TE OGH 1989/11/14 2Ob110/89

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Veröffentlicht am 14.11.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Beatrix K***, geb. H***, Hauptschullehrerin, Halleiner Landesstraße 10 a, 5061 Elsbethen-Glasenbach, vertreten durch Dr. Berndt Sedlazeck, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1. Andreas M***, Angestellter, Dorfstraße 79, 6713 Ludesch, vertreten durch Dr. Hans-Peter Ullmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, 2. E*** Ö*** K***, Thurnbichl 253 c, 6345 Kössen,

vertreten durch Dr. Gert F. Kastner, Dr. Hermann Tscharre, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 140.000,-- sA und Feststellung, infolge Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 30. März 1989, GZ. 2 R 356/88-44, womit infolge Berufung beider Beklagter das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 29. August 1988, GZ. 12 Cg 266/86-36, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.087,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 514,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin wurde vom Körper des Piloten eines notlandenden Hängegleiters niedergestoßen und erlitt hiebei eine Verrenkung im linken Schultergelenk. Spätfolgen sind nicht ausgeschlossen. Der Erstbeklagte war der Halter des Hängegleiters, die Zweitbeklagte war Veranstalter eines Wettbewerbes, an welchem der Pilot des Hängegleiters teilgenommen hatte.

Die Klägerin begehrt von den Beklagten zur ungeteilten Hand einen Betrag von S 140.000,-- (Schmerzengeld), außerdem begehrt sie die Feststellung, daß die Beklagten für sämtliche der Klägerin aus dem Vorfall in Zukunft entstehenden Schäden zur ungeteilten Hand haften. Zur Begründung des Feststellungsbegehrens führte die Klägerin aus, es komme zunehmend zu Luxationen, mit Spät- und Folgeschäden sei zu rechnen, insbesondere sei eine Korrekturoperation unumgänglich, deren Kosten und damit verbundene Schmerzen derzeit nicht absehbar seien.

Das Erstgericht sprach mit Teil- und Zwischenurteil aus, daß die Klagsforderung in bezug auf das Leistungsbegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe und die Beklagte für sämtliche der Klägerin aus dem Vorfall vom 2. Juni 1984 in Kössen in Zukunft entstehende Schäden zur ungeteilten Hand hafte.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der zweitbeklagten Partei nicht Folge. Der Berufung des Erstbeklagten gab das Gericht zweiter Instanz teilweise statt, wies das gegen den Erstbeklagten gerichtete Leistungsbegehren ab und erkannte über das Feststellungsbegehren hinsichtlich des Erstbeklagten wie folgt:

"2. Es wird festgestellt, daß die erstbeklagte Partei der klagenden Partei für sämtliche der klagenden Partei aus dem Vorfall vom 2.6.1984 in Kössen in Zukunft entstehende Schäden, soweit diese im § 22 LVG idF BGBl. 1976/91 angeführt sind und im Rahmen der der Höchstgrenzen des § 23 dieses Gesetzes bis zu einer Höchstsumme von

S 1,800.000,--, zur ungeteilten Hand mit der zweitbeklagten Partei haftet.

3. Das Mehrbegehren, festzustellen, daß die erstbeklagte Partei über die oben unter 2. angeführten Grenzen der §§ 22 und 23 LVG hinaus für den unter 2. angeführten Vorfall hafte, wird abgewiesen.". Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, nicht S 300.000,-- übersteige und die Revision zulässig sei.

Hinsichtlich des Erstbeklagten (nur das gegen diesen gerichtete Feststellungsbegehren ist Gegenstand des Revisionsverfahrens) führte das Berufungsgericht aus, Hängegleiter seien nach der Definition des § 11 Abs 1 LVG Luftfahrzeuge, die Haftungsbestimmungen der §§ 19 bis 29 LVG seien auf Schäden anzuwenden, die durch den Flugbetrieb außerhalb des Luftfahrzeuges entstünden, das heiße, wenn jemand geschädigt worden sei, der am Betrieb des Schaden stiftenden Luftfahrzeuges nicht beteiligt sei. Werden beim Betrieb eines Luftfahrzeuges unbeteiligte (nicht beförderte) Dritte geschädigt, so hafte der Luftfahrzeughalter unabhängig vom Verschulden, ja sogar für unabwendbare Ereignisse und höhere Gewalt. Die Haftung des Erstbeklagten als Luftfahrzeughalter für die Schäden der Klägerin sei daher grundsätzlich zu bejahen, wobei allerdings die Begrenzungen der §§ 21 ff. LVG in sachlicher wie betragsmäßiger Hinsicht zu berücksichtigen seien. Insbesondere sehe § 22 LVG einen Schadenersatz für Schmerzengeld nicht vor. Das nur auf Schmerzengeld lautende Leistungsbegehren sei daher abzuweisen gewesen. Im Hinblick auf die nicht bekämpfte Tatsachenfeststellung, daß Spätfolgen der Verletzung nicht auszuschließen seien, sei das Feststellungsbegehren dem Grunde nach berechtigt.

