TE Vwgh Beschluss 2005/11/8 2003/17/0230

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Veröffentlicht am 08.11.2005
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Index

L34005 Abgabenordnung Salzburg;
L37305 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe
Ortsabgabe Gästeabgabe Salzburg;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z6;
B-VG Art132;
B-VG Art136;
LAO Slbg 1963 §148 Abs2 idF 1999/002;
LAO Slbg 1963 §227 Abs2 idF 1988/018;
OrtstaxenG Slbg 1992 §5 Abs2;
OrtstaxenG Slbg 1992 §6 Abs4;
VStG §51 Abs7;
VwGG §13 Abs1 Z1;
VwGG §27 Abs1 idF 1995/470;
VwGG §27 Abs1 idF 1998/I/158;
VwGG §63 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/17/0018 B 8. November 2005

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des EL in Linz, vertreten durch Mag. Michael Poduschka, Rechtsanwalt in 4320 Perg, Dr. Schoberstraße 25, gegen die Salzburger Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Salzburger Ortstaxengesetzes, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 6. August 1996 schrieb der Bürgermeister der Gemeinde Kleinarl ua dem Beschwerdeführer als Miteigentümer von zehn Ferienwohnungen für diese die besondere Ortstaxe für das Jahr 1995 in der Höhe von 27.360,-- S vor.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung.

Mit Bescheid vom 4. Februar 1997 wies die Salzburger Landesregierung (die belangte Behörde) die Berufung als unbegründet ab.

Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte deren Behandlung mit Beschluss vom 23. Februar 1998, B 656/97-9, ab. Mit Beschluss vom 4. Juni 1998, B 656/97-11, trat er die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März 1999, Zl. 98/17/0192, wurde der Bescheid vom 4. Februar 1997 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Mit Bescheid vom 27. März 2000 wurde die Berufung von der belangten Behörde neuerlich abgewiesen. Der Beschwerdeführer erhob wieder Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Oktober 2000, Zl. 2000/17/0099, wurde der Bescheid vom 27. März 2000 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Dieses Erkenntnis wurde der die belangten Behörde am 8. November 2002 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2003, beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 21. Juli 2003, erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde, weil seit dem Vorliegen des hg. Erkenntnisses vom 17. Oktober 2000, Zl. 2000/17/0099, keine bescheidmäßige Erledigung der Berufung ergangen sei.

Mit Verfügung vom 28. Juli 2003 leitete der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 35 Abs. 3 VwGG das Vorverfahren ein und forderte die belangte Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG auf, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege, und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Verwaltungsakten vorzulegen. Diese Verfügung wurde der belangten Behörde am 1. August 2003 zugestellt.

In ihrem Schriftsatz vom 22. Oktober 2003 verneinte die belangte Behörde das Vorliegen einer Säumnis, weil gemäß § 227 Abs. 2 Salzburger Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 58/1963 in der Fassung LGBl. Nr. 18/1988 (im Folgenden: Sbg LAO), die Entscheidungsfrist für auf Grund von Abgabenerklärungen zu erlassende Bescheide ein Jahr betrage. Diese Bestimmung finde auch im Beschwerdefall Anwendung, weil für die besondere Ortstaxe gemäß § 6 Abs. 4 Salzburger Ortstaxengesetz 1992 jährlich eine Abgabenerklärung einzureichen sei. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Oktober 2002, Zl. 2000/17/0099, sei bei der belangten Behörde am 8. November 2002 eingelangt. Zu diesem Zeitpunkt habe die Entscheidungsfrist zu laufen begonnen und am 8. November 2003 geendet. Weiters stellte die belangte Behörde den Antrag, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen und ihr Kostenersatz zuzusprechen. Am 3. Dezember 2003 hat die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof die Berufungsentscheidung vom 22. Oktober 2003 per Telefax übermittelt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 27 Abs. 1 VwGG idF BGBl. I Nr. 158/1998 kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Ist - wie im vorliegenden Fall - nach Bescheidaufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof ein Ersatzbescheid zu erlassen, so beginnt die Frist mit Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses an die belangte Behörde zu laufen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 23. Oktober 2000, Zl. 2000/17/0111, und vom 7. September 2000, Zl. 2000/01/0173). Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass das aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Oktober 2000, Zl. 2000/17/0099, der belangten Behörde am 8. November 2003 zugestellt wurde. Nach dieser Zustellung war somit wiederum das Berufungsverfahren anhängig.

