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L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AnliegerleistungsG Slbg §11 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der H GmbH in Wien, vertreten durch Dr. Wolfgang Berger und Dr. Josef W. Aichlreiter, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Sterneckstraße 55, gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom 1. August 2003, Zl. MD/00/32353/2003/12 (BBK/12/2003), betreffend Vorschreibung eines Beitrages zur Herstellung des Hauptkanales, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 6. Mai 1999 wurde auf Ansuchen der H AG in Abänderung der Bauplatzerklärung (Bescheid des Magistrates Salzburg vom 25. Mai 1955) die Änderung bzw. Erweiterung des (bestehenden) Bauplatzes (Flächenausmaß 1.001 m2) betreffend eine Teilfläche aus dem Grundstück Nr. 1246/20 KG Salzburg, Froschheim, an der Ferdinand-Porsche-Straße und Rainerstraße um weitere Teilflächen aus den Grundstücken 1246/20, 3804/2 und 1263/1 (neu: 1263/5) sowie um die Fläche des Grundstückes 1246/29 (Erweiterungsfläche 2.160 m2) baubehördlich bewilligt (Gesamtfläche des Bauplatzes 3.161 m2).
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 31. März 2003 wurde der Beschwerdeführerin (der Rechtsnachfolgerin der H AG) anlässlich der (nachträglichen) Bauplatzerklärung für den am Hauptkanal in der Ferdinand-Porsche-Straße liegenden Bauplatz ein Herstellungsbeitrag in Höhe von EUR 18.652,25 vorgeschrieben. Bei der Berechnung der Beitragshöhe wurde von einer sich aus der Bauplatzgröße von 3.161 m2 ergebenden Längenausdehnung (100,21 m) die Länge des Grundstückes 1246/20 entlang des Hauptkanales in der Ferdinand-Porsche-Straße (im Ausmaß von 40,66 m) in Abzug gebracht, sodass von einer beitragspflichtigen Längenausdehnung von 59,55 m ausgegangen wurde. Weiters wurde (laut Bebauungsplan vom 14. April 1999) eine höchstzulässige Bauhöhe von 17 Vollgeschoßen (Zuschlag 30 %) sowie ein Durchschnittspreis von S 17.240,-- (EUR 1.252,88) per Längenmeter zu Grunde gelegt.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung und führte darin im Wesentlichen aus, im Beschwerdefall sei keine Bauplatzerklärung für 3.161 m2 erteilt worden, da es sich dabei um die Summe der Erweiterungsfläche (2.160 m2) und der Fläche des Alt-Bauplatzes (1.001 m2) handle. Durch diese Bauplatzerklärung werde auch keineswegs die Bebaubarkeit mit oberirdischen Bauten erweitert, da eine allfällige Erweiterung des bereits bestehenden Hotelbaus durch die Festlegungen des Bebauungsplanes über die Höhe der Bauten und die Baufluchtlinien ausgeschlossen sei. Da auf Grund dieser Baufluchtlinien die Erweiterungsfläche von jeder eine Baumasse herbeiführenden Bebauung freizuhalten sei, könne die Baumassenzahl bzw. die festgelegte Bauhöhe nicht als Beurteilungsmaßstab herangezogen werden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der anzuwendenden Gesetzesbestimmungen und des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, die Bauplatzerweiterung vom 6. Mai 1999 stelle eine "Bauplatzerklärung" im Sinne des § 11 Abs. 2 Sbg ALG dar, wobei zunächst von der Gesamtfläche des (neu gebildeten) Bauplatzes auszugehen sei. Die Anwendung der Einrechnung des Bauplatzes, der bereits bestanden hatte, gemäß § 16 Abs. 2 Sbg ALG führe im Übrigen zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis als die Zugrundelegung ausschließlich der Erweiterungsfläche. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der anzuwendenden Gesetzesbestimmungen und des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, die Bauplatzerweiterung vom 6. Mai 1999 stelle eine "Bauplatzerklärung" im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Sbg ALG dar, wobei zunächst von der Gesamtfläche des (neu gebildeten) Bauplatzes auszugehen sei. Die Anwendung der Einrechnung des Bauplatzes, der bereits bestanden hatte, gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Sbg ALG führe im Übrigen zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis als die Zugrundelegung ausschließlich der Erweiterungsfläche.
