TE Vwgh Beschluss 2005/11/8 2003/17/0230

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Veröffentlicht am 08.11.2005
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Index

L34005 Abgabenordnung Salzburg;
L37305 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe
Ortsabgabe Gästeabgabe Salzburg;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z6;
B-VG Art132;
B-VG Art136;
LAO Slbg 1963 §148 Abs2 idF 1999/002;
LAO Slbg 1963 §227 Abs2 idF 1988/018;
OrtstaxenG Slbg 1992 §5 Abs2;
OrtstaxenG Slbg 1992 §6 Abs4;
VStG §51 Abs7;
VwGG §13 Abs1 Z1;
VwGG §27 Abs1 idF 1995/470;
VwGG §27 Abs1 idF 1998/I/158;
VwGG §63 Abs1;
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 136 heute
  2. B-VG Art. 136 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 136 gültig von 01.01.2015 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. B-VG Art. 136 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 136 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 136 gültig von 19.08.1964 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1964
  7. B-VG Art. 136 gültig von 25.12.1946 bis 18.08.1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 136 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 136 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VStG § 51 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51 gültig von 01.11.2009 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008
  3. VStG § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 51 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 51 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993
  7. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1992
  8. VStG § 51 gültig von 01.02.1991 bis 30.09.1993
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/17/0018 B 8. November 2005

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des EL in Linz, vertreten durch Mag. Michael Poduschka, Rechtsanwalt in 4320 Perg, Dr. Schoberstraße 25, gegen die Salzburger Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Salzburger Ortstaxengesetzes, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 6. August 1996 schrieb der Bürgermeister der Gemeinde Kleinarl ua dem Beschwerdeführer als Miteigentümer von zehn Ferienwohnungen für diese die besondere Ortstaxe für das Jahr 1995 in der Höhe von 27.360,-- S vor.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung.

Mit Bescheid vom 4. Februar 1997 wies die Salzburger Landesregierung (die belangte Behörde) die Berufung als unbegründet ab.

Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte deren Behandlung mit Beschluss vom 23. Februar 1998, B 656/97-9, ab. Mit Beschluss vom 4. Juni 1998, B 656/97-11, trat er die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März 1999, Zl. 98/17/0192, wurde der Bescheid vom 4. Februar 1997 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Mit Bescheid vom 27. März 2000 wurde die Berufung von der belangten Behörde neuerlich abgewiesen. Der Beschwerdeführer erhob wieder Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Oktober 2000, Zl. 2000/17/0099, wurde der Bescheid vom 27. März 2000 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Dieses Erkenntnis wurde der die belangten Behörde am 8. November 2002 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2003, beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 21. Juli 2003, erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde, weil seit dem Vorliegen des hg. Erkenntnisses vom 17. Oktober 2000, Zl. 2000/17/0099, keine bescheidmäßige Erledigung der Berufung ergangen sei.

Mit Verfügung vom 28. Juli 2003 leitete der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 35 Abs. 3 VwGG das Vorverfahren ein und forderte die belangte Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG auf, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege, und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Verwaltungsakten vorzulegen. Diese Verfügung wurde der belangten Behörde am 1. August 2003 zugestellt. Mit Verfügung vom 28. Juli 2003 leitete der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGG das Vorverfahren ein und forderte die belangte Behörde gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG auf, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege, und dazu gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VwGG die Verwaltungsakten vorzulegen. Diese Verfügung wurde der belangten Behörde am 1. August 2003 zugestellt.

