seiner Ehefrau seien für Privatfahrten eigene Pkw zur Verfügung gestanden. Insgesamt hätten sich somit drei Fahrzeuge im Besitz der Familie des Beschwerdeführers befunden. Zu den Punkten "U 12/88 Pkt. 19" und "§ 4 Abs. 6 Pkt. 4" sei entgegen der Ansicht der Betriebsprüfung dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu folgen und in diesen beiden Punkten die Unterdeckung entsprechend zu vermindern. Die Pension der Schwiegermutter (Pkt. 17.) habe lt. Angaben des Beschwerdeführers in den Streitjahren 182.000 S betragen. Da die Schwiegermutter an den Beschwerdeführer 40.000 S an Miete bezahlt habe, die seitens der Betriebsprüfung anerkannt worden sei, verblieben somit 142.000 S. Da die Schwiegermutter bei den Lebenshaltungskosten der Familie des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden sei, müssten ihre Lebenshaltungskosten gesondert berechnet werden. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass die Schwiegermutter zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten 5.000 S monatlich bzw. 60.000 S jährlich benötigt habe. Somit verblieben 82.000 S jährlich, die die Schwiegermutter der Familie des Beschwerdeführers habe zur Verfügung stellen können, wodurch die Unterdeckung weiter vermindert werde. Die im Ergebnis verbleibende Unterdeckung lt. Vermögensdeckungsrechnung rechtfertige die Annahme, es lägen nicht erklärte Einkünfte aus der Arztpraxis vor. Die nicht erklärten Einkünfte könnten durchaus von Privatpatienten stammen, weil der Beschwerdeführer selbst angebe, dass er auch in der Vorsorgemedizin tätig sei und immer wieder "prominente Patienten, deren Namen er aber nicht nennen könne, behandle. Diesen Feststellungen der BP hat der Bw nicht widersprochen". Mit dem zur hg. Zl. 2001/13/0237 angefochtenen Bescheid (im Folgenden: erstangefochtener Bescheid) gab die belangte Behörde der Berufung betreffend u.a. Umsatz- und Einkommensteuer 1986 bis 1988 im fortgesetzten Verfahren teilweise Folge. Zur "Gewinnermittlung" führte sie aus, auf Grund der festgestellten Vermögensunterdeckung hätten die vom Beschwerdeführer geführten Aufzeichnungen die Vermutung ordnungsgemäßer Führung gemäß Paragraph 163, BAO nicht für sich. Sie seien daher der Abgabenerhebung nicht zu Grunde zu legen. Zu den Punkten 2., 8. und 10. (jeweils Verkauf von Kunstgegenständen) könne nicht widerlegt werden, dass der Beschwerdeführer die von ihm angegebenen Kunstgegenstände tatsächlich verkauft habe und die ihm dafür zugeflossenen Geldmittel zur Verfügung gestanden seien. Die entsprechenden Beträge seien daher bei der Berechnung der Unterdeckung in Abzug zu bringen. Zu den "Goldmünzen Pkt. 3." sei allerdings weder der Ein- noch der Verkauf nachgewiesen worden. Die Goldmünzen seien auch nicht in der Vermögensteuererklärung angeführt worden (was der Beschwerdeführer auch nicht bestritten habe). Dies lasse darauf schließen, dass die Goldmünzen "überhaupt nie zum Vermögen des Bw gehört haben und er folglich diese auch nicht verkauft haben kann". Der entsprechende Geldfluss sei nicht nachgewiesen worden bzw. sei "auch aufgrund der obigen Ausführungen nicht glaubhaft". Selbst wenn man zum "Sparbuch Pkt. 7." den Berufungsausführungen folgend annehme, dass "Sparbuch und Kredit zum 1. Jänner 1986 vorhanden waren, kann das Sparbuch nicht als Geldfluss gewertet werden, da nach eigenen Angaben des Bw das Guthaben dieses Sparbuches zur Rückzahlung des Kredits verwendet wurde, sodass die Geldmittel zur Deckung der Lebenshaltungskosten nicht zur Verfügung standen". Betreffend Punkt 9. liege hinsichtlich des Verkaufes der Einrichtung nur eine "Gefälligkeitsbestätigung" des Ing. B. vor (anlässlich einer Befragung habe dieser angegeben, dass mit Ausnahme des "Mahagoniwohnzimmers" keine Einrichtungsgegenstände vorgewiesen werden könnten, die Stickereien und Stühle weiterverkauft und die "Teppichbrücken" unauffindbar verräumt seien). Die Angaben zur Bezahlung des Kaufpreises durch Ing. B. seien unglaubwürdig, weil es unwahrscheinlich sei, dass dieser 150.000 S zu Hause in der Handkassa aufbewahrt gehabt habe. Auch sei es nicht verständlich, dass zur Bezahlung von Einrichtungsgegenständen, "die nicht gebraucht werden, da diese weiterveräußert wurden", eine Sammlung von Silbermünzen im Wert von 50.000 S hingegeben worden wäre. Hinsichtlich Software habe Ing. B. keine Angaben machen können und es sei unwahrscheinlich, dass "jemand Software im Wert von S 60.000,00 kauft, ohne Angaben hierüber machen zu können". Betreffend "Büromöbel Gattin Pkt. 11" sei festzuhalten, dass diese Möbel in der Vermögensteuererklärung zum 1. Jänner 1987 nicht angeführt worden seien. Es habe auch nicht nachgewiesen werden können, dass diese Büromöbel tatsächlich angeschafft worden seien. Der Umstand, dass der Ankauf der Möbel in der Buchhaltung der A. GmbH erfasst sei, lasse keinen Rückschluss auf den Anschaffungszeitpunkt zu. Wenn diese Möbel "tatsächlich angeschafft wurden, kann diese Anschaffung nur nach dem 1. Jänner 1987 erfolgt sein, sodass einem eventuellen Veräußerungserlös die Anschaffungskosten gegenüberstehen und somit der Verkaufserlös zur Deckung der Lebenshaltungskosten nicht zur Verfügung stand." Zur "Änderung der Lebenshaltung Pkt. 20" seien die vom Beschwerdeführer angegebenen Lebenshaltungskosten von jährlich 250.000 S in keiner Weise dokumentiert. Als Grundlage für die Schätzung hätten die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt herausgegebenen Konsumerhebungen 1984 gedient, wobei sich diesbezüglich ein Durchschnittswert von 391.000 S ergeben habe. Berücksichtige man "all diese Umstände", seien auf Grund der speziellen Lebenssituation des Beschwerdeführers (6 Kinder, sehr großes Wohnhaus) Lebenshaltungskosten in Höhe von 400.000 S "realistischer" als solche von 250.000 Sitzung Hinzuweisen sei auch auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer einerseits ausführe, dass für Privatfahrten keine Autos zur Verfügung stünden, andererseits aber angebe, sowohl ihm als auch seiner Ehefrau seien für Privatfahrten eigene Pkw zur Verfügung gestanden. Insgesamt hätten sich somit drei Fahrzeuge im Besitz der Familie des Beschwerdeführers befunden. Zu den Punkten "U 12/88 Pkt. 19" und "§ 4 Absatz 6, Pkt. 4" sei entgegen der Ansicht der Betriebsprüfung dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu folgen und in diesen beiden Punkten die Unterdeckung entsprechend zu vermindern. Die Pension der Schwiegermutter (Pkt. 17.) habe lt. Angaben des Beschwerdeführers in den Streitjahren 182.000 S betragen. Da die Schwiegermutter an den Beschwerdeführer 40.000 S an Miete bezahlt habe, die seitens der Betriebsprüfung anerkannt worden sei, verblieben somit 142.000 Sitzung Da die Schwiegermutter bei den Lebenshaltungskosten der Familie des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden sei, müssten ihre Lebenshaltungskosten gesondert berechnet werden. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass die Schwiegermutter zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten 5.000 S monatlich bzw. 60.000 S jährlich benötigt habe. Somit verblieben 82.000 S jährlich, die die Schwiegermutter der Familie des Beschwerdeführers habe zur Verfügung stellen können, wodurch die Unterdeckung weiter vermindert werde. Die im Ergebnis verbleibende Unterdeckung lt. Vermögensdeckungsrechnung rechtfertige die Annahme, es lägen nicht erklärte Einkünfte aus der Arztpraxis vor. Die nicht erklärten Einkünfte könnten durchaus von Privatpatienten stammen, weil der Beschwerdeführer selbst angebe, dass er auch in der Vorsorgemedizin tätig sei und immer wieder "prominente Patienten, deren Namen er aber nicht nennen könne, behandle. Diesen Feststellungen der BP hat der Bw nicht widersprochen".