Dass mit der Bauplatzerklärung aus dem Jahr 1999 keine Änderung der Längenausdehnung der am Hauptkanal liegenden Bauplatzflächen verbunden gewesen sei, sei für das Entstehen eines Abgabenanspruches bzw. einer Abgabepflicht im Sinne des § 11 Abs. 2 iVm § 16 Abs. 2 Sbg ALG nicht maßgeblich. Die zum nördlich gelegenen Südtiroler Platz hin festgelegte Baufluchtlinie lege zur nördlichen Bauplatzgrenze zwar einen Abstand von 47 m fest, doch weise das (bereits bestehende) Hotelgebäude eine Bauhöhe von jedenfalls 50 m (16 bzw. 17 Vollgeschoße) auf, sodass diese Baufluchtlinie durchaus den in § 31 Abs. 4 Raumordnungsgesetz 1998 (im Folgenden: Sbg ROG) festgelegten Kriterien entspreche. Darüber hinaus verlaufe diese Baufluchtlinie nicht unmittelbar entlang des Bestandbaus. Es stehe der Beschwerdeführerin nunmehr noch eine weitere Verbauungsmöglichkeit von rund 8 m zur Verfügung, die vor der bescheidmäßigen Bauplatzerweiterung nicht bestanden habe (§ 25 Abs. 3 Bebauungsgrundlagengesetz, im Folgenden: BGG). § 11 Sbg ALG beziehe sich auf die Gesamtfläche des Bauplatzes, ohne dass dabei auch auf Grund verschiedener gesetzlicher Regelungen allenfalls nicht verbaubare Teile (zB auf Grund von Abstandsregelungen) auszuklammern wären. Auch vor einer Baufluchtlinie seien gewisse Bauführungen zulässig, wie zB im Sinne der Garagenordnung, ebenso wäre auch eine unterirdische Verbauung möglich, die von einer Baufluchtlinie überhaupt nicht betroffen wäre (gemäß § 31 Abs. 1 Sbg ROG beziehe sich die Baufluchtlinie nur auf oberirdische Bauten). Dass mit der Bauplatzerklärung aus dem Jahr 1999 keine Änderung der Längenausdehnung der am Hauptkanal liegenden Bauplatzflächen verbunden gewesen sei, sei für das Entstehen eines Abgabenanspruches bzw. einer Abgabepflicht im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 2, Sbg ALG nicht maßgeblich. Die zum nördlich gelegenen Südtiroler Platz hin festgelegte Baufluchtlinie lege zur nördlichen Bauplatzgrenze zwar einen Abstand von 47 m fest, doch weise das (bereits bestehende) Hotelgebäude eine Bauhöhe von jedenfalls 50 m (16 bzw. 17 Vollgeschoße) auf, sodass diese Baufluchtlinie durchaus den in Paragraph 31, Absatz 4, Raumordnungsgesetz 1998 (im Folgenden: Sbg ROG) festgelegten Kriterien entspreche. Darüber hinaus verlaufe diese Baufluchtlinie nicht unmittelbar entlang des Bestandbaus. Es stehe der Beschwerdeführerin nunmehr noch eine weitere Verbauungsmöglichkeit von rund 8 m zur Verfügung, die vor der bescheidmäßigen Bauplatzerweiterung nicht bestanden habe (Paragraph 25, Absatz 3, Bebauungsgrundlagengesetz, im Folgenden: BGG). Paragraph 11, Sbg ALG beziehe sich auf die Gesamtfläche des Bauplatzes, ohne dass dabei auch auf Grund verschiedener gesetzlicher Regelungen allenfalls nicht verbaubare Teile (zB auf Grund von Abstandsregelungen) auszuklammern wären. Auch vor einer Baufluchtlinie seien gewisse Bauführungen zulässig, wie zB im Sinne der Garagenordnung, ebenso wäre auch eine unterirdische Verbauung möglich, die von einer Baufluchtlinie überhaupt nicht betroffen wäre (gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Sbg ROG beziehe sich die Baufluchtlinie nur auf oberirdische Bauten).
