Index
L34005 Abgabenordnung Salzburg;Norm
B-VG Art10 Abs1 Z6;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/17/0018 B 8. November 2005Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des EL in Linz, vertreten durch Mag. Michael Poduschka, Rechtsanwalt in 4320 Perg, Dr. Schoberstraße 25, gegen die Salzburger Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Salzburger Ortstaxengesetzes, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 6. August 1996 schrieb der Bürgermeister der Gemeinde Kleinarl ua dem Beschwerdeführer als Miteigentümer von zehn Ferienwohnungen für diese die besondere Ortstaxe für das Jahr 1995 in der Höhe von 27.360,-- S vor.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung.
Mit Bescheid vom 4. Februar 1997 wies die Salzburger Landesregierung (die belangte Behörde) die Berufung als unbegründet ab.
Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte deren Behandlung mit Beschluss vom 23. Februar 1998, B 656/97-9, ab. Mit Beschluss vom 4. Juni 1998, B 656/97-11, trat er die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März 1999, Zl. 98/17/0192, wurde der Bescheid vom 4. Februar 1997 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Mit Bescheid vom 27. März 2000 wurde die Berufung von der belangten Behörde neuerlich abgewiesen. Der Beschwerdeführer erhob wieder Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Oktober 2000, Zl. 2000/17/0099, wurde der Bescheid vom 27. März 2000 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Dieses Erkenntnis wurde der die belangten Behörde am 8. November 2002 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2003, beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 21. Juli 2003, erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde, weil seit dem Vorliegen des hg. Erkenntnisses vom 17. Oktober 2000, Zl. 2000/17/0099, keine bescheidmäßige Erledigung der Berufung ergangen sei.
Mit Verfügung vom 28. Juli 2003 leitete der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 35 Abs. 3 VwGG das Vorverfahren ein und forderte die belangte Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG auf, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege, und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Verwaltungsakten vorzulegen. Diese Verfügung wurde der belangten Behörde am 1. August 2003 zugestellt. Mit Verfügung vom 28. Juli 2003 leitete der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGG das Vorverfahren ein und forderte die belangte Behörde gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG auf, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege, und dazu gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VwGG die Verwaltungsakten vorzulegen. Diese Verfügung wurde der belangten Behörde am 1. August 2003 zugestellt.
In ihrem Schriftsatz vom 22. Oktober 2003 verneinte die belangte Behörde das Vorliegen einer Säumnis, weil gemäß § 227 Abs. 2 Salzburger Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 58/1963 in der Fassung LGBl. Nr. 18/1988 (im Folgenden: Sbg LAO), die Entscheidungsfrist für auf Grund von Abgabenerklärungen zu erlassende Bescheide ein Jahr betrage. Diese Bestimmung finde auch im Beschwerdefall Anwendung, weil für die besondere Ortstaxe gemäß § 6 Abs. 4 Salzburger Ortstaxengesetz 1992 jährlich eine Abgabenerklärung einzureichen sei. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Oktober 2002, Zl. 2000/17/0099, sei bei der belangten Behörde am 8. November 2002 eingelangt. Zu diesem Zeitpunkt habe die Entscheidungsfrist zu laufen begonnen und am 8. November 2003 geendet. Weiters stellte die belangte Behörde den Antrag, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen und ihr Kostenersatz zuzusprechen. Am 3. Dezember 2003 hat die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof die Berufungsentscheidung vom 22. Oktober 2003 per Telefax übermittelt. In ihrem Schriftsatz vom 22. Oktober 2003 verneinte die belangte Behörde das Vorliegen einer Säumnis, weil gemäß Paragraph 227, Absatz 2, Salzburger Landesabgabenordnung, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 1963, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1988, (im Folgenden: Sbg LAO), die Entscheidungsfrist für auf Grund von Abgabenerklärungen zu erlassende Bescheide ein Jahr betrage. Diese Bestimmung finde auch im Beschwerdefall Anwendung, weil für die besondere Ortstaxe gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Salzburger Ortstaxengesetz 1992 jährlich eine Abgabenerklärung einzureichen sei. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Oktober 2002, Zl. 2000/17/0099, sei bei der belangten Behörde am 8. November 2002 eingelangt. Zu diesem Zeitpunkt habe die Entscheidungsfrist zu laufen begonnen und am 8. November 2003 geendet. Weiters stellte die belangte Behörde den Antrag, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen und ihr Kostenersatz zuzusprechen. Am 3. Dezember 2003 hat die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof die Berufungsentscheidung vom 22. Oktober 2003 per Telefax übermittelt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 27 Abs. 1 VwGG idF BGBl. I Nr. 158/1998 kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Artikel 132, B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
Ist - wie im vorliegenden Fall - nach Bescheidaufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof ein Ersatzbescheid zu erlassen, so beginnt die Frist mit Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses an die belangte Behörde zu laufen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 23. Oktober 2000, Zl. 2000/17/0111, und vom 7. September 2000, Zl. 2000/01/0173). Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass das aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Oktober 2000, Zl. 2000/17/0099, der belangten Behörde am 8. November 2003 zugestellt wurde. Nach dieser Zustellung war somit wiederum das Berufungsverfahren anhängig. Ist - wie im vorliegenden Fall - nach Bescheidaufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof ein Ersatzbescheid zu erlassen, so beginnt die Frist mit Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses an die belangte Behörde zu laufen vergleiche die hg. Beschlüsse vom 23. Oktober 2000, Zl. 2000/17/0111, und vom 7. September 2000, Zl. 2000/01/0173). Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass das aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Oktober 2000, Zl. 2000/17/0099, der belangten Behörde am 8. November 2003 zugestellt wurde. Nach dieser Zustellung war somit wiederum das Berufungsverfahren anhängig.
