TE OGH 1990/2/7 3Ob20/90

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Veröffentlicht am 07.02.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Schalich als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei A***-E*** Versicherungs-Aktiengesellschaft, Hauptstraße 18, 4020 Linz, vertreten durch Dr.Götz Schattenberg und Dr.Ernst Moser, Rechtsanwälte in Linz, wider die verpflichtete Partei Harald N***, Arbeiter, Neuhoferstraße 32, 4240 Freistadt, wegen S 48.500,-- sA, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 29. November 1989, GZ 18 R 774/89-34, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Freistadt vom 19.Oktober 1989, GZ E 646/88-29, teilweise bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Zur Hereinbringung vollstreckbarer Forderungen von S 23.500,-- sA und S 25.000,-- sA bewilligte das Erstgericht der betreibenden Partei die Gehaltsexekution. Der Bewilligungsbeschluß wurde dem Dienstgeber am 26.Mai 1988 zugestellt. Auf Antrag der betreibenden Partei wurde dem Drittschuldner die Hinterlegung der dem Verpflichteten zustehenden Forderungen auf das pfändbare Arbeitseinkommen nach Maßgabe der Fälligkeit aufgetragen, weil mehrere angeblich Berechtigte die gepfändete Forderung in Anspruch nahmen.

Eine Einigung der Beteiligten darüber, ob eine der betreibenden Partei im Rang vorgehende wirksame Verpfändung der Gehaltsforderungen an eine Gläubigerbank erfolgt war, konnte bei der Verteilungstagsatzung nicht erzielt werden.

Das Erstgericht entschied im Verteilungsbeschluß, daß der erste Rang der Gläubigerbank zur Hereinbringung ihrer Forderung von S 187.140,12 sA zukomme, weil sie schon am 5.Mai 1988 durch Verständigung des Drittschuldners von der erfolgten Verpfändung der Bezüge des Verpflichteten wirksam ein Pfandrecht an der in Exekution gezogenen Forderung erworben habe, und daß der betreibenden Partei zugleich mit Unterhalt betreibenden Kindern erst der zweite Rang zukomme. Das Erstgericht verteilte den vom Drittschuldner insgesamt erlegten Betrag von S 48.241,52 und wies der Gläubigerbank S 12.024,60, den Unterhaltsberechtigten, die gleichrangig mit der betreibenden Partei das exekutive Pfandrecht an der Gehaltsforderung des Verpflichteten zu E 613/88 erwirkt hatten, S 28.200,-- und dem Verpflichteten den sich aus den Beschränkungen nach § 5 und § 6 LPfG ergebenden Betrag von S 8.016,92 zu. Zugleich ordnete das Erstgericht die Auszahlung der zugewiesenen Beträge an und verfügte, daß die künftig fällig werdenden Gehaltsforderungen des Verpflichteten in der festgestellten Rangordnung vom Drittschuldner an die Gläubiger auszuzahlen seien.

Gegen diesen Verteilungsbeschluß erhob nur die betreibende Partei Rekurs. Sie bekämpfte die Feststellung der Rangordnung, alle Zuweisungen und die Anordnung, daß die künftigen Bezüge gleicherweise zu verteilen sind, und strebte die Zuweisung des gesamten erlegten Betrages und aller künftig fällig werdenden pfändbaren Bezüge bis zur Tilgung ihrer Forderung an. Das Rekursgericht gab dem Rekurs teilweise Folge. Es hob die Anweisung zur Auszahlung an die Gläubigerbank und die über künftig zu erlegende Beträge ergangenen Anordnungen auf und bestimmte, daß die an die Gläubigerbank zugewiesenen S 12.024,60 einstweilen hinterlegt bleiben, die betreibende Partei aber mit ihrem Widerspruch gegen diese Zuweisung auf den Rechtsweg verwiesen und ihr eine Frist von einem Monat zum Nachweis der Klagseinbringung gesetzt wird, widrigens der Verteilungsbeschluß ausgeführt würde. Es erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Im übrigen bestätite das Rekursgericht den erstrichterlichen Beschluß, weil es meinte, daß der Verpflichtete der Gläubigerbank sein Arbeitseinkommen wirksam verpfändet habe und das Pfandrecht mit der dem Dienstgeber am 5.Mai 1988 zugekommenen Verständigung wirksam begründet worden sei. Der Befriedigungsrang der Gläubigerbank gehe vor. Strittig und im Prozeß zu klären bleibe, ob die von der Gläubigerbank zu E 1492/88 betriebene Wechselforderung mit den durch die Verpfändung des Arbeitseinkommens besicherten Forderungen aus den Kreditverträgen identisch sei, weil in Ermangelung einer Anmeldung der Kreditforderung im Verteilungsverfahren nur dann eine vorrangige Befriedigung berechtigt sei. Wegen Fehlens einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Verteilung der nach § 307 EO hinterlegten Beträge bei einer Konkurrenz von Vertragspfandrechten und exekutiven Pfandrechten an Forderungen sei der Revisionsrekurs zulässig.

Mit ihrem Revisionsrekurs bekämpft die betreibende Partei den rekursgerichtlichen Beschluß, soweit der erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist. Sie verlangt die Abänderung, daß ihr als im ersten Rang zu befriedigender Gläubiger der Gesamtbetrag von S 48.241,52 und auch alle künftig vom Dienstgeber einzubehaltenden pfändbaren Bezugsteile zugewiesen werden.

Rechtliche Beurteilung

Dieser Revisionsrekurs ist unzulässig.

Für die Beurteilung der Anfechtbarkeit des vor dem 1.Jänner 1990 gefaßten Beschlusses der zweiten Instanz ist nach Art XLI Z 5 WGN 1989 über § 78 EO noch der § 528 Abs 1 Z 1 ZPO idF vor der Änderung durch die WGN 1989 anzuwenden. Der Rekurs gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist, ist danach unzulässig. Damit scheidet eine Anfechtbarkeit des bestätigenden Teiles der Rekursentscheidung jedenfalls aus. Die neue Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, wonach dieser Rechtsmittelausschluß auf zur Gänze bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichtes eingeschränkt wird, ist nicht anzuwenden, weil das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz vor dem 1.Jänner 1990 liegt. Die Ausnahme nach § 239 Abs 3 EO gilt nur für den Verteilungsbeschluß im Zwangsversteigerungsverfahren (Heller-Berger-Stix 669; EvBl 1968/64 mwN). Mit ihrem Revisionsrekurs bekämpft die betreibende Partei jedoch den rekursgerichtlichen Beschluß im bestätigenden Teil, nämlich in dem Umfang, in welchem ihrem Rekurs nicht stattgegeben worden ist. Sie muß damit an dem Rechtsmittelausschluß des hier maßgeblichen § 528 Abs 1 Z 1 ZPO aF scheitern, der auch im Exekutionsverfahren gilt (SZ 56/165 uva).

Anmerkung

E19747

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0030OB00020.9.0207.000

Dokumentnummer

JJT_19900207_OGH0002_0030OB00020_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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