TE OGH 1989/7/27 13Os83/89 (13Os84/89)

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Veröffentlicht am 27.07.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Juli 1989 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hörburger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lachner, Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtanwärterin Mag. Vondrak als Schriftführerin in der Strafsache gegen Robert S*** und Arnold Z*** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten sowie die Beschwerde des Angeklagten Arnold Z***

gegen das Urteil und den Beschluß des Landesgerichts Linz als Schöffengerichts vom 8.Mai 1989, GZ 27 Vr 2168/88-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen sowie über die Beschwerde des Arnold Christian Z*** werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Text

Gründe:

Der am 14.Juli 1969 geborene beschäftigungslose Arnold Christian Z*** und der gleichfalls beschäftigungslose, am 29.August 1966 geborene Robert S*** wurden des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB verurteilt (1). Z*** wurde überdies des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB (3) sowie der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB (2) und nach § 36 Abs. 1 lit. b WaffenG (4) schuldig erkannt.

Nur der Schuldspruch wegen Verbrechens des Raubes wird von beiden Angeklagten mit getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden bekämpft.

Darnach haben die beiden Angeklagten am 4.November 1988 in Linz dem Johannes M*** mit Gewalt gegen seine Person, nämlich dadurch, daß Z*** ihm nachlief, ihn zu Boden riß und dann in das Lokal "B***" zurückführte, worauf S*** und Z*** ihm gemeinsam die Jacke auszogen und Z*** ihn nach Bargeld durchsuchte, ihn unter dem Eindruck dieser Tätlichkeiten zur Bezahlung der Zeche aufforderte und ihm Bargeld wegnahm, diesem eine fremde bewegliche Sache, nämlich einen Bargeldbetrag von 250 S mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch Zueignung dieser Sache unrechtmäßig zu bereichern.

Z*** führt die Nichtigkeitsgründe nach § 281 Abs. 1 Z 5 a und 10 StPO aus, S*** stützt seine Beschwerde auf Z 5, 5 a und 9 lit. a der genannten Gesetzesstelle.

Rechtliche Beurteilung

Zu den Tatsachenrügen (Z 5 a) beider Angeklagten:

Nach eingehender Prüfung der zu diesem Nichtigkeitsgrund vorgebrachten Einwände und des Akteninhalts gelangt der Oberste Gerichtshof zur Überzeugung, daß sich gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten Tatsachen - insbesondere bei Bedacht auf § 258 Abs. 2 StPO - keine erheblichen Bedenken ergeben.

Zur Subsumtionsrüge des Angeklagten Z***:

Unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrunds der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO behauptet der Beschwerdeführer, rechtsrichtig wäre die Tat als "minderschwerer" Raub gemäß § 142 Abs. 2 StGB zu beurteilen, weil lediglich ein Bargeldbetrag von 250 S weggenommen worden und eine erhebliche Gewaltanwendung nicht erfolgt sei.

Diese Rechtsrüge gelangt nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung, weil sie nicht den vom Erstgericht konstatierten Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vergleicht. Das Schöffengericht hat nämlich festgestellt, daß beide Angeklagten erhebliche Gewalt angewendet haben, indem sie Johannes M***

gemeinsam in das Lokal zurückzerrten (S 215). Indem der Nichtigkeitswerber diese Urteilsannahme übergeht, wird der erwähnte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund prozeßordnungswidrig ausgeführt.

Zur Mängelrüge des Angeklagten S***:

Zunächst behauptet dieser Beschwerdeführer eine Urteilsunvollständigkeit, weil vom Erstgericht Aussagen der Zeugen Heinz S*** und Johannes M*** übergangen oder nicht gewürdigt worden seien: So habe S*** in der Hauptverhandlung ausgeführt, M*** habe den von ihm getrunkenen Wein bezahlt; dann hätten ihn beide Angeklagten zurückgebracht und am Arm geführt; von einer gewaltsamen Stelligmachung sei nicht die Rede gewesen; S*** habe nicht gesehen, daß Z*** oder beide Angeklagte M*** Geld weggenommen hätten, ebensowenig das Herunterreißen der Jacke des M***; M*** hinwieder habe am 16.November 1988 deponiert, beim ersten Verlassen des Cafe's von Z*** niedergestoßen und ins Cafe zurückgezerrt worden zu sein; S*** habe den Vorfall zwar beobachtet, selbst aber nicht Hand an M*** angelegt. Im Lokal hätten beide Angeklagte ihm die Jacke ausgezogen und ihn zu Boden geworfen. In der Hauptverhandlung habe M*** ausgesagt, im Lokal von beiden Angeklagten herumgestoßen worden zu sein, dann habe er das Lokal verlassen, Z*** habe ihn eingeholt und von hinten niedergerissen, S*** sei nachgekommen und habe ihn gemeinsam mit Z*** gegen seinen Willen ins Lokal zurückgeführt. Er sei von S*** weder bedroht, noch verletzt worden; er habe nicht gesehen, daß S*** Geld bekommen habe.