Was unter einem Bauplatz zu verstehen sei, ergebe sich aus den §§ 12 ff des Bebauungsgrundlagengesetzes. Auch wenn es sich im Beschwerdefall nicht um eine Situierung im Grünland handle, werde auf die diesbezügliche Rechtsprechung hingewiesen, wonach es selbst in diesen Fällen nicht unsachgerecht sei, die Fläche des Gesamtbauplatzes der Beitragsvorschreibung zu Grunde zu legen. Wenn die Beschwerdeführerin in "plakativer" Weise auf die beträchtliche Bauhöhe von mehr als 50 m verweise und in diesem Zusammenhang den Zuschlag von 30 % in Frage stelle, sei darauf hinzuweisen, dass dieser Zuschlag bereits ab einer Bauhöhe von 11 m bzw. von vier und mehr Vollgeschoßen zur Anwendung zu bringen sei. Was unter einem Bauplatz zu verstehen sei, ergebe sich aus den Paragraphen 12, ff des Bebauungsgrundlagengesetzes. Auch wenn es sich im Beschwerdefall nicht um eine Situierung im Grünland handle, werde auf die diesbezügliche Rechtsprechung hingewiesen, wonach es selbst in diesen Fällen nicht unsachgerecht sei, die Fläche des Gesamtbauplatzes der Beitragsvorschreibung zu Grunde zu legen. Wenn die Beschwerdeführerin in "plakativer" Weise auf die beträchtliche Bauhöhe von mehr als 50 m verweise und in diesem Zusammenhang den Zuschlag von 30 % in Frage stelle, sei darauf hinzuweisen, dass dieser Zuschlag bereits ab einer Bauhöhe von 11 m bzw. von vier und mehr Vollgeschoßen zur Anwendung zu bringen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht, nicht zur Zahlung rechtswidrig vorgeschriebener Gebühren verpflichtet zu werden, verletzt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte. Die Beschwerdeführerin erstattete eine Äußerung zur Gegenschrift, auf welche die belangte Behörde replizierte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die §§ 1, 11, 12 und 16 des Salzburger Anliegerleistungsgesetzes (im Folgenden: Sbg ALG), LGBl. Nr. 77/1976, lauten auszugsweise (§ 11 Abs. 1 und 2 idF LGBl. Nr. 61/1982 und § 11 Abs. 3 idF LGBl. Nr. 76/1988, § 12 Abs. 1 idF LGBl. Nr. 76/1988, § 16 Abs. 2 idF LGBl. Nr. 61/1982): Die Paragraphen eins, 11, 12, und 16 des Salzburger Anliegerleistungsgesetzes (im Folgenden: Sbg ALG), Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 1976,, lauten auszugsweise (Paragraph 11, Absatz eins, und 2 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1982, und Paragraph 11, Absatz 3, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 1988,, Paragraph 12, Absatz eins, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 1988,, Paragraph 16, Absatz 2, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1982,):
"Anliegerleistungen
§ 1Paragraph eins
...
Kostentragung für Hauptkanäle
§ 11Paragraph 11
...
Anschlussbeitrag bei Hauptkanälen
§ 12Paragraph 12
...
Wirksamkeitsbeginn und Übergangsbestimmungen
§ 16Paragraph 16
..."
Die Beschwerdeführerin rügt, es fehle an einer tatbestandsmäßigen Voraussetzung für die Abgabenvorschreibung, weil sich die Längenausdehnung des am Hauptkanal gelegenen ursprünglichen Bauplatzes (Grundstück Nr. 1246/20) durch die Bauplatzerweiterung nicht verändert habe.
