TE Vwgh Erkenntnis 2005/11/7 2005/04/0215

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Veröffentlicht am 07.11.2005
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §87 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/04/0216

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerden des B in E, vertreten durch Dr. Eva Maria Barki, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Landhausgasse 4, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Burgenland 1. vom 19. April 2005, Zl.: 5-G-A6872/10-2005 (hg. Zl. 2005/04/0215) und

2. vom 19. April 2005, Zl.: 5-G-A6873/3-2004 (hg. Zl. 2005/04/0216), jeweils betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Den vorliegenden Beschwerden und den diesen angeschlossenen Bescheidausfertigungen zufolge wurden dem Beschwerdeführer mit den angefochtenen Bescheiden im Instanzenzug gemäß § 87 Abs. 1 Z 2 iVm § 13 Abs. 3 GewO 1994 die Gewerbeberechtigungen zur Ausübung des "Gastgewerbes gemäß § 142 Abs. 1 Z 2 bis 4 GewO 1994 in der Betriebsart: Gasthaus" bzw. des "Handelsgewerbes gemäß § 124 Z 11 GewO 1994", jeweils in einem näher bezeichneten Standort, entzogen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen gleichlautend aus, im vorliegenden Fall seien nach Erlangung der Gewerbeberechtigung mit rechtskräftigen Beschlüssen des Landesgerichtes Eisenstadt vom 5. Dezember 2002 und vom 21. Jänner 2004 zwei Anträge von Gläubigern auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Beschwerdeführers mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden und sei der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in die genannten Insolvenzfälle gewährt werde, noch nicht abgelaufen. Somit lägen die Entziehungsvoraussetzungen gemäß § 87 Abs. 1 Z 2 iVm § 13 Abs. 3 GewO 1994 vor. Im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 87 Abs. 2 GewO 1994 stehe für ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung fest, dass in den letzten Jahren beim Bezirksgericht Eisenstadt immer wieder Gläubigerforderungen gegen den Beschwerdeführer in Exekution gezogen worden seien. Die Aktenlage bzw. das Ermittlungsverfahren habe nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer die gegenüber seinen Gläubigern offenen Verbindlichkeiten zur Gänze - durch Bezahlung oder durch entsprechende auch eingehaltene Zahlungsvereinbarungen - abgedeckt habe. Da nicht von der Fähigkeit des Beschwerdeführers, alle offenen Forderungen bei Fälligkeit zu zahlen, ausgegangen werden könne, könne nicht angenommen werden, dass eine weitere Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer bemüht sei, einen Teil seiner Verbindlichkeiten zu bezahlen bzw. mit einem Teil der Gläubiger Ratenzahlungsvereinbarungen zu treffen, da eine bloße Abzahlung von Rückständen nicht ausreiche, um ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung zu rechtfertigen. § 87 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 GewO 1994 böten der Behörde keine Möglichkeit, mit der Entziehung solange zuzuwarten, bis der Gewerbetreibende allenfalls in einem zukünftigen Zeitpunkt in der Lage wäre, die derzeit offenen Forderungen von Gläubigern zu begleichen bzw. seine wirtschaftliche Situation zu konsolidieren. Vielmehr sei in einem solchen Fall die Entziehung der Gewerbeberechtigung Pflicht der Behörde.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung zu verbinden. Er hat sodann erwogen:

1. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch die angefochtenen Bescheide im Recht auf Nichtentziehung der Gewerbeberechtigung verletzt und bringt in Ausführung dieses Beschwerdepunktes im Wesentlichen gleich lautend vor, es lägen zwar die Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 vor, jedoch habe die belangte Behörde rechtsirrigerweise nicht gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1994 von der Entziehung abgesehen. Die belangte Behörde habe nicht festgestellt, welche Forderungen fällig wären und daher nicht von einer Ratenvereinbarung umfasst seien; sie habe ferner nicht festgestellt, wann Exekutionsanträge gestellt und bewilligt worden seien. Auch habe die Behörde nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer mit seinen beiden größten Gläubigern Ratenzahlungsvereinbarungen abgeschlossen und eingehalten habe, sodass sich die Forderung der Gläubiger während des Exekutionsverfahrens erheblich reduziert habe. Hinsichtlich sämtlicher anderer Gläubiger habe der Beschwerdeführer Ratenzahlungsvereinbarungen vorgelegt. Wenn es auch vorgekommen sei, dass der Beschwerdeführer "die eine oder andere Rate" nicht pünktlich bezahlt habe, so habe er dennoch "im Endergebnis" alle Ratenverpflichtungen eingehalten. Auf diese zum Teil schriftlich, zum Teil mündlich abgeschlossenen Ratenzahlungsvereinbarungen sei die Behörde nicht eingegangen, sodass nicht nachvollziehbar sei, auf welcher Sachverhaltsgrundlage sie zu ihrer Schlussfolgerung gelange. Die belangte Behörde habe auch nicht festgestellt, welche Gläubigerforderungen überhaupt im Zusammenhang mit den entzogenen Gewerbeberechtigungen stünden. Wenn die Behörde anführe, die Verbindlichkeiten den Gläubigern gegenüber seien nicht zur Gänze abgedeckt worden, so sei eine derartige gänzliche Abdeckung keine Voraussetzung für das Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung. Letztlich habe die Behörde auch nicht berücksichtigt, dass das Entziehungsverfahren hinsichtlich des Marktfahrergewerbes gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1994 eingestellt worden sei.

2. Gemäß § 13 Abs. 3 GewO 1994 sind Rechtsträger von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende ausgeschlossen, wenn 1. der Konkurs mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wurde und 2. der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.

Gemäß § 87 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn einer der im § 13 Abs. 3 und 5 angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt. Nach Abs. 2 kann die Behörde von der im Abs. 1 Z 2 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen rechtskräftiger Nichteröffnung eines Konkurses mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.

3. Im vorliegenden Fall ist alleine strittig, ob die belangte Behörde zu Recht nicht gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1994 von der Entziehung der gegenständlichen Gewerbeberechtigungen abgesehen hat.

Bei der Beurteilung, ob das Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 2 vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist, geht es ausschließlich darum, dass die Zahlungspflichten gegenüber allen Gläubigern gleichermaßen bei Fälligkeit erfüllt werden. Es muss daher die pünktliche Erfüllung aller Zahlungspflichten erwartet werden können. Die Erfüllung des vorwiegenden Gläubigerinteresses erfordert ferner, dass der Gewerbetreibende hinsichtlich aller gegen ihn bereits bestehenden Forderungen Zahlungsvereinbarungen abgeschlossen hat und diese auch pünktlich erfüllt (vgl. zum Ganzen die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung2, 756f, Rz. 33 zu § 87, zitierte hg. Judikatur).

In den vorliegenden Beschwerdefällen ist die weitere Gewerbeausübung schon deshalb nicht im Interesse der Gläubiger gelegen, weil nach den Beschwerdeausführungen des Beschwerdeführers die abgeschlossenen Zahlungsvereinbarungen nicht pünktlich erfüllt wurden.

4. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Behörde habe nicht festgestellt, welche Gläubigerforderungen überhaupt im Zusammenhang mit den entzogenen Gewerbeberechtigungen stünden, ist er darauf hinzuweisen, dass bei der nach § 87 Abs.  2 GewO 1994 anzustellenden Prognose auf die gesamte wirtschaftliche Situation der betreffenden Person Bedacht genommen werden muss (vgl. die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, aaO, 759, Rz. 34 zu § 87, zitierte hg. Judikatur).

6. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, betreffend eine andere Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers wäre gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1994 von einer Entziehung abgesehen worden, ändert nichts daran, dass nach dem vorliegenden Sachverhalt die in den angefochtenen Bescheiden ausgesprochenen Entziehungen zu Recht erfolgten.

7. Da sohin bereits der Inhalt der Beschwerden erkennen lässt, dass die von dem Beschwerdeführer jeweils behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren diese gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 7. November 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005040215.X00

Im RIS seit

05.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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