In ihrem Schriftsatz vom 22. Oktober 2003 verneinte die belangte Behörde das Vorliegen einer Säumnis, weil gemäß § 227 Abs. 2 Salzburger Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 58/1963 in der Fassung LGBl. Nr. 18/1988 (im Folgenden: Sbg LAO), die Entscheidungsfrist für auf Grund von Abgabenerklärungen zu erlassende Bescheide ein Jahr betrage. Diese Bestimmung finde auch im Beschwerdefall Anwendung, weil für die besondere Ortstaxe gemäß § 6 Abs. 4 Salzburger Ortstaxengesetz 1992 jährlich eine Abgabenerklärung einzureichen sei. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Oktober 2002, Zl. 2000/17/0099, sei bei der belangten Behörde am 8. November 2002 eingelangt. Zu diesem Zeitpunkt habe die Entscheidungsfrist zu laufen begonnen und am 8. November 2003 geendet. Weiters stellte die belangte Behörde den Antrag, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen und ihr Kostenersatz zuzusprechen. Am 3. Dezember 2003 hat die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof die Berufungsentscheidung vom 22. Oktober 2003 per Telefax übermittelt. In ihrem Schriftsatz vom 22. Oktober 2003 verneinte die belangte Behörde das Vorliegen einer Säumnis, weil gemäß Paragraph 227, Absatz 2, Salzburger Landesabgabenordnung, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 1963, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1988, (im Folgenden: Sbg LAO), die Entscheidungsfrist für auf Grund von Abgabenerklärungen zu erlassende Bescheide ein Jahr betrage. Diese Bestimmung finde auch im Beschwerdefall Anwendung, weil für die besondere Ortstaxe gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Salzburger Ortstaxengesetz 1992 jährlich eine Abgabenerklärung einzureichen sei. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Oktober 2002, Zl. 2000/17/0099, sei bei der belangten Behörde am 8. November 2002 eingelangt. Zu diesem Zeitpunkt habe die Entscheidungsfrist zu laufen begonnen und am 8. November 2003 geendet. Weiters stellte die belangte Behörde den Antrag, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen und ihr Kostenersatz zuzusprechen. Am 3. Dezember 2003 hat die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof die Berufungsentscheidung vom 22. Oktober 2003 per Telefax übermittelt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 27 Abs. 1 VwGG idF BGBl. I Nr. 158/1998 kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Artikel 132, B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Ist - wie im vorliegenden Fall - nach Bescheidaufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof ein Ersatzbescheid zu erlassen, so beginnt die Frist mit Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses an die belangte Behörde zu laufen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 23. Oktober 2000, Zl. 2000/17/0111, und vom 7. September 2000, Zl. 2000/01/0173). Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass das aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Oktober 2000, Zl. 2000/17/0099, der belangten Behörde am 8. November 2003 zugestellt wurde. Nach dieser Zustellung war somit wiederum das Berufungsverfahren anhängig. Ist - wie im vorliegenden Fall - nach Bescheidaufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof ein Ersatzbescheid zu erlassen, so beginnt die Frist mit Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses an die belangte Behörde zu laufen vergleiche die hg. Beschlüsse vom 23. Oktober 2000, Zl. 2000/17/0111, und vom 7. September 2000, Zl. 2000/01/0173). Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass das aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Oktober 2000, Zl. 2000/17/0099, der belangten Behörde am 8. November 2003 zugestellt wurde. Nach dieser Zustellung war somit wiederum das Berufungsverfahren anhängig.

Gemäß § 148 Abs. 2 Sbg LAO idF LGBl. Nr. 2/1999 hat die Abgabenbehörde die Abgabe mit Bescheid festzusetzen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung der Erklärung unterlässt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als unrichtig erweist. Gemäß Paragraph 148, Absatz 2, Sbg LAO in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1999, hat die Abgabenbehörde die Abgabe mit Bescheid festzusetzen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung der Erklärung unterlässt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als unrichtig erweist.

§ 227 Abs. 1 bis 3 Sbg LAO, LGBl. Nr. 58/1963 idF LGBl. Nr. 18/1988, lauten: Paragraph 227, Absatz eins, bis 3 Sbg LAO, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 1963, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1988,, lauten:

