TE OGH 1990/2/21 1Ob710/89

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Veröffentlicht am 21.02.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Wolfgang Anton E***, geboren am 26.Jänner 1931 in Bad Hall, Beamter, Steyr, Tomitzstraße Nr.10, vertreten durch Dr. Josef Lechner, Dr.Ewald Wirleitner, Rechtsanwälte in Steyr, wider die beklagte Partei Elisabeth Charlotte E***, geb. K***, geboren am 9.Juni 1937 in Wels, Hausfrau, Wels, Dr. Robert Koch-Straße 55, vertreten durch Dr. Walter Breitwieser und Dr. Walter Breitwieser jun., Rechtsanwälte in Wels, wegen Ehescheidung infolge Revisionen der klagenden und der beklagten Parteien gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Berufungsgerichtes vom 20.März 1989, GZ R 90/89-24, womit infolge Berufungen der klagenden und der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 24. Oktober 1988, GZ 1 C 1011/87-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.

Der Revision der beklagten Partei wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß das auf § 49 EheG gestützte Scheidungsbegehren der klagenden Partei abgewiesen wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 31.588,20 bestimmten Prozeßkosten und Kosten der Rechtsmittelverfahren (darin enthalten S 3.626,70 Umsatzsteuer und S 2.500 Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Streitteile sind österreichische Staatsbürger. Sie schlossen am 3.3.1962 vor dem Standesamt Wels die Ehe. Aus der Ehe entstammen drei schon volljährige Kinder. Der Kläger ist Polizeidirektor in Steyr, die Beklagte war und ist im Haushalt tätig. Ihr oblag die Betreuung und Erziehung der Kinder. Dadurch schien sie teilweise überfordert, zumal der Kläger mit den Problemen der Kindererziehung nicht behelligt werden wollte. Es kam aus nichtigem Anlaß zu lautstark vorgetragenen Vorwürfen der Beklagten gegen den Kläger. Das Verhalten der Beklagten war durch eine gewisse Nervosität gekennzeichnet. Aufgrund der nur schwer in Einklang zu bringenden Verhaltensweisen der Streitteile hob der Kläger Anfang 1985 die eheliche Gemeinschaft auf und nahm in Steyr ehewidrige und ehebrecherische Beziehungen zu Lieselotte R*** auf. Im Oktober 1986 versöhnten sich die Streitteile, der Kläger zog wieder in die Ehewohnung. Die ersten Monate des Zusammenlebens nach der Versöhnung verliefen harmonisch und für die Beklagte glücklich. Es kam zu regelmäßigen ehelichem Verkehr. Das Verhalten der Streitteile zueinander war zärtlich. Im November 1986 unternahmen die Streitteile eine Reise nach Israel, nach Weihnachten einen Schiurlaub in Österreich. Im Frühjahr 1987 verbrachten sie gemeinsam einige Tage in Wien. Die Beklagte wurde im März 1987 an der Schulter operiert. Zur Mobilisierung der Schulter mußte sie Anfang Mai 1987 wieder einen stationären Krankenhausaufenthalt nehmen. Es kam wieder zu Aggressionen der Beklagten gegen den Kläger sowie zu Überreaktionen wegen Nichtigkeiten, die Beklagte trug ihre Vorhaltungen lautstark vor. Sie machte dem Kläger auch wieder Vorhalte wegen vergangenen Verhaltens, so wegen der Kindererziehung. Die Beklagte pflegte sehr emotionell zu reagieren, der Kläger war ruhig und nüchtern. Der Kläger hatte allerdings auch die Beziehungen zu Lieselotte R***, mit der er zusammengelebt hatte, "nicht gänzlich abgebrochen". Als die Beklagte nach dem zweiten Krankenhausaufenthalt nach Hause kam, regte sie sich fürchterlich über die ihrer Ansicht nach mangelnde Sauberkeit einer Badewanne auf. In der Woche nach diesem Vorfall war der Kläger in Wien. Er sandte der Beklagten am 11.5.1987 eine Ansichtskarte mit herzlichen Grüßen aus Wien. Er vermerkte, das letzte Mal, als die Beklagte mitgewesen sei, sei es viel schöner gewesen. Er hoffe, die Beklagte fühle sich zu Hause wohl und mache mit dem Arm Fortschritte. Er sandte noch "Bussi" und wünschte auf Wiedersehen. Am Wochenende nach Hause zurückgekehrt zog der Kläger, ohne daß er durch ein weiteres Verhalten der Beklagten provoziert worden wäre, nunmehr endgültig aus der ehelichen Wohnung aus. Er hat wieder seine Beziehungen zu Lieselotte R*** aufgenommen.