Diesem Vorbringen ist der eindeutige Wortlaut des zweiten Satzes § 16 Abs. 2 Sbg ALG entgegen zu halten. Demnach entsteht im Falle einer Bauplatzerklärung insoweit eine neuerliche Beitragspflicht, als die Längenausdehnung gemäß § 11 Abs. 3 Sbg ALG die dem bereits geleisteten Beitrag zu Grunde gelegte Längenausdehnung im Bereich des betreffenden Bauplatzes überschreitet. Bei dem vom Salzburger Landesgesetzgeber verwendeten Begriff der Längenausdehnung handelt es sich aber nicht in jedem Fall um die tatsächliche, in der Natur auszumessende Seitenlänge eines Grundstückes, sondern zunächst um eine rechnerische Größe, die der Berechnung des Beitrages zu Grunde zu legen ist. Im Anwendungsbereich des Sbg ALG handelt es sich einen Betrag, der aus der Gesamtfläche des Bauplatzes errechnet wird (vgl. § 11 Abs. 3 Sbg ALG). Damit bewirkt aber eine Vergrößerung der Gesamtfläche auch eine Vergrößerung der Längenausdehnung iSd Sbg ALG, und zwar auch dann, wenn eine dem Hauptkanal zugewandte Seite eines Grundstückes in der Natur längenmäßig keine Veränderung erfahren hat. Diesem Vorbringen ist der eindeutige Wortlaut des zweiten Satzes Paragraph 16, Absatz 2, Sbg ALG entgegen zu halten. Demnach entsteht im Falle einer Bauplatzerklärung insoweit eine neuerliche Beitragspflicht, als die Längenausdehnung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Sbg ALG die dem bereits geleisteten Beitrag zu Grunde gelegte Längenausdehnung im Bereich des betreffenden Bauplatzes überschreitet. Bei dem vom Salzburger Landesgesetzgeber verwendeten Begriff der Längenausdehnung handelt es sich aber nicht in jedem Fall um die tatsächliche, in der Natur auszumessende Seitenlänge eines Grundstückes, sondern zunächst um eine rechnerische Größe, die der Berechnung des Beitrages zu Grunde zu legen ist. Im Anwendungsbereich des Sbg ALG handelt es sich einen Betrag, der aus der Gesamtfläche des Bauplatzes errechnet wird vergleiche Paragraph 11, Absatz 3, Sbg ALG). Damit bewirkt aber eine Vergrößerung der Gesamtfläche auch eine Vergrößerung der Längenausdehnung iSd Sbg ALG, und zwar auch dann, wenn eine dem Hauptkanal zugewandte Seite eines Grundstückes in der Natur längenmäßig keine Veränderung erfahren hat.
Die Beschwerdeführerin vertritt weiters die Auffassung, die Erweiterungsfläche (Grundstücke Nr. 3804/2, 1263/5 und 1246/29) läge nicht am Hauptkanal, sondern sei durch das Grundstück Nr. 1246/20 von diesem getrennt, sodass auch deswegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 Sbg ALG nicht erfüllt seien. Die Beschwerdeführerin vertritt weiters die Auffassung, die Erweiterungsfläche (Grundstücke Nr. 3804/2, 1263/5 und 1246/29) läge nicht am Hauptkanal, sondern sei durch das Grundstück Nr. 1246/20 von diesem getrennt, sodass auch deswegen die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Sbg ALG nicht erfüllt seien.
Wie der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise in seinem Erkenntnis vom 30. Juli 1992, Zl. 90/17/0413, mwN, ausgeführt hat, kommt es für die Beitragspflicht nicht darauf an, ob ein zu einem Bauplatz gehöriges Grundstück als solches an den Hauptkanal angeschlossen ist oder nicht. Maßgebend ist vielmehr, ob der Bauplatz als ganzer am Hauptkanal liegt.
Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 6. Mai 1999 die Erweiterung des (bestehenden) Bauplatzes bewilligt wurde und dass dieser Bauplatz als ganzer am schon zum Zeitpunkt der Bauplatzerweiterung bestandenen Hauptkanal gelegen ist. Somit wird durch die Bauplatzerweiterung der Tatbestand des § 11 Abs. 2 Sbg ALG erfüllt und der Anspruch der Landeshauptstadt Salzburg auf einen Beitrag der Beschwerdeführerin zu den Herstellungskosten des genannten Hauptkanals begründet. Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 6. Mai 1999 die Erweiterung des (bestehenden) Bauplatzes bewilligt wurde und dass dieser Bauplatz als ganzer am schon zum Zeitpunkt der Bauplatzerweiterung bestandenen Hauptkanal gelegen ist. Somit wird durch die Bauplatzerweiterung der Tatbestand des Paragraph 11, Absatz 2, Sbg ALG erfüllt und der Anspruch der Landeshauptstadt Salzburg auf einen Beitrag der Beschwerdeführerin zu den Herstellungskosten des genannten Hauptkanals begründet.
