TE OGH 1989/10/11 1Ob660/89

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Veröffentlicht am 11.10.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*** KG, Autobusunternehmen, Markt Grafendorf 163, vertreten durch Dr. Dieter Gorscheg und Dr. Guido Lindner, Rechtsanwälte in Gleisdorf, und des auf deren Seite beigetretenen Nebenintervenienten Dipl.Ing. Ortwin V***, Zivilingenieur, Gleisdorf, Weizerstraße 15, vertreten durch Dr. Manfred Rath, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Herbert A***, Spenglermeister, Friedberg, vertreten durch Dr. Helmut Destaller und Dr. Gerald Mader, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 200.000 sA (Revisionsinteresse: S 159.928,55 sA) infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 25.April 1989, GZ 5 R 58/89-51, womit das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 11.Jänner 1989, GZ 7 Cg 188/87-45, teilweise aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die Parteien und der Nebenintervenient haben die Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Im August 1982 forderte der von der klagenden Partei mit der Planung einer Autobusgarage samt Werkstätte in Markt Grafendorf sowie der Ausschreibung und Vergabe der Aufträge betraute Nebenintervenient den Beklagten auf, ein Anbot für die Spenglerarbeiten zu legen; sein mit 30.9.1982 datiertes Offert sah eine Auftragssumme von S 307.370 vor. Um diese zu reduzieren, einigte sich der Beauftragte des Nebenintervenienten mit dem Beklagten dahin, daß die im Anbot vorgesehene Shedrinnenheizung zu entfallen habe. Das neuerliche Anbot vom 10.8.1983 mit einer Auftragssumme von S 205.324 sah zwar keine Shedrinnenheizung mehr, wohl aber die Lieferung und Montage von Shedmuldenrinnen auf Holzschalung vor. Auf Grund dieses Anbots wurde dem Beklagten am 11.8.1983 der Auftrag für die Spenglerarbeiten erteilt. Der Beklagte führte die Spenglerarbeiten im August und September 1983 durch und stellte sie der klagenden Partei am 24.10.1983 in Rechnung; der Rechnungsbetrag wurde bezahlt. Für den Haftrücklaß brachte der Beklagte eine Bankgarantie bei, die am 25.10.1985 ablief. Mit der am 11.6.1987 eingebrachten Klage begehrte die klagende Partei die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von S 200.000 sA; sie stützte ihr Begehren zwar auf jeden in Betracht kommenden Rechtsgrund, hob aber ausdrücklich hervor, daß sie mit dieser "Schadenersatzklage vorläufig einen Teilschadensbetrag" in der genannten Höhe geltend mache. Die Spenglerarbeiten des Beklagten seien mit gravierenden Mängeln behaftet, die nach ihrem Auftreten unverzüglich gerügt worden seien; insbesondere seien die Blechstoßverbindungen im Bereich der Shedrinnen und Rohrstutzen sowie im Bereich der Muldenrinnen falsch angeordnet worden. Diese Mängel hätten zum Wassereintritt in das Halleninnere geführt und Schäden am Baukörper sowie an elektrischen Schaltschränken und Leitungen zur Folge gehabt. Im einzelnen seien Schäden im Bereich der Abläufe der Giebelwandkonstruktion, durch welche die Wärmedämmung ausgeschaltet wurde und deren Behebung S 99.000 koste, Schäden an der Sprechanlage und der Elektroinstallationen, deren Beseitigung Aufwendungen von S 8.050 bzw S 16.673,32 erforderten, und Schäden an der Deckenkonstruktion des Aufenthaltsraumes und des Meisterbüros (Aufwand für die Schadensbehebung S 7.500 bzw S 17.000) aufgetreten sowie Reinigungskosten (insgesamt S 18.000) und die Kosten des Neuanstriches der Innen- und Außenfassade (für zwei Drittel der Flächen S 131.220) aufgelaufen; bei all diesen Aufwendungen sei noch nicht die darauf entfallende Umsatzsteuer