Gemäß § 148 Abs. 2 Sbg LAO idF LGBl. Nr. 2/1999 hat die Abgabenbehörde die Abgabe mit Bescheid festzusetzen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung der Erklärung unterlässt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als unrichtig erweist.

§ 227 Abs. 1 bis 3 Sbg LAO, LGBl. Nr. 58/1963 idF LGBl. Nr. 18/1988, lauten:

"(1) Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, über die in Abgabenvorschriften vorgesehenen Anbringen (§ 59) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.

(2) Werden Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz der Partei nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen bekannt gegeben (§ 71), so geht auf schriftliches Verlangen der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz über. Für auf Grund von Abgabenerklärungen zu erlassende Bescheide (§§ 145 bis 150) beträgt die Frist ein Jahr. Sind einem Bescheid Entscheidungen zu Grunde zu legen, die in einem Abgaben-, Feststellungs-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid zu treffen sind, so beginnt die Frist erst, wenn alle zu Grunde zu legenden Bescheide erlassen worden sind.

(3) Werden Bescheide, die von der Abgabenbehörde erster Instanz gemäß den §§ 213 oder 214 zu erlassen sind, der Partei nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer Erlassung bekannt gegeben (§ 71), so geht auf schriftliches Verlangen der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz über."

§ 5 Abs. 2 Salzburger Ortstaxengesetz, LGBl. Nr. 62/1992 idF LGBl. Nr. 42/1993, lautete:

"(2) Zur Entrichtung der besonderen Ortstaxe sind verpflichtet:

a)

bei Ferienwohnungen der Eigentümer;

b)

bei dauernd überlassenen Ferienwohnungen der Nutzungsberechtigte;

              c)              bei dauernd abgestellten Wohnwagen der Betreiber des Campingplatzes."

§ 6 Abs. 4 Salzburger Ortstaxengesetz, LGBl. Nr. 62/1992 idF LGBl. Nr. 60/1994, lautete:

"(4) Die Abgabepflichtigen gemäß § 5 Abs. 2 haben bei der Gemeinde für jedes Kalenderjahr bis zum 15. Feber des Folgejahres eine Abgabenerklärung einzureichen. In der Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 vierter bzw. sechster Satz kann bestimmt werden, dass die Abgabenerklärung von Abgabepflichtigen gemäß § 5 Abs. 2 lit. a ohne Auswirkung auf den Abgabenfälligkeitszeitpunkt nur einmal einzureichen ist und auch als Abgabenerklärung für die Folgejahre gilt, wenn der Abgabepflichtige keine weiteren Abgabenerklärungen einreicht."

Im Beschwerdefall wurde der Beschwerdeführer als Miteigentümer von Ferienwohnungen gemäß § 5 Abs. 2 iVm § 6 Abs. 4 erster Satz Salzburger Ortstaxengesetz aufgefordert, Erklärungen betreffend die besondere Ortstaxe für das Jahr 1995 abzugeben. In der Folge wurde die besondere Ortstaxe vorgeschrieben (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März 1999, Zl. 98/17/0192). Dabei handelt es sich um einen Bescheid, der gemäß § 227 Abs. 2 Sbg LAO auf Grund von Abgabenerklärungen zu erlassen gewesen ist, auch wenn tatsächlich keine Abgabenerklärung eingereicht worden ist. Es ist daher für den Übergang der Entscheidungspflicht von der ersten auf die zweite Instanz von einer Frist von einem Jahr auszugehen.

Nach dem Wortlaut des § 27 Abs. 1 VwGG ist eine Entscheidungsfrist von sechs Monaten bzw. eine kürzere oder längere Frist in Fällen, in denen eine solche durch das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht vorgesehen wird, zu Grunde zu legen.