  1. "(1)Absatz eins,Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, über die in Abgabenvorschriften vorgesehenen Anbringen (§ 59) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, über die in Abgabenvorschriften vorgesehenen Anbringen (Paragraph 59,) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.
  2. (2)Absatz 2,Werden Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz der Partei nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen bekannt gegeben (§ 71), so geht auf schriftliches Verlangen der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz über. Für auf Grund von Abgabenerklärungen zu erlassende Bescheide (§§ 145 bis 150) beträgt die Frist ein Jahr. Sind einem Bescheid Entscheidungen zu Grunde zu legen, die in einem Abgaben-, Feststellungs-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid zu treffen sind, so beginnt die Frist erst, wenn alle zu Grunde zu legenden Bescheide erlassen worden sind.Werden Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz der Partei nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen bekannt gegeben (Paragraph 71,), so geht auf schriftliches Verlangen der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz über. Für auf Grund von Abgabenerklärungen zu erlassende Bescheide (Paragraphen 145, bis 150) beträgt die Frist ein Jahr. Sind einem Bescheid Entscheidungen zu Grunde zu legen, die in einem Abgaben-, Feststellungs-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid zu treffen sind, so beginnt die Frist erst, wenn alle zu Grunde zu legenden Bescheide erlassen worden sind.
  3. (3)Absatz 3,Werden Bescheide, die von der Abgabenbehörde erster Instanz gemäß den §§ 213 oder 214 zu erlassen sind, der Partei nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer Erlassung bekannt gegeben (§ 71), so geht auf schriftliches Verlangen der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz über."Werden Bescheide, die von der Abgabenbehörde erster Instanz gemäß den Paragraphen 213, oder 214 zu erlassen sind, der Partei nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer Erlassung bekannt gegeben (Paragraph 71,), so geht auf schriftliches Verlangen der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz über."

§ 5 Abs. 2 Salzburger Ortstaxengesetz, LGBl. Nr. 62/1992 idF LGBl. Nr. 42/1993, lautete: Paragraph 5, Absatz 2, Salzburger Ortstaxengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1992, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1993,, lautete:

  1. "(2)Absatz 2,Zur Entrichtung der besonderen Ortstaxe sind verpflichtet:
    1. a)Litera a
      bei Ferienwohnungen der Eigentümer;
    2. b)Litera b
      bei dauernd überlassenen Ferienwohnungen der Nutzungsberechtigte;
                  c)              bei dauernd abgestellten Wohnwagen der Betreiber des Campingplatzes."
    § 6 Abs. 4 Salzburger Ortstaxengesetz, LGBl. Nr. 62/1992 idF LGBl. Nr. 60/1994, lautete:Paragraph 6, Absatz 4, Salzburger Ortstaxengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1992, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1994,, lautete:
  2. "(4)Absatz 4,Die Abgabepflichtigen gemäß § 5 Abs. 2 haben bei der Gemeinde für jedes Kalenderjahr bis zum 15. Feber des Folgejahres eine Abgabenerklärung einzureichen. In der Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 vierter bzw. sechster Satz kann bestimmt werden, dass die Abgabenerklärung von Abgabepflichtigen gemäß § 5 Abs. 2 lit. a ohne Auswirkung auf den Abgabenfälligkeitszeitpunkt nur einmal einzureichen ist und auch als Abgabenerklärung für die Folgejahre gilt, wenn der Abgabepflichtige keine weiteren Abgabenerklärungen einreicht."Die Abgabepflichtigen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, haben bei der Gemeinde für jedes Kalenderjahr bis zum 15. Feber des Folgejahres eine Abgabenerklärung einzureichen. In der Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, vierter bzw. sechster Satz kann bestimmt werden, dass die Abgabenerklärung von Abgabepflichtigen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, ohne Auswirkung auf den Abgabenfälligkeitszeitpunkt nur einmal einzureichen ist und auch als Abgabenerklärung für die Folgejahre gilt, wenn der Abgabepflichtige keine weiteren Abgabenerklärungen einreicht."

