TE OGH 1989/11/21 10Os117/86-23

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Veröffentlicht am 21.11.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.November 1989 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Hörburger, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Edelmann als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Günther Bernhard F*** und Marlene S*** wegen des Verbrechens der Schädigung fremder Gläubiger nach § 157 (i.V.m. § 156 Abs. 2) StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 18 a Vr 2089/84 des Landesgerichtes Feldkirch, über die Anträge des Verurteilten Dr. F*** (1.) auf Gewährung der Einsicht in die ON 4 des Rechtsmittelaktes AZ 10 Os 117/86 des Obersten Gerichtshofes und (2.) auf Herbeiführung der Entscheidung eines verstärkten Senates des Obersten Gerichtshofes über diesen Antrag in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 21.November 1989 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Hörburger, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Edelmann als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Günther Bernhard F*** und Marlene S*** wegen des Verbrechens der Schädigung fremder Gläubiger nach Paragraph 157, (i.V.m. Paragraph 156, Absatz 2,) StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 18 a römisch fünf r 2089/84 des Landesgerichtes Feldkirch, über die Anträge des Verurteilten Dr. F*** (1.) auf Gewährung der Einsicht in die ON 4 des Rechtsmittelaktes AZ 10 Os 117/86 des Obersten Gerichtshofes und (2.) auf Herbeiführung der Entscheidung eines verstärkten Senates des Obersten Gerichtshofes über diesen Antrag in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Über den Antrag auf Gewährung der Einsicht in die ON 4 des Rechtsmittelaktes wurde bereits rechtskräftig entschieden; eine Änderung der Tatsachengrundlage dieser Entscheidung wird vom Verurteilten gar nicht behauptet.

Ein Recht zur Antragstellung auf Herbeiführung der Entscheidung eines verstärkten Senates (§ 8 OGHG) steht den Parteien nicht zu. Zur Information des Verteidigers wird dem hinzugefügt, daßEin Recht zur Antragstellung auf Herbeiführung der Entscheidung eines verstärkten Senates (Paragraph 8, OGHG) steht den Parteien nicht zu. Zur Information des Verteidigers wird dem hinzugefügt, daß

  • -Strichaufzählung
    die Ausfertigung des hg. Urteils vom 13.Jänner 1987, GZ 10 Os 117/86-8, der Urschrift entspricht,
  • -Strichaufzählung
    der Generalprokuratur schon seit Jahren, also auch im vorliegenden Verfahren, kein weitergehendes Recht auf Akteneinsicht eingeräumt wurde und wird als dem Angeklagten und
  • -Strichaufzählung
    vor der (im Beratungsprotokoll, S 81, beurkundeten) Urteilsberatung am 13.Jänner 1987 eine (Vor-)Beratung nicht stattgefunden hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0100OS00117.86.1121.000

Dokumentnummer

JJT_19891121_OGH0002_0100OS00117_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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