Der Kläger begehrt die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Beklagten. Er sei beruflich voll ausgelastet und nervlich sehr beansprucht. Die Beklagte nörgle, breche aus nichtigem Anlaß Streit vom Zaun und hadere grundlos mit ihm. Sie sei extrem unbeherrscht, es sei zu Exzessen gekommen, sie neige zu Aggressionen. Er könne dieses Verhalten, das ihn aus dem Haus getrieben habe, nicht mehr aushalten, die Ehe sei zerrüttet.

Die Beklagte wendete ein, die Ehe sei nicht zerrüttet, in eventu treffe den Kläger das überwiegende Mitverschulden. Er habe sie nach der Verzeihung böswillig verlassen, sich lieblos verhalten und wieder ehewidrige Beziehungen aufgenommen. Er habe auf ihre Erkrankung nicht Rücksicht genommen, sie bei der Kindererziehung nicht unterstützt, allfällige Überreaktionen der Beklagten seien auf das Verhalten des Klägers und ihren schlechten nervlichen Zustand zurückzuführen. Der Kläger sei überempfindlich. Vorhalte wegen einer verschmutzten Badewanne seien auf unerträgliche körperliche Schmerzen, somit auf ihren angegriffenen Gesundheitszustand zurückzuführen. Der Kläger habe sich nur deshalb von ihr getrennt, um die ehewidrigen Beziehungen zu Lieselotte R*** wieder aufzunehmen. Bei Vorlage der Ansichtskarte des Klägers vom 11.5.1987 brachte die Beklagte weiters vor, der Kläger habe angekündigt, am Freitag wieder zu ihr zu kommen. Sie habe daraufhin das Haus vorbereitet und sogar Blumen gekauft. Der Kläger sei aber nur gekommen, um seine persönlichen Fahrnisse mitzunehmen und um die eheliche Gemeinschaft aufzuheben. Der Kläger erklärte zur vorgelegten Ansichtskarte, diese sei echt und richtig. Das Erstgericht schied die Ehe aus dem überwiegenden Verschulden des Klägers. Die Wiederannäherung der Streitteile sei als Verzeihung von Eheverfehlungen und Versöhnung aufzufassen. Auch wenn der Kläger für sich die Wiederaufnahme der ehelichen Beziehungen unter dem Gesichtspunkt einer Suspensivbedingung betrachtet haben sollte, so sei doch von dem objektiven Verhalten der Streitteile und ihren Erklärungen auszugehen. Die Beklagte habe nach der Verzeihung ihr bereits vor der ersten Trennung bestehendes Verhalten wieder aufgenommen, sodaß sie neuerlich gegen die ihr obliegende Pflicht zur anständigen Begegnung verstoßen habe. Damit sei die Ehe in ihrer neuen Phase wiederum tiefgreifender Zerrüttung ausgesetzt worden. Der Kläger habe sich in gewissem Umfang zwiespältig verhalten. Er habe die Beziehung zu Lieselotte R*** keineswegs zur Gänze abgebrochen, sodaß er weiterhin die Möglichkeit gehabt habe, zu ihr zurückzukehren. Angesichts der ohnehin sehr emotionellen Reaktionsweise der Beklagten, die durch dieses Verhalten des Klägers noch verstärkt worden sei, wäre dem Kläger doch zuzumuten gewesen, seine Bemühungen zur Herstellung der ehelichen Gemeinschaft und Harmonie über einen längeren Zeitraum auszudehnen. Es dürfe nicht übersehen werden, daß die Beklagte bereits nach realtiv kurzer Zeit ernsthafte körperliche Arm- und Schulterbeschwerden erlitten habe und daher in besonderem Maße der Rücksichtnahme durch den Kläger und seiner Fürsorge anheimgestellt gewesen sei. Dies habe der Kläger aber offenbar nicht erkannt und einen zu strengen Maßstab angelegt. Es wäre dem Kläger zuzumuten gewesen, selbst Leistungen für die Wiederherstellung der ehelichen Harmonie zu erbringen und nicht nur abzuwarten, wie sich seine Frau verhalten werde. Die früheren Schwierigkeiten in der Ehe seien darauf zurückzuführen, daß die Verhaltensweisen der Streitteile sich nur schwer haben in Einklang bringen lassen, insbesondere sei dem Kläger eine adäquate Verhaltensweise auf das unangemessene Verhalten der Beklagten schwer gefallen. Die Aufnahme einer ehewidrigen oder ehebrecherischen Beziehung könne nicht völlig vernachlässigt werden, auch wenn etwa im Zeitpunkt der Aufnahme einer solchen Beziehung bereits eine tiefgreifende und unheilbare Zerrüttung eingetreten sein sollte. Die einseitige Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft, um sich einer anderen Frau zuzuwenden, stelle einen selbständigen Scheidungsgrund dar. Es erweise sich demnach, daß dem Kläger ein so gravierendes Verschulden anzulasten sei, daß der Ausspruch seines überwiegenden Verschuldens gerechtfertigt sei. Die dem Kläger vorzuwerfende mangelnde Geduld und die Aufnahme ehewidriger Beziehungen seien wegen der Versöhnung gravierender zu beurteilen.