berücksichtigt. Die Schadensbehebungskosten betrügen insgesamt zumindest S 297.443,32 (exkl. Umsatzsteuer). Der Beklagte sei seiner Pflicht zur Behebung der Mängel bisher nur teilweise nachgekommen. Nach Erstattung von Sachverständigengutachten stützte die klagende Partei ihr Begehren ausdrücklich auch auf Gewährleistung und Warnpflichtverletzung (ON 33). Die Rinnenablaufstutzen seien nicht dem Stand der Technik entsprechend ausgeführt, die Lötnähte entsprächen nicht der ÖNORM B 2221 und die Dehnfugen seien so ausgebildet, daß sie ihre Funktion nicht erfüllen könnten. Die Behebung dieser Mängel koste insgesamt S 79.524, die Behebung der weiteren in den beiden Sachverständigengutachten genannten Mängel S 74.326. Letztere Aufwendungen fielen dem Beklagten ebenso zu 35 % zur Last wie die Reinigungskosten (S 12.960), die Anstrichkosten im Meisterbüro (S 19.740) und die Kosten für Gegensprechanlage und Elektroinstallationen (S 8.050 bzw 6.846,66). Infolge Verletzung der Warnpflicht habe der Beklagte auch Kosten der Erhöhung der Schluchtenverblechung (S 28.800) und der ordnungsgemäßen Auskleidung der Shedrinnen (S 15.000) zu ersetzen. Wenngleich diese Schäden zum Teil auf Planungsmängel des Nebenintervenienten oder Fehler des Dachdeckers zurückzuführen sein könnten, könne der Beklagte gemäß § 1302 ABGB für die gesamte Schadensbehebung in Anspruch genommen werden. Der Gesamtschaden errechne sich mit S 165.996,93. Auch die Kosten der Mängelbehebung könnten als Schaden ersetzt verlangt werden, weil der Beklagte zur Mängelbehebung aufgefordert worden, dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen sei. Rechne man die Umsatzsteuer hinzu, erhöhe sich der Schadenersatzbetrag auf S 199.196,86. Die klagende Partei machte deshalb mit der Klage die auf Grund der Sachverständigengutachten festgestellten, vom Beklagten zu vertretenden Schadenersatzbeträge in Gesamthöhe von S 122.196,93 zuzüglich der weiteren Sanierungskosten von S 28.800 und S 15.000 sowie die weiteren Aufwendungen von S 79.524 als "Deckungskapital" - jeweils zuzüglich 20 % Umsatzsteuer - geltend; alle diese Beträge fänden im "Klagsbetrag" Deckung. In der Folge brachte die klagende Partei noch vor (ON 38), der Beklagte habe sich am 15.4.1986 zur Vornahme der erforderlichen Verbesserungsarbeiten verpflichtet, doch seien auch diese mangelhaft ausgeführt worden. Auch bei den Mägenlbehebungskosten handle es sich um Schäden, deren Ersatz sie nicht im Rahmen von Gewährleistungsansprüchen zu begehren genötigt sei; im übrigen wären auch solche nicht verfristet. Die Anstrich- und Reinigungskosten präzisiere (ON 43 S 3) sie mit S 108.997,92 bzw 19.159,20 zuzüglich der Materialkosten von S 23.114 (ON 38, S 4 und 5). Der Beklagte anerkannte das Klagebegehren im Laufe des Verfahrens (ON 42) im Teilbetrag von S 29.991,45, und zwar 35 % der Kosten des Außenfassadenanstrichs (S 45.526, worin die Kosten für die Erhöhung der Schluchtenverblechung und der Shedrinne nicht enthalten sind), der Reinigungskosten (S 12.960), der Kosten des Anstrichs im Meisterbüro (S 12.307,20), sowie die Kosten für Arbeiten an der Sprechanlage und die Elektroinstanllationskosten von S 6.846,66 bzw S 8.050, bestritt aber im übrigen das Vorliegen der behaupteten Schäden an der Giebelwandkonstruktion und wendete ferner ein, die für die anderen Arbeiten verrechneten Kosten seien überhöht. Soweit sich die klagende Partei auch auf Gewährleistung stütze, liege eine unzulässige Klagsänderung vor; überdies seien aus diesem Rechtsgrund erhobene Ansprüche verjährt. Die klagende Partei habe innerhalb der Gewährleistungsfrist keine Mängelrüge erhoben.