Der Erstbeklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichts insoweit, als seine Haftung für die der Klägerin künftig entstehenden Schäden festgestellt wurde. Er macht den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragt, auch das Feststellungsbegehren zur Gänze abzuweisen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht absolut unzulässig, weil die gegen beide Beklagte als Solidarschuldner geltend gemachten, auf Leistung und Feststellung gerichteten Begehren zusammenzurechnen sind (§ 55 Abs 1 Z 2 JN und § 11 Z 1 ZPO) und der von der Bestätigung betroffene Teil S 60.000,-- übersteigt (§ 502 Abs 3 ZPO). Daß der Erstbeklagte nur einen nicht in einem Geldbetrag bestehenden, vom Berufungsgericht nicht bewerteten Teil der bestätigenden Entscheidung anficht, ist ohne Bedeutung; die Revision wäre nur dann absolut unzulässig, wenn der Beschwerdegegenstand S 15.000,-- nicht überstiege (§ 502 Abs 2 Z 2 ZPO). Da der Beschwerdegegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht, war er vom Revisionswerber gemäß § 506 Abs 1 Z 2 ZPO zu bewerten. Er hat dies auch getan, indem er das Revisionsinteresse mit S 50.000,-- angab. Da zur Frage, ob der nach § 19 LVG haftende Halter eines Luftfahrzeugs einen Entlastungsbeweis erbringen kann, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt, hat das Berufungsgericht die Revision mit Recht für zulässig erklärt.

Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.

Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte und auch vom Revisionswerber zugestanden wird, sind Hängegleiter nach der Begriffsbestimmung des § 11 Abs 1 LVG Luftfahrzeuge (Halbmayer-Wiesenwasser, Österreichisches Luftfahrzeugrecht, Anm. 0.1. zu § 56 a LVR). Da die nicht am Betrieb des Hängegleiters beteiligte Klägerin durch den Unfall, der sich beim Betrieb des Hängegleiters ereignete, verletzt wurde, ist gemäß § 19 Abs 1 LVG der Halter schadenersatzpflichtig. Eine Befreiung von der Haftung durch Erbringung eines Entlastungsbeweises, wie ihn etwa § 9 Abs 1 EKHG vorsieht, ist im Gesetz nicht vorgesehen (vgl. Faistenberger-Barta-Eccher, Österreichisches Schuldrecht, Besonderer Teil und Schadenersatz, 579; Weimar, Höhere Gewalt und unabwendbares Ereignis im Verkehrshaftpflichtrecht, Deutsche Richterzeitung 1956, 33). Die vom Revisionswerber vertretene Ansicht, bei "höherer Gewalt" hafte der Halter nicht, findet im Gesetz keine Deckung und wird auch von der Lehre nicht geteilt. Daß Koziol den Ausdruck "Gefährdungshaftung" verwendet (Österreichisches Haftpflichtrecht2, II, 483), läßt keinerlei Schluß darauf zu, daß dieser Autor bei der Haftung nach § 19 LVG einen Entlastungsbeweis als zulässig ansieht (vgl. Koziol2, I, 136, wo dargelegt wird, daß die Gefährdungshaftungstatbestände eine verschuldensunabhängige Haftung an die Innehabung oder den Betrieb von Sachen (Anlagen, Unternehmen) knüpfen, von denen eine besondere Gefahr ausgeht; in Koziol2, I 137 wird die im EKHG und im RHG vorgesehene Haftungsbefreiung bei höherer Gewalt sogar als problematisch bezeichnet). Zutreffend bejahte daher das Berufungsgericht eine Haftung des Erstbeklagten im Rahmen der Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes.

Der Revisionswerber führt weiters aus, die Klägerin habe mit dem Leistungsbegehren lediglich Schmerzengeld geltend gemacht, das nach § 22 LVG nicht zu leisten sei, sie habe nicht angeführt, daß ihr noch weitere Ansprüche wie Sachschäden oder Verdienstentgang entstanden wären oder entstehen könnten. Es fehle daher ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß die Klägerin in ihrer Klage ausführte, mit Spät- bzw. Folgeschäden sei zu rechnen - in diesem Vorbringen kann keinesfalls nur die Behauptung weiterer Schmerzengeldansprüche erblickt werden - und überdies, daß eine Korrekturoperation unumgänglich sei, deren Kosten und Schmerzen derzeit nicht absehbar seien. Die Kosten einer Korrekturoperation stellen Heilungskosten dar, die gemäß § 22 LVG zu ersetzen sind. Da Spätfolgen nicht ausgeschlossen sind, ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung ein Feststellungsbegehren gerechtfertigt. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E19717

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0020OB00110.89.1114.000

Dokumentnummer

JJT_19891114_OGH0002_0020OB00110_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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