Im Beschwerdefall wurde der Beschwerdeführer als Miteigentümer von Ferienwohnungen gemäß § 5 Abs. 2 iVm § 6 Abs. 4 erster Satz Salzburger Ortstaxengesetz aufgefordert, Erklärungen betreffend die besondere Ortstaxe für das Jahr 1995 abzugeben. In der Folge wurde die besondere Ortstaxe vorgeschrieben (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März 1999, Zl. 98/17/0192). Dabei handelt es sich um einen Bescheid, der gemäß § 227 Abs. 2 Sbg LAO auf Grund von Abgabenerklärungen zu erlassen gewesen ist, auch wenn tatsächlich keine Abgabenerklärung eingereicht worden ist. Es ist daher für den Übergang der Entscheidungspflicht von der ersten auf die zweite Instanz von einer Frist von einem Jahr auszugehen. Im Beschwerdefall wurde der Beschwerdeführer als Miteigentümer von Ferienwohnungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 4, erster Satz Salzburger Ortstaxengesetz aufgefordert, Erklärungen betreffend die besondere Ortstaxe für das Jahr 1995 abzugeben. In der Folge wurde die besondere Ortstaxe vorgeschrieben vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März 1999, Zl. 98/17/0192). Dabei handelt es sich um einen Bescheid, der gemäß Paragraph 227, Absatz 2, Sbg LAO auf Grund von Abgabenerklärungen zu erlassen gewesen ist, auch wenn tatsächlich keine Abgabenerklärung eingereicht worden ist. Es ist daher für den Übergang der Entscheidungspflicht von der ersten auf die zweite Instanz von einer Frist von einem Jahr auszugehen.

Nach dem Wortlaut des § 27 Abs. 1 VwGG ist eine Entscheidungsfrist von sechs Monaten bzw. eine kürzere oder längere Frist in Fällen, in denen eine solche durch das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht vorgesehen wird, zu Grunde zu legen. Nach dem Wortlaut des Paragraph 27, Absatz eins, VwGG ist eine Entscheidungsfrist von sechs Monaten bzw. eine kürzere oder längere Frist in Fällen, in denen eine solche durch das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht vorgesehen wird, zu Grunde zu legen.

Was die Maßgeblichkeit einer längeren Wartefrist als jener von sechs Monaten anlangt, geht die geltende Regelung des § 27 VwGG auf die VwGG-Novelle BGBl. Nr. 470/1995 zurück. Die Gesetzesmaterialien hiezu (198 BlgNR 19. GP) lauten wie folgt: Was die Maßgeblichkeit einer längeren Wartefrist als jener von sechs Monaten anlangt, geht die geltende Regelung des Paragraph 27, VwGG auf die VwGG-Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 470 aus 1995, zurück. Die Gesetzesmaterialien hiezu (198 BlgNR 19. Gesetzgebungsperiode lauten wie folgt:

"Abs. 1 enthält insofern eine Neuerung, als zwar der Grundsatz beibehalten wird, dass eine Säumnisbeschwerde eingebracht werden kann, wenn binnen sechs Monaten nicht in der Sache entschieden wurde, für den Fall aber, dass die Verwaltungsvorschriften längere Fristen für den Übergang der Entscheidungspflicht in Verwaltungsverfahren (vgl. den bloß subsidiären Charakter des § 73 Abs. 1 AVG) vorsehen, diese maßgebend sein sollen. Dies gilt nicht, wenn für den Übergang der Entscheidungspflicht kürzere Fristen gesetzlich vorgesehen werden. Die sachliche Rechtfertigung einer solchen Regelung wird darin erblickt, dass diese zusätzliche Belastung des Verwaltungsgerichtshofes vermieden werden kann." "Abs. 1 enthält insofern eine Neuerung, als zwar der Grundsatz beibehalten wird, dass eine Säumnisbeschwerde eingebracht werden kann, wenn binnen sechs Monaten nicht in der Sache entschieden wurde, für den Fall aber, dass die Verwaltungsvorschriften längere Fristen für den Übergang der Entscheidungspflicht in Verwaltungsverfahren vergleiche den bloß subsidiären Charakter des Paragraph 73, Absatz eins, AVG) vorsehen, diese maßgebend sein sollen. Dies gilt nicht, wenn für den Übergang der Entscheidungspflicht kürzere Fristen gesetzlich vorgesehen werden. Die sachliche Rechtfertigung einer solchen Regelung wird darin erblickt, dass diese zusätzliche Belastung des Verwaltungsgerichtshofes vermieden werden kann."