Die am 18.2.1986 gerügten Mängel der Änderung des Stoßes der Ablaufstutzen bei den Shedrinnen und dessen fehlenden Dehnungsausgleiches habe der Beklagte aus Kulanzgründen behoben. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit S 29.991,45 sA (auf Grund des Teilanerkenntnisses) und mit S 10.080 sA statt. Es stellte - soweit für die Erledigung des Rechtsmittels bedeutsam - fest:

Der Beklagte habe bei Ausführung seiner Arbeiten mehrfach gegen die ÖNORMEN verstoßen, sodaß seine Arbeiten zum Teil nach wie vor mit Mängeln behaftet seien. So seien die Rinnenablaufstutzen nicht der ÖNORM gemäß verlötet, alle Lötnähte müßten nachgelötet werden, die Dehnfugenausbildung lasse keine Dehnung der Sheddachrinnen in der Längsrichtung zu; schließlich müßte die Schluchtenverblechung der Shedrinnen über die Giebelwandabdeckung hinaus erhöht und verlötet werden. Die Ausführung entspreche zwar dem Plan des Nebenintervenienten, erfülle jedoch funktionell ihre Aufgabe nicht zur Gänze, weil bei Zufrieren der Dachabläufe das Dachwasser über die Schluchtenverblechung in die Dachfläche eindringen könne. Durch vom Beklagten zu vertretende Mängel seien die Schäden an der Halle zwar nicht ausgelöst, wohl aber sei deren Entstehung gefördert worden. Auf Grund der Ergebnisse einer Baustellenbesichtigung am 15.4.1986 habe der Beklagte sogleich Nachlötungsarbeiten vorgenommen und versucht, den Shedrinnenabschluß zum Ablaufstutzen hin abzudichten. Trotz dieser Verbesserungsarbeiten sei weiterhin Wasser in das Halleninnere eingedrungen. Die klagende Partei habe 1986 durch ihr Personal Reinigungs- und Färbelungsarbeiten durchführen lassen. Die Behebung der durch den Wassereintritt in der Halle verursachten Schäden koste insgesamt S 114.989,86, die Behebung der vom Beklagten bei seinen Arbeiten verursachten Mängel würde einen Aufwand von S 89.604 (Kosten des Nachlötens der Rinnenablaufstutzen, die Dehnfugenausbildung und die Erhöhung der Schluchtenbildung) erfordern.

Rechtlich meinte das Erstgericht, der Besteller könne neben seinen Gewährleistungsansprüchen auch Ersatz des vom Unternehmer verschuldeten Schadens begehren, soweit der Nachteil nicht den Mangel selbst betreffe. Sei aber durch den Mangel das Werk beschädigt worden, könne nach allgemeinen Grundsätzen Schadenersatz begehrt werden. Solche Schäden mache die klagende Partei in ihrer Klage geltend. Soweit sie nach Erstattung der Gutachten Mängelbehebungskosten den eingeklagten Schäden hinzugerechnet habe, fänden diese Aufwände im Schadenersatzbegehren keine Deckung, weil sie dieses weder erweitert noch eingeschränkt habe. Auf diese Ansprüche könne deshalb ohne Überschreitung des Klagebegehrens nicht Bedacht genommen werden. Die in der Klage geltend gemachten Ansprüche lägen zwar vor, könnten aber größtenteils dem Beklagten nicht zur Last gelegt werden. Der Anteil des Mitverschuldens des Beklagten an den Schäden sei mit 35 % anzunehmen. Dem habe er durch sein Anerkennntis auch Rechnung getragen, doch sei ihm dabei insofern ein Irrtum unterlaufen, als er von dem vom Sachverständigen errechneten Aufwand für den Fassadenanstrich von S 74.326 die Kosten der Behebung der Mängel der Schluchtenverblechung von S 18.000 bzw S 10.800 in Abzug gebracht habe. Das sei insofern verfehlt, als die letztgenannten Beträge im Aufwand von S 74.326 nicht enthalten seien, sodaß das Anerkenntnis richtigerweise auf einen um S 10.080 höheren Betrag hätte lauten müssen.