Wenn die Beschwerdeführerin unter Berufung auf das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2001, Zl. 97/17/0145, die Auffassung vertritt, der Beitragsanspruch knüpfe an den Zeitpunkt der Errichtung des Hauptkanals an und zu diesem Zeitpunkt sei die Bauplatzeigenschaft auf Grundstück Nr. 1246/20 beschränkt gewesen, so verkennt sie, dass diesem Erkenntnis ein anderer Sachverhalt zu Grunde lag, nämlich die Errichtung eines Hauptkanals bei bereits bestehenden Bauplätzen. Damit wurde in dem genannten Erkenntnis der Tatbestand des § 11 Abs. 1 Sbg ALG, nicht aber - wie im Beschwerdefall - jener des § 11 Abs. 2 Sbg ALG angesprochen. Wenn die Beschwerdeführerin unter Berufung auf das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2001, Zl. 97/17/0145, die Auffassung vertritt, der Beitragsanspruch knüpfe an den Zeitpunkt der Errichtung des Hauptkanals an und zu diesem Zeitpunkt sei die Bauplatzeigenschaft auf Grundstück Nr. 1246/20 beschränkt gewesen, so verkennt sie, dass diesem Erkenntnis ein anderer Sachverhalt zu Grunde lag, nämlich die Errichtung eines Hauptkanals bei bereits bestehenden Bauplätzen. Damit wurde in dem genannten Erkenntnis der Tatbestand des Paragraph 11, Absatz eins, Sbg ALG, nicht aber - wie im Beschwerdefall - jener des Paragraph 11, Absatz 2, Sbg ALG angesprochen.
Soweit sich die Beschwerdeführerin weiters gegen den bei der Beitragsberechnung angesetzten Zuschlag für die Gebäudehöhe mit dem Vorbringen wendet, dass wegen der Baufluchtlinie auf der Erweiterungsfläche der Bau oberirdischer Gebäude nicht zulässig sei, ist sie auf Folgendes hinzuweisen:
§ 11 Abs. 3 Sbg ALG stellt bei der Ermittlung des Beitrages im Wesentlichen auf die Bauplatzfläche ab. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dabei stets vom gesamten, einheitlichen Bauplatz auszugehen (vgl. zB die im hg. Erkenntnis vom 17. November 1993, Zl. 91/17/0068, angeführte hg. Rechtsprechung). Auf Kriterien der Bebaubarkeit bzw. der Bebauung hat der Salzburger Landesgesetzgeber ausschließlich in § 11 Abs. 3 fünfter bzw. sechster Satz Sbg ALG idF LGBl. Nr. 76/1988 Rücksicht genommen. Im hg. Erkenntnis vom 9. April 2001, Zl. 2001/17/0005, hat der Verwaltungsgerichtshof dazu ausgesprochen, dass gerade der Umstand, dass der Salzburger Landesgesetzgeber im Übrigen auf die Bauplatzfläche abstellt, darauf schließen lässt, dass er eine weiter gehende Berücksichtigung des Kriteriums der Bebaubarkeit nicht anzuordnen wünschte. Es kann daher nicht als gesetzwidrig erachtet werden, wenn die belangte Behörde dem Umstand, dass der Großteil der Erweiterungsfläche wegen der Baufluchtlinie nicht für die Errichtung oberirdischer Bauten verwendet werden kann, bei der Abgabenbemessung nicht berücksichtigt hat. Paragraph 11, Absatz 3, Sbg ALG stellt bei der Ermittlung des Beitrages im Wesentlichen auf die Bauplatzfläche ab. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dabei stets vom gesamten, einheitlichen Bauplatz auszugehen vergleiche zB die im hg. Erkenntnis vom 17. November 1993, Zl. 91/17/0068, angeführte hg. Rechtsprechung). Auf Kriterien der Bebaubarkeit bzw. der Bebauung hat der Salzburger Landesgesetzgeber ausschließlich in Paragraph 11, Absatz 3, fünfter bzw. sechster Satz Sbg ALG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 1988, Rücksicht genommen. Im hg. Erkenntnis vom 9. April 2001, Zl. 2001/17/0005, hat der Verwaltungsgerichtshof dazu ausgesprochen, dass gerade der Umstand, dass der Salzburger Landesgesetzgeber im Übrigen auf die Bauplatzfläche abstellt, darauf schließen lässt, dass er eine weiter gehende Berücksichtigung des Kriteriums der Bebaubarkeit nicht anzuordnen wünschte. Es kann daher nicht als gesetzwidrig erachtet werden, wenn die belangte Behörde dem Umstand, dass der Großteil der Erweiterungsfläche wegen der Baufluchtlinie nicht für die Errichtung oberirdischer Bauten verwendet werden kann, bei der Abgabenbemessung nicht berücksichtigt hat.