Das Berufungsgericht gab den Berufungen beider Streitteile nicht Folge. Ständige Streitigkeiten, Nörgeleien und Rechthabereien seien dann als schwere, ein Verschulden nach § 49 EheG begründende Verfehlung anzusehen, wenn sie über einen sehr langen Zeitraum immer wieder herbeigeführt würden. Durch ihr Verhalten habe die Beklagte gegen die Pflicht zur anständigen Begegnung und zur Respektierung der beiderseitigen Rechte im Haus verstoßen. Ihr Verhalten habe mehrere Jahre angedauert. Auch wenn diese Ausbrüche der Beklagten ihre Ursache zum Teil darin gehabt haben, daß sie vom Kläger bei der Lösung familiärer Probleme nicht ausreichend Unterstützung erhalten habe, so ginge das Verhalten der Beklagten über das Ausmaß bloßer Reaktionshandlungen hinaus und sei daher nicht mehr entschuldbar. Es dürfe nicht übersehen werden, daß dieses Verhalten der Beklagten wesentlich zur Zerrüttung der Ehe beigetragen habe und schließlich mit ein Grund gewesen sei, daß der Kläger im Jahr 1985 die häusliche Gemeinschaft aufgegeben habe. Der Beklagten sei daher eine schwere Eheverfehlung anzulasten, die auch den Ehebruch des Klägers in milderem Licht erscheinen lasse. Auch wenn die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft durch den Kläger und der nachfolgende Ehebruch die Zerrüttung der Ehe weiter vertieft hätten, so sei diesen Eheverfehlungen des Klägers ein jahrelanges ehezerstörerisches Verhalten der Beklagten vorausgegangen. Gleiches gelte für die neuerliche Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft nach Versöhnung der Ehegatten durch den Kläger. Auch nach der Versöhnung seien der Beklagten die häufig wiederholten Vorwürfe und Aggressionen gegen den Kläger vorzuwerfen, die schließlich mitursächlich für die endgültige Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft gewesen seien. Diese Eheverfehlungen der Beklagten seien so gravierend, daß auch im Hinblick auf die wesentlich schwerwiegenden Eheverfehlungen des Klägers seinem Scheidungsbegehren die sittliche Rechtfertigung nicht abgesprochen werden könne. Die auf eine Abänderung des Ersturteils im Sinne einer Klageabweisung abzielende Berufung der Beklagten sei daher nicht gerechtfertigt. Der Kläger, der von einem zumindest gleichteiligen Verschulden der Beklagten ausgehen wolle, übergehe, daß das Verhalten der Beklagten teilweise eine Reaktion auf sein eigenes sei; der Kläger habe insbesondere in Fragen der Kindererziehung der Beklagten nicht ausreichend beigestanden. Daß sich die ohnehin nervöse Beklagte mit der Erziehung der drei heranwachsenden Kinder, die wegen der berufsbedingten häufigen Abwesenheit des Klägers nahezu ihr allein oblegen sei, überfordert gefühlt habe, erscheine verständlich. Dieser Rückzug von der Familie sei dem Kläger als Verschulden anzulasten, er sei offensichtlich auch für einen Teil der von der Beklagten begonnenen Streitigkeiten auslösend gewesen. Gesichert sei, daß das Verlassen der ehelichen Gemeinschaft und die Aufnahme der Beziehung zu einer anderen Frau durch den Kläger die bestehende Zerrüttung jedenfalls erheblich vertieft habe. Auch nach der Verzeihung hätten die Streitteile neuerlich Eheverfehlungen gesetzt. Dem Kläger sei vorzuwerfen, daß er in dieser Zeit nicht ausreichend Geduld für den Zustand seiner Frau aufgebracht habe und eine Lösung der ehelichen Schwierigkeiten letztlich darin gesucht habe, daß er die häusliche Gemeinschaft neuerlich und diesmal endgültig aufgegeben habe und wieder zu seiner früheren Freundin gezogen sei. Dieses Verhalten des Klägers lasse, auch wenn er grundsätzlich ernsthaft bemüht gewesen sei, die eheliche Gemeinschaft mit der Beklagten wiederherzustellen, doch eine gewisse Einschränkung seiner ehelichen Gesinnung erkennen, die offensichtlich mit dem Umstand zusammenhänge, daß ihm auch in Lieselotte R*** ein Lebenspartner zur Verfügung gestanden sei. Wäge man dieses Gesamtverhalten der Streitteile gegeneinander ab, so trete doch der Unterschied im Gewicht der Eheverfehlungen zu Lasten des Kläges deutlich hervor, sodaß auch seiner Berufung nicht Folge gegeben werden könne.