Das Berufungsgericht hob dieses Urteil in dem das Klagebegehren abweisenden Teil unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es führte - soweit für die Erledigung des Rekurses von Bedeutung - aus, die klagende Partei habe in der Klage sowie im weiteren Verfahren eine Reihe von Ansprüchen auf Ersatz teils von Mängelfolgeschäden, teils von Mängelbehebungskosten geltend gemacht; Gegenstand des Klagebegehrens sei aber ein Globalbetrag, der hinter der Summe der Teilansprüche weit zurückbleibe, ohne daß vorgebracht worden wäre, ob alle bzw. welche Teilansprüche nur im verkürzten Ausmaß erhoben würden. Der Streitgegenstand ergebe sich aus dem Sachantrag und den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen. Die formelle und materielle Rechtskraft des hierüber ergehenden Urteiles erstrecke sich auf den geltend gemachten Anspruch, sodaß über diesen Klarheit herrschen müsse. Das Prozeßrecht verlange allerdings vom Kläger nicht, daß er die ihm zustehenden Ansprüche stets zur Gänze einklage. Werde nur ein Teil einer Forderung geltend gemacht, werde nur der eingeklagte Anspruchsteil streitanhängig und der Rechtskraft teilhaftig. Die Rechtskraft der über den Teilanspruch ergehenden Entscheidung erstrecke sich dann nicht auch auf den nicht eingeklagten Teil, der somit gesondert eingeklagt werden könne. Das aber setze voraus, daß die einzelnen Anspruchsteile individualisiert und identifiziert werden könnten. Dies sei ohne Schwierigkeiten möglich, wenn nur ein bestimmter, auf das Ganze bezogener Teil einer Forderung, die sich auch aus mehreren Teilforderungen zusammensetzen könne, geltend gemacht werde. Diese Möglichkeit bestehe aber nicht, wenn ein Geldbetrag ohne Benennung des Anteiles an der aus einer Anzahl selbständiger, wenn auch aus demselben Rechtsgrund abgeleiteter Teilforderungen zusammengesetzten, diesen Betrag übersteigenden Gesamtforderung begehrt werde, weil dieser Betrag dann den einzelnen Teilforderungen nicht mehr zugeordnet werden könne und damit Streitgegenstand und Umfang der Rechtskraft der hierüber ergehenden Entscheidung zumindest dann unbestimmt bleiben müßten, wenn ein Teil des Klagebegehrens abgewiesen werden müsse. Dies sei auch hier der Fall, zumal ein Verzicht der klagenden Partei auf die den eingeklagten Betrag übersteigenden Ansprüche nicht angenommen werden könne, sodaß über wesentlich höhere Ansprüche entschieden werden müßte, als sie im Klagebegehren enthalten seien. Dies sei zwar von den Parteien nicht gerügt worden, doch liege in der Entscheidung über ein solches Begehren kein Verstoß gegen die Bestimmung des § 405 ZPO, der nur wahrgenommen werden könne, wenn er ausdrücklich als Berufungsgrund geltend gemacht wurde, sondern es sei vielmehr der Streitgegenstand unklar. Dieser Mangel könne auch von Amts wegen und in Ausübung der richterlichen Anleitungspflicht gemäß § 182 ZPO beseitigt werden. Das sei notwendig, weil über einen Teil der von der klagenden Partei geltend gemachten Ansprüche auf Grund der getroffenen Feststellungen an sich sogleich, über die restlichen aber erst nach Verfahrensergänzung entschieden werden könne.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Rekurs des Beklagten ist nicht zulässig. Das Berufungsgericht begründete die Anordnung des Rechtskraftvorbehaltes ua damit, es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dazu, wie zu verfahren sei, wenn eine aus mehreren selbständigen Teilansprüchen zusammengesetzte Forderung ohne Benennung der streitverfangenen Anteile nur zum Teil eingeklagt wird. Mit dieser verfahrensrechtlichen Frage, die die klagende Partei ausschließlich zum Gegenstand ihrer Rechtsmittelausführungen machte, zeigt das Gericht zweiter Instanz jedoch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO auf. Dies ist aber für die Zulässigkeit des Rekurses erforderlich, weil das Berufungsgericht einen Rechtskraftvorbehalt nach § 519 Abs 1 Z 3 ZPO nur aussprechen darf, wenn es - ua - die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 ZPO für gegeben erachtet (§ 519 Abs 2 ZPO) und der Streitwert der Rechtssache, wie im vorliegenden Fall, im Zulassungsbereich (§ 502 Abs 4 Z 2 ZPO) liegt. Gemäß § 526 Abs 2 ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei Beurteilung der Zulässigkeit an einen Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz nach § 519 Abs 1 Z 3 ZPO nicht gebunden und hat deshalb auch, wenn er die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 ZPO verneint, den Rekurs als unzulässig zurückzuweisen. Die klagende Partei hat, obgleich sie die einzelnen Ansprüche in der Klage genau bezeichnete, nur einen im Vergleich zur Summe dieser Ansprüche wesentlich geringeren Pauschalbetrag geltend gemacht. Sie hat zwar im Schriftsatz ON 33 - dem Gutachten der Sachverständigen weitgehend folgend - zum Teil neue, jedenfalls aber anders bezifferte Teilforderungen angeführt, ihr Begehren nun ausdrücklich auch auf Gewährleistung gestützt, die in diesem Schriftsatz genannten Teilansprüche auch - richtig - mit S 165.996,93 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer (ds S 199.196,86 - richtig: S 199.196,31) addiert und vorgebracht (dort S 5), sie mache "mit der gegenständlichen Klage die laut Gutachten.... festgestellten Schadenersatzbeträge, welche von der beklagten Partei zu vertreten sind, als Deckungskapital....geltend", führte aber unter den als "Deckungskapital" genannten Beträgen die dem Beklagten voll zur Last gelegten Mängelbehebungskosten von S 79.524 an, obwohl dieser Betrag bereits in dem gleichfalls in diesem Zusammenhang geltend gemachten Gesamtbetrag von S 122.196,93 enthalten ist, sodaß die Summe der als Deckungskapital begehrten Beträge mit S 245.520,93 zuzüglich 20 % (insgesamt daher S 294.625,11) zu errechnen wäre. Abschließend führt die klagende Partei in diesem Schriftsatz aus, bei diesen Beträgen handle es sich bei weitem nicht um die tatsächlich zur Schadensbehebung aufgewendeten Kosten, es solle damit nur dargetan werden, daß durch die Klagserhebung keineswegs eine Bereicherung der klagenden Partei bewirkt werden könnte. Darüber hinaus bezifferte die klagende Partei im Schriftsatz ON 38 einzelne ihrer im Schriftsatz ON 33 geltend gemachten Aufwendungen wiederum mit wesentlich höheren Beträgen.

