TE OGH 1990/2/8 13Os9/90

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Veröffentlicht am 08.02.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.Februar 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kluwik als Schriftführerin in der Strafsache gegen Alois W*** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Schöffengericht vom 23.Mai 1989, GZ 16 Vr 763/88-45, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 4.(im Urteil unrichtig: 14.)Jänner 1950 geborene Elektriker Alois W*** wurde des Vergehens der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB schuldig erkannt, weil er am 16. Juni 1988 in Timelkam einen Stapel Roßhaar-Kokosmatten seiner Dienstgeberin, nämlich der Firma S*** Gesellschaft mbH, durch Inbrandsetzen beschädigt hatte (Schaden: ca. 8.600 S).

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem Vorbringen in der allein auf den § 281 Abs. 1 Z 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der in der Hauptverhandlung seine ursprünglich vor Gendarmerie (S 25 ff), Untersuchungsrichter (ON 3 und 4) und dem Haftprüfungssenat (ON 12) abgelegten und sachverständig überprüften (S 344) Geständnisse widerrufen hat, ergeben sich aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.

Die Beschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung als offenbar unbegründet zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO). Dieses Schicksal teilt die Schuldberufung, weil ein solches Rechtsmittel gegen Urteile des Schöffengerichtes nicht offensteht (§ 283 Abs. 1 StPO).

Über die Berufung wegen Strafe wird demnach das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben (§ 285 i StPO nF).

Anmerkung

E19675

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0130OS00009.9.0208.000

Dokumentnummer

JJT_19900208_OGH0002_0130OS00009_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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