Beide Teile erheben Revision. Der Kläger strebt den Ausspruch der gleichteiligen Mitschuld der Beklagten, die Beklagte die Abweisung des Scheidungsbegehrens an.

Rechtliche Beurteilung

Nur die Revision der Beklagten ist berechtigt.

Der Kläger bekämpft nicht mehr die zutreffende Ansicht der Vorinstanzen, die Verzeihung der Streitteile sei unbedingt erfolgt. Verziehene Eheverfehlungen könnten daher nur im Rahmen des § 59 EheG zur Unterstützung eines auf andere Eheverfehlungen gegründeten Scheidungsbegehrens geltend gemacht werden. Dem Kläger kann zwar zugegeben werden, daß die vom Erstgericht nach dem Zeitpunkt der Verzeihung erfolgten Vorhaltungen vergangener Ereignisse, die Aggressionen und die lautstark vorgetragenen Überreaktionen der Beklagten wegen Nichtigkeiten des täglichen Lebens gegen den Grundsatz der anständigen Begegnung verstießen und unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens nach den konkreten Lebensumständen (EFSlg.54.356, 54.357, 46.152 uva) eine objektiv schwere Eheverfehlung gebildet haben können. Der Beklagten ist aber der ihr obliegende Beweis (EFSlg.51.634, 34.022 ua) gelungen, daß der Kläger, der seine Beziehungen zu Lieselotte R***, mit der er vor der Verzeihung zusammengelebt hatte und mit der er erneut eine Lebensgemeinschaft einging, auch nach der Verzeihung "nicht gänzlich abgebrochen" hatte, ihr Verhalten nicht im Sinn des § 56 EheG als ehezerstörend empfunden hat. Die Beklagte hat sich darauf berufen, daß der Kläger selbst nach ihrer Überreaktion wegen einer angeblich nicht ganz sauberen Badewanne ihr am 11.5.1987 aus Wien eine Ansichtskarte geschickt hatte. Die Beklagte legte diese Ansichtskarte als Beweismittel vor, der Kläger erklärte dazu, daß diese Ansichtskarte nicht nur echt, sondern daß auch deren Inhalt richtig sei. Es ist also davon auszugehen, daß der Kläger in Kenntnis des vorangegangenen Verhaltens der Beklagten nicht nur herzliche Grüße aus Wien schickte, sondern ausdrücklich erklärte, daß es bei seinem letzten Wienaufenthalt mit der Beklagten zusammen viel schöner gewesen sei. Er war besorgt um die Gesundheit der Beklagten und wünschte ihr darin Fortschritte. Letztlich übesendete er ihr "Bussi" und sprach von einem Wiedersehen. Aus diesen Äußerungen des Klägers kann objektiv nur der Schluß gezogen werden, daß er allfällige vorangegangene, in Verletzung der anständigen Begegnung liegende objektiv schwere Eheverfehlungen der Beklagten im Sinne des § 56 EheG nicht als ehezerstörend empfunden hat. Daß die Beklagte nach Erhalt dieser Karte erneut ehewidriges Verhalten an den Tag gelegt hätte, wurde weder behauptet noch festgestellt. Am darauffolgenden Wochenende beendete der Kläger vielmehr eigenmächtig die wiederaufgenommene eheliche Gemeinschaft. Daraus folgt aber, daß das auf § 49 EheG wegen schwerer Eheverfehlungen der Beklagten gestützte Scheidungsbegehren des Klägers nicht berechtigt ist. Es ist nur der Revision der Beklagten Folge zu geben, die Urteile der Vorinstanzen sind dahin abzuändern, daß das Scheidungsbegehren abgewiesen wird.

Die Entscheidung über die Prozeßkosten und die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf § 41 ZPO bzw. §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E19943

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0010OB00710.89.0221.000

Dokumentnummer

JJT_19900221_OGH0002_0010OB00710_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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