Es bestehen beim Verwaltungsgerichtshof auch keine Bedenken dahingehend, dass die so verstandene Gesetzesbestimmung mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz unvereinbar wäre (vgl. dazu die in dem bereits genannten hg. Erkenntnis vom 9. April 2001, Zl. 2001/17/0005, wiedergegebene hg. Rechtsprechung), zumal die Lage der Baufluchtlinie gemäß § 31 Abs. 4 Sbg Raumordnungsgesetz von der Höchsthöhe jener Bauten bestimmt wird, für die die Baufluchtlinie gilt. Das bedeutet mit zunehmender Höchsthöhe der Bauten einen weiteren Abstand der Baufluchtlinie zur Grundstücksgrenze. Damit verringert sich zwar die Verbaubarkeit der Bauplätze mit oberirdischen Gebäuden; angesichts der durch ein hohes Gebäude entsprechend erhöhten Belastung des Hauptkanals kann es aber nicht als unsachliche Regelung angesehen werden, wenn die nach Maßgabe der Baufluchtlinie mangelnde Bebaubarkeit bei der Beitragsbemessung keine Rolle spielt. Es bestehen beim Verwaltungsgerichtshof auch keine Bedenken dahingehend, dass die so verstandene Gesetzesbestimmung mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz unvereinbar wäre vergleiche dazu die in dem bereits genannten hg. Erkenntnis vom 9. April 2001, Zl. 2001/17/0005, wiedergegebene hg. Rechtsprechung), zumal die Lage der Baufluchtlinie gemäß Paragraph 31, Absatz 4, Sbg Raumordnungsgesetz von der Höchsthöhe jener Bauten bestimmt wird, für die die Baufluchtlinie gilt. Das bedeutet mit zunehmender Höchsthöhe der Bauten einen weiteren Abstand der Baufluchtlinie zur Grundstücksgrenze. Damit verringert sich zwar die Verbaubarkeit der Bauplätze mit oberirdischen Gebäuden; angesichts der durch ein hohes Gebäude entsprechend erhöhten Belastung des Hauptkanals kann es aber nicht als unsachliche Regelung angesehen werden, wenn die nach Maßgabe der Baufluchtlinie mangelnde Bebaubarkeit bei der Beitragsbemessung keine Rolle spielt.
Auch der Umstand, dass eine (fiktive) Beitragsberechnung auf der Basis lediglich der Erweiterungsfläche einen höheren Beitrag zum Ergebnis hätte als die nach § 16 Abs. 2 Sbg ALG durchzuführende Berechnung unter Zugrundelegung des gesamten Bauplatzes unter Abzug der bereits bei einer Beitragsberechnung berücksichtigten Längenausdehnung, vermag beim Verwaltungsgerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken zu erwecken. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. November 2001, Zl. 99/17/0297, ausgeführt hat, soll die Einrechnungsvorschrift des § 16 Abs. 2 Sbg ALG nämlich einer ausgleichenden Berücksichtigung von in der Vergangenheit geleisteten, jedoch nach derzeitigem Maßstab für möglicherweise unangemessen hoch oder niedrig zu wertende Leistungen dienen. Auch der Umstand, dass eine (fiktive) Beitragsberechnung auf der Basis lediglich der Erweiterungsfläche einen höheren Beitrag zum Ergebnis hätte als die nach Paragraph 16, Absatz 2, Sbg ALG durchzuführende Berechnung unter Zugrundelegung des gesamten Bauplatzes unter Abzug der bereits bei einer Beitragsberechnung berücksichtigten Längenausdehnung, vermag beim Verwaltungsgerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken zu erwecken. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. November 2001, Zl. 99/17/0297, ausgeführt hat, soll die Einrechnungsvorschrift des Paragraph 16, Absatz 2, Sbg ALG nämlich einer ausgleichenden Berücksichtigung von in der Vergangenheit geleisteten, jedoch nach derzeitigem Maßstab für möglicherweise unangemessen hoch oder niedrig zu wertende Leistungen dienen.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333/2003. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen. Wien, am 7. November 2005 Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen. Wien, am 7. November 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003170291.X00Im RIS seit
19.01.2006