Da die Verfahrensregeln (sei es betreffend das Allgemeine Verwaltungsverfahren, sei es betreffend Abgabenverfahren und andere sonderverfahrensrechtliche Regelungen) in aller Regel keine Entscheidungsfristen für die oberste im Instanzenzug oder im Devolutionsweg anrufbare Verwaltungsbehörde vorsehen, stellt diese Formulierung des § 27 VwGG auf eine allenfalls längere als sechsmonatige Frist vor dem Übergang der Entscheidungspflicht innerhalb des Verwaltungs- oder Abgabenverfahrens ab (vgl. die wiedergegebenen Gesetzesmaterialien; vgl. ferner Piska, Säumnisbeschwerdeverfahren und Vorabentscheidungsantrag, ZÖR 1997, 233, 239; die in Rede stehende Formulierung in § 27 VwGG hingegen für missglückt erachtend Köhler, Die Säumnisbeschwerde, in: Da die Verfahrensregeln (sei es betreffend das Allgemeine Verwaltungsverfahren, sei es betreffend Abgabenverfahren und andere sonderverfahrensrechtliche Regelungen) in aller Regel keine Entscheidungsfristen für die oberste im Instanzenzug oder im Devolutionsweg anrufbare Verwaltungsbehörde vorsehen, stellt diese Formulierung des Paragraph 27, VwGG auf eine allenfalls längere als sechsmonatige Frist vor dem Übergang der Entscheidungspflicht innerhalb des Verwaltungs- oder Abgabenverfahrens ab vergleiche die wiedergegebenen Gesetzesmaterialien; vergleiche ferner Piska, Säumnisbeschwerdeverfahren und Vorabentscheidungsantrag, ZÖR 1997, 233, 239; die in Rede stehende Formulierung in Paragraph 27, VwGG hingegen für missglückt erachtend Köhler, Die Säumnisbeschwerde, in:

Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen (1999) 97). Solche verlängerte Entscheidungsfristen haben ihren Grund in der Schwierigkeit und Komplexität, aber auch in der Häufung bestimmter Verfahren (z.B. Massenverfahren auf Grund termingebundener Abgabenerklärungen), die es rechtfertigen, auch dem Beschwerdeführer, der eine Säumnis der letzten anrufbaren Verwaltungsbehörde geltend machen will, eine entsprechend längere Wartefrist als jene von sechs Monaten aufzuerlegen.