Der Nichtigkeitswerber unterläßt es aber im Zug der weiteren Ausführung dieses Nichtigkeitsgrunds darzutun, welche entscheidenden Feststellungen vom Schöffengericht aus diesen Zeugenaussagen zu treffen gewesen wären; sonach ist sein diesbezügliches Vorbringen einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich.

Sollte er aber daraus die dem Urteilsinhalt entgegenstehenden Konstatierungen begehren, er habe nicht (gemeinsam mit Z***) Johannes M*** ins Lokal zurückgezerrt, er sei, als Z*** dem M*** den Betrag von 250 S wegnahm, nicht unmittelbar dabeigestanden, um gegebenenfalls bei einer Gegenwehr des Opfers eingreifen zu können und der Rest der Beute sei unter Z*** und ihm nicht geteilt worden, ist ihm zu entgegnen, daß S*** in der Hauptverhandlung aussagte, M*** sei nicht freiwillig ins Lokal zurückgekommen (S 177), er sei von beiden Angeklagten Arm in Arm ins Lokal gezogen worden (S 179). M*** wiederum sagte aus, beide Angeklagten hätten ihn gegen seinen Willen ins Lokal zurückgebracht (S 170) und S*** habe aufgepaßt, daß er nicht davonlaufe (S 172).

Daß sich die beiden Angeklagten aber das (restliche) Geld M***'S geteilt haben, ist eine lebensnahe Schlußfolgerung des Schöffengerichts, die sich ohne Denkfehler aus dem Ablauf der gesamten Tathandlung ableiten läßt. Die behauptete Urteilsunvollständigkeit liegt sonach nicht vor.

Als offenbar unzureichend begründet erachtet der Rechtsmittelwerber die Urteilsannahme, die Angeklagten hätten M*** Geld abgenommen, denn der Zeuge S*** habe dies nicht gesehen. Die Tatrichter haben sich gerade mit diesem Umstand ausdrücklich auseinandergesetzt (S 211), die bemängelte Feststellung auf die glaubwürdige und unbedenkliche Aussage des Zeugen M***

gestützt (S 213) und demnach diese Konstatierung zureichend begründet.

Ob der Kellner S*** zur Tatzeit alkoholisiert war, ist für den Sachausgang völlig unentscheidend; daß der Zeuge M*** stark alkoholisiert war, hat das Gericht - dem Beschwerdevorbringen zuwider - ausdrücklich festgestellt (S 204). Gleiches gilt für die von der Beschwerde vermißte Feststellung, die Angeklagten hätten erhebliche Gewalt angewendet (S 215).

Zur Rechtsrüge des Angeklagten S***:

Unter Relevierung der Z 9 lit. a, der Sache nach allerdings Z 10 vermeint der Beschwerdeführer, er hätte auf Grund der festgestellten Tatsachen lediglich das Verbrechen nach § 142 Abs. 2 StGB zu verantworten. Dem steht allerdings die Konstatierung entgegen, die Angeklagten hätten durch das Zurückzerren des Zeugen M*** ins Lokal erhebliche Gewalt angewendet (S 215). Wie schon zur Subsumtionsrüge des Angeklagten Z*** dargetan, läßt die Rechtsrüge des Nichtigkeitswerbers S*** mangels Vergleichs des Urteilssachverhalts mit dem darauf angewendeten Strafgesetz eine der Prozeßordnung entsprechende Ausführung vermissen.

Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren daher teils als nicht dem Gesetz entsprechend zur Darstellung gebracht, gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO im Zusammenhalt mit § 285 a Z 2 StPO, teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Zur Entscheidung über die Berufungen sowie über die Beschwerde gegen den in sachlichem Zusammenhang mit dem Strafausspruch stehenden Widerrufsbeschluß ist das Oberlandesgericht Linz zuständig (§§ 285 i i. V.m. 494 a Abs. 5 StPO; 13 Os 55/88 u.a.).

Anmerkung

E18020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0130OS00083.89.0727.000

Dokumentnummer

JJT_19890727_OGH0002_0130OS00083_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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