Gemäß § 148 Abs. 2 Sbg LAO idF LGBl. Nr. 2/1999 hat die Abgabenbehörde die Abgabe mit Bescheid festzusetzen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung der Erklärung unterlässt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als unrichtig erweist. Gemäß Paragraph 148, Absatz 2, Sbg LAO in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1999, hat die Abgabenbehörde die Abgabe mit Bescheid festzusetzen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung der Erklärung unterlässt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als unrichtig erweist.
§ 227 Abs. 1 bis 3 Sbg LAO, LGBl. Nr. 58/1963 idF LGBl. Nr. 18/1988, lauten: Paragraph 227, Absatz eins, bis 3 Sbg LAO, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 1963, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1988,, lauten:
§ 5 Abs. 2 Salzburger Ortstaxengesetz, LGBl. Nr. 62/1992 idF LGBl. Nr. 42/1993, lautete: Paragraph 5, Absatz 2, Salzburger Ortstaxengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1992, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1993,, lautete:
Im Beschwerdefall wurde der Beschwerdeführer als Miteigentümer von Ferienwohnungen gemäß § 5 Abs. 2 iVm § 6 Abs. 4 erster Satz Salzburger Ortstaxengesetz aufgefordert, Erklärungen betreffend die besondere Ortstaxe für das Jahr 1995 abzugeben. In der Folge wurde die besondere Ortstaxe vorgeschrieben (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März 1999, Zl. 98/17/0192). Dabei handelt es sich um einen Bescheid, der gemäß § 227 Abs. 2 Sbg LAO auf Grund von Abgabenerklärungen zu erlassen gewesen ist, auch wenn tatsächlich keine Abgabenerklärung eingereicht worden ist. Es ist daher für den Übergang der Entscheidungspflicht von der ersten auf die zweite Instanz von einer Frist von einem Jahr auszugehen. Im Beschwerdefall wurde der Beschwerdeführer als Miteigentümer von Ferienwohnungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 4, erster Satz Salzburger Ortstaxengesetz aufgefordert, Erklärungen betreffend die besondere Ortstaxe für das Jahr 1995 abzugeben. In der Folge wurde die besondere Ortstaxe vorgeschrieben vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März 1999, Zl. 98/17/0192). Dabei handelt es sich um einen Bescheid, der gemäß Paragraph 227, Absatz 2, Sbg LAO auf Grund von Abgabenerklärungen zu erlassen gewesen ist, auch wenn tatsächlich keine Abgabenerklärung eingereicht worden ist. Es ist daher für den Übergang der Entscheidungspflicht von der ersten auf die zweite Instanz von einer Frist von einem Jahr auszugehen.
Nach dem Wortlaut des § 27 Abs. 1 VwGG ist eine Entscheidungsfrist von sechs Monaten bzw. eine kürzere oder längere Frist in Fällen, in denen eine solche durch das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht vorgesehen wird, zu Grunde zu legen. Nach dem Wortlaut des Paragraph 27, Absatz eins, VwGG ist eine Entscheidungsfrist von sechs Monaten bzw. eine kürzere oder längere Frist in Fällen, in denen eine solche durch das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht vorgesehen wird, zu Grunde zu legen.
