Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21.November 1989 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Hörburger, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Edelmann als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Günther Bernhard F*** und Marlene S*** wegen des Verbrechens der Schädigung fremder Gläubiger nach § 157 (i.V.m. § 156 Abs. 2) StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 18 a Vr 2089/84 des Landesgerichtes Feldkirch, über die Anträge des Verurteilten Dr. F*** (1.) auf Gewährung der Einsicht in die ON 4 des Rechtsmittelaktes AZ 10 Os 117/86 des Obersten Gerichtshofes und (2.) auf Herbeiführung der Entscheidung eines verstärkten Senates des Obersten Gerichtshofes über diesen Antrag in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 21.November 1989 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Hörburger, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Edelmann als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Günther Bernhard F*** und Marlene S*** wegen des Verbrechens der Schädigung fremder Gläubiger nach Paragraph 157, (i.V.m. Paragraph 156, Absatz 2,) StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 18 a römisch fünf r 2089/84 des Landesgerichtes Feldkirch, über die Anträge des Verurteilten Dr. F*** (1.) auf Gewährung der Einsicht in die ON 4 des Rechtsmittelaktes AZ 10 Os 117/86 des Obersten Gerichtshofes und (2.) auf Herbeiführung der Entscheidung eines verstärkten Senates des Obersten Gerichtshofes über diesen Antrag in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Über den Antrag auf Gewährung der Einsicht in die ON 4 des Rechtsmittelaktes wurde bereits rechtskräftig entschieden; eine Änderung der Tatsachengrundlage dieser Entscheidung wird vom Verurteilten gar nicht behauptet.
Ein Recht zur Antragstellung auf Herbeiführung der Entscheidung eines verstärkten Senates (§ 8 OGHG) steht den Parteien nicht zu. Zur Information des Verteidigers wird dem hinzugefügt, daßEin Recht zur Antragstellung auf Herbeiführung der Entscheidung eines verstärkten Senates (Paragraph 8, OGHG) steht den Parteien nicht zu. Zur Information des Verteidigers wird dem hinzugefügt, daß
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0100OS00117.86.1121.000Dokumentnummer
JJT_19891121_OGH0002_0100OS00117_8600000_000