Zur "Verrechnung mit A. GmbH und M. GmbH" wird im erstangefochtenen Bescheid unter "Fremdvergleich" darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer gebe selbst an, dass lt. Kostenvoranschlägen anderer Unternehmen höhere Kosten verrechnet worden seien. Daraus könne ersehen werden, dass die Leistungsverrechnung nicht fremdüblich sei. Die Verrechnung geringerer Kosten sei nur wegen des Naheverhältnisses des Beschwerdeführers zu den beiden Gesellschaften zu erklären. Hinsichtlich "Bewertung der geistigen Leistung des Bw" wird im erstangefochtenen Bescheid ausgeführt, sämtliche vom Beschwerdeführer durchgeführten Arbeiten seien "von jedem praktischen Arzt zu bewältigen". Zur Bewältigung des in der Praxis anfallenden Verwaltungsaufwandes bediene sich der Beschwerdeführer eines EDV-Systems. Der Beschwerdeführer habe dieses System im Rahmen der beiden Gesellschaften entwickelt. Durch den Umstand, dass er die beiden Gesellschaften selbst betreibe, würden seine eigenen Leistungen in Geldwerte gefasst und von den Gesellschaften in Rechnung gestellt. Eine Abgrenzung zwischen geistiger Leistung und Materialaufwand sei nicht möglich. Darüber hinaus falle der Materialaufwand beim Gewerbebetrieb und nicht beim Einzelunternehmen des Beschwerdeführers an. Die Leistungen des Personals würden durch besonders hohe Personalkosten beim Einzelunternehmen abgedeckt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers seien diese Leistungen auch nicht deswegen anzuerkennen, weil, "gebe es die beiden GesmbH nicht, der Aufwand jedenfalls beim Einzelunternehmen angefallen wäre".
Im Bericht vom 1. März 1996 über eine beim Beschwerdeführer für den Zeitraum 1989 bis 1993 durchgeführte abgabenbehördliche Prüfung ist unter Tz. 19 betreffend "Verrechnung mit A. und M. GmbH" festgehalten, zwischen dem Einzelunternehmen des Beschwerdeführers und den beiden Gesellschaften seien im Prüfungszeitraum - im Prüfungsbericht näher aufgelistete - Beträge verrechnet worden. Wie bei der "Vor-Bp" seien die Leistungen von der Steuerberatungskanzlei beschrieben worden. Der Beschwerdeführer habe es sich zur Aufgabe gemacht, ein System zu entwickeln, das es einem praktischen Arzt ermögliche, sämtliche Daten für die Patientenbetreuung oder Administration gegenüber den Krankenkassen auf Abruf bereit zu haben. Dazu und zum Vertrieb dieses Systems bediene sich der Beschwerdeführer der beiden Gesellschaften. Diese Tätigkeit stehe jedoch in keinem Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit. Der Großteil der angeführten Kosten betreffe Leistungen für die Entwicklung und Aufrechterhaltung eines EDV-Systems. Da von der Betriebsprüfung keinerlei mit der ärztlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehende betriebliche Veranlassung für diese Kosten erkannt werden könne, stellten diese keine Betriebsausgaben dar (lt. Tz. 13 des Prüfungsberichtes erfolgte in den Jahren 1989 bis 1993 auch eine entsprechende Kürzung der geltend gemachten Vorsteuerbeträge). Unter Tz. 20 des Prüfungsberichtes wird betreffend "KFZ-Kosten" ausgeführt, vom Beschwerdeführer sei im Prüfungszeitraum "ein Kleinbus bis zu 100 % betrieblich genutzt erklärt" worden. Da keine überwiegende betriebliche Nutzung dieses Kleinbusses gegeben sei, könnten die auf den Kleinbus entfallenden Kfz-Kosten nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden. Ein Vorsteuerabzug sei ebenfalls nicht möglich. Im Privatvermögen des Beschwerdeführers befinde sich seit März 1990 ein zweiter Pkw. Für dieses Fahrzeug seien keine Kosten als Betriebsausgaben erklärt worden. Für vereinzelte Krankentransporte mit dem Kleinbus sowie für die Fahrten Wohnung - Ordination mit den beiden Fahrzeugen würden von der Betriebsprüfung jährlich 7.000 km als betrieblich gefahren (mit dem amtlichen Kilometergeld) angesetzt.
Mit Schriftsatz vom 29. Mai 1996 erhob der Beschwerdeführer gegen die nach Maßgabe des Prüfungsberichtes ergangenen Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 1989 bis 1993 Berufung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die Berufung vom 30. November 1990 gegen die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1986 bis 1988 ("Pkt. 2 der Begründung") verwiesen und die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt. Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung vom 5. September 2001 legte der Beschwerdeführer einen Schriftsatz vor, in dem auch Anträge zur Einvernahme von Patienten enthalten waren. Lt. der Niederschrift über den Verlauf der mündlichen Verhandlung brachte der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers u.a. vor, dass die Verrechnungen mit den anführten Gesellschaften zwar nicht als fremdüblich angesehen werden könnten, eine Schätzung der Aufwendungen als Betriebsausgaben aber erfolgen sollte.