Was die Maßgeblichkeit einer längeren Wartefrist als jener von sechs Monaten anlangt, geht die geltende Regelung des § 27 VwGG auf die VwGG-Novelle BGBl. Nr. 470/1995 zurück. Die Gesetzesmaterialien hiezu (198 BlgNR 19. GP) lauten wie folgt: Was die Maßgeblichkeit einer längeren Wartefrist als jener von sechs Monaten anlangt, geht die geltende Regelung des Paragraph 27, VwGG auf die VwGG-Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 470 aus 1995, zurück. Die Gesetzesmaterialien hiezu (198 BlgNR 19. Gesetzgebungsperiode lauten wie folgt:
"Abs. 1 enthält insofern eine Neuerung, als zwar der Grundsatz beibehalten wird, dass eine Säumnisbeschwerde eingebracht werden kann, wenn binnen sechs Monaten nicht in der Sache entschieden wurde, für den Fall aber, dass die Verwaltungsvorschriften längere Fristen für den Übergang der Entscheidungspflicht in Verwaltungsverfahren (vgl. den bloß subsidiären Charakter des § 73 Abs. 1 AVG) vorsehen, diese maßgebend sein sollen. Dies gilt nicht, wenn für den Übergang der Entscheidungspflicht kürzere Fristen gesetzlich vorgesehen werden. Die sachliche Rechtfertigung einer solchen Regelung wird darin erblickt, dass diese zusätzliche Belastung des Verwaltungsgerichtshofes vermieden werden kann." "Abs. 1 enthält insofern eine Neuerung, als zwar der Grundsatz beibehalten wird, dass eine Säumnisbeschwerde eingebracht werden kann, wenn binnen sechs Monaten nicht in der Sache entschieden wurde, für den Fall aber, dass die Verwaltungsvorschriften längere Fristen für den Übergang der Entscheidungspflicht in Verwaltungsverfahren vergleiche den bloß subsidiären Charakter des Paragraph 73, Absatz eins, AVG) vorsehen, diese maßgebend sein sollen. Dies gilt nicht, wenn für den Übergang der Entscheidungspflicht kürzere Fristen gesetzlich vorgesehen werden. Die sachliche Rechtfertigung einer solchen Regelung wird darin erblickt, dass diese zusätzliche Belastung des Verwaltungsgerichtshofes vermieden werden kann."
Da die Verfahrensregeln (sei es betreffend das Allgemeine Verwaltungsverfahren, sei es betreffend Abgabenverfahren und andere sonderverfahrensrechtliche Regelungen) in aller Regel keine Entscheidungsfristen für die oberste im Instanzenzug oder im Devolutionsweg anrufbare Verwaltungsbehörde vorsehen, stellt diese Formulierung des § 27 VwGG auf eine allenfalls längere als sechsmonatige Frist vor dem Übergang der Entscheidungspflicht innerhalb des Verwaltungs- oder Abgabenverfahrens ab (vgl. die wiedergegebenen Gesetzesmaterialien; vgl. ferner Piska, Säumnisbeschwerdeverfahren und Vorabentscheidungsantrag, ZÖR 1997, 233, 239; die in Rede stehende Formulierung in § 27 VwGG hingegen für missglückt erachtend Köhler, Die Säumnisbeschwerde, in: Da die Verfahrensregeln (sei es betreffend das Allgemeine Verwaltungsverfahren, sei es betreffend Abgabenverfahren und andere sonderverfahrensrechtliche Regelungen) in aller Regel keine Entscheidungsfristen für die oberste im Instanzenzug oder im Devolutionsweg anrufbare Verwaltungsbehörde vorsehen, stellt diese Formulierung des Paragraph 27, VwGG auf eine allenfalls längere als sechsmonatige Frist vor dem Übergang der Entscheidungspflicht innerhalb des Verwaltungs- oder Abgabenverfahrens ab vergleiche die wiedergegebenen Gesetzesmaterialien; vergleiche ferner Piska, Säumnisbeschwerdeverfahren und Vorabentscheidungsantrag, ZÖR 1997, 233, 239; die in Rede stehende Formulierung in Paragraph 27, VwGG hingegen für missglückt erachtend Köhler, Die Säumnisbeschwerde, in:
Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen (1999) 97). Solche verlängerte Entscheidungsfristen haben ihren Grund in der Schwierigkeit und Komplexität, aber auch in der Häufung bestimmter Verfahren (z.B. Massenverfahren auf Grund termingebundener Abgabenerklärungen), die es rechtfertigen, auch dem Beschwerdeführer, der eine Säumnis der letzten anrufbaren Verwaltungsbehörde geltend machen will, eine entsprechend längere Wartefrist als jene von sechs Monaten aufzuerlegen.