Dem Vorbringen der klagenden Partei kann somit weder entnommen werden, welche Teilansprüche sie nun überhaupt geltend macht, noch kann der im Klagebegehren genannte und das gesamte Verfahren hindurch unverändert gebliebene Globalbetrag allen oder einzelnen der insgesamt verfolgten Teilforderungen bestimmt zugeordnet werden. Das Gesamtvorbringen der klagenden Partei läßt nicht einmal den verläßlichen Schluß darauf zu, ob die Summe der geltend gemachten Teilforderungen den Klagsbetrag erreicht oder übersteigt (vgl ON 33 und 38). Da sich die Rechtskraftwirkung der Sachentscheidung über einen Teilanspruch nicht auch auf die im Verfahren über den restlichen Anspruch zu erlassende Entscheidung erstreckt (vgl Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1516 mwN), muß das Vorbringen der klagenden Partei bei einem Klagebegehren, das mehrere, wenngleich aus demselben Rechtsgrund abgeleitete Forderungen zum Gegenstand hat, bestimmt erkennen lassen, ob über alle oder über welche dieser Forderungen bzw in welchem Ausmaß über diese Ansprüche mit Rechtskraftwirkung abgesprochen werden soll. Nur dann kann in einem Folgeprozeß die der Zulässigkeit einer weiteren Sachentscheidung allenfalls entgegenstehende materielle Rechtskraft der früheren Entscheidung beurteilt werden. Das Erstgericht hat einzelne der von der klagenden Partei geltend gemachte Forderungen (zum Teil) für berechtigt gehalten und das Mehrbegehren abgewiesen, das zwar ziffernmäßig bestimmt ist, aber den einzelnen von der klagenden Partei verfolgten Forderungen jedoch nicht bestimmt zugeordnet werden kann. Es könnte auch tatsächlich über das Begehren der klagenden Partei mit Rücksicht auf ihr Vorbringen keine Sachentscheidung getroffen werden, aus der eindeutig hervorginge, auf welche dieser Forderungen bzw auf welche Teilbeträge sich die Entscheidungswirkungen erstrecken.

Mit Recht hat das Berufungsgericht das Begehren der klagenden Partei im Zusammenhalt mit deren Sachvorbringen für unbestimmt und das Verfahren schon deshalb für ergänzungsbedürftig gehalten. Die Frage, ob das Gericht in einem solchen Fall gemäß den §§ 180 Abs 3, 182 ZPO darauf hinzuwirken habe, daß die klagende Partei ihrem unbestimmten Begehren eine Fassung gibt, die eine Sachentscheidung in jeder Richtung ermöglicht, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO, soll doch die in den genannten Gesetzesstellen verankerte materielle Prozeßleitungspflicht des Richters gerade auch der Beseitigung der Unbestimmtheit bzw Unschlüssigkeit von Sachbegehren dienen (vgl Fasching aaO Rz 1049). Da der Beklagte allein diese Frage zum Gegenstand seines Rechtsmittels machte, ist sein Rekurs als unzulässig zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO; die klagende Partei und der Nebenintervenient haben in ihren Rekursbeantwortungen die Unzulässigkeit nicht geltend gemacht.

Anmerkung

E18644

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0010OB00660.89.1011.000

Dokumentnummer

JJT_19891011_OGH0002_0010OB00660_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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