In dem anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung beigebrachten Schriftsatz wird ausgeführt, zur Behauptung der Betriebsprüfung, der Beschwerdeführer habe es sich zur Aufgabe gemacht, ein System zu entwickeln, das es dem praktischen Arzt ermögliche, sämtliche Daten der Patientenbetreuung auf Abruf bereitzuhalten, sei auf die Vorhaltsbeantwortung vom 5. Februar 1990 zu verweisen, in der die Gründe der EDV-Organisation dargelegt worden seien (vor allem sei ein EDVgestütztes Dokumentationssystem notwendig gewesen, um Vorhalten der Gebietskrankenkasse betreffend die ärztlichen Leistungen des Beschwerdeführers entgegentreten zu können). Der Beschwerdeführer habe auch nicht behauptet, dass die EDV-Leistungen ärztliche Tätigkeiten darstellten, sie hätten jedoch der ärztlichen Tätigkeit sowie der kassenseitigen Verrechnung und "der Abwehr von Regressansprüchen seitens der Krankenkassen" gedient. Es stimme nicht, dass der Großteil der angeführten Kosten Leistungen betreffe, die für die Entwicklung und Aufrechterhaltung eines EDV-Systems erbracht worden seien. Es treffe auch nicht zu, dass durch die Einschaltung der beiden Gesellschaften die geistigen Leistungen des Beschwerdeführers bewertet und als Betriebsausgabe abgesetzt worden seien. Immerhin stünden den dem Beschwerdeführer verrechneten Leistungen erhebliche Sachaufwendungen der Gesellschaften gegenüber (so habe etwa die A. GmbH Abschreibungen, Instandhaltung, Geräte und Maschinen sowie andere Sachaufwendungen zu tragen gehabt). Gäbe es die A. GmbH nicht, wären die erheblichen Sachaufwendungen durch die Ordination des Beschwerdeführers zu tragen gewesen. Zum Nachweis der erbrachten Leistungen werde die Einvernahme von - in einer beiliegenden Liste näher genannten - Patienten als Zeugen beantragt. Von der Betriebsprüfung seien sämtliche Ausgaben an die A. und M. GmbH gestrichen worden. Dies führe dazu, dass in der Ordination des Beschwerdeführers kein Aufwand mehr für die Bedienung des Telefons (außerhalb der Ordinationszeiten), für die Terminverwaltung, für Büromaterial, Reinigung usw. enthalten sei. Das Gleiche gelte für Ausgaben betreffend "betriebsstatistischer Analyse, Vorsorgetests, Patientenfrequenzbeobachtung, Laborkontrolle, Pulsoxymeternutzung udgl."; auch seien sämtliche Kopierkosten gestrichen worden. Die Kosten für die EDV-Einschulung seiner Mitarbeiter seien ebenfalls nicht mehr als Betriebsausgabe anerkannt worden. Weiters seien Leistungen der Gebietskrankenkasse gegenüber verrechnet und von dieser auch bezahlt worden, denen nunmehr kein Aufwand mehr gegenüberstehe. Sollte die belangte Behörde zur Ansicht gelangen, dass die Eingangsrechnungen der A. und der M. GmbH nicht als Betriebsausgabe anzuerkennen seien, so werde die Schätzung der für diese Leistungen zweifelsohne zu erbringenden Ausgaben beantragt. Auch entspreche es nicht der Steuergerechtigkeit, wenn die Ausgaben der Arztpraxis gestrichen und nicht gleichzeitig die Betriebseinnahmen der GmbH gekürzt würden.
Mit dem zur hg. Zl. 2001/13/0259 angefochtenen Bescheid (im Folgenden: zweitangefochtener Bescheid) gab die belangte Behörde der Berufung vom 29. Mai 1996 keine Folge. Im zweitangefochtenen Bescheid referierte die belangte Behörde den Verlauf des Berufungsverfahrens und gab dazu u.a. den Inhalt der Berufung "betreffend Vorjahre" wieder, in der u.a. die Kfz-Kosten lt. dem (seinerzeitigen) Betriebsprüfungsbericht bekämpft worden waren. Im Erwägungsteil des zweitangefochtenen Bescheides wird betreffend "Verrechnung mit A. GmbH und M. GmbH" zunächst unter "Fremdvergleich" bzw. "Bewertung der geistigen Leistung des Bw" inhaltsgleich ausgeführt wie im erstangefochtenen Bescheid. Im Schriftsatz, den der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung vorgelegt habe, werde - so die belangte Behörde weiter in ihrer Begründung - auf die Vorhaltsbeantwortung vom 5. F