§ 27 VwGG gebraucht den Begriff "Übergang der Entscheidungspflicht" dreimal, je einmal um die oberste im Devolutionsweg anrufbare Verwaltungsbehörde bzw. den im Devolutionsweg anrufbaren unabhängigen Verwaltungssenat zu bezeichnen, einmal um die Wartefrist vor Erhebung der Säumnisbeschwerde in jenen Fällen zu bestimmen, in denen sie kürzer oder länger als sechs Monate sein soll. Im letzteren Fall wird darauf abgestellt, ob das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist (als sechs Monate) vorsieht. Es ist nun davon auszugehen, dass der Begriff des "Überganges der Entscheidungspflicht" in allen Fällen dasselbe bedeutet, nämlich den Übergang der Zuständigkeit von der unteren auf die höhere Verwaltungsinstanz. Es findet sich kein Anhaltspunkt dafür, warum der Begriff "Übergang der Entscheidungspflicht", der in den beiden ersten Fällen des Gebrauches dieses Begriffes den Zuständigkeitsübergang innerhalb des Aufbaus der Verwaltungsbehörden betrifft, sich im zweiten Fall auf den Übergang der Entscheidungspflicht von der obersten anrufbaren Verwaltungsbehörde auf den Verwaltungsgerichtshof beziehen sollte. Für den Fall einer kürzeren oder längeren Frist für den Übergang der Entscheidungspflicht innerhalb der Verwaltung bestimmt daher das Ausmaß dieser Entscheidungsfrist das Ausmaß der Wartefrist vor Einbringung der Säumnisbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Paragraph 27, VwGG gebraucht den Begriff "Übergang der Entscheidungspflicht" dreimal, je einmal um die oberste im Devolutionsweg anrufbare Verwaltungsbehörde bzw. den im Devolutionsweg anrufbaren unabhängigen Verwaltungssenat zu bezeichnen, einmal um die Wartefrist vor Erhebung der Säumnisbeschwerde in jenen Fällen zu bestimmen, in denen sie kürzer oder länger als sechs Monate sein soll. Im letzteren Fall wird darauf abgestellt, ob das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist (als sechs Monate) vorsieht. Es ist nun davon auszugehen, dass der Begriff des "Überganges der Entscheidungspflicht" in allen Fällen dasselbe bedeutet, nämlich den Übergang der Zuständigkeit von der unteren auf die höhere Verwaltungsinstanz. Es findet sich kein Anhaltspunkt dafür, warum der Begriff "Übergang der Entscheidungspflicht", der in den beiden ersten Fällen des Gebrauches dieses Begriffes den Zuständigkeitsübergang innerhalb des Aufbaus der Verwaltungsbehörden betrifft, sich im zweiten Fall auf den Übergang der Entscheidungspflicht von der obersten anrufbaren Verwaltungsbehörde auf den Verwaltungsgerichtshof beziehen sollte. Für den Fall einer kürzeren oder längeren Frist für den Übergang der Entscheidungspflicht innerhalb der Verwaltung bestimmt daher das Ausmaß dieser Entscheidungsfrist das Ausmaß der Wartefrist vor Einbringung der Säumnisbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Im vorliegenden Beschwerdefall sieht das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Landesgesetz eine "Frist für den Übergang der Entscheidungspflicht" für die untätig gebliebene oberste anrufbare Verwaltungsbehörde nicht vor. Es braucht daher nicht abschließend erörtert zu werden, welche Bedeutung eine allenfalls landesgesetzlich vorgesehene kürzere oder längere Entscheidungsfrist für diese Behörde bei Einbringung einer Säumnisbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof hätte. Hingewiesen sei allerdings darauf, dass es dem das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnden Landesgesetzgeber verwehrt wäre, eine Frist für den Übergang der Entscheidungspflicht auf den Verwaltungsgerichtshof als eine speziell und unmittelbar das Säumnisverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffende Wartefrist zu normieren (vgl. auch Piska, ZÖR 1997, 240), sodass die gebrauchte Wendung betreffend die Bestimmung einer kürzeren oder längeren Frist "für den Übergang der Entscheidungspflicht" aus kompetenzrechtlichen Gründen (Art. 136 sowie Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG - Verwaltungsgerichtsbarkeit) so verstanden werden müsste, dass sie sich nicht auf den Übergang der Entscheidungspflicht von der obersten anrufbaren Verwaltungsbehörde auf den Verwaltungsgerichtshof bezieht (vgl. dazu allerdings die besondere Verfahrenskonstellation, die dem hg. Beschluss vom 22. März 1996, Zl. 95/17/0450, zu Grunde lag, wonach die in § 27 VwGG in der Fassung aus 1995 gebrauchte Formulierung auch auf die Entscheidungsfrist für die oberste anrufbare Verwaltungsbehörde zu beziehen wäre, wenn im Gesetz - im damaligen Fall handelte es sich um die bundesgesetzliche Bestimmung des § 51 Abs. 7 VStG - ausnahmsweise eine Entscheidungsfrist für diese Behörde und nicht nur eine Frist für den Übergang der Entscheidungspflicht von der Unterinstanz auf sie vorgesehen wäre). Im vorliegenden Beschwerdefall sieht das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Landesgesetz eine "Frist für den Übergang der Entscheidungspflicht" für die untätig gebliebene oberste anrufbare Verwaltungsbehörde nicht vor. Es braucht daher nicht abschließend erörtert zu werden, welche Bedeutung eine allenfalls landesgeset