Was die Maßgeblichkeit einer längeren Wartefrist als jener von sechs Monaten anlangt, geht die geltende Regelung des § 27 VwGG auf die VwGG-Novelle BGBl. Nr. 470/1995 zurück. Die Gesetzesmaterialien hiezu (198 BlgNR 19. GP) lauten wie folgt:

"Abs. 1 enthält insofern eine Neuerung, als zwar der Grundsatz beibehalten wird, dass eine Säumnisbeschwerde eingebracht werden kann, wenn binnen sechs Monaten nicht in der Sache entschieden wurde, für den Fall aber, dass die Verwaltungsvorschriften längere Fristen für den Übergang der Entscheidungspflicht in Verwaltungsverfahren (vgl. den bloß subsidiären Charakter des § 73 Abs. 1 AVG) vorsehen, diese maßgebend sein sollen. Dies gilt nicht, wenn für den Übergang der Entscheidungspflicht kürzere Fristen gesetzlich vorgesehen werden. Die sachliche Rechtfertigung einer solchen Regelung wird darin erblickt, dass diese zusätzliche Belastung des Verwaltungsgerichtshofes vermieden werden kann."

Da die Verfahrensregeln (sei es betreffend das Allgemeine Verwaltungsverfahren, sei es betreffend Abgabenverfahren und andere sonderverfahrensrechtliche Regelungen) in aller Regel keine Entscheidungsfristen für die oberste im Instanzenzug oder im Devolutionsweg anrufbare Verwaltungsbehörde vorsehen, stellt diese Formulierung des § 27 VwGG auf eine allenfalls längere als sechsmonatige Frist vor dem Übergang der Entscheidungspflicht innerhalb des Verwaltungs- oder Abgabenverfahrens ab (vgl. die wiedergegebenen Gesetzesmaterialien; vgl. ferner Piska, Säumnisbeschwerdeverfahren und Vorabentscheidungsantrag, ZÖR 1997, 233, 239; die in Rede stehende Formulierung in § 27 VwGG hingegen für missglückt erachtend Köhler, Die Säumnisbeschwerde, in:

Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen (1999) 97). Solche verlängerte Entscheidungsfristen haben ihren Grund in der Schwierigkeit und Komplexität, aber auch in der Häufung bestimmter Verfahren (z.B. Massenverfahren auf Grund termingebundener Abgabenerklärungen), die es rechtfertigen, auch dem Beschwerdeführer, der eine Säumnis der letzten anrufbaren Verwaltungsbehörde geltend machen will, eine entsprechend längere Wartefrist als jene von sechs Monaten aufzuerlegen.