§ 27 VwGG gebraucht den Begriff "Übergang der Entscheidungspflicht" dreimal, je einmal um die oberste im Devolutionsweg anrufbare Verwaltungsbehörde bzw. den im Devolutionsweg anrufbaren unabhängigen Verwaltungssenat zu bezeichnen, einmal um die Wartefrist vor Erhebung der Säumnisbeschwerde in jenen Fällen zu bestimmen, in denen sie kürzer oder länger als sechs Monate sein soll. Im letzteren Fall wird darauf abgestellt, ob das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist (als sechs Monate) vorsieht. Es ist nun davon auszugehen, dass der Begriff des "Überganges der Entscheidungspflicht" in allen Fällen dasselbe bedeutet, nämlich den Übergang der Zuständigkeit von der unteren auf die höhere Verwaltungsinstanz. Es findet sich kein Anhaltspunkt dafür, warum der Begriff "Übergang der Entscheidungspflicht", der in den beiden ersten Fällen des Gebrauches dieses Begriffes den Zuständigkeitsübergang innerhalb des Aufbaus der Verwaltungsbehörden betrifft, sich im zweiten Fall auf den Übergang der Entscheidungspflicht von der obersten anrufbaren Verwaltungsbehörde auf den Verwaltungsgerichtshof beziehen sollte. Für den Fall einer kürzeren oder längeren Frist für den Übergang der Entscheidungspflicht innerhalb der Verwaltung bestimmt daher das Ausmaß dieser Entscheidungsfrist das Ausmaß der Wartefrist vor Einbringung der Säumnisbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Paragraph 27, VwGG gebraucht den Begriff "Übergang der Entscheidungspflicht" dreimal, je einmal um die oberste im Devolutionsweg anrufbare Verwaltungsbehörde bzw. den im Devolutionsweg anrufbaren unabhängigen Verwaltungssenat zu bezeichnen, einmal um die Wartefrist vor Erhebung der Säumnisbeschwerde in jenen Fällen zu bestimmen, in denen sie kürzer oder länger als sechs Monate sein soll. Im letzteren Fall wird darauf abgestellt, ob das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist (als sechs Monate) vorsieht. Es ist nun davon auszugehen, dass der Begriff des "Überganges der Entscheidungspflicht" in allen Fällen dasselbe bedeutet, nämlich den Übergang der Zuständigkeit von der unteren auf die höhere Verwaltungsinstanz. Es findet sich kein Anhaltspunkt dafür, warum der Begriff "Übergang der Entscheidungspflicht", der in den beiden ersten Fällen des Gebrauches dieses Begriffes den Zuständigkeitsübergang innerhalb des Aufbaus der Verwaltungsbehörden betrifft, sich im zweiten Fall auf den Übergang der Entscheidungspflicht von der obersten anrufbaren Verwaltungsbehörde auf den Verwaltungsgerichtshof beziehen sollte. Für den Fall einer kürzeren oder längeren Frist für den Übergang der Entscheidungspflicht innerhalb der Verwaltung bestimmt daher das Ausmaß dieser Entscheidungsfrist das Ausmaß der Wartefrist vor Einbringung der Säumnisbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Im vorliegenden Beschwerdefall sieht das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Landesgesetz eine "Frist für den Übergang der Entscheidungspflicht" für die untätig gebliebene oberste anrufbare Verwaltungsbehörde nicht vor. Es braucht daher nicht abschließend erörtert zu werden, welche Bedeutung eine allenfalls landesgesetzlich vorgesehene kürzere oder längere Entscheidungsfrist für diese Behörde bei Einbringung einer Säumnisbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof hätte. Hingewiesen sei allerdings darauf, dass es dem das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnden Landesgesetzgeber verwehrt wäre, eine Frist für den Übergang der Entscheidungspflicht auf den Verwaltungsgerichtshof als eine speziell und unmittelbar das Säumnisverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffende Wartefrist zu normieren (vgl. auch Piska, ZÖR 1997, 240), sodass die gebrauchte Wendung betreffend die Bestimmung einer kürzeren oder längeren Frist "für den Übergang der Entscheidungspflicht" aus kompetenzrechtlichen Gründen (Art. 136 sowie Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG - Verwaltungsgerichtsbarkeit) so verstanden werden müsste, dass sie sich nicht auf den Übergang der Entscheidungspflicht von der obersten anrufbaren Verwaltungsbehörde auf den Verwaltungsgerichtshof bezieht (vgl. dazu allerdings die besondere Verfahrenskonstellation, die dem hg. Beschluss vom 22. März 1996, Zl. 95/17/0450, zu Grunde lag, wonach die in § 27 VwGG in der Fassung aus 1995 gebrauchte Formulierung auch auf die Entscheidungsfrist für die oberste anrufbare Verwaltungsbehörde zu beziehen wäre, wenn im Gesetz - im damaligen Fall handelte es sich um die bundesgesetzliche Bestimmung des § 51 Abs. 7 VStG - ausnahmsweise eine Entscheidungsfrist für diese Behörde und nicht nur eine Frist für den Übergang der Entscheidungspflicht von der Unterinstanz auf sie vorgesehen wäre). Im vorliegenden Beschwerdefall sieht das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Landesgesetz eine "Frist für den Übergang der Entscheidungspflicht" für die untätig gebliebene oberste anrufbare Verwaltungsbehörde nicht vor. Es braucht daher nicht abschließend erörtert zu werden, welche Bedeutung eine allenfalls landesgeset

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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