TE OGH 1989/10/17 11Os112/89

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Veröffentlicht am 17.10.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Oktober 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Edelmann als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz S*** wegen des Verbrechens des Mordes nach dem § 75 StGB und eines anderen Delikts über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Beschwerdegericht vom 10.Februar 1989, AZ 7 Bs 24/89, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde des Verurteilten Franz S*** gegen die den (seinen Antrag auf Wiederaufnahme abweisenden) Beschluß des Kreisgerichtes Wels (ON 296) bestätigende Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz (ON 301) war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Beschlüsse der Gerichtshöfe zweiter Instanz als Beschwerdegerichte in Strafsachen vorliegend ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof in den Prozeßgesetzen nicht vorgesehen ist.

Anmerkung

E18625

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0110OS00112.89.1017.000

Dokumentnummer

JJT_19891017_OGH0002_0110OS00112_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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