§ 27 VwGG gebraucht den Begriff "Übergang der Entscheidungspflicht" dreimal, je einmal um die oberste im Devolutionsweg anrufbare Verwaltungsbehörde bzw. den im Devolutionsweg anrufbaren unabhängigen Verwaltungssenat zu bezeichnen, einmal um die Wartefrist vor Erhebung der Säumnisbeschwerde in jenen Fällen zu bestimmen, in denen sie kürzer oder länger als sechs Monate sein soll. Im letzteren Fall wird darauf abgestellt, ob das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist (als sechs Monate) vorsieht. Es ist nun davon auszugehen, dass der Begriff des "Überganges der Entscheidungspflicht" in allen Fällen dasselbe bedeutet, nämlich den Übergang der Zuständigkeit von der unteren auf die höhere Verwaltungsinstanz. Es findet sich kein Anhaltspunkt dafür, warum der Begriff "Übergang der Entscheidungspflicht", der in den beiden ersten Fällen des Gebrauches dieses Begriffes den Zuständigkeitsübergang innerhalb des Aufbaus der Verwaltungsbehörden betrifft, sich im zweiten Fall auf den Übergang der Entscheidungspflicht von der obersten anrufbaren Verwaltungsbehörde auf den Verwaltungsgerichtshof beziehen sollte. Für den Fall einer kürzeren oder längeren Frist für den Übergang der Entscheidungspflicht innerhalb der Verwaltung bestimmt daher das Ausmaß dieser Entscheidungsfrist das Ausmaß der Wartefrist vor Einbringung der Säumnisbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Im vorliegenden Beschwerdefall sieht das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Landesgesetz eine "Frist für den Übergang der Entscheidungspflicht" für die untätig gebliebene oberste anrufbare Verwaltungsbehörde nicht vor. Es braucht daher nicht abschließend erörtert zu werden, welche Bedeutung eine allenfalls landesgesetzlich vorgesehene kürzere oder längere Entscheidungsfrist für diese Behörde bei Einbringung einer Säumnisbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof hätte. Hingewiesen sei allerdings darauf, dass es dem das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnden Landesgesetzgeber verwehrt wäre, eine Frist für den Übergang der Entscheidungspflicht auf den Verwaltungsgerichtshof als eine speziell und unmittelbar das Säumnisverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffende Wartefrist zu normieren (vgl. auch Piska, ZÖR 1997, 240), sodass die gebrauchte Wendung betreffend die Bestimmung einer kürzeren oder längeren Frist "für den Übergang der Entscheidungspflicht" aus kompetenzrechtlichen Gründen (Art. 136 sowie Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG - Verwaltungsgerichtsbarkeit) so verstanden werden müsste, dass sie sich nicht auf den Übergang der Entscheidungspflicht von der obersten anrufbaren Verwaltungsbehörde auf den Verwaltungsgerichtshof bezieht (vgl. dazu allerdings die besondere Verfahrenskonstellation, die dem hg. Beschluss vom 22. März 1996, Zl. 95/17/0450, zu Grunde lag, wonach die in § 27 VwGG in der Fassung aus 1995 gebrauchte Formulierung auch auf die Entscheidungsfrist für die oberste anrufbare Verwaltungsbehörde zu beziehen wäre, wenn im Gesetz - im damaligen Fall handelte es sich um die bundesgesetzliche Bestimmung des § 51 Abs. 7 VStG - ausnahmsweise eine Entscheidungsfrist für diese Behörde und nicht nur eine Frist für den Übergang der Entscheidungspflicht von der Unterinstanz auf sie vorgesehen wäre).

Da im Beschwerdefall gemäß § 227 Abs. 2 Sbg LAO eine Frist für den Übergang der Entscheidungspflicht auf die belangte Behörde von einem Jahr vorgesehen ist, erweist sich die vor Ablauf dieser Jahresfrist erhobene Säumnisbeschwerde als verfrüht erhoben (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. September 2001, Zl. 2001/13/0187), weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war.

Festzuhalten ist, dass diese Entscheidung kein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 1 VwGG bedeutet. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar in seinem Erkenntnis vom 20. Dezember 1999, Zl. 99/17/0325, auf Grund einer Säumnisbeschwerde ebenfalls in einer Angelegenheit der besonderen Ortstaxe nach dem Salzburger Ortstaxengesetz in der Sache selbst entschieden, obwohl die Frist von zwölf Monaten gemäß § 227 Sbg LAO noch nicht abgelaufen war. Dem genannten Erkenntnis ist jedoch ein ausdrücklicher Rechtssatz, dass für die Verletzung der Entscheidungspflicht von einer Frist von lediglich sechs Monaten auszugehen sei, nicht zu entnehmen. Ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 1 VwGG liegt aber - wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt und auch zur impliziten Annahme von Zuständigkeiten ausgesprochen hat - nur dann vor, wenn die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes, von der abzugehen Anlass bestünde, explizit in der Begründung eines Erkenntnisses oder Beschlusses ihren Niederschlag gefunden hätte und nicht nur stillschweigend vorausgesetzt worden wäre (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 24. Februar 1986, Zl. 85/10/0158, Slg. Nr. 12.047 A/1986, und vom 16. Oktober 1989, Zl. 89/10/0116, Slg. Nr. 13.031 A/1989, sowie den hg. Beschluss vom 19. März 1990, Zl. 89/10/0181, Slg. Nr. 13.142 A/1990; vgl. auch den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 21. Juni 1988, Zl. 87/07/0049, Slg. Nr. 12.742).

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichthofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 8. November 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003170230.X00

Im RIS seit

09.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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